Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 233/2004
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I 233/04

Urteil vom 13. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

J.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5,
8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene, zuletzt als Serviceangestellte bis 31. August 1999
erwerbstätig gewesene J.________ meldete sich am 22. August 2000 zum
Leistungsbezug an. Unter anderem gestützt auf den Bericht des Dr. med.

K. ________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Spitals
Z.________, vom 22. Mai 2001 stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich im
Vorbescheid vom 6. September 2000 in Aussicht, ihr ab 1. August 2000
(basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 %) eine halbe Invalidenrente
zuzusprechen. Nachdem J.________ hiegegen opponiert hatte, holte die
IV-Stelle ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 23.
September 2002) ein, um mit Verfügung vom 7. April 2003, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 23. Juli 2003, mangels rentenbegründender
Erwerbsunfähigkeit den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich J.________ für die Zeit vom 1.
August 2000 bis 31. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (bei einem
Invaliditätsgrad von 60 %) zu, dies nachdem sich die Verwaltung in der
Beschwerdeantwort ihrerseits auf den Standpunkt gestellt hatte, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wies das kantonale Gericht
die Rechtsvorkehr ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 30. März 2004).

C.
J. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem
Rechtsbegehren:
"1.Es sei die Sachlage ordnungsgemäss mit aktuellen Gutachten zu klären, bzw.
zur verbesserten medizinischen Klärung das Verfahren zurückzuweisen, und in
der Folge eine unbefristete ganze oder zumindest (gemeint wohl: halbe) Rente
zuzusprechen.

2.  Eventualiter seien berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung
zuzusprechen.

3.  Subeventualiter sei die IV zumindest verbindlich anzuweisen, betreffend
den wiederholt nachdrücklich beantragten beruflichen Massnahmen wie
Berufsberatung, Um- und Einschulung sowie konkreter Arbeitsvermittlung
umgehend ordnungsgemäss zu verfügen.

4.  Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Nach dem Wortlaut des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin
(Sachverhalt
C/ Ziff.1 vorstehend) ist nicht bloss die unbefristete Zusprechung einer
halben Invalidenrente über den 31. Oktober 2002 hinaus strittig, sondern -
nach allfälligen ergänzenden medizinischen Abklärungen - die Leistung einer -
unbefristeten - ganzen Rente. Wie es sich damit verhält, ist insofern nicht
bedeutsam, als mit der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten
Invalidenrente jedenfalls ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und
streitgegenständlichen Sinne geregelt wird. Der Umstand, dass nach den
Parteivorbringen nur die Befristung der Leistungen strittig ist, führt nicht
dazu, die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in dem Sinne einzuschränken, dass
unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert
blieben. Während allgemein gilt, dass die Beschwerdeinstanz den
Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente nur prüft,
wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht, kann das Gericht
die Rechtmässigkeit der Befristung einer Rente gar nicht sachgerecht
beurteilen, ohne dafür die Periode der (vorangehenden) Anspruchsberechtigung
herbeizuziehen. Denn die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente beruht,
selbst wenn sie rückwirkend gleichzeitig mit der erstmaligen
Rentenzusprechung vorgenommen wird, immer auf einem Vergleich der zeitlich
massgeblichen Sachverhalte, d.h. den Entwicklungen in den tatsächlichen
Verhältnissen in dem durch die Rentenzusprechungsverfügung (oder den
Rentenbeginn) und die Revisionsverfügung (oder die Rentenaufhebung)
bestimmten Zeitraum.

1.2  Nach dem Gesagten ist, letzt- wie bereits vorinstanzlich, der Anspruch
auf eine Invalidenrente nach IVG Anfechtungs- und Streitgegenstand (zum
Ganzen: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der Streitgegenstand im Streit -
Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle
Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). Mit
Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin laut IV-Anmeldung vom 22. August
2000 die Zusprechung einer Rente oder "Teilrente" beantragte, im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens einzig der Rentenpunkt strittig war und schliesslich im
kantonalen Prozess erst in der Replik ergänzend Antrag auf Zusprechung von
Arbeitsvermittlung gestellt wurde, ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf das replicando gestellte Eventualbegehren auf Zusprechung von
Arbeitsvermittlung nicht eingetreten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist insoweit unbegründet. Soweit letztinstanzlich zudem weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen geltend gemacht werden, ist darauf nicht
einzutreten, da es mangels Verfügung an einem beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE
119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zum
Invaliditätsbegriff (bis 31. Dezember 2002: Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar
2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4
Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden
bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (bis 31.
Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG) sowie zur
Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41 IVG; ab 1. Januar
2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2  Zu präzisieren ist, dass, entgegen der offenbaren Rechtsauffassung der
Vorinstanz, nicht integral die ab 1. Januar 2003 massgebenden Bestimmungen
(namentlich das ATSG und die ATSV) Platz greifen. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG
ist nicht anwendbar, weil keine laufenden Leistungen im Sinne des Gesetzes
vorliegen. In Nachachtung der allgemeinen übergangsrechtlichen Regel, wonach
in zeitlicher Hinsicht bei einer Änderung der Normenlage in der Regel
diejenigen Rechtssätze der materiellen Beurteilung zu Grunde zu legen sind,
die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung
standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen;
noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli
2004, I 690/03, Erw. 1.2.1), ist bei der erstmaligen Rentenzusprechung wie
bei der Rentenrevision für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der
altrechtlichen Normenlage und ab diesem Zeitpunkt nach derjenigen zu
verfahren, wie sie mit dem ATSG (samt Nebenerlassen) eingetreten ist. Das
fällt materiellrechtlich freilich nicht ins Gewicht, weil das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG (samt Nebenerlassen) hinsichtlich der
IV-rechtlichen Rentenzusprechung wie der Rentenrevision keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte, weshalb auch die unter der Geltung der altrechtlichen
Bestimmungen ergangene sachbezügliche Rechtsprechung nach wie vor beachtlich
bleibt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom

30. April 2004, I 626/03, Erw. 3).

3.
Das kantonale Gericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten
medizinischen Unterlagen berücksichtigt und in schlüssiger, in allen Teilen
überzeugender Weise erwogen, dass der polydisziplinären Expertise der MEDAS
(vom 23. September 2002) voller Beweiswert zukommt, da sie alle
rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für
beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Gestützt auf die
gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender
Tätigkeiten mindestens zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei die maximal 20%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit psychisch, d.h. durch eine remittente
Depression, bedingt ist. Die Gutachter der MEDAS, welche die
Beschwerdeführerin am 15. und 17. Juli 2002 untersuchten, betonen, dass diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit "ab Datum dieser Begutachtung" Gültigkeit
habe. Die vorangehende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Dr. med.

K. ________ (vom 22. Mai 2001), welcher mit Wirkung ab 1. August 2000 die
effektiv zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte im Service als zu 40 %
und eine leidensangepasste, körperlich leichtere und wechselbelastende Arbeit
im Gastgewerbe (Service in Kombination mit Buffet) als zu 50 % zumutbar
erachtete, sei, so die Fachärzte der MEDAS, ihrerseits nachvollziehbar. Wird
weiter berücksichtigt, dass Dr. med. F.________, Spezialarzt Psychiatrie,
seinerseits für die Zeit vom 22. Mai bis 30. September 2001 eine 50 %ige
Arbeitsunfähigkeit attestierte (Zeugnis vom 19. Mai 2003), ist es nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz, wie bereits die IV-Stelle in der
Beschwerdeantwort im kantonalen Prozess, davon ausgeht, dass sich die
gesundheitlichen Verhältnisse im Laufe des Beurteilungszeitraums in
revisionsrechtlich massgeblicher Weise verbessert haben. Gestützt auf die
Angaben der MEDAS-Ärzte ist die Beschwerdeführerin ab Juli 2002 (Zeitpunkt
der Untersuchung) hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender
Tätigkeiten als mindestens zu 80 % arbeitsfähig zu betrachten. Für die Zeit
von August 2000 bis Juli 2002 bestand (für entsprechende, leidensangepasste
Tätigkeiten) unter Berücksichtigung der Angaben des Dr. med. K.________ sowie
des Dr. med. F.________ eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit.

4.
Die Invaliditätsbemessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden. Die daraus sich ergebende Erwerbseinbusse bezogen auf das Einkommen
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgedrückt in Prozenten, entspricht
dem Invaliditätsgrad (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Beginns des Rentenanspruchs
massgebend. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu ermitteln. Allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen (BGE 129
V 222 und 128 V 174).

4.1  Für die erwerblichen Auswirkungen der ab Juli 2002 bestehenden
Arbeitsfähigkeit (80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit) ist von den
sachbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auszugehen. Wird bei der
Anpassung an die Lohnentwicklung zudem nach Geschlechtern differenziert (BGE
129 V 408), resultiert ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) im Jahr 2002 (Eintritt der revisionsbegründenden Tatsache)
von maximal Fr. 57'253.70 (Fr. 53'368.- als Verdienst im Jahre 1998 bereinigt
um die Teuerung 1999 bis 2002 [vgl. Lohnentwicklung 2002, Kommentierte
Ergebnisse und Tabellen, T1.2.93 Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, S.
33]). Bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) resultiert teuerungsangepasst
ein Wert von Fr. 38'388.- jährlich (Tabelle A1 der LSE 2000,
Anforderungsniveau 4, Frauen, umgerechnet auf 41.7 Wochenstunden,
teuerungsbereinigt, davon 80 %). Aus der Gegenüberstellung der beiden
hypothetischen Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 57'253.70;
Invalideneinkommen: Fr. 38'388.-) resultiert ein (rentenausschliessender)
Invaliditätsgrad von 33 %.

4.2  Für das Jahr 2000 ergibt eine analoge Vorgehensweise (wobei insbesondere
dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass damals eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand) ein Valideneinkommen von Fr.
54'601.40 (Fr. 53'368.- als Verdienst im Jahre 1998 bereinigt um die Teuerung
1999 bis 2000 [vgl. Lohnentwicklung 2002, a.a.O., S. 33]) sowie ein
Invalideneinkommen von Fr. 22'880.80. Aus der Gegenüberstellung der beiden
Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 58 %, welcher den
befristeten Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

5.
5.1 Die nicht näher substantiierte Rüge der Beschwerdeführerin, der
medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abklärt worden, lässt
ausser Acht, dass sie durch Dr. med. K.________ und in der Folge durch die
Ärzte der MEDAS fachärztlich untersucht wurde. Die Expertise der MEDAS
umfasst u.a. ein psychiatrisches Teilgutachten, dass seinerseits voll
beweiskräftig ist, weshalb keinerlei Anlass für eine zweite psychiatrische
Begutachtung besteht.

5.2
5.2.1Mit Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeiten trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nurmehr im
Rahmen einer geschützten Werkstatt tätig sein kann. Unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 113 V 22 Erw. 4a;
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 214)
ist es ihr offenkundig zumutbar, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu verwerten.

5.2.2  Im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE
123 V 152 Erw. 2) besteht unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse
(wie leidensbedingte Einschränkung, Alter etc.; vgl. BGE 126 V 75 ff.) kein
Anlass, die vorinstanzlich abgelehnte Kürzung des Tabellenlohns in Zweifel zu
ziehen.

6.
Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid, wonach rückwirkend und
befristet für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente besteht, im Ergebnis rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: