Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 232/2004
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I 232/04

Urteil vom 10. Januar 2005
III. Kammer

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Grunder

F.________, 1946, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 26. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene, aus der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien stammende
F.________ war von 1969 bis 1981 in der Schweiz überwiegend im Gastgewerbe
erwerbstätig. Seither lebte sie mit ihren 1976 und 1979 geborenen Töchtern im
heutigen Serbien/Montenegro. Ein erstes Gesuch zum Bezug einer Invalidenrente
lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 1. November
1990 wegen fehlender Versicherteneigenschaft ab. Am 24. Januar 2002 meldete
sich F.________ bei der Verbindungsstelle des serbisch-montenegrinischen
Versicherungsträgers zum Bezug einer Rente der Schweizerischen
Invalidenversicherung an. Das zwischenstaatliche Verfahren wurde am 10. April
2002 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse eröffnet. Gemäss Bericht des Dr.
med. J.________, Spezialarzt für Arbeitsmedizin, vom 20. Februar 2002 leidet
die Versicherte an Status nach Diskushernienoperaration L5/S1 1988, Asthma
bronchiale sowie Depression und Asthenia corporis (schneller Ermüdbarkeit)
und ist seit 29. Juni 1989 vollständig arbeitsunfähig bzw. invalid. Die
IV-Stelle holte den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom
3. Juni 2002 sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto ein. Laut einer
Stellungnahme vom August 2002 (bestätigt im Dezember 2002) des Dr. med.
A.________ (verwaltungsinterner medizinischer Dienst) besteht keine
Arbeitsunfähigkeit. Im Vorbescheidverfahren legte die Versicherte den
Beschluss der montenegrinischen Invalidenversicherungskommission vom 21.
Februar 2001 auf, wonach Sie seit 29. September 1989 vollständig invalid
(Invalidität der Kategorie I) ist. Mit Verfügung vom 8. Januar 2003 lehnte
die IV-Stelle das Rentengesuch ab, weil eine Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich trotz des Gesundheitsschadens weiterhin in
rentenausschliessendem Ausmass zumutbar sei. Die Einsprache, mit welcher
weitere Unterlagen eingereicht wurden (der Dres. med. P.________,
Neuropsychiater, N.________, Rheumatologe, und C.________ vom 29. Juni 1989
sowie ein Beschluss der montenegrinischen Invalidenversicherungskommission
vom 29. Juni 1989), wies die IV-Stelle ab (nach Beizug einer weiteren
ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. R.________, medizinischer Dienst, vom
14. April 2003; Einspracheentscheid vom 22. April 2003).

B.
Hiegegen reichte F.________ Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, es sei
ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die im Laufe des vorinstanzlichen
Verfahrens eingereichten Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt für
Neuropsychiatrie, vom 29. Juli 2003 und des Zentrums X.________ vom 30. Juli
2003 legte die IV-Stelle nach erfolgter Übersetzung in die französische
Sprache dem medizinischen Dienst vor (Stellungnahme der Frau Dr. med.
L.________ vom 30. September 2003). Mit Entscheid vom 26. März 2004 wies die
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________ erneut die Zusprechung
einer Invalidenrente .

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingaben vom 24. Juli und 10. September 2004 reicht die
Beschwerdeführerin unter anderem drei in ihrer Muttersprache verfasste
Arztberichte vom 22. Juli und 9. September 2004 ein. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzen
lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Eingaben vom 24. Juli und 10. September 2004 sind nach Ablauf der
Beschwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereicht worden, weshalb sie nur zu
berücksichtigen wären, wenn sie neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel
enthielten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu
rechtfertigen vermöchten (BGE 127 V 353). Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
kann offen bleiben, da die Sache, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ohnehin
an die IV-Stelle zu ergänzender Abklärung zurückzuweisen ist.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 lit.
a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 mit Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich unter
den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine ordentliche Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung hat wie ein Schweizer Bürger, und dass
sich der Rentenanspruch auf Grund des schweizerischen internen Rechts
bestimmt. Sodann hat die Rekurskommission zutreffend erkannt, dass die
Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
anwendbar sind (vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Dabei
ist zu präzisieren, dass in Fällen, in welchen der Einspracheentscheid der
Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin
aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003
eingetreten sind, der Beurteilung der streitigen Rechtsverhältnisse bis zum
31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde
zu legen ist (BGE 130 V 334 Erw. 6). Zu den im angefochtenen Entscheid
richtig zitierten ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
(BGE 130 V 343) festgestellt, dass es sich bei den erwähnten
Legaldefinitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG
handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (Erw. 3.1
bis 3.4).
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der
Invalidität (alt Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des
Rentenanspruchs von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 28 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 1ter IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs und bei
Nichterwerbstätigen nach der spezifischen Methode (Betätigungsvergleich), die
Entstehung des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Bedeutung ärztlicher
Stellungnahmen (vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und des
Grundsatzes der den Versicherten im Rahmen der Invaliditätsbemessung
obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. auch AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass
hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer schweren Depression mit Insomnie und
Krankheitsfixierung, Status nach Discushernienoperation L5/S1 1988 mit
persistierendem Schmerzsyndrom des linken Beines ohne neurologische Ausfälle,
Status nach Fussoperationen beidseits (Hallux valgus), chronischer Gastritis
und Asthma bronchiale. Bei diesen Leiden handelt es sich insgesamt um labiles
pathologisches Geschehen, weshalb ein Versicherungsfall erst eingetreten sein
konnte, nachdem die Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen war und
der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % betragen hat
(Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG; BGE 121 V
264). Die IV-Stelle für versicherte Personen im Ausland hat ein erstes
Rentengesuch am 1. November 1990 wegen fehlender Versicherteneigenschaft
abgelehnt. Inzwischen ist die in alt Art. 6 Abs. 1 IVG für den
Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei
Eintritt der Invalidität versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der
Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergegangene Änderung des IVG; AS 2000
2677 ff.). Ein allfälliger Rentenanspruch entstand demnach frühestens am 1.
Januar 2001, wobei die Vorinstanz richtig erkannt hat, dass Rentenleistungen
gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG)
lediglich für die zwölf der Anmeldung (hier: 24. Januar 2002) vorangehenden
Monate ausgerichtet werden.

4.
Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob die Versicherte als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je
zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 125
V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Sie erwog, dass die
Beschwerdeführerin die Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben habe und in die Heimat zurückgekehrt sei, weil das Leben dort
billiger sei und sie sich pflegen lassen wollte. In Anbetracht des Umstands,
dass sie weder vor ihrer Einreise in die Schweiz im Sommer 1969, noch später
nach Rückkehr 1981 in die Heimat jemals erwerbstätig war, ihre Kinder erst
zwei und fünf Jahre alt gewesen seien und sie sich erstmals 1989 zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, sei anzunehmen,
dass sie auch ohne Gesundheitsschaden ausschliesslich den Haushalt führen
würde. Diesen Erwägungen ist entgegenzuhalten, dass die Statusfrage
praxisgemäss nach den Verhältnissen zu beurteilen ist, wie sie sich bis zum
Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids entwickelt haben (BGE 125
V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b). Im Jahre 2003 waren die Töchter der
Beschwerdeführerin erwachsen und der aus der Schweiz inzwischen nach
Serbien/Montenegro zurückgekehrte Ehemann erzielte (gemäss Angaben der
Versicherten) ein Einkommen von 130 Euro. Diese Umstände (die Kinderbetreuung
ist weggefallen; angespannte ökonomische Lage) könnten dafür sprechen, dass
die Versicherte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn sie gesund
geblieben wäre. Nachdem weder die Verwaltung noch die Versicherte zur
Statusfrage materiell Stellung bezogen haben, ist eine abschliessende
Beurteilung nicht möglich. Die Sache ist daher an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit nach den Verhältnissen,
wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 22. April 2003
entwickelt haben, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist.

5.
Streitig ist, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung (seit 1. Januar 2003 Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) besteht und inwiefern er sich auf
die Arbeitsfähigkeit und damit die Erwerbsfähigkeit auswirkt.

5.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Dokumente hat die
IV-Stelle dem verwaltungsinternen medizinischen Dienst zur Beurteilung
vorgelegt. Dr. med. A.________ kam in der Stellungnahme vom August 2002
(bestätigt im Dezember 2002) zum Schluss, die Patientin befinde sich in einer
schwierigen sozioökonomischen Situation. Die gelisteten Krankheitsbilder
könnten optimal pharmakologisch therapiert werden, weshalb keine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne. Gemäss Auskunft des Dr. med.
R.________ sind der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübten Beschäftigungen
als Serviertochter und Hausfrau ohne Einschränkung zumutbar. In Würdigung der
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Dr. med. M.________
vom 29. Juli 2003 und des Zentrums X.________ vom 30. Juli 2003 gelangte Frau
Dr. med. L.________ zur Auffassung, es bestehe zwar eine schwere Depression,
die aber durch die medikamentöse Therapie kontrolliert sei und die Arbeit im
Haushalt zulasse. Im Übrigen sei der Inhalt der Depression eine Fixation auf
finanzielle Sorgen. Die weiteren Krankheiten hätten keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Stellungnahme vom 30. September 2003).
Gestützt auf diese Angaben verneinten Verwaltung und Vorinstanz einen
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.

5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich
aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158
Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Abklärungspflicht bezieht sich nur auf den im
Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren
Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn
hiezu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a
mit Hinweis). Diese Grundsätze haben auch Geltung, wenn wie vorliegend zu
entscheiden ist, ob einer Angehörigen der ehemaligen Volksrepublik
Jugoslawien, welche die Versicherteneigenschaften erfüllt, eine Rente
zuzusprechen ist (vgl. Erw. 2.1 am Anfang).

5.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs.
1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Auswirkungen einer
krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich
nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die
versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in
ausreichendem Ausmass zu verrichten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001
S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw.
6). Dabei ist zu beachten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in
Beeinträchtigungen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder
soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu
unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen
Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu
unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen
mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar,
damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter
dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und
soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in
ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a mit Hinweisen).

5.4 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine
diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung
überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv
und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den
Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener
Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein
können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen;
ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn;
"Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem
therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person
(BGE 130 V 352). Je mehr diese Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
(Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung
in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen
2003, S. 77).

6.
Die montenegrinische Invalidenversicherungskommission und Ärzte haben eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (und Invalidität) der Versicherten ab 29.
September 1989 angenommen, wobei sämtliche therapeutischen Massnahmen
gescheitert seien (physikalische ambulante und stationäre Therapie;
Psychotherapie mit Medikamentenabgabe; vgl. insbesondere Berichte des Dr.
med. J.________ vom 20. Februar 2002 und des Dr. med. M.________ vom 29. Juli
2003). Gemäss Angaben des Dr. med. J.________ im Bericht vom 20. Februar 2002
verschlimmert sich die Krankheitssymptomatik. Keiner der Ärzte der IV-Stelle
legt plausibel dar, weshalb die Einschätzung der montenegrinischen Mediziner
unrichtig ist. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Aussage, dass
angesichts der Diagnosen und der dafür bestehenden, möglichen Therapien kein
relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Sodann führt Frau Dr. med. L.________
das psychische Leiden vor allem auf psychoökonomische Gründe zurück. Dem
Bericht des Neuropsychiaters Dr. med. M.________ vom 29. Juli 2003 ist zu
entnehmen, dass dieser Arzt die Depression im Rahmen der
klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), der Weltgesundheitsorganisation
(WHO; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Bern/Göttingen/Toronto/Seattle
2000, S. 147 f.) beschrieb, wonach eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, vorliegen müsse
(ICD-10 F33.3). Zwar bestand gemäss Dr. med. M.________ die psychotische
Symptomatik im Wesentlichen in einem Verarmungswahn. Daraus kann indessen
nicht zwingend geschlossen werden, dass das psychische Krankheitsbild von der
drückenden Armut, worüber sich die Versicherte mehrere Male geäussert hat,
massgeblich bestimmt wird. Wenn auch die schwierige ökonomische Lage neben
den multiplen körperlichen Leiden als die psychische Krankheit auslösender
und mitprägender Faktor angesehen wird, so heisst dies nicht, dass das
klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von
belastenden psychosozialen Faktoren herrühren. Die Befunde des Dr. med.
M.________ (in sich zurückgezogen; kommuniziert nur mit der Familie; ohne
Willenskraft; Verlust von Appetit und Körpergewicht; Insomnie; Angstattacken
gefolgt von vegetativen Störungen; Angst für Familie und ihre eigene
Gesundheit) und die gestellte Diagnose sind zumindest Indizien für eine von
depressiven Verstimmungszuständen und körperlicher Symptomatik
unterscheidbare, seit längerer Zeit andauernde Depression im
fachmedizinischen Sinne, welche chronifiziert und therapieresistent sein und
einen Schweregrad aufweisen könnten, der eine erhebliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Die Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aus (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc und 4c). Auf Grund der Akten kann
nicht zuverlässig beurteilt werden, ob dem psychischen Leiden gegenüber der
psychosozialen Belastungssituation eine selbstständige Bedeutung und
(teil-)invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt. Nicht geklärt ist
zudem, ob die depressive Symptomatik als reaktiv zu den körperlichen
Beschwerden zu verstehen ist oder ob eine erhebliche Komorbidität vorliegt.
Sodann kann auch die Frage nicht beantwortet werden, ob und inwiefern der
Versicherten mit Blick auf vorhandene psychische Ressourcen die
Haushaltführung und/oder eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit objektiv
möglich und zumutbar wäre. Schliesslich ist hinsichtlich der körperlichen
Leiden nicht klar, inwieweit sie sich im Einzelnen auf die Leistungsfähigkeit
(in Haushalt und/oder Beruf) auswirken. Nach dem Gesagten ermöglichen die
Stellungnahmen der verwaltungsinternen Ärzte zur Arbeitsfähigkeit in Haushalt
und Beruf keine abschliessende Beurteilung. Damit erweisen sich weitere
Abklärungen nicht nur zum Erwerbsstatus (vgl. Erw. 4), sondern auch
hinsichtlich des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit als
unumgänglich. Angesichts der Vielfalt der Beschwerden, der Komplexität des
möglichen psychischen Gesundheitsschadens und der sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten kommt am ehesten eine interdisziplinäre
Begutachtung durch eine Medizinische Abklärungsstelle in der Schweiz in
Frage.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 26. März 2004 und der Einspracheentscheid der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 22. April 2003 aufgehoben werden und
die Sache zu ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer
Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: