Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 230/2004
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I 230/04

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiber Hochuli

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

W.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 26. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene W.________ betreibt seit 1997 eine Einzelfirma für Sanitär-
und Heizungsanlagen. Er leidet seit Sommer 2001 an einer dilatativen
Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit schwer eingeschränkter
linksventrikulärer Funktion (Bericht des Dr. med. S.________, Spital
X.________, vom 27. September 2002). Am 20. Juni 2002 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte
des behandelnden Arztes Dr. med. K.________, sowie des Spitals X.________
ein. Des Weiteren veranlasste sie einen Zusammenruf der individuellen Konten
des Versicherten und forderte die letzte AHV-Beitragsverfügung sowie die
Rechnungen zu den Jahresabschlüssen von 1997 bis 2000 ein. Sie zog weiter die
Akten der Krankentaggeldversicherung mit den entsprechenden medizinischen
Unterlagen bei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte der Versicherte
den Abschlussbericht des Spitals X.________ vom 6. Dezember 2002 und die
Rechnung zum Jahresabschluss 2001 ein. Sodann untersuchte die Verwaltung die
betrieblichen Verhältnisse an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für
Selbständigerwerbende vom 20. März 2003 [nachfolgend: Abklärungsbericht]).
Mit Verfügung vom 1. April 2003 verneinte die IV-Stelle bei einem
Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch und hielt daran auf Einsprache
hin nach einer Korrektur des Valideneinkommens bei einem neu ermittelten
Invaliditätsgrad von 23 % fest (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des W.________ hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. März 2004 insofern gut, als es den
Einspracheentscheid aufhob und die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der
Erwägungen - insbesondere zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode - an die IV-Stelle zurückwies.

C.
Die IV-Stelle Bern erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

W. ________ und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie über den Anspruch auf eine
Invalidenrente und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende
2003 gültig gewesenen Fassung [nachfolgend ist ohne anderslautende Angaben
stets diese Fassung gemeint] sowie Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt.
Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zu den Grundsätzen über die
Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des
erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2 b). Korrekt ist sodann der
Hinweis darauf, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des
IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) keine Anwendung finden, weil nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: vom 7. Oktober 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2). Darauf wird verwiesen.

1.2 Zu präzisieren ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen
Bemessungsverfahren - im Unterschied zur spezifischen Methode (gemäss Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV) - nicht
unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen
wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die
leidensbedingte Behinderung festzustellen, sodann ist diese im Hinblick auf
ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte
Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person
kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen
Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf
das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche
Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die
Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V
30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2 b).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades, wobei
insbesondere die anzuwendende Bemessungsmethode umstritten ist. Während die
IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, entschied die
Vorinstanz, dass der Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen
Bemessungsmethode zu ermitteln sei.

2.1 Vor dem Auftreten der Herzerkrankung im Sommer 2001 hatte der Versicherte
selbständig eine Heizungs- und Sanitärinstallationsfirma betrieben
(Abklärungsbericht S. 4). Täglich war er während zehn bis elf Stunden
berufstätig, davon neun Stunden in produktiver Tätigkeit (Abklärungsbericht
S. 5). Aufgrund der medizinischen Unterlagen sind ihm insbesondere schwere
körperliche Arbeiten im Rahmen seiner angestammten Beschäftigung nicht mehr
zuzumuten. Organisatorische Tätigkeiten im Büro werden hingegen im aktuell
ausgeübten Umfang von dreissig Prozent als zumutbar bezeichnet (Beiblatt zum
Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 24. September 2002). Seit Eintritt
der Herzerkrankung hat der Beschwerdegegner seinen Betrieb durch die
Anstellung von zwei Sanitärinstallateuren umgestaltet. Ohne
Gesundheitsschaden hätte er den Einmannbetrieb nach eigenen Angaben weiterhin
alleine betrieben, ergänzt allenfalls durch temporäre Arbeitskräfte bei
grösseren Aufträgen (Abklärungsbericht S. 4).

2.2 Die Verwaltung ermittelte die Invalidität nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs, indem sie aufgrund der durchschnittlichen
Betriebsgewinne in den Jahren 1997 bis 2000 unter Berücksichtigung
durchschnittlicher Abschreibungen für denselben Zeitraum, einer Verzinsung
des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu 3,5 %, einer Aufrechnung der
persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und eines anteilmässigen Abzuges für die
nicht entlöhnte Mitarbeit der Ehegattin das hypothetische Valideneinkommen
berechnete. Dieses stellte sie dem in gleicher Weise bereinigten
Betriebsgewinn des Jahres 2002 als Invalideneinkommen gegenüber, woraus sich
gemäss Verfügung vom 1. April 2003 ein Invaliditätsgrad von 18 % ergab
(Abklärungsbericht S. 7). Im Rahmen des Einspracheverfahrens korrigierte die
IV-Stelle das Valideneinkommen insofern, als sie berücksichtigte, dass die
Betriebsaufnahme am 1. April 1997 erfolgte, weshalb sich wegen des auf ein
Jahr aufzurechnenden Betriebsergebnisses ein etwas höheres Valideneinkommen
und ein ebenfalls erhöhter Invaliditätsgrad von 23 % ergab. Ansonsten wurde
die Invalidität nach den gleichen Kriterien wie in der Verfügung berechnet,
insbesondere also in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
(Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003).

2.3 Im Gegensatz zur Verwaltung schloss das kantonale Gericht darauf, dass
die Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode zu ermitteln
sei. Es legte unter anderem dar, dass die in dem für die Ermittlung des
Valideneinkommens massgeblichen Zeitraum von 1997 bis 2000 eingetretenen,
erheblichen Schwankungen des Betriebsgewinnes auf konjunkturelle Faktoren
zurückzuführen seien, weil Anhaltspunkte für einen unterschiedlichen
Arbeitseinsatz des Versicherten fehlten. Nach Auffassung der Vorinstanz
reicht der Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten zur zuverlässigen
Ermittlung des Valideneinkommens nicht aus. Bezüglich des Invalideneinkommens
erachtete die Vorinstanz das Abstellen auf das Ergebnis eines einzigen
Geschäftsjahres als unzulässig. Zusätzlich problematisch sei im vorliegenden
Fall, dass der Einkommensberechnung für das Jahr 2002 lediglich ein
provisorischer Jahresabschluss zu Grunde liege, habe doch das nach AHVG
massgebende Einkommen als anrechenbares Einkommen zu gelten (Art. 25 Abs. 1
IVV). Im Weiteren könnten die Auswirkungen der Anstellung zweier
Sanitärinstallateure auf das Betriebsergebnis nicht hinreichend klar
ausgeschieden werden. Aus all diesen Gründen gelangte das kantonale Gericht
zum Ergebnis, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht
zuverlässig ermittelt oder geschätzt werden könnten, weshalb die
ausserordentliche Bemessungsmethode Platz zu greifen habe.

2.4 Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Sowohl beim
Valideneinkommen wie auch beim Invalideneinkommen bestehen erhebliche
Zweifel, dass die ermittelten Werte als Grundlage eines Einkommensvergleichs
taugen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die
ausserordentliche Bemessungsmethode bereits dann zum Zuge kommt, wenn nur
eines der beiden Vergleichseinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden kann,
weil bereits dann dem Einkommensvergleich die notwendige Grundlage entzogen
ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich
1997, S. 205).

2.4.1 Auf Seiten des Valideneinkommens ist mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass zwischen den Betriebsergebnissen der einzelnen Geschäftsjahre
beträchtliche Schwankungen bestehen. So lag der Betriebsgewinn 1999 mit Fr.
119'057.35 annähernd doppelt so hoch wie derjenige im Vorjahr 1998 mit Fr.
69'017.50. Wenn es auch denkbar erscheint, dass die unterschiedlichen
Betriebsergebnisse mit Art und Zeitpunkt der Abrechnung zu tun haben, ist der
Einfluss konjunktureller Faktoren zumindest nicht ausgeschlossen. Weil solche
im Rahmen eines Einkommensvergleichs aber ausser Betracht zu bleiben haben,
ist das Abstellen auf das über einen eher kurzen Zeitraum erhobene
Valideneinkommen zumindest zweifelhaft.

2.4.2 Das von der Verwaltung angenommene Invalideneinkommen, welches im
Wesentlichen auf dem Betriebsgewinn des Jahres 2002 beruht, bildet aus zwei
Gründen eine wenig taugliche Grundlage für den Einkommensvergleich. Zum Einen
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in einem früheren
Entscheid darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, beim
Invalideneinkommen nur das Betriebsergebnis eines einzigen Geschäftsjahres zu
berücksichtigen; denn als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder
länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (AHI 1998 S. 122). Zum Anderen lässt sich
aufgrund der Geschäftsergebnisse allein und damit anhand der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs nicht festhalten, in welchem Ausmasse sich
die gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit des Versicherten
effektiv erwerblich auswirkt (AHI 1998 S. 122). In einem Einmannbetrieb hängt
der Geschäftserfolg weitgehend vom Einsatz und den Fähigkeiten des
Betriebsinhabers ab. Bei der neuen Struktur im Betrieb des Versicherten mit
zwei Angestellten ist der Geschäftserfolg wesentlich von deren Einsatz und
der aus deren Arbeit zu ziehenden Wertschöpfung abhängig. - Zudem ist
ungewiss, ob sich die neue Struktur des Betriebes mittel- und langfristig als
tragfähig erweist. In einem Betrieb mit einem Inhaber und zwei Angestellten
nehmen die administrativen Arbeiten nicht einen derartigen Raum ein, dass sie
den Versicherten in einem wesentlichen Umfang beanspruchen würden. Die in den
Arztberichten aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners vorgenommene
Einschätzung, dass die administrativen Tätigkeiten derzeit ein 30%-Pensum
ausmachen, dürfte realistisch sein. Die Möglichkeit, durch eine andere
betriebliche Organisation die Einsatzmöglichkeiten des Versicherten zu
verbessern, erscheint zwar nicht als ausgeschlossen, dürfte aber doch eher
begrenzt sein. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob der Betrieb
des Beschwerdegegners, in dem er für sich selber ein gutes Einkommen
erwirtschaften konnte, auch ein Einkommen für drei Personen (zusätzlich für
die beiden angestellten Installateure) zu sichern vermag, zumal nur die
beiden Angestellten produktiv tätig sein können. Es kommt hinzu, dass das
Betriebsergebnis des ersten Geschäftsjahres, in welchem die produktiven
Arbeiten von den zwei Angestellten verrichtet wurden, auch deshalb nicht als
repräsentativ angesehen werden kann, weil in diesem Jahr im Wesentlichen wohl
noch Aufträge vorhanden waren, welche angesichts der persönlichen Fähigkeiten
und Leistungen des Versicherten erteilt worden waren. Künftig wird es
hingegen von den Arbeitsleistungen der Angestellten abhängen, ob weitere
Aufträge erteilt und der im Jahre 2002 erreichte Gewinn auch in den
Folgejahren erzielt werden kann. Diese Überlegungen zeigen, dass in der
vorliegenden Konstellation der Einkommensvergleich nicht durchgeführt werden
kann. Es geht insbesondere nicht an, einen Einkommensvergleich anzustellen,
bei welchem auf Seiten des Invalideneinkommens lediglich das Geschäftergebnis
eines Jahres - zugleich des ersten Jahres mit einer veränderten
Betriebsstruktur - berücksichtigt wird. Anstelle des Einkommensvergleichs ist
demnach ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich vorzunehmen.

2.5 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Mit ihrem Vorbringen
kritisiert sie wiederum die ausserordentliche Bemessungsmethode als solche.
Soweit geltend gemacht wird, ein Betätigungsvergleich müsse "sich praktisch
ausschliesslich auf die medizinisch- theoretischen Angaben in Arztberichten
und die meist gleich lautenden Einschätzungen des Versicherten" abstützen,
"ungeachtet der erzielten bzw. unter Ausscheidung der invaliditätsfremden
Faktoren erzielbaren Erwerbseinkommen", so ist dem entgegenzuhalten, dass bei
der ausserordentlichen Bemessungsmethode - im Unterschied zur spezifischen
Methode - eine erwerbliche Gewichtung der gesundheitsbedingten Einschränkung
vorgenommen wird. Einzuräumen ist, dass den ärztlichen Berichten und auch den
eigenen Einschätzungen der Versicherten im Rahmen des Betätigungsvergleichs
beträchtliche Bedeutung zukommt. Gleichzeitig ist aber auch darauf
hinzuweisen, dass die ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit auch im
Rahmen des Einkommensvergleichs ein gewichtiger Faktor bei der Ermittlung des
zumutbaren Invalideneinkommens darstellt. Was den Stellenwert der eigenen
Angaben der Versicherten betrifft, bleibt anzumerken, dass diese von einer
spezialisierten Abklärungsperson vor Ort überprüft werden, weshalb davon
auszugehen ist, dass solche Angaben nicht einfach unbesehen übernommen
werden.

Die Rechtsprechung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die
ausserordentliche Bemessungsmethode bei selbständig Erwerbenden regelmässig
an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt
sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich
tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine
bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur
seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitern den
geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der
Einkommensvergleich häufig nicht oder nichtsachgerecht durchgeführt werden,
insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf
solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode
zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu
erfassen.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die Anwendung der
ausserordentlichen Bemessungsmethode zu einem ungerechtfertigten Anstieg der
Rentnerquote führen soll, wie die Beschwerdeführerin befürchtet. Dieses
Bemessungsverfahren verhindert in besonderen Konstellationen sowohl eine
ungerechtfertigte Besserstellung wie auch eine unangebrachte Benachteiligung
von selbständig Erwerbenden bei der Invaliditätsbemessung. So ist im
vorliegenden Fall auf Grund der medizinischen Berichte davon auszugehen, dass
der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Heizungs- und
Sanitärinstallateur nicht mehr ausüben kann und in einer angepassten
Bürotätigkeit wohl eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Den
medizinischen Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die aktuell
ausgeübte 30%ige Tätigkeit bereits an der Grenze des Zumutbaren liegt. Träge
letzteres zu, so würde im Falle unselbständiger Tätigkeit mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höherer Invaliditätsgrad resultieren als
der von der Verwaltung aufgrund des Einkommensvergleichs berechnete
Invaliditätsgrad von 18 oder 23 %. Aus den angeführten Gründen besteht keine
Veranlassung, von der in AHI 1998 S. 119 ff. publizierten Rechtsprechung
abzuweichen.

3.
Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass aufgrund der vorliegenden
Akten die Invaliditätsbemessung nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode
(noch) nicht vorgenommen werden kann. Vielmehr müssen dazu weitere
Abklärungen getätigt werden. In medizinischer Hinsicht ist insbesondere nicht
geklärt, in welchem Umfang der Versicherte in den einzelnen
Tätigkeitsbereichen eingeschränkt ist. Seitens der Beschwerdeführerin wird
denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die von der Vorinstanz verlangten
zusätzlichen Abklärungen seien nicht notwendig. Der Entscheid der Vorinstanz
ist deshalb auch in diesem Punkt zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: