Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 227/2004
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I 227/04

Urteil vom 7. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Berger Götz

A.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene A.________, Mutter dreier Kinder (geb. 1972, 1974 und
1984), reiste im Jahr 1992 mit ihrer Familie in die Schweiz ein und widmete
sich ausschliesslich den Aufgaben als Hausfrau. Bei einem Unfall im Haushalt
erlitt sie am 28. Oktober 1998 eine Brustwirbelkörperfraktur (BWK-Fraktur).
Am 27. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall
persistierende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte unter anderem die
Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin, vom
13. Februar 2002 (mit beiliegendem Austrittsbericht der Klinik X.________
vom 16. November 2001) und 31. Juli 2002 sowie das Gutachten des Dr. med.
S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November
2002 ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 6. März 2003 einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 12. August 2003).

B.
A.________ liess Beschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es sei ihr
gestützt auf eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt eine ganze Rente
der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Verwaltung zu
verpflichten, ein rheumatologisches Gutachten einzuholen. Der Eingabe lag ein
Privatgutachten des Prof. Dr. med. E.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 12. August 2003 bei. Nachdem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Frage, ob A.________ als
Hausfrau oder als Erwerbstätige zu qualifizieren sei, einen zweiten
Schriftenwechsel durchgeführt hatte, wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom
23. März 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, es sei ihr
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zur Einholung eines Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Der Rechtsschrift liegt eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. E.________ vom
29. April 2004 zum kantonalen Gerichtsentscheid bei.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

A. ________ lässt am 24. Juni 2004 ein Schreiben des Dr. med. M.________ vom
3. Mai 2004 zu den Akten reichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bis längstens zum
Erlass des Einspracheentscheides vom 12. August 2003, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je
mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen.

1.1 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen
Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit
stehen, über die noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich
diese Frage - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für
die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage, ab diesem
Zeitpunkt indes nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130
V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329). Keine Anwendung finden dagegen
die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und
der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden
Anpassungen des ATSG.

1.2
1.2.1Im Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. August 2003, auf welchen
der kantonale Gerichtsentscheid vom 23. März 2004 verweist, werden die für
die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.
Es betrifft dies den Begriff der Invalidität (bis 31. Dezember 2002: Art. 4
Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Rente
der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]) sowie die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art.
28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG) und bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 -
von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im
Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs.
3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [je
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]).
Richtig sind auch die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI
2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen.

1.2.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, namentlich in
Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt.
Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und
weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Ebenfalls
nicht von einer Änderung betroffen ist die für die Festsetzung der
Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von neuArt. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG, insbesondere im Haushalt beschäftigten
Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE
125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE
128 V 31 Erw. 1; Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4; zur
Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage
relevanten Kriterien: Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in
fine mit Hinweis).

2.
Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 16. November 2001 leidet
die Beschwerdeführerin unter einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom
bei Status nach traumatischer Fraktur BWK12 im Oktober 1998, konservativer
Therapie im Gips- und Hartschalenplastikkorsett, rezidivierendem
lumbovertebralem Schmerzsyndrom, Wirbelsäulenfehlform und muskulärer
Dekonditionierung, unter einer Periarthropathia genu rechts und unter einer
reaktiven Depression. Zudem bestehe der Verdacht auf eine sekundäre
Fibromyalgie. Aus funktionell-rheumatologischer Sicht wird eine 100 %ige
Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten attestiert. Dr.
med. S.________ stellt in seinem Gutachten vom 13. November 2002 die Diagnose
einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01)
und einer psychogenen Überlagerung der nach dem Unfall erlittenen Beschwerden
(ICD-10 F54). Eine aggravatorische Tendenz sei nicht zu übersehen. In der
Wertung der ganzen psychischen Situation liessen sich invaliditätsrelevante,
aber auch invaliditätsfremde Elemente feststellen. Die depressive Störung
bewirke eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 %. Dr. med. M.________ gibt
demgegenüber an, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Hausfrau
seit anfangs 2001 zu ungefähr 33 % (Bericht vom 13. Februar 2002) bzw. seit
anfangs 2002 bis auf weiteres zu 60 % (Bericht vom 31. Juli 2002)
eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei infolge eines chronischen
panvertebralen Schmerzsyndroms, eines Zustandes nach BWK12-Fraktur und einer
chronisch depressiven Stimmungslage reduziert; ausserdem bestehe ein Verdacht
auf Fibromyalgie. Prof. Dr. med. E.________ gelangt in seinem Gutachten vom
12. August 2003 zum Schluss, die Versicherte leide seit ungefähr 1992 an
einer sich progredient entwickelnden, inzwischen generalisierten
weichteilrheumatischen Erkrankung, die "im Groben" die Kriterien einer
Fibromyalgie erfülle. Diagnostiziert werden eine schwere, deutlich
rechtsseitig betonte, langjährige und "vollständig invalidisierende"
Fibromyalgie, eine Fehlform bzw. -haltung der Wirbelsäule, eine chronisch
depressive Verstimmung und Übergewicht. Die Versicherte habe einen gewissen
Anteil ihrer Selbstständigkeit, weniger im körperlichen, mehr im
psychosozialen Bereich bereits verloren. Die Gründe für die Invalidität lägen
zu einem kleineren Teil auf der psychischen, zu einem weit grösseren Teil auf
der körperlichen Ebene, wobei der chronische weichteilrheumatische
Schmerzzustand den Hauptbefund darstelle. Ob sich zusätzlich eine somatoforme
Komponente manifestiere, müsse auf Grund einer eingehenden psychosomatischen
Analyse geklärt werden.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist nach umfassender Würdigung der medizinischen
Akten zum Ergebnis gelangt, gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik
X.________ vom 16. November 2001 und das Gutachten des Dr. med. S.________
vom 13. November 2002 sei die Beschwerdeführerin für leichte und
mittelschwere Tätigkeiten - mithin auch bei Beschäftigungen im Haushalt - aus
rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 80 %
arbeitsfähig, womit eine rentenbegründende Invalidität nicht vorliege.

3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es müsse vollumfänglich auf das
Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ vom 12. August 2003 abgestellt und
daher von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Folglich sei
der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgewiesen.
Eventuell rechtfertige es sich, ein Obergutachten einzuholen, weil die von
der Vorinstanz gegen die Expertise des Prof. Dr. med. E.________ erhobenen
Einwände nicht begründet seien. Jedenfalls gehe es nicht an, den
Austrittsbericht der Klinik X.________ als massgebend zu erklären, weil
dieser, neben diversen anderen Mängeln, unvollständig sei und weder auf einer
umfassenden Untersuchung beruhe noch unter Berücksichtigung sämtlicher
medizinischer Akten erstellt worden sei.

4.
Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
als Valide zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Uneinigkeit besteht über die
Diagnose sowie bezüglich der (an diese anknüpfende) Frage der leidensbedingt
zumutbaren Leistung als Hausfrau.

4.1 Da der Befund einer schweren Fibromyalgie mit der Wirkung einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst im Gutachten des Prof. Dr. med.
E.________ vom 12. August 2003 erhoben worden ist, konnte sich Dr. med.
S.________ in seiner Expertise vom 13. November 2002 dazu nicht äussern. Nach
den Angaben des Psychiaters liegen eine leichte depressive Episode mit
somatischen Symptomen sowie eine psychogene Überlagerung der nach einem
Unfall im Jahr 1998 erlittenen Beschwerden vor. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist nicht nur die Expertise des Dr. med. S.________, sondern auch
das Privatgutachten des Prof. Dr. med. E.________ als in sich schlüssig und
nachvollziehbar zu qualifizieren. Beide sind in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtend. Es ist davon auszugehen, dass die Fachärzte
unterschiedlicher Disziplinen identische Symptome verschieden eingeschätzt
und gestützt darauf verschiedene, sich allerdings mindestens zum Teil
überschneidende Diagnosen gestellt und die sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abweichend gewertet haben.

4.2 Weder dem einen noch dem anderen Gutachten kann unter diesen Umständen
der Vorrang eingeräumt werden: Wird zur Frage der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit mit der Vorinstanz auf das psychiatrische Gutachten (20 %ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen) und den
Austrittsbericht der Klinik X.________ (aus funktionell-rheumatologischer
Sicht 100 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten)
abgestellt, bleibt offen, ob allfällige Wechselwirkungen zwischen psychischen
und physischen Leiden sowie die von Prof. Dr. med. E.________ als
Hauptdiagnose angeführte Fibromyalgie Anlass zu einer anderen Einschätzung
der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Haushalt geben könnten. Anderseits lassen
Prof. Dr. med. E.________ (sowohl in der Expertise vom 12. August 2003 als
auch in der Stellungnahme vom 29. April 2004) und Dr. med. M.________ in
seinen Arztberichten vom 13. Februar und 31. Juli 2002 - korrekt, da nicht in
ihr Fachgebiet fallend - die Frage unbeantwortet, ob die Versicherte, von
ihrer psychischen Verfassung her besehen, objektiv an sich die Möglichkeit
hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen ihre Haushaltstätigkeit
auszuführen. Es lässt sich zudem nicht sagen, in welchem Ausmass
invaliditätsfremde Faktoren Eingang in ihre Beurteilung gefunden haben. Aus
dem Schreiben des Dr. med. M.________ vom 3. Mai 2004 ergeben sich keine
zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb offen bleiben kann, ob das nach Ablauf der
Beschwerdefrist und ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels aufgelegte
neue Beweismittel überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 127 V 357 Erw.
4). Die zahlreichen weiteren ärztlichen Kurzberichte sind nicht
aufschlussreich, da sie jeweils nur einen Teil des bestehenden
Krankheitsbildes betreffen oder sich schon gar nicht zu allfälligen, aus
einzelnen Beschwerden resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (im
Haushaltsbereich) äussern.

4.3 Die Sache ist unter diesen Umständen zur Klärung des allfälligen
Zusammenwirkens physischer und psychischer Symptome und ihrer Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten im häuslichen Aufgabenbereich an
die Verwaltung zurückzuweisen. Diese wird eine polydisziplinäre Begutachtung
und allenfalls eine Haushaltsabklärung zu veranlassen haben und hernach
erneut über den Leistungsanspruch verfügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März
2004 und der Einspracheentscheid vom 12. August 2003 aufgehoben und die Sache
wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: