Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 226/2004
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I 226/04

Urteil vom 11. Oktober 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und
Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Zentralbereich Personal,
Sozialversicherungen, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin,

betreffend K.________, 1954,

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene, bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellte
K.________ meldete sich am 25. Oktober 2000 bei der Invalidenversicherung an
und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm mit
Verfügung vom 8. Mai 2003 eine auf den Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31.
Dezember 2001 befristete ganze Rente zu.

Auf einen vom Versicherten bereits am 14. April 2003 gestellten weiteren
Antrag um Zusprechung einer Rente trat die Verwaltung mit Verfügung vom 26.
Mai 2003 nicht ein. Dagegen erhoben neben dem Versicherten auch die SBB als
Arbeitgeberin Einsprache. Die IV-Stelle erledigte diese durch einen
Nichteintretensentscheid vom 24. September 2003. Zur Begründung erklärte sie,
die Arbeitgeberin sei nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten.

B.
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 24. März 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die IV-Stelle das Rechtsbegehren, es
sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

Die SBB schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale Gericht den Entscheid der
IV-Stelle, auf die gegen die Verfügung vom 26. Mai 2003 erhobene Einsprache
nicht einzutreten, zu Recht aufgehoben hat. Die strittige Verfügung hat somit
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum
Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art.
104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie sei gemäss Gesamtarbeitsvertrag
verpflichtet, bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den Lohn
während einer Dauer von bis zu zwei Jahren weiterhin auszurichten. Taggeld-
und Rentenleistungen von Sozialversicherungen würden jedoch angerechnet. Bei
Zusprechung einer IV-Rente reduziere sich daher der Lohnfortzahlungsanspruch.
Sie als Arbeitgeberin habe damit ein schutzwürdiges Interesse an der
Abänderung der Nichteintretensverfügung vom 26. Mai 2003 und sei deshalb zu
deren Anfechtung legitimiert. Die Vorinstanz gelangte zum gleichen Ergebnis.
Sie erwog, die Lohnfortzahlung stelle eine Vorschussleistung im Hinblick auf
allfällige Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Invalidenversicherung
dar. Die Arbeitgeberin sei daher berechtigt, die direkte Auszahlung von
Rentennachzahlungen an sich selbst zu verlangen. Denjenigen Personen, welche
eine derartige Drittauszahlung beanspruchen können, sei Parteistellung (Art.
34 ATSG) einzuräumen, und mit dieser sei die Legitimation zur Erhebung von
Rechtsmitteln verbunden. Die Beschwerde führende IV-Stelle macht demgegenüber
geltend, die Frage einer Drittauszahlung habe sich vorliegend nicht gestellt.
Die Arbeitgeberin werde daher durch die Verfügung vom 26. Mai 2003 in ihren
Rechten und Pflichten nicht berührt. Dieselbe Auffassung vertritt das BSV.

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Dessen verfahrensrechtliche Neuerungen sind - sofern nicht bereits unter dem
bisherigen Recht eine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat und soweit mit
dem neuen Recht keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen wurde -
prinzipiell mit dem Tag ihres In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang
anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 93 Erw. 3.2, 220 Erw. 3.2, 129 V 115 Erw.
2.2, je mit Hinweisen). Da die Verfügung der IV-Stelle am 26. Mai 2003 und
somit unter der Geltung des neuen Rechts erging, richtet sich das Verfahren
vorbehältlich abweichender spezialgesetzlicher Bestimmungen nach dem ATSG
(Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG).

3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen, mit Ausnahme der
prozess- und verfahrensleitenden Entscheide, Einsprache erhoben werden. Wer
dazu legitimiert ist, lässt sich der Norm nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz
der Einheit des Verfahrens (BGE 122 V 375 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 98a
Abs. 3 OG) ergibt sich indessen, dass die entsprechenden Voraussetzungen
nicht enger umschrieben werden können als im nachfolgenden gerichtlichen
Beschwerdeverfahren. Mit Blick auf die mit der Einführung des
Einspracheverfahrens bezweckte nochmalige Überprüfung der Sache durch die
Verwaltung vor einer allfälligen Inanspruchnahme der Gerichte (vgl. Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 518 f., Rz. 2 und 4 zu Art. 52)
rechtfertigt es sich andererseits nicht, die Legitimationsvoraussetzungen für
die Einsprache weiter zu fassen als im Beschwerdeverfahren. Die Befugnis zur
Erhebung einer Einsprache ist daher in gleicher Weise zu bestimmen wie für
das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 59 ATSG (Kieser, a.a.O., S. 527,
Rz. 29 zu Art. 52). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Diese Begriffe sind ebenso auszulegen wie für
das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 103
lit. a OG (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F.
vom 12. März 2004, C 266/03, Erw. 2.2; Urteil M. vom 18. Dezember 2003, C
221/03, Erw. 2).

3.3 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103
lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,
oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss
tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 127 V
3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Diesem
Erfordernis kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid
anficht (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa mit Hinweisen).

3.4 Die Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin des Versicherten ist weder im
formellen noch im materiellen Sinn Adressatin der streitigen Verfügung. Ihre
Legitimation ist daher nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu
beurteilen. Die besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache,
welche als Umschreibung des in Art. 103 lit. a OG erwähnten Erfordernisses
des Berührt-Seins verstanden werden kann (Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 251 f. Rz 521),
ist mit Bezug auf den oder die Verfügungsadressaten regelmässig erfüllt,
sodass ihm nur in Ausnahmefällen selbstständige Bedeutung zukommt. Dagegen
sind Dritte durch die Verfügung als solche definitionsgemäss insofern nicht
"berührt", als diese ihnen nicht direkt Rechte einräumt oder Pflichten
auferlegt (BGE 125 V 343 Erw. 4a). Ihre Legitimation setzt neben dem Bestehen
eines tatsächlichen, beispielsweise wirtschaftlichen Interesses am Inhalt der
streitigen Verfügung voraus, dass eine hinreichende Beziehungsnähe (Pierre
Moor, Droit administratif, Volume II, Les actes administratifs et leur
contrôle, 2. Auflage, Bern 2002, S. 630 Ziffer 5.6.2.1.; René Rhinow/Heinrich
Koller/ Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel 1996, S. 243 Rz. 1274) respektive eine Betroffenheit von
genügender Intensität (Häner, a.a.O., S. 254 Rz 527) vorliegt, was mit Bezug
auf die konkrete Konstellation geprüft werden muss (vgl. BGE 125 V 343 Erw.
4a).

3.5 Bei der Beurteilung der Intensität der Betroffenheit ist danach zu
unterscheiden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten
begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde "contra Adressat",
vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 158 f.;
Häner, a.a.O., S. 327 Rz 711 ff.) oder ob es, wie vorliegend, zu dessen
Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde "pro Adressat"; Gygi, a.a.O., S.
161 f.; Häner, a.a.O., S. 351 Rz 761 ff.). Wenn im letzteren Fall der
Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, kommt die Legitimation
des Dritten ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht,
wenn der Dritte ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der
Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen kann (nicht veröffentlichtes
Urteil C. des Bundesgerichts vom 26. Oktober 1995, 2A.309/1993;
Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., S. 244 f. Rz. 1277; Gygi, Vom Beschwerderecht in
der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986 S. 10 f.; vgl. auch Häner,
a.a.O., S. 355 N 766 ff., mit weiteren Hinweisen).

Der Umstand, dass jemand Gläubiger des Verfügungsadressaten ist, genügt bei
der Drittbeschwerde "pro Adressat" nicht, um das schutzwürdige Interesse und
damit die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 101 V 123 Erw. 1b; ZAK
1979 S. 123 Erw. 2b; nicht veröffentlichtes Urteil C. des Bundesgerichts vom
26. Oktober 1995, 2A.309/1993). Ein faktisches (wirtschaftliches) Interesse
an einer Abänderung der Verfügung ist diesfalls zwar gegeben. Die notwendige
Beziehungsnähe liegt jedoch nur vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 125 V 343 Erw. 4a mit
Hinweisen). Die Gläubigereigenschaft allein reicht dafür nicht aus. Aus dem
selben Grund verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Beschwerdebefugnis eines Privatversicherers gegen die Leistungen verweigernde
Verfügung der obligatorischen Unfallversicherung. Es erwog, der Umstand, dass
der Privatversicherer durch einen Entscheid anderen Inhalts in die Lage
versetzt würde, seine Leistungen zu kürzen, stelle lediglich eine
Reflexwirkung der an die versicherte Person gerichteten Verfügung des
Unfallversicherers dar. Die erforderliche unmittelbare nachteilige Auswirkung
auf die Situation des Privatversicherers sei deshalb nicht gegeben (BGE 125 V
345 oben Erw. 4d).

3.6 Die Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers zu Gunsten des
Arbeitnehmers wurde im Bereich der Arbeitslosenversicherung bejaht für den
Fall, dass jener, wenn die streitige Verfügung Bestand haben sollte, während
einer Arbeitsunterbrechung zur Lohnzahlung verpflichtet wäre (ARV 1979 Nr. 22
S. 113, Nr. 25 S. 124). Mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung
erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, der Arbeitgeber, welcher
einen Teil der Versicherungsprämien bezahlt und nach einem Unfall den Lohn
vorgeschossen habe, sei durch eine Verfügung, welche dem verunfallten
Arbeitnehmer die Versicherteneigenschaft abspricht oder einen
Leistungsanspruch verneint, offensichtlich betroffen und habe ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung (BGE 106 V 222 Erw. 1; RKUV 1989
Nr. U 73 S. 239 Erw. 1b). In BGE 120 V 39 Erw. 2b war die Frage zu
entscheiden, ob die Arbeitgeberin befugt sei, den eine bei ihr angestellte
Person betreffenden Entscheid anzufechten, mit welchem der Krankenversicherer
die Ausrichtung von Taggeldern verweigert hatte. Das Gericht erwog, die
Beschwerdeführerin sei Partei des Kollektivversicherungsvertrages und
zumindest teilweise für die Prämien aufgekommen. Damit müsse ihr zweifellos
ein erhebliches Interesse an der korrekten Ausrichtung der versicherten
Leistungen zugebilligt werden. Angesichts der aus Art. 324a OR folgenden, bei
Ausbleiben der vereinbarten Versicherungsleistungen allenfalls aktuell
werdenden Lohnfortzahlungspflicht sei ihr Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung auch als schutzwürdig im Sinne von Art.
103 lit. a OG zu qualifizieren. Mit Bezug auf die Familienzulagen in der
Landwirtschaft wurde der Arbeitgeber ebenfalls als zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert erachtet, dies in Analogie zur
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Praxis (BGE 120 V 498 Erw. 1b/bb am
Ende). Nicht gegeben war dagegen die Legitimation der Arbeitgeberin zur
Anfechtung einer Verfügung, mit welcher die Versicherteneigenschaft einiger
Angestellter verneint und die Rückerstattung der bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge
angeordnet wurde. Die der Arbeitgeberin entstehenden Unannehmlichkeiten
reichten nicht aus, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 110 V 150
f. Erw. 2c).

4.
4.1 Falls der Versicherte eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen
erhält, wird die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht zur Lohnfortzahlung
teilweise befreit. Diese Rechtsfolge ist gesamtarbeitsvertraglich vorgesehen
und würde (in anderem Rahmen) auch von Gesetzes wegen eintreten (Art. 324b OR
ist bei Zusprechung einer IV-Rente anwendbar, sofern die Erwerbseinbusse
direkt auf die Invalidität zurückgeht [nicht veröffentlichtes Urteil S. des
Bundesgerichts vom 28. April 1998, 4C.499/1997]). Laut der vorstehend
wiedergegebenen Rechtsprechung genügt dieses wirtschaftliche Interesse jedoch
bei einer Drittbeschwerde "pro Adressat" für sich allein nicht, um die
Legitimation zu begründen, sondern es ist zusätzlich erforderlich, dass der
Beschwerdegegnerin aus der streitigen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil
erwächst. Die zitierten, die Legitimation des Arbeitgebers bejahenden Urteile
begründeten dieses Ergebnis einerseits mit den direkten Auswirkungen des
Entscheids auf seine Leistungspflicht gegenüber der versicherten Person und
andererseits mit dem engen Zusammenhang der jeweiligen Versicherung zum
konkreten Arbeitsverhältnis. Ein solcher wurde neben der
Arbeitslosenversicherung insbesondere für die obligatorische
Unfallversicherung, welche ebenfalls eine Arbeitnehmerversicherung darstellt
(vgl. Art. 1a UVG), sowie hinsichtlich einer von der Arbeitgeberin für ihr
Personal abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung bejaht. Diese Beurteilung
lässt sich jedoch nicht auf die Eidgenössische Invalidenversicherung
übertragen. Letztere ist als Versicherung für die gesamte Bevölkerung
konzipiert (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a AHVG) und vom Bestehen
eines Anstellungsverhältnisses unabhängig. Im bereits zitierten Entscheid BGE
110 V 150 f. Erw. 2c wurde denn auch die Legitimation des Arbeitgebers zur
Anfechtung einer die Versicherteneigenschaft seiner Angestellten in der
AHV/IV/EO betreffenden Verfügung verneint und dies unter anderem, in
bewusstem Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, mit der
Rechtsnatur dieser Versicherungszweige begründet. Das Gericht erwog, letztere
seien einzig im Interesse der versicherten Personen geschaffen worden und
dienten nicht dem Zweck, die Arbeitgeberin von irgendwelchen rechtlichen
Verpflichtungen zu entlasten (BGE 110 V 151 Erw. 2c). Im Zusammenhang mit der
Anfechtung einer Leistungsverfügung ist die Legitimation nicht anders zu
beurteilen. Die Verbindung zwischen der umstrittenen Verfügung und dem der
Beschwerdegegnerin entstehenden wirtschaftlichen Nachteil weist somit nicht
bereits deshalb die praxisgemäss erforderliche Unmittelbarkeit auf, weil das
wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin ihre Eigenschaft als
Arbeitgeberin betrifft.

4.2 Die Vorinstanz erachtete es als entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin
Vorschussleistungen im Hinblick auf eine allfällige IV-Rente erbracht habe
und deshalb gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG sowie (für die Zeit bis Ende 2002)
Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis IVV die direkte Auszahlung
einer entsprechenden Nachzahlung verlangen könne. Denjenigen Personen, welche
berechtigt sind, die Drittauszahlung zu verlangen, sei im Sinne von Art. 34
ATSG Parteistellung einzuräumen. Damit verbunden sei die Befugnis, einen
Entscheid auf dem Rechtsmittelweg anzufechten.

Nach der Rechtsprechung ist ein Arbeitgeber, dessen Gesuch um Drittauszahlung
einer Rente abgelehnt wurde, berechtigt, gegen den Entscheid über den
Auszahlungsmodus Beschwerde und gegen den diesbezüglichen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (nicht veröffentlichte Urteile S.
vom 30. Dezember 1994, I 142/94, und E. vom 14. Mai 1986, I 350/85). Eine
darüber hinaus gehende, also nicht nur den Auszahlungsmodus, sondern den
grundsätzlichen und umfangmässigen Leistungsanspruch als solchen betreffende
Beschwerdebefugnis wurde ihm dagegen im Bereich der Invalidenversicherung
nicht zuerkannt. Die Nennung der im Sinne von Art. 20 oder Art. 22 Abs. 2
ATSG eine Drittauszahlung verlangenden Person als Partei gemäss Art. 34 ATSG
bei Kieser (ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 380, N 7 zu Art. 34), auf welchen
sich die Vorinstanz beruft, dürfte sich denn auch, wie die Beschwerdeführerin
annimmt, auf die Situation beziehen, dass der Auszahlungsmodus streitig ist.
Der Umstand, dass die Drittauszahlung der Rente an die Beschwerdegegnerin als
Arbeitgeberin in Frage kommen könnte, begründet daher deren Legitimation zur
Anfechtung eines Entscheids, welcher den Rentenanspruch verneint, ebenfalls
nicht.

4.3 Die Legitimation, einen bestimmten Anspruch auf dem Rechtsmittelweg
geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die
versicherte Person bei der Verwaltung zum Bezug der entsprechenden Leistung
anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das im
Rahmen von Art. 103 lit. a OG (und den damit inhaltsgleichen Normen)
erforderliche Rechtsschutzinteresse auch bereits den Anspruch auf Erlass
einer Verfügung (Gygi, a.a.O., S. 153). Ist eine Person berechtigt, die
Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation
zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbstständig zu verfolgen
(BGE 120 V 438 Erw. 2a mit Hinweisen). Gemäss dem seit 1. Januar 1984 in
Kraft stehenden Art. 66 Abs. 1 IVV sind zur Geltendmachung des Anspruchs
befugt: Der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder
Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen.
Behörden und Dritte, welche diese Voraussetzungen erfüllen, können auch die
entsprechenden Entscheide auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen (nicht
veröffentlichtes Urteil P. vom 22. August 1995, I 32/95). Die Erfüllung der
gesamtarbeitsvertraglich statuierten Verpflichtung der Arbeitgeberin zur
Lohnfortzahlung stellt jedoch keine regelmässige Unterstützung im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 IVV dar. Die Beschwerdegegnerin war demzufolge nach den
IV-rechtlichen Bestimmungen nicht befugt, den Leistungsanspruch geltend zu
machen. Dieser bereichsspezifischen, kompetenzgemäss auf Verordnungsstufe
erlassenen Regelung ist bei der Auslegung der Legitimationsbestimmungen
Rechnung zu tragen. Sie bildet keine Grundlage für die Bejahung der
Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Anfechtung der Verfügung vom 26. Mai
2003. Im Gegenteil steht sie - im Lichte der Einheit des Prozesses - einer
solchen Lösung entgegen.

4.4 Wie das BSV zu Recht darlegt, erschiene die Bejahung einer generellen
Rechtsmittellegitimation der zur Lohnfortzahlung verpflichteten Arbeitgeber
im Rentenbereich der Invalidenversicherung auch mit Blick auf die damit
verbundenen Parteirechte, etwa bezüglich Akteneinsicht, als problematisch.
Während der rechtserhebliche Sachverhalt in den Bereichen der
Arbeitslosenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung - jedenfalls
solange die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers andauert -, der
Krankentaggeldversicherung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft
regelmässig vergleichsweise klar begrenzt ist, hat die Invalidenversicherung
den Gesundheitszustand einer Person in seiner Gesamtheit zu berücksichtigen.
Die damit verbundenen Untersuchungen und deren Ergebnisse weisen deshalb ein
weit höheres Mass an persönlichkeitsrechtlicher Sensibilität und Relevanz
auf. Die einschränkende Regelung der Berechtigung zur Geltendmachung des
Anspruchs in Art. 66 IVV trägt diesem Umstand Rechnung (vgl. BGE 120 V 438
Erw. 2b mit Hinweisen). Dieser Aspekt spricht ebenfalls dagegen, die
Legitimation des Arbeitgebers im Rahmen der geltenden Normenlage generell zu
bejahen. Falls eine Relativierung des persönlichkeitsschutzrechtlichen
Gesichtspunktes zu Gunsten anderer Interessen als angezeigt erschiene, wäre
es Sache der Organe von Gesetz- oder allenfalls Verordnungsgebung, die
Rechtsgrundlagen entsprechend auszugestalten.

5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdegegnerin
zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Mai 2003 zu Unrecht
bejaht. Ihr Entscheid ist dementsprechend aufzuheben. Das Verfahren ist
kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2004 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherten, dem Versicherungsgericht
des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: