Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 218/2004
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I 218/04

Urteil vom 31. August 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer;
Gerichtsschreiber Schmutz

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

A.
G.  ________, geboren 1952, leidet seit mehreren Jahren an einer hochgradigen
Schwerhörigkeit beidseits sowie an einem chronischen lumboradikulären Syndrom
mit Fussheberparese links und Sensibilitätsstörung beidseits bei
Spondylolisthesis L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation 1985. Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten zunächst Hilfsmittel
(Hörgeräte und orthopädische Lendenmieder) zuerkannt hatte, sprach sie ihm
mit Verfügung vom 27. März 1996 mit Wirkung ab 1. November 1994 bei einem
Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zu.

Am 24. Februar 1998 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision
ein. In diesem Verfahren machte der Versicherte eine Verschlimmerung des
Gesundheitszustands geltend, worauf die IV-Stelle die erwerblichen und
medizinischen Verhältnisse unter Mitwirkung des Versicherten abklärte.
Gestützt auf einen hierauf erstellten Abklärungsbericht vom 15. Juli 1999
sowie einen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 55 % ergab,
verneinte die IV-Stelle mit Beschluss vom 6. August 1999 eine
rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades, was sie dem
Versicherten am 10. August 1999 mitteilte, unter dem Hinweis, er könne bei
Nichteinverständnis eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2002 ersuchte G.________ um Revision der
Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert habe
und er seit 1. Januar 2002 zu 80 % arbeitsunfähig sei. Nach erneuter
Überprüfung der medizinischen Verhältnisse sprach die IV-Stelle dem
Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bei
einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente zu. Gegen diese Verfügung
erhob G.________ am 31. Januar 2003 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag,
den Beginn des Anspruchs auf eine ganze Rente auf den 1. Januar 2002
festzulegen. Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Mai 2003
ab.

B.
In der dagegen erhobenen Beschwerde liess der Versicherte geltend machen,
dass gestützt auf die Aktenlage bereits seit Januar 1999 ein Anspruch auf
eine ganze Rente bestehe und dass ihm die Mitteilung vom 10. August 1999 über
den Abschluss des Revisionsverfahrens nicht zugestellt worden sei. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom
10. März 2004 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Dagegen lässt G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag,
es sei ihm bereits mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich
geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, gelangen im vorliegenden Fall - in dem
es um die Revision der Invalidenrente per 1. Januar 2002 bzw. 1. Januar 1999
geht - noch die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen zur
Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass die mit
der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen
hier ebenfalls nicht anwendbar sind.

3.
3.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für
den
Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist,
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch
BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).

3.2  Die Revision erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 1
IVV). Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick
auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der
Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden
ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine
erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen
(Art. 87 Abs. 2 IVV). Die von Amtes wegen durchgeführte Revision beinhaltet
stets eine materielle Überprüfung des Rentenanspruches (EVGE 1963 S. 157 Erw.
1a). Dies bedeutet, dass die Verwaltung den Rentenanspruch allseitig zu
prüfen hat, d.h. das gesamte Tatsachenspektrum, das für die
Leistungsberechtigung insgesamt ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen hat
und sich nicht auf jenes Sachverhaltssegment beschränken darf, welches bei
Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung für die Rentenzusprechung
massgebend war. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als bei einer auf
Gesuch des Versicherten hin durchgeführten Revision oder bei einer
Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV), welche - im Gegensatz zu dem von
Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren - durch
Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Hiefür ist ebenfalls
massgebend, ob eine Sachverhaltsänderung aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft gemacht ist.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Die
Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der
Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 345).

3.3  Wird bei einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision keine
leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt, bedarf die
Weiterausrichtung der Rente nicht des Erlasses einer Verfügung (Art. 74ter
lit. f IVV). Die IV-Stelle hat dem Versicherten die nach Art. 74ter IVV
gefassten Beschlüsse jedoch schriftlich mitzuteilen und ihn darauf aufmerksam
zu machen, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem
Beschluss nicht einverstanden ist (Art. 74quater IVV).

3.4  Die Art. 74ter und 74quater IVV stehen in der heutigen Fassung seit 1.
Juli 1992 in Kraft (AS 1992 1255 f.). Der Gesetzgeber ermächtigte den
Bundesrat erst mit Ergänzung des Art. 54 IVG durch den neuen Absatz 3 zur
Anordnung, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht
werden können (in Kraft seit 1. Juli 1987; vgl. den bundesrätlichen Entwurf
vom 21. November 1984 zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [2. IV-Revision], in: BBl 1985 I 93). Vom 1. Januar
1992 bis Ende 2002 blieb der Grundsatz der gesetzlichen Ermächtigung des
Bundesrates zur Bestimmung der Leistungen und Regelung des Verfahrens für die
Leistungszusprache ohne Verfügung in Art. 58 IVG verankert. Die vor
In-Kraft-Treten der 2. IV-Revision bestehende Praxis gemäss BGE 103 V 23 (=
Pra 1977 Nr. 188 S. 459; BGE 99 V 103), wonach die nicht formelle Mitteilung
des Ergebnisses eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens,
dessen Datum dem Versicherten nicht im Voraus bekannt gegeben worden ist, und
welche am Status quo festhält, nicht den Weg zum Beschwerdeverfahren öffnet,
sondern eine allfällige, hiegegen gerichtete "Beschwerde" des Versicherten
als Revisionsgesuch zu betrachten ist, erging unter der alten, inzwischen
revidierten Gesetzesordnung, weshalb diese Rechtsprechung nicht mehr
einschlägig ist.

4.
4.1 Die IV-Stelle eröffnete am 24. Februar 1998 von Amtes wegen ein
Revisionsverfahren, indem sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen "Revision
der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" zustellte. Es war daher
grundsätzlich zulässig, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom
10. August 1999 formlos mitteilte, das Revisionsverfahren habe "keine
rentenbeeinflussende Änderung" ergeben und es bestehe auf Grund des
bisherigen Invaliditätsgrades weiterhin Anspruch auf eine (halbe)
Invalidenrente. In der Mitteilung wurde der Beschwerdeführer überdies in
Nachachtung von Art. 74quater IVV korrekt darauf aufmerksam gemacht, dass er
den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn er mit dem Beschluss nicht
einverstanden sei. Insofern ist der Abschluss des Revisionsverfahrens von
Amtes wegen ohne Erlass einer Verfügung nicht zu beanstanden.

4.2  Der Beschwerdeführer macht nun geltend, er habe während des laufenden
Revisionsverfahrens von Amtes wegen mit Schreiben vom 11. Januar 1999 ein
eigenständiges Gesuch um Revision gestellt, welches besonders zu prüfen
gewesen wäre und das mit der formlosen Mitteilung vom 10. August 1999 über
den Abschluss des Revisionsverfahrens von Amtes wegen nicht formgültig habe
abgeschlossen werden können. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nachdem der Beschwerdeführer im von Amtes wegen eingeleiteten
Revisionsverfahren eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes geltend
gemacht hatte (vgl. Fragebogen "Revision der
Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" vom 11. März 1998), tätigte die
IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 11. Januar 1999, mit dem keine neuen Unterlagen
eingereicht wurden, wurde nicht als Revisionsgesuch bezeichnet. Der
Beschwerdeführer bezog sich darin vielmehr auf ein Telefongespräch mit einem
Sachbearbeiter der IV-Stelle, bestätigte unter Hinweis auf die im laufenden
Revisionsverfahren beigezogenen Arztberichte (nochmals) die Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes und ergänzte insbesondere seine - ebenfalls im
laufenden Revisionsverfahren erteilten - früheren Auskünfte über seine
Einkommenslage, indem er auf eine drastisch verschlechterte Erwerbslage
hinwies. Seine Eingabe vom 11. Januar 1999 stellte deshalb kein
eigenständiges neues Revisionsgesuch dar, sondern war im laufenden
Revisionsverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen, welches Verfahren eine
allseitige Überprüfung des ganzen Tatsachenspektrums und der
Leistungsberechtigung verlangte (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Damit erweist
sich die Rüge des fehlerhaften Abschlusses des Revisionsverfahrens als
unbegründet.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des
Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen
Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich
die - objektive (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis) - Beweislast (BGE 124 V
402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der
Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich
sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 402
Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). Der Richter hat danach nicht den
vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen
Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa; nicht veröffentlichtes
Urteil G. vom 9. November 1994, K 91/94). Wird die Tatsache oder das Datum
der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versendeter
Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen
Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der
Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizien oder gestützt auf die
gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ARV 2000 S. 118;
ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers
abzustellen (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S.
444 Erw. 2b).

5.2  Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht anwendbaren
Grundsatz,
dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen
(vgl. Art. 38 VwVG und Art. 107 Abs. 3 OG), folgt, dass dem beabsichtigten
Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts
anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen
ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in
jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 111 V 150, 106 V 97 Erw. 2a; ZAK 1991 S.
377 Erw. 2a; ARV 1987 Nr. 13 S. 118 Erw. 2b mit weiteren Hinweisen). Eine
Rechtsmittelfrist darf jedenfalls nicht schon dann zu laufen beginnen, wenn
ein Betroffener zufällig von einer anzufechtenden Verfügung Kenntnis erhält.
Umgekehrt kann der Betroffene, entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben, den Zeitpunkt des Beginns des Fristenlaufs nicht beliebig
hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis
erhalten hat. Er hat nach Kenntnisnahme vom Bestand einer ihn betreffenden
Verfügung im Rahmen des ihm Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte zu
unternehmen (BGE 102 Ib 94 Erw. 3).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm die Mitteilung vom 10. August
1999 über das Ergebnis des Revisionsverfahrens von Amtes wegen jemals
ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Nachdem unbestritten ist, dass die
Mitteilung - wenn überhaupt - nicht eingeschrieben versandt wurde, ist zu
prüfen, ob der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erbracht gelten muss.

6.2  Die Vorinstanz hat die Zustellung der Mitteilung an den Beschwerdeführer
nach Würdigung der konkreten Umstände als überwiegend wahrscheinlich
erachtet. Sie hat erwogen, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen des
Revisionsverfahrens regelmässig bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, um
über seine aktuelle Situation Auskunft zu erteilen und über den Stand des
Revisionsverfahrens nachzufragen. Dass sich der Beschwerdeführer nach Erlass
der Mitteilung vom 10. August 1999 während zweieinhalb Jahren nicht mehr bei
der Beschwerdegegnerin gemeldet und dann das Revisionsgesuch vom 16. Juni
2002 gestellt habe, lasse es als nicht glaubwürdig erscheinen, dass er die
Mitteilung vom 10. August 1999 nie erhalten habe.

6.3  Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Es ist
aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im von Amtes wegen durchgeführten
Revisionsverfahren aktiv mitwirkte. Er hat nicht nur auf Anfragen der
Beschwerdegegnerin reagiert, sondern diese mehrmals aus eigenem Antrieb
telefonisch und schriftlich über Veränderungen seiner Gesundheits- und
Erwerbssituation informiert und sich nach dem Verfahrensstand erkundigt.
Zuletzt meldete er am 8. März 1999 einen Arztwechsel (Aktennotiz vom 8. März
1999), worauf die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte einholte, bevor sie
die Mitteilung vom 10. August 1999 erliess. Unbestritten ist in diesem
Zusammenhang, dass ausser den aktenkundigen telefonischen Mitteilungen des
Beschwerdeführers weitere telefonische Anfragen über den Verfahrensstand
erfolgten, gemäss Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch noch
nach Sommer 1999.

Ab Erlass der Mitteilung vom 10. August 1999 sind in Zusammenhang mit dem
Revisionsverfahren von Amtes wegen keine weiteren Anfragen des
Beschwerdeführers aktenkundig. Erst am 16. Juni 2002 stellte er ein -
ausdrücklich als solches bezeichnetes - Gesuch um "Revision der
Invalidenrente", in dem er eine drastische Verschlechterung des
Gesundheitszustands und eine 80-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar
2002 geltend machte. Das frühere Revisionsverfahren und sein Schreiben vom
11. Januar 1999 erwähnte er im neuen Gesuch nicht und beanstandete auch
nicht, dass das frühere Verfahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Auch
in der Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2003, mit der die
Rentenerhöhung ab 1. Juni 2002 gewährt wurde, ging der Beschwerdeführer nicht
auf das angeblich noch nicht abgeschlossene frühere Verfahren ein. Vielmehr
machte er in Übereinstimmung mit dem Revisionsgesuch vom 16. Juni 2002
lediglich geltend, er hätte auf Grund der neuen ärztlichen Bestätigung seiner
Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2002 eine Erhöhung der Rente auf dieses Datum
und nicht erst auf den 1. Juni 2002 erwartet.

Dieses Verhalten lässt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Abschluss des früheren
Revisionsverfahrens gehabt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar - und der
Beschwerdeführer führt dafür auch keine plausiblen Gründe an -, warum er im
früheren Revisionsverfahren zunächst aktiv mitwirkte und sich dann während
rund zweidreiviertel Jahren - bei fortlaufender, monatlich ausgerichteter
halber Rente - weder telefonisch noch schriftlich nach dem Verfahrensstand
erkundigte oder einen Entscheid verlangte, um danach ohne jede Bezugnahme auf
das frühere Verfahren ein neues Revisionsgesuch zu stellen, gestützt auf das
er lediglich eine Erhöhung der Rente ab 1. Januar 2002 und nicht weiter
rückwirkend erwartete.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Sein Verhalten lässt sich nicht mit Hilflosigkeit und
Überforderung gegenüber den Verwaltungsbehörden erklären. Der
Beschwerdeführer hatte auf Grund verschiedener Verfahren seit Jahren
Erfahrungen in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren und hat sich dabei
jeweils aktiv um die Wahrung seiner Ansprüche bemüht; als selbstständiger
Handwerker hatte er überdies von Berufs wegen Erfahrungen im Umgang mit
Verwaltungsbehörden. Angeblich unstrukturierte Akten der IV-Stelle vermögen
das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht zu erklären und sprächen nicht
gegen einen Versand der Mitteilung vom 10. August 1999. Diese Mitteilung
musste überdies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem
behandelnden Allgemeinpraktiker Dr. med. B.________ nicht zugestellt werden,
da dieser Arzt im Revisionsverfahren keine Orientierung über den Beschluss
der IV-Organe verlangt hatte. Aus dem Umstand, dass der auf dem Verteiler
auch nicht aufgeführte Dr. med. B.________ die Mitteilung vom 10. August 1999
nicht erhalten hat, lässt sich deshalb nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten.

Auf Grund der gesamten Umstände ist deshalb mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die in formeller Hinsicht korrekte Mitteilung vom 10. August 1999 im Laufe
des August 1999 zugestellt worden ist. Bei Nichteinverständnis hätte der
Beschwerdeführer deshalb innert angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist
den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen müssen, ansonsten die
Mitteilung als faktische Verfügung rechtsbeständig wurde. Bei formlosen
Verfügungen gilt die Rechtsbeständigkeit als eingetreten, wenn anzunehmen
ist, eine versicherte Person habe sich mit der getroffenen Regelung
abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende
Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person
zusteht, um sich gegen die formlose Verfahrenserledigung zu verwahren (BGE
129 V 111 Erw. 1.2.2 mit Hinweisen; SVR 2004 ALV Nr. 1 Erw. 3). Es kann offen
bleiben, ob das Revisionsgesuch vom 16. Juni 2002 als Aufforderung zum Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung in Bezug auf die Mitteilung vom 10. August
1999 zu verstehen ist oder ob erstmals im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren dagegen Widerspruch erhoben wurde. So oder anders wurde
das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 10. August 1999 frühestens
zweieinhalb Jahre nach deren Zustellung angezeigt. Bei dieser Ausgangslage
war die Frist, während welcher der Versicherte die Zustellung einer formellen
Verfügung hätte verlangen müssen, längst abgelaufen und die Mitteilung vom
10. August 1999 rechtsbeständig geworden.

6.4  Mit Eingabe vom 16. Juni 2002 stellte der Beschwerdeführer ein neues
Revisionsgesuch, worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2003 bzw.
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 die halbe
Rente auf eine ganze Rente erhöht wurde. Nachdem von der Rechtsbeständigkeit
der Mitteilung vom 10. August 1999 auszugehen ist und die Erhöhung einer
Rente auf Verlangen der versicherten Person frühestens von dem Monat an
erfolgen kann, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1
lit. a IVV), erweist sich die Rentenerhöhung mit Wirkung ab 1. Juni 2002 als
korrekt. Für eine weiter rückwirkende Erhöhung der Rente bleibt kein Raum.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 31. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: