Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 214/2004
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I 214/04

Urteil vom 30. November 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
Gerichtsschreiberin Berger Götz

D.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Peter Schatz, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene, aus Mazedonien stammende D.________ war seit 1995 bei der
K.________ AG als Lastwagen-Chauffeur angestellt. Wegen eines akuten
lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei ausgeprägter medianer Diskushernie L5/S1
und leichter medianer Diskushernie L4/L5 war er vom 14. August bis 8.
November 1996 arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten
physiotherapeutischen Behandlung unterziehen. In der Folge konnte er die
bisherige Tätigkeit wieder voll ausüben. Am 11. Januar 1999 erlitt er einen
Unfall, als er mit einem Wechselladekipper einen Glassammelcontainer
transportierte. Weil die Teleskoparme des Lastwagens nicht voll eingezogen
waren, stiess er bei der Fahrt durch eine Bahnunterführung mit einer
Geschwindigkeit von ungefähr 50 km/h in die Brückenkonstruktion. Dabei wurde
der Lastwagen vorne rund einen Meter angehoben, bevor er wieder auf die
Strasse fiel und nach rund 50 Metern zum Stillstand kam. Sowohl am Lastwagen
als auch an der Unterführung und am Gleis der Schweizerischen Bundesbahnen
entstand erheblicher Schaden. Beim Eintreffen der Polizei war der Verunfallte
kaum ansprechbar. Er wurde von der Schweizerischen Rettungsflugwacht (REGA)
ins Spital X._______ überführt, wo Deckplattenimpressionsfrakturen der
Wirbelkörper Th12-L2 sowie eine grosse, nach kaudal luxierte Diskushernie
L5/S1 festgestellt wurden. Die bis 20. Januar 1999 stationär und
anschliessend ambulant durchgeführte konservative Behandlung brachte nach
anfänglicher Regredienz der Rückenbeschwerden drei Monate nach dem Unfall
keine wesentliche Besserung mehr. Auf Antrag des behandelnden Arztes Dr. med.
R.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, und der Orthopädischen Klinik
Y.________ ordnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei
welcher D.________ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, eine stationäre
Behandlung in der Rehaklinik Z.________ an. Im Austrittsbericht der Klinik
vom 8. Oktober 1999 wurde nebst einem ligamentären Überlastungssyndrom des
lumbosakralen Übergangs und einer lokalisierten Myotendoperiostose der
mittleren thorakalen Wirbelsäule eine minimale bis leichte
neuropsychologische Funktionsstörung diagnostiziert. Das Therapieresultat
wurde als nur teilweise befriedigend bezeichnet und die Arbeitsfähigkeit als
Chauffeur auf 50 % festgesetzt. Nach weiteren Untersuchungen und Behandlungen
beauftragte die SUVA die Rheumaklinik des Spitals X.________ mit einer
Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit des
Versicherten. In dem am 19. April 2000 erstatteten Bericht teilte die
Rheumaklinik mit, eine verlässliche Beurteilung sei wegen Selbstlimitierung
und mangelnder Kooperation des Versicherten nicht möglich. Nachdem Dr. med.
R.________ als neuen Befund Diskushernien Th7-10 gemeldet und eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestätigt hatte, einigten sich die Parteien auf eine
konsiliarische Untersuchung durch PD Dr. med. L.________, Spezialarzt für
Orthopädische Chirurgie FMH. In dessen Bericht vom 19. Juli 2001 werden als
unfallfremde Diagnosen eine fortgeschrittene degenerative Diskopathie
L4/L5/S1 mit seit 1996 dokumentierter grosser subligamentärer Sequestration
L5/S1 sowie eine geringgradig raumfordernde protrusive Diskopathie Th8/9 und
Th9/10 auf überwiegend wahrscheinlich degenerativer Grundlage angegeben. Als
unfallbedingt werden residuell geringgradige apikale
Vorderkantendeformationen Th12/L1/L2 nach Stauchungsfraktur Th12, L1 und L2
durch Dezelerations-/Hyperflexionstrauma des Achsenskelettes am 11. Januar
1999 erwähnt. Nach Auffassung des Gutachters ist die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Chauffeur auf 15 % bis maximal 20 % zu
schätzen. Seitens der nicht unfallkausalen Diskushernien belaufe sich die
Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Chauffeur auf 50 % und für eine leichte
wechselbelastende Tätigkeit auf höchstens 30 %. Auf Einwendungen des
Versicherten holte die SUVA bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik einen
unfalltechnischen Bericht sowie eine biomechanische Beurteilung ein, welche
vom 30. Oktober 2003 bzw. 11. November 2003 datieren.
Bereits am 27. August 1999 hatte sich D.________ auch zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf
medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die SUVA-Akten bei, holte bei
PD Dr. med. L.________ eine ergänzende Stellungnahme ein und erliess am 9.
Oktober 2000 einen Vorbescheid, mit welchem sie den Invaliditätsgrad auf 17 %
festsetzte und das Rentenbegehren ablehnte. Auf die dagegen erhobenen
Einwendungen traf sie weitere Abklärungen und erliess am 11. Dezember 2001
einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie den Invaliditätsgrad auf 59 %
festsetzte. Mit Verfügung vom 6. November 2002 sprach sie dem Versicherten
mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente mit Zusatzrente für
die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu.

B.
D.________ beschwerte sich gegen diese Verfügung und beantragte, es sei ihm
eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 %
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und
Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, das Verfahren sei bis zum Abschluss der von der SUVA
veranlassten weiteren Abklärungen zu sistieren.
Nach vorübergehender Sistierung des Verfahrens gab das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Parteien Gelegenheit, zu
den ergänzten Akten - einschliesslich der von der SUVA eingeholten
zusätzlichen Gutachten - Stellung zu nehmen. Mit Entscheid vom 25. März 2004
wies es die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass auf Grund
des Gutachtens von PD Dr. med. L.________ von einer Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen sei und der
Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 58 % führe.

C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen sinngemäss mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein gerichtliches Gutachten einhole
und hierauf über die Beschwerde neu entscheide.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht festgehalten wird, sind
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die
dazugehörende Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 nicht anwendbar, da
nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
6. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2). Dasselbe gilt für die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4.
IVG-Revision).

1.2 Die Vorinstanz hat die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw.
1), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig ist vorab der Invaliditätsgrad. Weil diesbezüglich noch kein
Entscheid der SUVA vorliegt und die Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden teilweise umstritten ist, hat die Invaliditätsbemessung
unabhängig von derjenigen der SUVA zu erfolgen (BGE 126 V 288). Die
Ergebnisse der vom Unfallversicherer vorgenommenen Abklärungen sind im
vorliegenden Verfahren jedoch mit zu berücksichtigen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an Rückenschmerzen. Schon vor dem
Unfall vom 11. Januar 1999 musste er wegen eines akuten Schmerzsyndroms bei
ausgeprägter Diskushernie L5/S1 und leichter Diskushernie L4/L5 behandelt
werden und war deshalb während längerer Zeit arbeitsunfähig. Beim Unfall kam
es zu Deckplattenimpressionsfrakturen der Wirbelkörper Th12-L2 und einem
Rezidiv des lumbosakralen Schmerzsyndroms, wobei eine grosse, nach kaudal
luxierte Diskushernie L5/S1 festgestellt wurde. Bestätigt wurde die Diagnose
einer degenerierten Bandscheibe L4/L5. Während unmittelbar nach dem Unfall
geringgradige neurologische Beeinträchtigungen (Hyposensibilität L4/L5/S1,
motorische Schwäche L5) auftraten, zeigten sich in der Folge keine
neurologischen Ausfälle mehr. Laut Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________
vom 8. Oktober 1999 bestand ein ligamentäres Überlastungssyndrom des
lumbosakralen Übergangs, mehr rechts als links, mit myotendoperiostotischen
Ausstrahlungen in beide Oberschenkel, Pseudo-Lasègue, Ansatztendinosen über
den processi spinosi L3-L5, Myosen im Gesässbereich und auffälliger
Gangstörung rechts im Sinne eines Einknickens während der beginnenden
Standbeinphase. Des Weiteren fand sich eine lokalisierte Myotendoperiostose
der mittleren thorakalen Wirbelsäule mit starken Ansatztendinosen an den
processi spinosi Th4-6 und mit einer Überlastungssymptomatik bei
Deckplattenimpressionsfrakturen BWK12-LWK2. Anlässlich einer vom
Beschwerdeführer in Mazedonien veranlassten MRI-Untersuchung der
Brustwirbelsäule (BWS) wurden im April 2000 zudem Diskushernien Th7-10 mit
teilweiser Impression des Rückenmarks festgestellt. Dieser Befund wurde von
der Klinik Q.________ am 6. Juli 2000 bestätigt.

3.2 Fraglich ist, ob beim Unfall ein Kopfanprall stattgefunden und der
Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten hat. Während die Rehaklinik
Z.________ und Dr. med. R.________ sowie Dr. med. M.________, Spezialarzt für
Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie FMH, eine Commotio cerebri
mit milder traumatischer Hirnverletzung annehmen, verneinen Kreisarzt Dr.
med. J.________ und PD Dr. med. L.________ das Vorliegen einer Commotio
cerebri. Im biomechanischen Gutachten gelangt Prof. Dr. med. W.________ auf
Grund einer Analyse des Unfallgeschehens zum Schluss, der Versicherte sei
wahrscheinlich mit dem Kopf gegen das Dach der Führerkabine geprallt und habe
sich dabei eine Commotio cerebri mit einer leichten Traumatisierung des
Gehirns zugezogen. Für diese Annahme spricht, dass der Beschwerdeführer
bereits bei der polizeilichen Einvernahme am 18. Januar 1999 ausgesagt hatte,
beim Unfall den Kopf am Fahrzeuginnendach angeschlagen zu haben. Zudem wurden
bei der neuropsychologischen Untersuchung in der Rehaklinik Z.________
minimale bis leichte neuropsychologische Störungen festgestellt, welche auf
eine milde traumatische Hirnverletzung schliessen lassen. Wie es sich
diesbezüglich verhält, kann indessen offen bleiben, weil die Commotio cerebri
und die neuropsychologischen Störungen nach ärztlicher Auffassung ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind. Auch die von Dr. med. M.________
erhobenen audio-neurootologischen Befunde (Bericht vom 16. Mai 2003) lassen
nicht auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit schliessen.

3.3 Schon im Bericht der Rehaklinik Z.________ vom 8. Oktober 1999 war darauf
hingewiesen worden, dass der somatische Befund die geklagten
Rückenbeschwerden nicht voll zu erklären vermöge. Die auch von Kreisarzt Dr.
med. E.________ festgestellte Tendenz zur Symptomausweitung wurde von Dr.
med. R.________ mit der Feststellung bestritten, dass - aus neurologischer
Sicht - nicht von einem psychogen überlagerten Beschwerdebild gesprochen
werden könne. Bei der Evaluation der Leistungsfähigkeit in der Rheumaklinik
des Spitals X.________ vom April 2000 wurde aber auf eine
Schmerzverarbeitungsstörung (im Sinne einer Schmerzausbreitung nach Matheson)
in Kombination mit einer aggressiven und ängstlichen Grundstimmung bezüglich
Rückkehr zur Arbeit und Status als Ausländer in der Schweiz geschlossen. Die
Leistungsbereitschaft des Versicherten wurde im Wesentlichen als schlecht
beurteilt und es fiel eine deutliche Selbstlimitierung auf. Entsprechende
Feststellungen machte auch die Rheuma- und Rehabilitationsklinik P.________,
wo der Beschwerdeführer vom 15. Oktober bis 5. November 2002 hospitalisiert
war. Laut deren Bericht vom 26. November 2002 bestanden deutliche Zeichen
einer Schmerzverarbeitungsstörung, weshalb eine psychologische Betreuung
empfohlen wurde, welche der Versicherte jedoch ablehnte. Aus den
medizinischen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine psychische
Störung mit Krankheitswert. Es muss daher angenommen werden, dass am
bestehenden Beschwerdebild invaliditätsfremde Gründe (insbesondere
psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitbeteiligt sind.
Diese Faktoren haben bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 130 V 356
Erw. 2.2.4 mit Hinweisen).

4.
4.1 Zur Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten von PD Dr. med. L.________
ausgeführt, auf Grund der unfallbedingten Beeinträchtigungen (Status nach
ossärer Ausheilung der apikalen Stauchungsschädigungen Th12/L1/L2,
geringgradig verstärkte Kyphosierung im Bereich des thorakolumbalen
Übergangs) bestehe für die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur
eine Beeinträchtigung von 15 % bis höchstens 20 %. Für eine leichte Tätigkeit
mit Wechselbelastung sei eine geringere Beeinträchtigung anzunehmen.
Hinsichtlich der nicht unfallbedingten thorakalen Diskushernien bei fehlender
neurophysiologischer Implikation sei die Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur auf
50 % und für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit auf höchstens 30 % zu
schätzen. Auf Anfrage der Invalidenversicherung beurteilte der Gutachter die
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sowohl der unfallkausalen als auch
der unfallfremden Faktoren mit 35 % für die Tätigkeit als Chauffeur und 50 %
für eine leidensangepasste Tätigkeit. Als leidensangepasst bezeichnete er
wechselbelastende Arbeiten ohne axiale Belastungen (Stellungnahme vom 1.
November 2001). Im Austrittsbericht vom 26. November 2002 schloss sich die
Rheuma- und Rehabilitationsklinik P.________ "aus rein rheumatologischer
Sicht" dieser Beurteilung an und erachtete den Versicherten (für eine
leidensangepasste Tätigkeit) als mindestens zu 50 % arbeitsfähig. Der
behandelnde Arzt Dr. med. R.________ ist der Auffassung, der Versicherte sei
vollständig arbeitsunfähig (Berichte vom 2. März und 20. September 2001). Der
von Dr. med. R.________ mit einer orthopädischen Untersuchung beauftragte Dr.
med. N.________, Spezialarzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie FMH,
schätzte die Arbeitsfähigkeit bei einer leichten Arbeit, welche nicht
ausschliesslich sitzend zu verrichten ist, auf 20 % bis 30 %. Dr. med.
O.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, die Orthopädische Klinik
Y.________ und die Rehaklinik Z.________ hatten eine Teilarbeitsfähigkeit
selbst in der Tätigkeit als Chauffeur angenommen. Diese Beurteilungen waren
indessen erfolgt, bevor im Sommer 2000 erstmals thorakale Diskushernien
festgestellt wurden, weshalb ihnen nicht entscheidwesentliche Bedeutung
beigemessen werden kann.

4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist auf die Angaben im Gutachten von PD
Dr. med. L.________ abzustellen, wonach der Versicherte für leichte
wechselbelastende Tätigkeiten, welche der eingeschränkten Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule (LWS) und der BWS Rechnung tragen, zu 50 % arbeitsfähig
ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, das
Gutachten beruhe auf unzutreffenden Annahmen über das Unfallgeschehen und die
beim Unfall auf den Beschwerdeführer einwirkenden Kräfte. Diese Mängel hätten
wesentliche Auswirkungen nicht nur auf die Frage der Unfallkausalität,
sondern auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Ansicht darüber,
was mit dem Beschwerdeführer beim Unfall geschehen sei, und welche Kräfte
damals auf ihn gewirkt hätten, lasse sich nicht von der Einschätzung trennen,
welche Folgen dieser Unfall für die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers habe. Nicht ohne Grund habe Prof. Dr. med. W.________ im
Gutachten vom 11. November 2003 darauf hingewiesen, dass die
Schlussfolgerungen von PD Dr. med. L.________ auf Grund eines unzutreffenden
Belastungsmechanismus gezogen worden und "sehr zu hinterfragen" seien. Zudem
hätten Dr. med. R.________ und Dr. med. N.________ die Folgerungen des
Gutachters zur Arbeitsfähigkeit als "unrealistisch" bezeichnet. Wenn die
Vorinstanz auf diese, den Beweiswert des Gutachtens massiv relativierenden
Punkte nicht eingegangen sei und die Schlussfolgerungen des Gutachters
vorbehaltlos als einleuchtend und überzeugend bezeichnet habe, so habe sie
den Sachverhalt offensichtlich mangelhaft gewürdigt.

4.3 Im biomechanischen Gutachten von Prof. Dr. med. W.________ wird die
Auffassung vertreten, das Gutachten von PD Dr. med. L.________ gehe von
unzutreffenden technischen Annahmen aus und die daraus gezogenen Schlüsse
seien biomechanisch nicht nachvollziehbar. Abweichend vom Gutachten sei
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer beim Unfall einen Kopfanprall mit
Commotio cerebri und leichter Gehirntraumatisierung erlitten habe und der
Hauptstoss gegen den Körper zweimal von unten nach oben und nicht vom Kopf
her nach unten erfolgt sei, weshalb bei der traumatischen Schädigung nicht
die Halswirbelsäule, sondern der untere Teil der Wirbelsäule im Vordergrund
gestanden habe. Nach Meinung von Prof. Dr. med. W.________ haben die
unrichtigen tatsächlichen Annahmen zu unzutreffenden Folgerungen bezüglich
der Unfallfolgen und der Kausalitätsbeurteilung geführt. Diese Feststellung
mag zutreffen. Sie gilt jedoch nicht ohne weiteres für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, welche nicht Gegenstand des biomechanischen Gutachtens
bildete. Auch wenn der Unfallhergang und die Schwere des Unfalltraumas für
die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und damit auch für die
Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind, besteht diesbezüglich keine feste
Relation. Wie in dem als Anhang zum biomechanischen Gutachten beigelegten
Aufsatz "Allgemeine Bemerkungen zu biomechanischen Beurteilungen im Hinblick
auf die Kausalitätsfrage" von Prof. Dr. med. W.________ und Dr. sc. techn.
U.________ vom 1. Oktober 1999 ausgeführt wird, lassen sich biomechanisch nur
Beschwerden beurteilen, die in einem Zeitraum von einigen Wochen bis Monaten
nach dem Unfall auftreten. Wie eine Person auf längere Sicht auf eine
Traumatisierung reagiert und wie sich eine biomechanisch erklärbare
Schädigung auf die Arbeitsfähigkeit und die psychische Entwicklung einer
Person auswirkt, lässt sich nicht beurteilen und ist vom Arzt festzustellen,
welcher den Patienten in Kenntnis des tatsächlichen Ereignisses untersucht.
Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass
zwischen dem Unfall und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr.
med. L.________ ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren lag. Zudem sind die von
Prof. Dr. med. W.________ beanstandeten Annahmen zum Unfallgeschehen und den
unmittelbaren Unfallfolgen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von
entscheidender Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer beim Unfall eine Commotio
cerebri mit leichter Gehirntraumatisierung erlitten hat, kann nach dem
Gesagten als erstellt gelten, ist aber insofern unerheblich, als sich daraus
keine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben hat (Erw. 3.2
hiervor). Die divergierenden ärztlichen Auffassungen zum
Belastungsmechanismus an der Wirbelsäule sind wohl für die Beurteilung der
Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden, nicht aber für diejenige der
Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in der Invalidenversicherung von Bedeutung. Im
Gutachten von PD Dr. med. L.________ und in der ergänzenden Stellungnahme vom
1. November 2001 werden sowohl die Befunde an der oberen als auch diejenigen
an der unteren Wirbelsäule berücksichtigt und es ergeben sich aus dem
biomechanischen Gutachten keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit oder auch nur dafür, dass PD Dr. med.
L.________ dabei von falschen Annahmen bezüglich der Unfallfolgen ausgegangen
ist. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. L.________ haben
sich auch die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik P.________
angeschlossen. Zwar empfahlen sie im Hinblick auf das laufende
Beschwerdeverfahren die Einholung eines Obergutachtens mit effektiver
Leistungserfassung. Eine solche hat jedoch in der Rheumaklinik des Spitals
X.________ stattgefunden und zu keinen konkreten Ergebnissen geführt, weil es
der Beschwerdeführer an der erforderlichen Kooperation fehlen liess. Immerhin
liessen die vorhandenen Testresultate die Feststellung zu, dass dem
Beschwerdeführer zumindest eine leichte Arbeit zumutbar ist. Es bestand daher
auch kein zwingender Grund zur Vornahme weiterer Abklärungen, woran die
Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. R.________ und Dr. med.
N.________ nichts zu ändern vermögen. Die Feststellung von Dr. med.
R.________ in der Stellungnahme vom 20. September 2001, wonach die
gutachtliche Beurteilung "absolut unrealistisch" sei, bezieht sich auf die
Angaben von PD Dr. med. L.________ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur. Zur Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten leichten Tätigkeit spricht sich Dr. med. R.________ nicht
konkret aus. Zwar hatte er in den Berichten vom 4. Oktober 2000 und 2. März
2001 ausgeführt, eine berufliche Umstellung sei auf Grund des aktuellen
Beschwerdebildes nicht realisierbar und dem Versicherten sei keine
Erwerbstätigkeit zumutbar. Diese Feststellungen stehen jedoch im Widerspruch
zu allen übrigen ärztlichen Beurteilungen. Selbst der von Dr. med. R.________
mit einer rheumatologischen Untersuchung beauftragte Dr. med. N.________ hat
eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit von immerhin 20 % bis 30 %
bestätigt. Auch im Lichte dieser Arztberichte ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz entscheidend auf das Gutachten von PD Dr. med. L.________
abgestellt hat, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Zur Anordnung ergänzender Abklärungen in
Form eines medizinischen Obergutachtens besteht kein Anlass. Der medizinische
Sachverhalt ist wiederholt eingehend und teilweise auch stationär abgeklärt
worden. Soweit noch Fragen offen geblieben sind, betreffen sie die
Unfallkausalität und nicht die hier streitige Beurteilung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit. Die Rüge einer mangelhaften Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes durch Verwaltung und Vorinstanz ist
unbegründet.

5.
5.1 Was den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich
betrifft, ist das von der Vorinstanz anhand der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) 2000 unter Berücksichtigung einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % und eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % auf Fr.
26'429.- festgesetzte Invalideneinkommen unbestritten geblieben. Hinsichtlich
des Valideneinkommens hält der Beschwerdeführer daran fest, dieses sei auf
Fr. 6000.- monatlich festzusetzen. Er beruft sich dabei auf eine Bestätigung
des ehemaligen Arbeitgebers zuhanden der SUVA vom 21. Mai 2002. Danach hätte
er ohne Unfall im Jahr 2002 einen Verdienst von Fr. 73'170.- bezogen.
Massgebend für den Einkommensvergleich ist indessen das hypothetische
Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden ab 1.
Januar 2000 erzielt hätte (BGE 129 V 222). Dieses belief sich nach den
Angaben des Arbeitgebers auf Fr. 68'300.- bei einem monatlichen Bruttolohn
von Fr. 4700.- (x 13), Kinderzulagen von Fr. 300.- (x 12) und
Spesenentschädigungen von Fr. 300.- (x 12). Nicht Bestandteil des
Valideneinkommens bilden die Kinderzulagen (Art. 25 Abs. 1 IVV [in der
vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]
in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Die Spesenbezüge wären nur
insoweit zu berücksichtigen, als es sich nicht um Unkostenentschädigungen
handelt (Art. 25 Abs. 1 IVV [in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung] in Verbindung mit Art. 7 Ingress AHVV).
Wie es sich damit verhält, lässt sich auf Grund der Akten nicht feststellen,
kann jedoch offen bleiben. Das Valideneinkommen beträgt nach dem Gesagten Fr.
61'100.- (Fr. 4700.- x 13) oder Fr. 64'700.- ([Fr. 4700.- x 13] + [Fr. 300.-
x 12]). Im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 26'429.- resultiert damit
ein Invaliditätsgrad von 57 % bzw. 59 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Die
Zusprechung einer halben Invalidenrente besteht im Ergebnis somit zu Recht.

5.2 Unbegründet ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich auch,
soweit der Beschwerdeführer daran festhält, die Rente sei falsch berechnet
worden. Grundlage für die Rentenfestsetzung bilden einerseits die Anzahl der
Beitragsjahre der rentenberechtigten Person im Verhältnis zur Beitragsdauer
ihres Jahrganges, anderseits ihr massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 36 IVG in
Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassungen]). Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall am 11.
Januar 2000 eingetreten (Art. 4 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der
bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]). Relevant für die
Ermittlung des für die Rentenfestsetzung massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens waren daher die bis 31. Dezember 1999 und nicht - wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird - die bis zum Unfall vom
11. Januar 1999 erzielten Löhne. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer gegen
die von der Ausgleichskasse in der Vernehmlassung an die Vorinstanz näher
dargelegte Rentenberechnung nichts vor, weshalb sich weitere Ausführungen
erübrigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. November 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: