Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 212/2004
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I 212/04

Urteil vom 9. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Ackermann

M.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric
Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 5. April 2004)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1947 und von 1969 bis zur Kündigung auf Ende Dezember
2001 für die Firma L.________ AG arbeitend, erlitt im September 2000 eine
spontane Strecksehnenruptur am rechten Daumen, welche am 20. September 2000
operativ versorgt wurde. Er meldete sich am 11. Mai 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Luzern je
einen Bericht des Dr. med. A.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom
5. Juni 2001 (mit Vorakten) sowie des Dr. med. G.________, FMH Innere
Medizin, vom 3. März 2002 (unter anderem mit Bericht des Dr. med. B.________,
FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. Januar 2002) einholte. Nachdem
eine berufliche Massnahme (Einarbeitung) im Januar 2002 gescheitert war, zog
die Verwaltung einen Bericht der Abteilung Hand- und Plastische Chirurgie des
Spitals X.________ vom 21. März 2002 bei und veranlasste eine Abklärung in
der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) (Bericht vom 12. Februar 2003). Mit
Verfügung vom 16. Mai 2003 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab, da
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags möglich seien und ein
Invaliditätsgrad von bloss 26% vorliege. Dies wurde durch Einspracheentscheid
vom 10. Dezember 2003 bestätigt; zudem wurde der Anspruch auf rechtliche
Verbeiständung verneint.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 5. April 2004 insoweit teilweise gut, als es für das
Einspracheverfahren den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bejahte
und die Sache in diesem Umfang an die Verwaltung zurückwies; im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen. Im kantonalen Verfahren wurde ein Bericht des PD
Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2. Februar 2004 zu den Akten
genommen.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter
teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und unter Aufhebung des
Einspracheentscheides sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer
Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter sei ihm eine ganze
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Ferner lässt er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Am 9. März 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Beratung durch.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (10. Dezember 2003)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im
vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen
anwendbar.

1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
(Art. 6 und 7 ATSG) sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs.
1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen
Versicherten der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs
bestimmt wird. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der
Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher
Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1.
Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in
intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der
Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher
Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines
In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der
Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze
massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen
die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu
Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist
daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den
Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG
abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs -
Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und
- bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der
Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2
IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445).
Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter
Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8
ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der
Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und
Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine
substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343).

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang allein die Frage der Arbeitsfähigkeit.

2.1 Aufgrund der vom 18. November bis zum 13. Dezember 2002 dauernden
Abklärung kam die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. Februar 2003 zum Schluss,
der Beschwerdeführer könne auch aus medizinischer Sicht ganztags eine
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit ausführen, wobei die rechte obere
Extremität vermindert belastbar sei (keine repetitiv kraftfordernden
Belastungen, keine hämmernden, werfenden und schleudernden Bewegungen, keine
repetitiv kraftfordernden Arbeiten mit Faustschluss rechts). Weiter empfahl
die BEFAS eine Untersuchung in Richtung Periarthritis humeroscapularis
rechts, bemerkte jedoch ausdrücklich, dass aufgrund der klinischen Befunde
und der Beobachtung daraus keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit resultieren
könne; dies scheint der Versicherte zu übersehen, wenn er davon ausgeht,
seine Arbeitsfähigkeit sei in dieser Hinsicht stark eingeschränkt.
Schliesslich hielt die BEFAS fest, dass sich die Selbstlimitierung
einschränkend auf die Eingliederung auswirken könne. Dies ist jedoch -
entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht dahin zu
verstehen, dass die BEFAS eine Algodystrophie ausschliesst und dem
Versicherten mangelnden Willen vorwirft, sondern zielt offensichtlich auf die
Lebenseinstellung des Beschwerdeführers ab, welche darin besteht zu warten,
bis man ihm sagt, was er tun soll. Dies wird dadurch bestätigt, dass der
Versicherte während der Abklärung zum vermehrten Einsatz der linken Hand
aufgefordert werden musste und jeweils "überrascht" resp. "erstaunt"
reagierte, wenn er feststellte, mit dieser Hand mehr als erwartet leisten zu
können. Diese aufgrund einer konkreten Abklärung und unter medizinischer
Begleitung zustande gekommene Einschätzung ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (d.h. des Dossiers der
Invalidenversicherung) abgegeben worden; soweit medizinische Zusammenhänge
sowie die medizinischen Situation beurteilt werden, ist der Bericht
einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (vgl. BGE 125 V 352
Erw. 3a für reine Arztberichte). Der Auffassung der BEFAS, dass eine
vollständige leidensangepasste Tätigkeit möglich sei, widerspricht einzig der
Hausarzt Dr. med. G.________, während sich sowohl die Abteilung für Hand- und
Plastische Chirurgie des Spitals X.________ im Bericht vom 21. März 2002 wie
auch Dr. med. B.________ im Bericht vom 23. Januar 2002 nicht zur
Arbeitsfähigkeit äussern. Dr. med. G.________ geht im Bericht vom 3. März
2002 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, welche er mit einer
Algodystrophie begründet, die aufgrund der positiven Szintigraphie
nachgewiesen sei. Der Rheumatologe Dr. med. B.________, der die
Szintigraphien veranlasst hatte, fand im Januar 2002 jedoch keine "Hinweise
für ein entzündliches, arthropathisches oder spondarthropathisches
rheumatologisches Leiden" und hielt explizit fest, dass die Trophik intakt
sei und sich keine Hinweise für eine Reflexdystrophie fänden. Damit spricht
die Auffassung des Hausarztes Dr. med. G.________ nicht gegen die
Zuverlässigkeit der Einschätzung der BEFAS, welche überdies auf einer
praktischen Abklärung beruht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).

2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Versicherte einen Bericht des PD
Dr. med. F.________ vom 2. Februar 2004 eingereicht, in welchem der Arzt
davon ausgeht, dass an der rechten Hand Residuen einer Algodystrophie
bestünden und diese funktionell nicht zu gebrauchen sei; weiter liege eine
Periarthropathie der rechten Schulter sowie ein Zervikovertebralsyndrom vor.
Obwohl die Untersuchung durch PD Dr. med. F.________ am 19. Januar 2004 und
damit gut einen Monat nach Erlass des Einspracheentscheides stattgefunden
hat, ist der Bericht im vorliegenden Fall zu beachten: Da keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die medizinische Situation seit Mitte
Dezember 2003 stark verändert hätte, ist davon auszugehen, dass der
Sachverhalt Mitte Januar 2004 höchstens unwesentlich vom für das vorliegende
Verfahren massgebenden Sachverhalt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101) bis Mitte
Dezember 2003 abweicht.

PD Dr. med. F.________ verfügte jedoch über keinerlei Vorakten (insbesondere
nicht über den Bericht der BEFAS); so geht der Arzt z.B. davon aus, dass dem
Versicherten nie Miacalcic verordnet worden ist, obwohl Dr. med. G.________
(welcher den Beschwerdeführer an PD Dr. med. F.________ überwiesen hatte)
dieses Medikament bereits verschrieben hatte. Damit musste sich der Arzt
allein auf die (naturgemäss medizinisch nicht fundierten und/oder ungenauen)
Aussagen des Beschwerdeführers abstützen und konnte sich seine Meinung nicht
anhand der Krankengeschichte bilden. Weiter legt PD Dr. med. F.________
seiner Einschätzung die Annahme zugrunde, der Versicherte könne - da er
jahrzehntelang die gleiche Arbeit verrichtet habe - nur körperlich schwerere
Arbeiten durchführen, was offensichtlich eine Berücksichtigung
invaliditätsfremder Gesichtspunkte darstellt und letztlich zu einer
Beurteilung der Erwerbsfähigkeit führt, was aber Aufgabe der Verwaltung resp.
im Streitfall des Gerichtes ist und nicht in die Kompetenz des Arztes fällt
(BGE 125 V 261 Erw. 4). Weil die Schlussfolgerungen und Einschätzungen auf
keiner sicheren Basis beruhen und zudem invaliditätsfremde Gesichtspunkte
berücksichtigen, kann der Bericht des PD Dr. med. F.________ die volle
Beweiskraft des Abklärungsberichtes der BEFAS von Februar 2003 nicht in Frage
stellen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). In dieser Hinsicht ist sodann zu
berücksichtigen, dass sich die Meinung der BEFAS nebst vollständiger
Aktenkenntnis auf einen zwanzigtägigen Abklärungs- resp.
Beobachtungsaufenthalt stützt (anlässlich dessen der Versicherte z.B. an der
Gravurmaschine unter Einsatz beider Hände gute Leistungen erbrachte), und
dass die BEFAS auch konkrete Tätigkeiten nennen konnte, welche dem
Beschwerdeführer aus medizinischer Hinsicht zumutbar sind.

Damit ist für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht der BEFAS
vom 12. Februar 2003 abzustellen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

2.3 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz das Einkommen ohne
Invalidität (Valideneinkommen) anhand des im angestammten Beruf erzielten
Lohnes festgesetzt hat. Zu Recht ist im Weiteren das Einkommen nach Eintritt
des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der (der Lohnentwicklung
angepassten) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden. Diese Einkommen sind
denn auch nicht bestritten. Auch unter Berücksichtigung des maximal
zulässigen behinderungsbedingten Abzuges von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc)
resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34%, so dass
die effektive Höhe des behinderungsbedingten Abzuges letztlich offen bleiben
kann.

3.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung gebot war
(BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Eric
Schuler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 9. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: