Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 210/2004
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I 210/04

Urteil vom 27. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke

A.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer,
Pestalozzistrasse 2,
9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin

AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene spanische Staatsangehörige A.________ war seit seiner
Einreise in die Schweiz 1987 bei der G.________ Bauunternehmung als
Bauarbeiter tätig. Am 21. Dezember 1998 rutschte er auf glitschigem Boden aus
und stürzte mit dem rechten Knie auf einen Stein. Er war bis 19. Januar 1998
zu 100 % arbeitsunfähig, dann bis 22. Februar 1998 wieder zu 50 %
arbeitsfähig. Am 23. Februar 1998 erfolgte eine Bursektomie und eine erneute
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab 4. Mai 1998 nahm A.________ seine Tätigkeit
als Bauarbeiter wieder auf (bis 10. Mai 1998 zu 50 %, dann zu 100 %). Am 28.
Mai 1998 erlitt er bei einem zweiten Unfall am linken Fuss diverse Frakturen
und Weichteilverletzungen, als beim Fahren mit einem Kleinbagger das Fahrzeug
seitwärts kippte und beim Abspringen der linke Fuss unter den Bagger geriet.
Am 27. Januar 1999 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle)
klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; sie zog die
SUVA-Akten bei (unter anderem über die Aufenthalte in der Rehaklinik
X.________ vom 14. April bis 28. Mai 1999 und vom 2. bis 30. Mai 2001), holte
einen Arbeitgeberbericht vom 1. März 1999 ein und veranlasste eine
Begutachtung durch die MEDAS (Gutachten vom 6. November 2000) sowie eine
berufliche Abklärung in der BEFAS vom 3. bis 18. Dezember 2001 (Bericht vom
24. Januar 2002). Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 sprach sie A.________ ab 1.
Dezember 1998 bis 31. Dezember 1999 eine ganze und ab 1. Januar 2000 eine
halbe Invalidenrente zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober
2003 festhielt.
Die SUVA hatte A.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 1999 mit Wirkung ab
diesem Datum eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie
eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 %
zugesprochen und mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2000 daran
festgehalten. Auf Beschwerde hin nahm sie diesen Einspracheentscheid zurück
und erliess am 10. März 2003 eine neue Verfügung, mit welcher sie A.________
ab 1. März 2003 eine Rente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 61 % sowie
eine Integritätsentschädigung von 20 % zusprach.

B.
Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 20. Oktober 2003 erhob
A.________ Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1.
Januar 2000 und wies unter Beilage einer Röntgenaufnahme des linken Fusses
vom 14. Januar 2003 auf eine neue Fraktur hin, worauf die IV-Stelle einen
weiteren Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
einholte, eine erneute Begutachtung durch die MEDAS in Auftrag gab und in
ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde die Rückweisung der Sache an die
IV-Stelle beantragte.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau hiess die erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 20. März 2003 in dem Sinne gut, dass die Verfügung vom 19.
Mai 2003 sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2003
aufgehoben wurden und die Sache gemäss den Erwägungen der IV-Stelle zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen für die Zeit ab Dezember 2002/
Januar 2003 und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung betreffend
Rentenanspruch ab vorgenanntem Zeitpunkt zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde
wurde insoweit abgewiesen, als damit die Ausrichtung einer ganzen
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2000 beantragt wurde.

C.
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit ihm für die Zeit ab 1.
Januar 2000 bis Dezember 2002/Januar 2003 nur eine halbe Invalidenrente
zugesprochen und die Ausrichtung einer ganzen Rente abgewiesen worden sei. Es
sei ihm ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und die IV-Stelle verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In Frage steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen bis
längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2003, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen).

1.1 Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht, stehen doch keine
laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des
Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch
nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002
auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen (zur Publikation bestimmtes Urteil M. vom 5. Juli
2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls zur Publikation
bestimmte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden
demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG
vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die
damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.

1.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28
Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG), zur Revision von
Invalidenrenten und anderen Dauerleistungen (bis 31. Dezember 2002: Art. 41
IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit
Hinweisen), zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und
Gutachten (125 V 352 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3 Zu präzisieren ist, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der
Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31.
Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl.
statt vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch
die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur
(Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128
V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre
Gültigkeit behalten (zur Publikation bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004,
I 626/03).

2.
Die Vorinstanz bestätigte die Zusprechung der ganzen Rente bis 31. Dezember
1999 und der halben Rente ab 1. Januar 2000 durch die IV-Stelle, kam jedoch -
im Sinne des Antrages der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde -
auf Grund des mit der Beschwerde eingereichten Röntgenbildes sowie des von
der IV-Stelle hernach lite pendente eingeholten Arztberichtes des Dr. med.
M.________ betreffend die im Januar 2003 festgestellte Fussfraktur zum
Schluss, es sei unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Ende
Dezember bzw. Anfang 2003 verschlechtert habe, weshalb für die Zeit ab
Dezember 2002/Januar 2003 neue Abklärungen erforderlich seien. Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es stehe ihm auch für die Zeit
ab 1. Januar 2000 eine ganze Rente zu, wendet sich aber nicht gegen die
neuerlichen Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs ab Dezember
2002/Januar 2003.

2.1 In zeitlicher Hinsicht ist damit nurmehr die Höhe des Rentenanspruchs vom
1. Januar 2000 bis Dezember 2002 zu prüfen, zumal es nicht zu beanstanden
ist, wenn die Vorinstanz auf Grund der vor Verfügungserlass erlittenen
Fussfraktur und der hiezu im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens neu
vorgebrachten Beweismittel weitere Abklärungen ab diesem Zeitpunkt als nötig
erachtet hat, da darüber noch keine ausreichenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere zur dadurch allenfalls veränderten Arbeitsfähigkeit, vorliegen.

2.2 Darüber hinaus ist hinsichtlich der invaliditätsmässigen Voraussetzungen
unbestritten, dass dem Versicherten auf Grund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigungen (Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss
MEDAS-Gutachten vom 6. November 2000: Mittelfussarthrose links nach
Lisfranc-Luxationsfraktur, mediale Gonarthrose rechts bei Status nach
Bursektomie präpatellär rechts sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung
mit konsekutiver Entwicklung eines depressiven Syndroms; Diagnosen ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: Adipositas, hypertoner
Blutdruckwert und leichte Erhöhung der Leberenzyme) die angestammte Tätigkeit
als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Uneinigkeit besteht hingegen
bezüglich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit.

3.
3.1 Bezüglich der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und
deren Verwertbarkeit ergibt sich aus den Akten Folgendes:
3.1.1Die MEDAS-Gutachter erachteten den Versicherten in einer angepassten,
sitzenden Tätigkeit, bei welcher auch ein Aufstehen und Herumgehen, z.B. zum
Holen von Werkzeugen oder Werkgegenständen, nicht erfolgen sollte, zu 50 %
arbeitsfähig. Weiter wurde angegeben, ob eine berufliche Reintegration
gelingen werde, sei - wie schon im Bericht der Rehaklinik X.________ vom Juni
1999 vermerkt - fraglich, und zwar auf Grund der beruflichen Qualifizierung
und der mangelnden Sprachkenntnisse, wobei diese Faktoren als
invaliditätsfremd gälten.

3.1.2 Im Bericht der Berufserprobung der Rehaklinik X.________ vom 23. Mai
2001 als Bestandteil des Austrittsberichts vom 28. Juni 2001 wurde angegeben,
der Versicherte besitze in keiner Hinsicht die persönlichen Voraussetzungen
für berufliche Massnahmen. Hinzu kämen die medizinischen Faktoren, welche ihn
zusätzlich in der beruflichen Eingliederung stark einschränken würden. Ihre
Empfehlung laute deshalb für das weitere Vorgehen in der angestammten
Tätigkeit als Bauarbeiter zu 0 % arbeitsfähig, für leichte,
wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mindestens halbtags
arbeitsfähig. Zusätzlich wurde angemerkt, diese theoretische Arbeitsfähigkeit
in der freien Wirtschaft zu verwerten werde sich für den Versicherten sehr
schwierig gestalten. Obwohl er einen sehr kompatiblen Charakter besitze,
fehle es ihm an Antrieb. Auch die psychosozialen Faktoren in seinem Umfeld
spielten bei der beruflichen Eingliederung eine hemmende Rolle. Dazu komme,
dass er sich nur minimal arbeitsfähig fühle. Die zwei Vorderarmstöcke, welche
er zum Gehen brauche, schränkten ihn sowohl bei der Arbeitssuche wie auch in
der Tätigkeitswahl zusätzlich ein.

3.1.3 Im Schlussbericht der BEFAS vom 24. Januar 2002 betreffend die
Abklärung vom 3. bis 18. Dezember 2001 wurde ausgeführt, nach einigen
Fähigkeitstests habe er eine Woche lang als Handlanger ihrer
Arbeitsinstruktorin gearbeitet, die einerseits ihre Abteilung neu gestaltet
und andererseits für das Einpacken der Weihnachtsgeschenke für Kunden
zuständig gewesen sei. Für die dritte Woche seien Arbeiten in der Abteilung
industrielle Montage vorgesehen gewesen. Der Versicherte habe dort zwei Tage
dermassen unmotiviert gearbeitet, dass die Abklärung beendet worden sei. Sein
Arbeitspensum sei in Absprache mit ihrem Arzt auf 6,5 Stunden pro Tag
begrenzt worden, was er korrekt eingehalten habe. Ansonsten habe er mit
seinem ganzen Verhalten deutlich erkennen lassen, dass er mit dem
Arbeitsleben abgeschlossen habe. Er habe aber zufrieden stellend gearbeitet,
wenn er als eine Art Handlanger eingesetzt worden sei und habe straff geführt
werden können. Sobald er mit einer Tätigkeit allein gelassen worden sei, sei
kaum eine Leistung zustande gekommen. Betreffend seinen intellektuellen
Ressourcen wurde angegeben, er könne Rechnungen der Oberstufe mit etwas
verlängertem Zeitaufwand gut lösen und mit durchschnittlichen Ergebnissen in
seiner Muttersprache logische Überlegungen anstellen. Beim Raven Standard
Matrizen-Test (logisch-kombinatorische Fähigkeiten) habe er in 20 Minuten 41
der 60 Aufgaben richtig gelöst, was einem unterdurchschnittlichen Ergebnis
entspreche, durch den geringen Zeitaufwand aber auch auf wenig Interesse bei
der Durchführung schliessen lasse. Der praktisch-mechanische Test, das
Zusammensetzen der "Schutzpumpe" habe diesbezüglich auf gute Fähigkeiten
hingewiesen. Im handwerklichen Bereich hätten die manuellen Testaufgaben
(Drahtbiege- und Lötübungen, ein Holzwerkstück nach Plan und ein Werkstück
nach eigener Wahl herstellen) auf durchschnittlich gute feinmotorische
Fähigkeiten hingewiesen. Die qualitativen Ergebnisse seien recht gut gewesen,
die quantitative Leistung sei zwischen 10 % (Drahtbiegen) und 90 %
(Weichlöten) gelegen. Der Versicherte habe die Gewohnheit gehabt, bei
Arbeiten, die ihm offenbar weniger gefielen, immer wieder mit
schmerzgeplagter Miene mit den Händen den Rücken zu stützen. Seine Arbeiten
in der zweiten Woche seien gewesen: Geschenkpakete packen, Schränke, Tablare
und Schubladen aus- und nach dem Sortieren und Putzen wieder einräumen,
Staubsaugen etc. Zu Beginn seien ihm seine Stöcke immer wieder in den Weg
gekommen und er habe sich entschlossen, hin und wieder ohne ihre Hilfe
auszukommen. Er habe sorgfältig und willig gearbeitet. Nachdem diese Arbeiten
zufrieden stellend beendet gewesen seien, habe er aus verschiedenen Angeboten
eine Arbeit auswählen können, beispielsweise die Herstellung eines
Aschenbechers aus Speckstein. Das Produkt sei ihm sowohl qualitativ wie
quantitativ hervorragend gelungen. Im Eifer habe er sogar seine Stöcke in die
Ecke gestellt. Die serienmässig auszuführenden Tätigkeiten der Folgewoche
(Schaftregler montieren, Printplatten bestücken) hätten offenbar keineswegs
seinen Neigungen entsprochen, was sich in teilweise unbrauchbaren Ergebnissen
ausgedrückt habe.
Zur Methodenkompetenz wurde im Bericht ausgeführt, der Versicherte habe recht
selbstständig arbeiten können, wenn ihm die Tätigkeit entsprochen habe. Auch
bei den Arbeiten als Handlanger mit einer Vorgesetzten, die er respektierte,
habe er gut mitgedacht und dabei gut brauchbare Überlegungen angestellt. Bei
den anderen Tätigkeiten habe er mehrmalige und ausführliche Instruktionen
benötigt und keinerlei Initiative gezeigt, eigene Überlegungen anzustellen.
Hinsichtlich sozialer und personaler Kompetenz habe er sich im Umgang mit den
anderen Versicherten als Einzelgänger verhalten. Man habe den Eindruck
gehabt, er wolle mit seiner teilweise recht guten Arbeit während der zweiten
Woche seiner Vorgesetzten Freude machen. Mit einer sehr engen Betreuung im
Sinne einer Nacherziehung wäre der Versicherte deshalb womöglich wieder für
einen Arbeitseinsatz zu gewinnen.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in Übereinstimmung mit den
Vorbeurteilungen seien körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere eine
allfällige Wiedereingliederung als Bauarbeiter, behinderungsbedingt nicht
mehr möglich. Die aktuelle medizinische Situation entspreche unverändert in
etwa jener zum Zeitpunkt des Austritts nach dem stationären Aufenthalt in
X.________ am 30. Mai 2001. Unter Berücksichtigung der Abklärungsresultate
könnten dem Versicherten, der beim freien Gehen immer noch zwei Stöcke
benütze, nur noch körperlich leichtere, ebenerdig, auf Tischhöhe und sitzend
zu verrichtende Arbeiten zugemutet werden, unter Gelegenheit zu kurzen
Entlastungspausen mit etwas Umhergehen. Bei behinderungsadaptierten Arbeiten
wie beispielsweise bei leichteren Montagetätigkeiten im Metallbereich könne
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus medizinischer Sicht attestiert werden, je
nach konkreter Situation günstig unter Verwertung bei etwas erhöhtem
Zeitaufwand. Der Versicherte zweifle bei Hinweis auf beklagte
belastungsabhängige Schmerzen an einer beruflichen Wiedereingliederung,
weshalb auch keine weitergehenden beruflichen Massnahmen vorgeschlagen werden
könnten und im Rahmen der dritten Abklärungswoche der Aufenthalt beendet
worden sei. Für Beispiele einfachster Hilfstätigkeiten, die ihrer Ansicht
nach dem Versicherten mit einer Leistung von 50 % zugemutet werden könnten,
verwies die BEFAS auf drei DAP-Formulare und bemerkte schliesslich, der
Versicherte habe sich sehr erleichtert gezeigt, als ihm das vorzeitige Ende
der Abklärung mitgeteilt worden sei. Im Schlussgespräch, das in italienischer
Sprache und in Anwesenheit des BEFAS-Arztes geführt worden sei, sei er jeder
Stellungnahme zum von ihnen als zumutbar erachteten Arbeitspensum von 50 %
ausgewichen.

3.1.4 Schliesslich erachtete es Dr. med. F.________ im Gutachten vom 22.
November 2000 vor Abschluss der vorgeschlagenen Behandlung noch nicht als
möglich, zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten
Tätigkeit Stellung zu nehmen. Gemäss seinem ergänzenden Bericht vom 27.
November 2001 sollte der Versicherte eine 50 % Tätigkeit sitzend in einer
geschützten Werkstatt durchführen können. Stehen und Gehen sei ihm wegen der
Knie- und Fussproblematik nicht möglich.

3.2 Die Vorinstanz hat dazu in einlässlicher Würdigung der Aktenlage
ausführlich dargelegt, weshalb für die in Frage stehende Zeitspanne von
Januar 2000 bis Dezember 2002 gestützt auf das umfassende, den Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122
V 160 Erw. 1c) genügende MEDAS-Gutachten vom 6. November 2000 wie auch
gestützt auf den BEFAS-Bericht vom 24. Januar 2002 von einer Arbeitsfähigkeit
des Versicherten von 50 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit (wobei auch ein Aufstehen und Herumgehen, zum Beispiel zum Holen
von Werkzeugen oder Werkgegenständen nicht erfolgen sollte) auszugehen ist.
Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht das Ausmass der
Restarbeitsfähigkeit von 50 % an sich. Er macht vielmehr unter Berufung auf
den ergänzenden Bericht des Dr. med. F.________ vom 27. November 2001
geltend, diese Restarbeitsfähigkeit sei lediglich in einer geschützten
Werkstatt realisierbar. Er bringt vor, die Schlussfolgerung des Dr. med.
F.________ entspreche grundsätzlich auch den Beobachtungen der BEFAS.
Allerdings nehme diese eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor,
welcher nicht zu folgen sei, da die Abklärung auch ergeben habe, dass ihm die
Fähigkeiten für ein selbstständiges Arbeiten fehlten. Deshalb würden weder
DAP-Löhne noch die Tabellenlöhne der LSE seinen Fähigkeiten und Neigungen
gerecht. Er benötige bezüglich einer sitzenden und leichten Tätigkeit
zusätzlich der besonderen Beaufsichtigung und straffen Führung, weshalb ihm
nur noch die Beschäftigung in einer geschützten Werkstatt zumutbar sei. Dabei
könnte er ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 8255.- erzielen, was im
Vergleich zum Valideneinkommen, welches entgegen der Auffassung der
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 56'448.-
betrage, einen Invaliditätsgrad von rund 85,4 % ergebe.

3.3 Hinsichtlich der Frage, ob eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der
freien Wirtschaft, also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder demgegenüber
nur noch in einer geschützten Werkstätte verwertet werden kann, ist
festzuhalten, dass in Abgrenzung zum Leistungsbereich der
Arbeitslosenversicherung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen
ist, was einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Stellen beinhaltet und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von
seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nur
so können die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt
werden. Es geht beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige
denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare)
Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur,
jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C.
vom 16. Juli 2003, I 758/02). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im
Einzelfall, ob ein Invalider die Möglichkeit hat, seine restliche
Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw.
3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt sodann
ganz allgemein der aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht fliessende
Grundsatz "Selbsteingliederung vor Rente" (Selbsteingliederungspflicht),
weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne
Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 123 V 233 Erw. 3c,
117 V 278 Erw. 2b, 400, 113 V 28 Erw. 4a, je mit Hinweisen). Weder gestützt
auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der dem Versicherten
auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur
Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihm Vorkehren verlangt
werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG;
BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern
1985, S. 134 f. und S. 138 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung; Locher, Die Schadenminderungspflicht im IVG, in: Festschrift
75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 425 f.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen
Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der
Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in:
Schaffhauser/Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 41). Namentlich darf bei der
Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch
erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem
Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort
nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320 f. Erw.
3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a, Urteil B. vom 16. Juni 2004, I 824/02).

3.4 Insbesondere aus dem BEFAS-Bericht vom 24. Januar 2002 ergibt sich, dass
der Versicherte über durchschnittliche Fähigkeiten sowie die entsprechenden
intellektuellen und handwerklichen Ressourcen zur Ausübung einer einfachen
Hilfs- oder Handlangertätigkeit verfügt. Zudem hat die praktische Abklärung
gezeigt, dass er auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen ein
qualitativ wie quantitativ genügendes Arbeitsresultat zu erbringen vermag.
Anlass zur Annahme, dass ihm dies nur im geschützten Rahmen möglich wäre,
weil die Ausübung einer Tätigkeit bei ihm an derart viele Bedingungen
geknüpft wäre, dass er in der freien Wirtschaft keine entsprechende Stelle
finden könnte, besteht hingegen nicht, auch nicht auf Grund der übrigen
umfangreichen Abklärungsergebnisse. Als bestehende Einschränkung bei der
Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit führt der Versicherte denn auch nur
seine mangelnde Selbstständigkeit ins Feld. Aus den Abklärungsergebnissen
wird indessen deutlich, dass er durchaus in der Lage ist, selbstständig zu
arbeiten, Initiative zu zeigen und eigene Überlegungen anzustellen, wenn ihm
die Tätigkeit entspricht und vor allem zusagt. Entgegen seinen Vorbringen
mangelt es ihm also nicht grundsätzlich an der Fähigkeit, selbstständig zu
arbeiten: Vielmehr ist das selbstständige Arbeiten und die damit verbundene
Notwendigkeit von straffer Führung eine Frage der Motivation und des
Antriebs. Dies zeigt sich auch darin, dass verschiedene Gutachter
feststellten, der Versicherte halte sich selbst nicht mehr für arbeitsfähig.
Dieser Umstand ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl.
Erw. 3.3 hievor) dahingehend zu würdigen, dass unter Berücksichtigung dessen,
was dem Versicherten bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) noch möglich ist (Urteile B. vom 16. Juni
2004, I 824/02, und B. vom 3. Juli 2002, I 537/01), davon auszugehen ist,
dass es ihm zumutbar ist, auch ohne besondere Überwachung oder Führung eine
genügende Leistung zu erbringen. Denn es ist inbesondere bei fehlender
Motivation einer versicherten Person nicht ausgeschlossen, dass sie nicht
mehr ihr ganzes verbliebenes Leistungsvermögen ausschöpft (Urteil M. vom 5.
August 2004, I 433/03). Unter diesen Umständen kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Einsatzmöglichkeit für den Beschwerdeführer
ausserhalb eines geschützten Rahmens nicht mehr möglich und zumutbar ist.

3.5 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das kantonale Gericht beim
Invalideneinkommen vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher
Arbeitnehmer im privaten Sektor für einfache und repetitive Arbeiten
(Anforderungsniveau 4) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE),
Tabelle A1, ausgegangen ist. Allerdings ist beim Invalideneinkommen ebenso
wie beim Valideneinkommen, wie der Beschwerdeführer richtig einwendet, für
den Rentenanspruch ab 1. Januar 2000 die Lohnentwicklung gegenüber 1998 zu
berücksichtigen. Entgegen seiner Auffassung können jedoch nicht die Einkommen
gemäss Verfügung der IV-Stelle berücksichtigt werden, da dort die
entsprechenden Werte des Jahres 2002 eingesetzt wurden; massgebend sind
vielmehr die Einkommen des Jahres 2000 (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1, SVR 2003 IV
Nr. 11 S. 31):
Für das Invalideneinkommen ist somit vom Tabellenwert der LSE im Jahr 2000
auszugehen, welcher monatlich Fr. 4437.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich
Fr. 53'244.- betrug; aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von
41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2002, Heft 12, S. 88, Tabelle B 9.2)
resultiert ein Einkommen von Fr. 55'640.- oder Fr. 27'820.- bei einem Pensum
von 50 %. Es kann mit der Vorinstanz dahingestellt bleiben, ob und in welcher
Höhe zusätzlich ein Abzug von maximal 25 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc)
gerechtfertigt ist, denn selbst bei einem solchen würde ein
Invalideneinkommen von Fr. 20'865.- resultieren, was verglichen mit dem
Valideneinkommen, das gemäss Auskunft des Arbeitgebers vom 10. September 1999
im Jahr 1998 wie auch die Jahre davor Fr. 53'560.- und unter Aufrechnung der
Nominallohnentwicklung im Jahr 2000 (1999: 0,3 %, 2000: 1,3 %, a.a.O., S. 89,
Tabelle B 10.2 ) Fr. 54'419.- betrug, einen Invaliditätsgrad von 61,7 %
ergibt, sodass für die hier in Frage stehende Dauer vom 1. Januar 2000 bis
Dezember 2002 kein Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid somit als
rechtens, wobei im Hinblick auf das weitere Vorgehen festzuhalten ist, dass
die IV-Stelle anlässlich der Rückweisung zur weiteren Abklärung bei der
Festsetzung des Invaliditätsgrades ab Dezember 2002 zu beurteilen haben wird,
inwieweit die Invaliditätsschätzung der SUVA zu berücksichtigen ist (vgl. BGE
126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen).

4.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: