Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 20/2004
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I 20/04

Urteil vom 13. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

S.________, 1970, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Gerspacher, Amthausstrasse 3, DE-79761 Waldshut-Tiengen, Deutschland,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 8. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1970 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige
S.________, gelernter Koch, hatte in den Jahren 1997/1998 während insgesamt
zwölf Monaten in der Schweiz gearbeitet und in dieser Zeit Beiträge an die
schweizerische AHV/IV entrichtet. Nach einem am 16. Februar 2000 erlittenen
schweren Verkehrsunfall, bei welchem er als LKW-Fahrer unverschuldet mit
einem entgegenkommenden Lastwagen frontal zusammenstiess und sich multiple
Frakturen, Läsionen sowie eine Commotio cerebri zuzog, konnte er seiner seit
29. Juni 1998 ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer bei der Firma E.________
nicht mehr nachgehen. Auch eine am 14. August 2001 während zweier Stunden
täglich aufgenommene Beschäftigung als Koch und Küchengehilfe musste er Ende
Oktober 2001 gesundheitsbedingt wiederum aufgeben. Mit Bescheid vom 22.
November 2001 sprach ihm die FBG Fleischerei-Berufsgenossenschaft rückwirkend
ab 15. August 2001 eine "Rente als vorläufige Entschädigung" nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % zu, welche per Ende Februar
2003 eingestellt wurde (Bescheid der FBG vom 7. Februar 2003). Die
Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg in Karlsruhe lehnte die
Ausrichtung einer Rente ab (Bescheid vom 23. Juli 2001, Widerspruchsbescheid
vom 11. Dezember 2001), was durch das Sozialgericht Freiburg mit -
angefochtenem - Urteil/Beschluss vom 24. Januar 2003 bestätigt wurde.

Im September 2001 meldete S.________ sich über die LVA zum Bezug von
(Renten-)Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte in der Folge - nebst Unterlagen in
beruflich-erwerblicher Hinsicht - u.a. zuhanden der LVA erstellte Berichte
und Gutachten des Krankenhauses A.________ vom 18. Dezember 2000, des
Klinikums für medizinische Rehabilitation B.________ vom 28. März und 6.
April 2001, des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie/Psychotherapie, vom 8. Mai 2001 und der Frau Dr. med. P.________,
Sozialmedizin, vom 13. Juli 2001 ein. Gestützt darauf wies sie das
Leistungsersuchen ab (Beschluss vom 27. Dezember 2001, Vorbescheid vom 3.
Januar 2002). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte, zog die
IV-Stelle weitere Expertisen des Dr. med. D.________ vom 30. April 2002, der
Frau Dr. med. W.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 15. Juli 2002,
des Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie & Psychiatrie, vom 21.
August 2002 und der Klinik L.________, Orthopädische Abteilung, vom 18.
November 2002 sowie eine Stellungnahme ihres IV-Arztes Dr. med. M.________
vom 13. März 2003 bei. Im Lichte dieser Aktenlage bestätigte sie am 26. März
2003 verfügungsweise die Leistungsablehnung. Daran hielt sie auf Einsprache
hin, mit welcher S.________ Berichte und Gutachten des Dr. med. O.________
vom 13. September 2002 sowie des Krankenhauses A.________, Chirurgische
Abteilung, vom 22. März 2003 auflegen liess, - nach Einholung einer weiteren
Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 28. April 2004 - mit
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2003 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Kenntnisnahme eines von
der Verwaltung angeforderten und eingereichten Berichtes des IV-Arztes Dr.
med. E.________, Medicina Generale FMH, vom 3. Oktober 2003, dem Antrag der
IV-Stelle folgend, im Sinne der Erwägungen teilweise mit der Feststellung
gut, dass dem Versicherten vom 1. Februar bis 30. Juni 2001 Anspruch auf eine
ganze Rente zustehe, und wies die Sache zur Rentenfestsetzung an die
Verwaltung zurück (Entscheid vom 8. Dezember 2003).

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit den Rentenanspruch für die
Zeit nach dem 1. Juli 2001 verneinend, sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu
gewähren. Der Eingabe liegt u.a. ein im Auftrag des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg, Stuttgart, ausgefertigtes Gutachten der Frau Dr. med.

N. ________, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Oktober 2003
bei.

Während die IV-Stelle unter Auflegung einer Stellungnahme des Dr. med.

A. ________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2004 auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 14. April 2004 lässt S.________ einen ergänzenden Bericht der
Frau Dr. med. N.________ vom 25. März 2004 zu den Akten reichen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das auf den 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten - darunter Deutschland - andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA [SR 0.142.112.681]) sowie die Koordinierungsverordnungen
(Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72), auf welche das Abkommen Bezug
nimmt, für den Zeitraum ab In-Kraft-Treten Anwendung finden (BGE 128 V 320
ff. Erw. 1e; vgl. auch das noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichte Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw. 3). Der ebenfalls
auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene neue Art. 80a IVG verweist in lit. a
im Zusammenhang mit dem FZA auf diese beiden Koordinierungsverordnungen (AS
2002 688 und 700).

Gemäss Art. 20 FZA wurde das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
mit der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar
1964 mit In-Kraft-Treten des FZA vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen des
Anhangs II des FZA insoweit ausgesetzt, als in den beiden Staatsverträgen
derselbe Sachbereich geregelt wird.

1.2  Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

1.2.1  Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 30. Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2.2  Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art.
6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und
anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) zu berücksichtigen sind. Im noch nicht
in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I
626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei
den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt, wie in Erw. 3.4 des Urteils dargelegt wird, nicht zu
einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei
erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V
136 f. Erw. 2a und b). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der
Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG
(in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs.
1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis
(BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309
Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat (vgl. zur Frage des Übergangsrechts in
Bezug auf Verzugszinsen: zur Publikation in der Amtlichen Sammlung
vorgesehenes Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04).

1.2.3  Die Rekurskommission hat ferner die Bestimmungen und Grundsätze zur
Mindestbeitragsdauer (Art. 36 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1
und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassungen]), zum
Beginn des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2002: Art. 29 Abs. 1 lit. a und
b IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in Verbindung mit
Art. 6 und 7 ATSG), zur analogen Anwendbarkeit der für die Rentenrevision
geltenden Normen bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder
befristeten Rente (Art. 88a IVV; BGE 109 V 125, 106 V 16 f. Erw. 3a; ZAK 1984
S. 133 Erw. 3; vgl. auch AHI 2002 S. 64 Erw. 1 mit Hinweisen), zur Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw.
4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152
Erw. 2b mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass Viertelsrenten - entgegen dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1ter IVG -
auch an Personen ausgerichtet werden, die nicht in der Schweiz, sondern in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil L. vom 7. April 2004, I 793/03, Erw.

2.3 )

2.
2.1  Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Aktenlage zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht seit dem Abschluss der im Klinikum für medizinische
Rehabilitation B.________ vom 8. bis 29. März 2001 durchgeführten Massnahmen
die Aufnahme einer ganztägigen, seinem Gesundheitszustand angepassten
leichten Tätigkeit in wechselnder Position, insbesondere ohne Heben und
Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, zumutbar gewesen wäre. Für die Zeit ab
Unfalldatum (16. Februar 2000) bis Ende März 2001 ging sie demgegenüber -
namentlich gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 3.
Oktober 2003 - von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus.

2.2  In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass
insbesondere auf Grund der Feststellungen der Frau Dr. med. N.________ in
deren Gutachten vom 14. Oktober 2003 (samt Bericht vom 25. März 2004) zum
psychischen Beschwerdebild und der dadurch resultierenden Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit auch für die Zeit ab Ende März 2001 keine erwerbliche
Beschäftigung im von der Rekurskommission angenommenen Umfang möglich sei.

3.
3.1 Mit Blick auf den psychischen Gesundheitszustand zeigen die Akten das
folgende Bild:
3.1.1Dem Entlassungsbericht des Klinikums für medizinische Rehabilitation
B.________ vom 28. März 2001 ist im Rahmen der prognostischen Einschätzung zu
entnehmen, dass im damaligen Zeitpunkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in
rentenberechtigtem Ausmass auf wahrscheinlich verschiedenen Gebieten vermutet
wurde, weshalb sowohl im orthopädischen wie auch im neurologischen und
psychiatrisch/ psychosomatischen Bereich weitere gutachtliche Abklärungen
empfohlen wurden. Mit Bericht vom 6. April 2001 hielten die gleichen Ärzte
fest, dass sich im Verlauf der psychologischen Einzelgespräche der Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung herauskristallisiert habe, die in
jedem Fall weiterbehandelt werden müsse.

3.1.2  Dr. med. D.________ ordnete die psychiatrischen Befunde in seinem
Gutachten vom 8. Mai 2001 diagnostisch ebenfalls dem Vorliegen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zu - eine Depression mit
Krankheitswert schloss er aus - und schätzte das Ausmass der Unfallschäden
auf über "50 % GdB". Zur Besserung mindestens des psychischen Schadens
erachtete er, da eine Umschulung bzw. ein Arbeitsversuch zufolge der noch
vorhandenen gravierenden psychotherapeutisch-neurologischen Unfallfolgen
nicht in Frage kämen, ein erneutes Rehabilitations-Heilverfahren für
notwendig.

3.1.3  In Bezug auf die psychischen Unfallfolgen führte Frau Dr. med.

P. ________ am 13. Juli 2001 aus, dass die vom Versicherten geklagten
Beschwerden an eine posttraumatische Belastungsstörung denken liessen. Mit
Sicherheit sei der Proband, obwohl er sich im Rahmen der aktuellen
Begutachtung psychisch völlig unauffällig und durchaus durchsetzungsfähig
gezeigt habe, infolge des schweren Unfalls (der Unfallverursacher sei dabei
ums Leben gekommen) psychisch etwas "alteriert, verunsichert".

3.1.4  In einem weiteren Bericht vom 30. April 2002 gab Dr. med. D.________
an, dass die Beschwerden des Versicherten, insbesondere auch auf
psychiatrischem Fachgebiet, ohne Antidepressiva eine recht schnelle Besserung
erfahren hätten. Das seelische Leiden habe sich namentlich auf Grund des
Umstands gebessert, dass der Unfallverursacher wider Erwarten noch am Leben
sei. Der Grad der Behinderung wurde aktuell auf insgesamt 40 - 50 %
geschätzt, wobei "die früher geschilderten psychischen Beschwerden und
Ausfälle jetzt nicht mehr von Belang" seien.

3.1.5  Frau Dr. med. W.________ führte die meisten Beschwerden in ihrem
Bericht vom 15. Juli 2002 aus hausärztlicher Sicht auf die Wirbelfrakturen
des BWK 11 und 12, die Ulnarläsion rechts sowie auf die posttraumatische
Belastungsstörung bei Zustand nach Commotio cerebri zurück.

3.1.6  Dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Dr. med. O.________ vom
21. August 2002 ist sodann zu entnehmen, dass die Ursache der vorhandenen
posttraumatischen depressiven Reaktion im Wesentlichen in der seit 2 ½ Jahren
ungeklärten beruflichen und Lebenssituation bestünde (ICD-10: F33.9). Auf
Grund des neurologischen Residualbildes sei der Versicherte für die Tätigkeit
als LKW-Fahrer bzw. auch für den erlernten Beruf eines Kochs - im Gegensatz
zu körperlich leichten Beschäftigungen - auf Dauer nicht mehr geeignet und
damit als berufsunfähig einzustufen. Die depressive Situation dürfte, so der
Gutachter weiter, je nach Verlauf der weiteren Entwicklung abklingen. Mit
Stellungnahme vom 13. September 2002 ergänzte Dr. med. O.________ seine
gutachtlichen Ausführungen insofern, als er die Minderung der
Erwerbsfähigkeit allein zufolge der posttraumatischen depressiven Reaktion
auf 10 % bzw. - samt der somatisch bedingten Leistungseinbusse - auf 25 %
schätzte.

3.1.7  Frau Dr. med. N.________ diagnostizierte in ihrer im Auftrag des
Landessozialgerichtes Baden-Württemberg angefertigten psychiatrischen
Expertise vom 14. Oktober 2003, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt ihrer
Entscheidfällung nicht bekannt war, eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1), die bei dem nun knapp vier Jahre zurückliegenden auslösenden
Trauma (Unfall vom 16. Februar 2000) einen chronischen Verlauf genommen habe.
Auf Grund der massiven Einschränkungen der geistigen Funktionen sei der
Proband nicht in der Lage, eine regelmässige Arbeit aufzunehmen. Nach dem
Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens befragt, gab die Gutachterin
an, dass der Zustand seit dem Datum der Antragstellung (in Deutschland: Juni
2001) bestehe, wobei die depressive Symptomatik sich im Laufe des Verfahrens
- mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit - wohl auf Grund der
belastenden Unsicherheit und der angespannten wirtschaftlichen Situation noch
verschlechtert habe. Eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes in
absehbarer Zeit verneinte sie angesichts des vorliegenden chronischen
Störungsbildes, hielt jedoch eine längerfristige psychotherapeutische
Behandlung für angezeigt. Sie schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit
gemäss ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. März 2004 auf 70 %.

3.2  Aus diesen ärztlichen Unterlagen erhellt, dass spätestens während des
Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Klinikum für medizinische
Rehabilitation B.________ vom 8. bis 29. März 2001 - rund ein Jahr nach dem
Unfallereignis vom 16. Februar 2000 - Anzeichen eines psychischen
Gesundheitsschadens in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1) vorhanden waren und vertiefte Abklärungen in diese Richtung
als erforderlich erachtet wurden. Dr. med. D.________ kam zwei Monate später
nach eigenen Untersuchungen zur gleichen Diagnose, schätzte die psychisch
bedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als beträchtlich ein und
empfahl weitere Rehabilitationsvorkehren. Mitte Juli 2001 bestätigte Frau Dr.
med. P.________ die bisherigen Befunde und beurteilte den Beschwerdeführer
als psychisch etwas "alteriert, verunsichert". Gemäss Bericht des Dr. med.

D. ________ vom 30. April 2002 hatte sich das psychische Krankheitsbild bis
zu
diesem Zeitpunkt erheblich verbessert, wobei er den Grad der Behinderung
insgesamt immer noch auf 40 - 50 % einstufte. Aus hausärztlicher Sicht
ordnete Frau Dr. med. W.________ die Beschwerden sodann Mitte Juli 2002
ebenfalls u.a. einer posttraumatischen Belastungsstörung zu. In seinem
Gutachten vom 21. August 2002 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.
September 2002) gelangte Dr. med. O.________ zum Schluss, dass der
Versicherte an einer posttraumatischen depressiven Reaktion (ICD-10: F33.9)
leide, welche zur Hauptsache auf die nunmehr seit 2 ½ Jahren ungeklärte
berufliche und persönliche Lebenssituation zurückzuführen sei. Prognostisch
hielt er ein Abklingen des depressiven Leidens je nach weiterer Entwicklung
für möglich, wobei er die dadurch bedingte Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit aktuell auf 10 % und insgesamt auf 25 % schätzte. Über ein
Jahr später diagnostizierte Frau Dr. med. N.________ in ihrem Gutachten vom
14. Oktober 2003 wiederum eine - nunmehr chronifizierte - posttraumatische
Belastungsstörung und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine erhebliche
Leistungseinbusse. Obgleich die letztgenannte Expertise erst mehrere Monate
nach Erlass des Einspracheentscheides (vom 30. Juni 2003), welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis
bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen),
erstellt wurde, lässt sie dennoch Rückschlüsse auf den hier relevanten
Zeitabschnitt zu und ist deshalb - entgegen der Betrachtungsweise der
IV-Stelle - zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Die
Verwaltung macht, insbesondere gestützt auf eine Stellungnahme des Dr. med.

A. ________ vom 14. Februar 2004, geltend, dass Frau Dr. med. N.________ in
ihrer Beurteilung den - im Gutachten erwähnten - neuropsychologischen
Untersuchungsergebnissen des Dipl. Psych. Dr. R.________ vom 23. September
2003 zu wenig Beachtung geschenkt habe. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten,
dass Dr. R.________ eine hirnorganisch bedingte Beeinträchtigung der
intellektuellen Leistungsfähigkeit zwar ausgeschlossen hat, er aber auf Grund
des anamnestisch berichteten schweren Autounfalles und den dabei erlittenen
massiven körperlichen Verletzungen eine psychische Traumatisierung im Sinne
einer posttraumatischen Belastungsstörung als durchaus plausibel erachtete,
welche die subjektiv erlebten Beeinträchtigungen der psychisch-funktionalen
Leistungsfähigkeit hinreichend zu erklären vermöchten.

Nach dem Gesagten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer auch
über Ende März 2001 hinaus an einem psychischen Gesundheitsschaden gelitten
hat, der sich auch im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 30. Juni
2003), wenngleich zwischendurch anscheinend eine Besserung erfahrend, noch
manifestierte. Unsicher ist auf Grund der bestehenden Aktenlage indessen zum
einen die genaue Diagnose der festgestellten geistigen Beeinträchtigung,
hielt doch Dr. med. O.________ nicht eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1), sondern eine posttraumatische depressive Reaktion (ICD-10:
F33.9) für gegeben. Es bestehen des Weitern gewichtige Unterschiede in der
Einschätzung der durch die psychische Störung verursachten
Arbeitsunfähigkeit. Diesem Umstand ist vor dem Hintergrund, dass die korrekte
Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens letztlich keinen Einfluss auf den
für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen
des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat und in jedem
Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der
Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), erhöhtes
Gewicht beizumessen. Entscheidend ist allein die nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der
versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Da ferner von
einer hinsichtlich ihrer Beweiskraft (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a mit
Hinweis) weitgehenden Gleichwertigkeit der Gutachten auszugehen ist -
namentlich die Stellungnahmen und Expertisen der Dres. med. D.________ (vom
30. April 2002), W.________ (vom 15. Juli 2002), O.________ (vom 21. August
und 13. September 2002) und N.________ (vom 14. Oktober 2003 und 25. März
2004) sind im Auftrag von deutschen Gerichten erstellt worden (vgl. dazu BGE
125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen) -, drängt sich die Einholung eines
weiteren Gutachtens auf, welches sich mit den Widersprüchen zwischen den
verfügbaren ärztlichen Aussagen befassen und Stellung nehmen wird, inwiefern
sich ein beim Beschwerdeführer vorliegender psychischer Gesundheitsschaden
mit Krankheitswert auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei wird - im
Rahmen einer umfassenden interdisziplinären Begutachtung, vorzugsweise in der
hierfür spezialisierten Medizinischen Abklärungsstelle der
Invalidenversicherung (MEDAS) - auch den somatischen Leiden bzw. allfälligen
Wechselwirkungen zwischen körperlichem und geistigem Krankheitsbild Rechnung
zu tragen sein.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in den Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 8. Dezember 2003, insoweit eine Invalidenrente für die
Zeit ab 1. Juli 2001 abgewiesen wird, und der Einspracheentscheid vom 30.
Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2001 neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das vorinstanzliche
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu
befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: