Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 209/2004
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I 209/04

Urteil vom 26. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

D.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. November 1987 sprach die Ausgleichskasse Schweizerischer
Baumeisterverband D.________, geb. 1952, rückwirkend ab 1. April 1986 eine
ganze Invalidenrente zu. Ab 1. April 1989 wurde die Invalidenrente
revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Verwaltungsakt vom 17.
März 1989); u.a. gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) St. Gallen
vom 28. Juni 1990 wurde rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine halbe
Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 23. Juli 1993). Im Rahmen von
amtlichen Revisionen in den Jahren 1995, 1998 und 2000 bestätigte die
Verwaltung jeweils den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente mangels
anspruchsrelevanter Veränderungen.

Am 10. Mai 2001 liess D.________ revisionsweise die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragen, worauf die IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
nachdem sie ein weiteres polydisziplinäres Gutachten der MEDAS vom 19. August
2002 eingeholt hatte, in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2003, bestätigt
durch den Einspracheentscheid vom 7. August 2003, zum Schluss gelangte, es
bestünde weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid vom 26. Februar 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids "sei die Sachlage
ordnungsgemäss zu klären, allenfalls zur verbesserten medizinischen Klärung
das Verfahren zurückzuweisen, und in der Folge mindestens eine
Dreiviertelrente zuzusprechen." Weiter beantragt er die unentgeltliche
Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember
2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die
Revision der Invalidenrente bei einer wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

1.2  Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung
gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1])
ergangene Judikatur (z.B. BGE BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt
deshalb grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw.

3.5 ). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen
bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die
Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, mit der Vorinstanz, dem
ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden
Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut
entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende
Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den altrechtlichen
Grundsätzen zu revidieren sind.

2.
Die Vorinstanz verneinte, wie bereits die Verwaltung, das Vorliegen eines
revisionsbegründenen Tatbestandes. Sie gelangte in einlässlicher und
sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, worunter das Gutachten der
MEDAS vom 19. August 2002, welches alle rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V
352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlagen erfüllt und dem somit voller Beweiswert zukommt, zum
überzeugenden Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit Erlass der (eine halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50 %) zusprechenden Verfügung vom 23. Juli 1993 nicht in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat. Dem  Beschwerdeführer sei gestützt
auf die jüngste polydisziplinäre medizinische Expertise unverändert zumutbar,
eine rückenadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70 % auszuüben. Weiter hätten
sich die erwerblichen Verhältnisse des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes seit dem 23. Juli 1993 nicht in anspruchswesentlicher
Weise verändert, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
bestünde.

3.
Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen
zu keinem andern Schluss zu führen.

3.1  Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht umfassend und gut
dokumentiert. Für ergänzende medizinische Abklärungen bleibt kein Raum. Es
fehlt insbesondere ein Anlass, dem letztinstanzlich gestellten Antrag um
psychiatrische Begutachtung stattzugeben, nachdem das Gutachten der MEDAS vom
19. August 2002 - wie bereits dasjenige vom 28. Juni 1990 - ein
psychiatrisches Konsilium beinhaltet und der Expertise insgesamt voller
Beweiswert zukommt (Erw. 2).

3.2  Der Einwand, es bestünden keine Einsatzmöglichkeiten in der freien
Wirtschaft, ist unbegründet. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit - 70 %
hinsichtlich rückenadaptierter Tätigkeiten - kann trotz der attestierten
Einschränkungen im als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertet
werden.

3.3  Gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielte ein im Baugewerbe angestellter Mann mit
Berufs- und Fachkenntnissen im Jahre 2002 einen Verdienst von Fr. 66'420.-
(TA1, S. 43, Position 45, Anforderungsniveau 3, aufgerechnet auf die im
Baugewerbe betriebsübliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden). Im Rahmen der
- höchsten - Anspruchsniveaus 1 und 2 resultiert ein Betrag von Fr. 76'262.-
Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer keine Berufslehre, sondern
einzig zwei Anlehren als Zimmermann und Maurer absolviert hat, ist das von
der Verwaltung auf Fr. 71'650.- bezifferte Valideneinkommen (hypothetisches
Einkommen ohne Gesundheitsschaden) keinesfalls als zu tief zu beanstanden.

Wird für das Invalideneinkommen (hypothetisches Einkommen trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung) ebenfalls auf die LSE 2002 (TA1, S. 43,
Total Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten])
abgestellt, ergibt sich bei einem Pensum von 70 % ein Verdienst von Fr.
39'906.- Selbst wenn ein maximal zulässiger Abzug von 25 % vorgenommen (BGE
126 V 79 Erw. 5b) , mithin von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'930.-
ausgegangen würde, bestünde bei einem Invaliditätsgrad von 58 % - mit
Verwaltung und Vorinstanz - weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente.

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen. Die unentgeltliche Verbeiständung
kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art.
135 in Verbindung mit Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c
mit Hinweis).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: