Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 208/2004
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I 208/04

Urteil vom 29. Juni 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Schön, Ursprung
und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

E.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 4. August 2003
sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1957 geborenen E.________ unter
Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 44 % ab 1. Dezember 2002 eine
ordentliche Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst einer
entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten sowie vier Viertels-Kinderrenten
zu. Während sich die Hauptrente auf Fr. 416.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 427.-)
und die Zusatzrente für den Ehemann auf Fr. 125.- (ab 1. Januar 2003: Fr.
128.-) pro Monat beliefen, betrugen die wegen Überversicherung gekürzten
Kinderrenten monatlich je Fr. 107.- (ab 1. Januar 2003: Fr. 110.-).
Berechnungsgrundlage bildeten ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 44'496.- (Wert 2002) bzw. Fr. 45'576.- (Wert 2003/04)
sowie die Vollrentenskala 44.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2004
teilweise gut und sprach E.________ für den Monat Dezember 2002 vier gekürzte
Viertels-Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 108.- (anstatt Fr. 107.-) zu. Im
Übrigen wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung
ungekürzter (Viertels-)Kinderrenten.
Während die IV-Stelle auf eine Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) auf deren Abweisung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 38bis Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung)
werden in Abweichung von Art. 69 Abs. 2 und 3 ATSG Kinderrenten gekürzt,
soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter das
für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
wesentlich übersteigen. In der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung von
Art. 38bis Abs. 1 IVG - im hier zu beurteilenden Fall anwendbar hinsichtlich
der Kinderrenten für Dezember 2002 (BGE 130 V 445) - fehlte naturgemäss der
Hinweis auf Art. 69 des (erst) am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG.
Materiell unterscheiden sich die beiden geltungszeitlich verschiedenen
Fassungen der genannten IVG-Bestimmung jedoch nicht. Der Bundesrat setzt
einen Mindestbetrag fest (Abs. 2) und regelt die Einzelheiten, insbesondere
die Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten (Abs. 3 von
Art. 38bis IVG).
Laut Art. 33bis IVV richtet sich die Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis
IVG nach Art. 54bis AHVV. Gemäss Abs. 1 der letztgenannten
Verordnungsbestimmung werden die Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen
mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente
jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, erhöht um den
monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG), übersteigen.
Die Kinderrenten werden nach Art. 54bis Abs. 2 AHVV nicht gekürzt, wenn sie
zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr
ausmachen als die Summe aus 150 % des Mindestbetrages der Altersrente und aus
den Mindestbeträgen von drei Kinderrenten; dieser Betrag erhöht sich mit dem
vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art.
34 Abs. 3 AHVG). Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinderrenten zu
verteilen (Art. 54bis Abs. 3 AHVV). Laut Abs. 4 von Art. 54bis AHVV
entspricht bei Teilrenten der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 52
AHVV an der nach den Abs. 1 und 2 (von Art. 54bis AHVV) gekürzten Vollrente.
Rechtsprechungsgemäss ist die Zusatzrente für den Ehegatten in die
Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen (Urteil T. vom 6. Juli 2001, I
549/99).

2.
Verwaltung und kantonales Gericht haben, ausgehend von den eingangs
angeführten Rentenbeträgen und Berechnungsgrundlagen, ungekürzte
Viertels-Kinderrenten von je Fr. 167.- pro Monat (ab 1. Januar 2003: Fr.
171.-) und ein jährliches Renteneinkommen der Beschwerdeführerin von
insgesamt Fr. 14'868.- (Wert 2003/04) ermittelt ([Fr. 427.-
(Viertels-Invalidenrente) + Fr. 128.- (Viertels-Zusatzrente für den Ehemann)
+ Fr. 684.- (vier ungekürzte Viertels-Kinderrenten)] x 12). Die Höhe dieses
Gesamtrenteneinkommens ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht
unbestritten. Streitig ist hingegen die zu berücksichtigende Kürzungsgrenze.
Während IV-Stelle, Vorinstanz und BSV das gemäss Art. 33bis IVV in Verbindung
mit Art. 54bis Abs. 1 AHVV um den monatlichen Höchstbetrag der Alters- oder
Invalidenrente von Fr. 2110.- (ab 1. Januar 2003) erhöhte massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 45'576.- (Wert 2003/04)
entsprechend dem Viertelsrentenanspruch mit dem Faktor 0,25 multiplizieren
und demzufolge von einer jährlichen Überentschädigung in der Höhe von Fr.
2946.50 ausgehen ([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,25 = Fr. 11'921.50; Fr.
14'868.- ./. Fr. 11'921.50 = Fr. 2946.50), ist nach Auffassung der
Beschwerdeführerin das erhöhte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
im Hinblick auf den 40%igen Mindestinvaliditätsgrad für den Anspruch auf eine
Viertelsrente mit 0,4 zu vervielfachen, womit eine Überversicherung entfiele
([Fr. 45'576.- + Fr. 2110.-] x 0,4 = Fr. 19'074.40: dieser Betrag ist höher
als der erwähnte jährliche Gesamtrentenbetrag [mit ungekürzten
Viertels-Kinderrenten] von Fr. 14'868.-). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,
welche Kürzungsgrenze im Sinne von Art. 54bis Abs. 1 AHVV bei einem Anspruch
auf Viertels-Kinderrenten zu beachten ist.

3.
3.1 Bereits als im Zusammenhang mit der 8. AHV-Revision unter dem Randtitel
"Kürzung wegen Überversicherung" Art. 38bis IVG eingefügt wurde
(Inkrafttreten am 1. Januar 1973), räumte dessen Abs. 3 dem Bundesrat die
Befugnis ein, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten
besondere Vorschriften zu erlassen (bis Ende 1987 gültig gewesene Fassung).
Mit Einführung der Viertelsrente im Rahmen der 2. IV-Revision auf den 1.
Januar 1988 hin erhielt Art. 38bis Abs. 3 IVG seinen heute noch geltenden
Wortlaut, wonach der Bundesrat die Einzelheiten regelt, insbesondere die
Kürzung von Teilrenten sowie von halben und Viertelsrenten. Der Bundesrat
machte von der ihm ab 1. Januar 1973 eingeräumten Befugnis mit dem Erlass von
Art. 33bis IVV unmittelbar Gebrauch. Die vom 1. Januar 1988 bis Ende 1996
gültig gewesene Fassung von Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sah
vor, dass sich die halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur
ganzen Rente bemessen. Im Zuge der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten
10. AHV-Revision erfuhr Art. 33bis IVV eine Neuformulierung, indem
hinsichtlich der Kürzung der Kinderrenten nach Art. 38bis IVG nunmehr
vollumfänglich auf Art. 54bis AHVV verwiesen wird und die hievor dargelegte
Regelung betreffend Kürzung von halben und Viertelsrenten nach ihrem
Verhältnis zur ganzen Rente ersatzlos entfiel. Bei dieser ausschliesslichen
Verweisung auf die Kürzungsvorschriften im AHV-Bereich hat der Bundesrat
offenkundig übersehen, dass die Alters- und Hinterlassenenversicherung keine
halben oder Viertels-Kinderrenten/-Waisenrenten kennt und folglich für die
Bruchteilsrenten der Invalidenversicherung auf Verordnungsstufe seit Anfang
1997 keine spezifische Kürzungsbestimmung mehr besteht. Dass ein Versehen des
Verordnungsgebers vorliegen muss, ergibt sich bereits aus den Erläuterungen
des BSV zur Änderung der IVV im Rahmen der 10. AHV-Revision, wo bezüglich
Art. 33bis IVV ausgeführt wird, es würden (lediglich) redaktionelle
Anpassungen an die Neuordnung der Kinderrenten vorgenommen (gemeint ist die
Aufhebung der Doppel-Kinderrenten bzw. der Wegfall der Einkommenskumulation
nach dem früheren Ehepaarrenten-System; AHI 1996 S. 59). In diesem
Zusammenhang ist auf ein weiteres, diesmal gesetzgeberisches Versehen
hinzuweisen, wurde doch die in Abs. 3 von Art. 38bis IVG enthaltene
Gesetzesdelegation an den Bundesrat bezüglich halber und Viertelsrenten
bisher nicht ausdrücklich auf die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004
eingeführten Dreiviertelsrenten gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG ausgedehnt.

3.2 Seit dem Wegfall der Verordnungsgrundlage wird die Kürzung derjenigen
Kinderrenten, welche Bruchteilen von ganzen Renten entsprechen, durch
Verwaltungsweisungen geregelt: Rz 5672 (bis Ende 2002: Rz 5668) der vom BSV
herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) lautete in der
bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung wie folgt: "Werden lediglich halbe
oder Viertelsrenten ausgerichtet, so ist die Kürzungsgrenze mit dem
entsprechenden Bruchteil zu vervielfachen". Mit Blick auf die 4. IV-Revision
erfolgte auf den 1. Januar 2004 insofern eine Anpassung, als die zitierte
Verwaltungsweisung nunmehr auch auf Dreiviertelsrenten Anwendung findet (Rz
5672 in der Fassung von Nachtrag 1 zur ab 1. Januar 2003 gültigen RWL).

3.3 Was die Rechtsprechung zur Kürzung von Kinderrenten wegen
Überversicherung anbelangt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die
bundesrätliche Regelung als gesetzeskonform beurteilt, wonach das für die
Rentenbemessung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Teilrenten
nicht in seiner Gänze in die Überversicherungsberechnung einbezogen wird,
sondern nur der dem Verhältnis der (konkreten) Teilrente zur Vollrente
entsprechende Teil (BGE 112 V 176 ff. Erw. 4a-c zu Art. 53bis Abs. 1 und 4
AHVV in Verbindung mit Art. 33bis Abs. 2 IVV, jeweils in den bis Ende 1985
gültig gewesenen Fassungen, welche - soweit hier von Belang - inhaltlich den
heutigen Vorschriften gemäss Art. 54bis Abs. 1 und 4 AHVV in Verbindung mit
Art. 33bis IVV entsprechen). Des Weitern wurde im unveröffentlichten Urteil
N. vom 28. November 1994, I 211/94, im Zusammenhang mit der dort zu prüfenden
Kürzung von halben Kinderrenten der Invalidenversicherung festgehalten, dem
gestützt auf Art. 38bis Abs. 3 IVG vom Bundesrat erlassenen Art. 33bis Abs. 2
IVV (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung), laut welchem sich die
halben und die Viertelsrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente bemessen,
komme entscheidende Bedeutung zu.

4.
4.1 Mit Blick auf das unter Erw. 3.1 hievor Gesagte ist der Beschwerdeführerin
insofern beizupflichten, als sich der geltenden IVV keine Antwort auf die
sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage entnehmen lässt, welche
Kürzungsgrenzen bei halben und Viertels-Kinderrenten zu beachten sind. Diese
planwidrige Unvollständigkeit stellt eine (echte) Verordnungslücke dar,
welche das Gericht nach jener Regel zu schliessen hat, die es als
Verordnungsgeber aufstellen würde (BGE 127 V 41 Erw. 4b/cc und dd, 124 V 307
Erw. 4c, je mit Hinweisen). Soweit das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid die Auffassung vertritt, es liege keine Verordnungslücke vor, weil
sich die gekürzten halben und Viertels-Kinderrenten den vom BSV
herausgegebenen, auf Delegation an den Bundesrat und Subdelegation an das
genannte Bundesamt beruhenden Rententabellen entnehmen liessen, kann der
Vorinstanz nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 30bis AHVG stellt der Bundesrat
verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten auf, wobei er die
anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden kann. Diese
Kompetenz hat er dem BSV übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch
verbindliche Tabellen (Rententabellen) herausgibt (Art. 53 AHVV). Eine weiter
gehende Befugnis, namentlich diejenige zur Festlegung von Kürzungsgrenzwerten
bei Kinderrenten, ist damit nicht verbunden.

4.2
4.2.1Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, die bestehende
Regelungslücke im Sinne der bis Ende 1996 während neun Jahren gültig
gewesenen, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung des Art. 33bis
Abs. 2 IVV (Erw. 3.1 hievor) zu schliessen, welche vorsah, dass sich die
halben und die Viertels-Kinderrenten nach dem Verhältnis zur ganzen Rente
bemessen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 38bis Abs. 1 IVG (und Art. 41 Abs. 1
AHVG) im Bereich der Kinder- (und Waisen-)Renten eine
Überentschädigungsregelung aufgestellt, welche sich grundsätzlich an dem für
die Rentenberechnung heranzuziehenden massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen orientiert. Diese spezifisch AHV/IV-rechtliche Bezugsgrösse
umfasst gegebenenfalls auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, Beiträge
nichterwerbstätiger Personen, zugesplittete Erwerbseinkommen aus Ehejahren
sowie den Zuschlag für junge Invalide (Art. 29quater ff. AHVG in Verbindung
mit Art. 36 Abs. 2 und 3 IVG) und kann unter Umständen schon daher stark vom
mutmasslich entgangenen Verdienst abweichen, welcher Grundlage für die
Bestimmung des Überentschädigungsgrenzwertes nach Art. 69 Abs. 2 ATSG sowie
Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bildet. Eine weitere beträchtliche Abweichung von dieser
allgemeinen Überentschädigungsgrenze kann sich daraus ergeben, dass sich der
für eine Kürzung der Kinder- (und Waisen-)Renten der AHV/IV heranzuziehende
Grenzwert bei Teilrenten entsprechend deren Verhältnis zur Vollrente
vermindert (Art. 54bis Abs. 1 und 4 AHVV, in der Invalidenversicherung
anwendbar gemäss Art. 33bis IVV). Wie bereits dargelegt (Erw. 3.3 hievor),
erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht eine solche
Verordnungsvorschrift in BGE 112 V 174 als gesetzeskonform: Dass "der
Teilrentner (jedenfalls derjenige mit kleinen Teilrenten) seine Kinderrenten
gekürzt sieht, obwohl der Gesamtbetrag aller Renten auch ohne Kürzung der
Kinderrenten das frühere Erwerbseinkommen (ausgedrückt im massgeblichen
durchschnittlichen Jahreseinkommen) nicht überschreiten würde", hat der
Gesetzgeber nach Überzeugung des letztinstanzlichen Gerichts nicht als
massgebenden Gesichtspunkt gewertet (a.a.O., S. 180 Erw. 4 in fine).
Andernfalls "wäre der Bundesrat (im Rahmen der 8. AHV-Revision) nicht zum
Erlass von besonderen Vorschriften für Teilrenten ermächtigt worden, die nach
seiner (in der Botschaft vom 11. Oktober 1971 [BBl 1971 II 1084]) erklärten
Absicht nur darin bestehen konnten, das durchschnittliche Jahreseinkommen
'gerechterweise', d.h. um eine Bevorzugung der Teilrentner zu vermeiden,
bloss mit einem Teilbetrag zu berücksichtigen" (a.a.O.).
4.2.2 Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend geltend macht, ist der
Bundesrat diesem Konzept auch bei der Kürzung von halben und
Viertels-Kinderrenten gefolgt, indem die frühere, versehentlich wieder
aufgehobene Regelung von Art. 33bis Abs. 2 IVV ebenfalls eine dem Verhältnis
der (ungekürzten) halben oder Viertelsrente zur ganzen Invalidenrente
entsprechende Senkung der massgebenden Kürzungsgrenze, d.h. um die Hälfte
oder um drei Viertel, vorsah. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, es sei auf die jeweilige invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse
abzustellen, verkennt sie, dass nach dem hievor Gesagten im Rahmen der
Kinderrentenkürzung eben nicht von der allgemeinen Überentschädigungsgrenze
des mutmasslich entgangenen Verdienstes auszugehen (und allenfalls ein
zumutbarer Resterwerb anzurechnen) ist. Vielmehr findet ein unter Umständen
davon stark abweichender Grenzwert eigener Art Berücksichtigung (so auch
Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 69 Rz 32, wo im Zusammenhang mit Kinder- und
Waisenrenten auf die "ahv-eigene Überentschädigungsgrenze" verwiesen wird).
Im vom Bundesrat verfolgten Gesamtkonzept, wonach sich die Kürzungsgrenze
stets nach dem jeweiligen Verhältnis der der versicherten Person zustehenden
(ungekürzten) Rente zur ganzen Vollrente auf der Grundlage eines
übereinstimmenden massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens richtet,
würde der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als Bezugsgrösse für die
Kürzung von Viertels-Kinderrenten postulierte 40%ige Mindestinvaliditätsgrad
für die entsprechende Rentenberechtigung ein systemfremdes Element
darstellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedenfalls keinen
Anlass, die Schliessung der entstandenen Regelungslücke in Abweichung von der
früheren, versehentlich aufgehobenen Verordnungsbestimmung vorzunehmen. Im
Rahmen der Kürzung von Kinderrenten, welche akzessorische Leistungen zu
IV-Bruchteilsrenten darstellen, ist es entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin durchaus sachgerecht, den für die entsprechende ganze
Rente massgebenden Kürzungsgrenzwert mit dem zutreffenden Bruchteil zu
vervielfachen. Nur diese, sich aus der dargelegten bundesrätlichen
Gesamtkonzeption ergebende Lösung bietet mit Blick auf das
Gleichbehandlungsprinzip Gewähr dafür, dass die Kinderrenten der Bezügerin
einer ganzen Rente, die wegen Beitragslücken (bloss) eine Teilrente im selben
Betrag wie die (nach der Vollrentenskala ermittelte) Viertelsrente der hier
am Recht stehenden Beschwerdeführerin erhält, im gleichen Umfange wie deren
Kinderrenten gekürzt werden (während bei der erstgenannten Versicherten die
Vervielfachung der massgebenden Kürzungsgrenze mit dem Faktor 0,25 gestützt
auf Art. 54bis Abs. 4 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AHVV vorzunehmen ist,
erfolgt dieselbe Multiplikation im Falle der Beschwerdeführerin auf Grund
richterlicher Lückenfüllung im Sinne der früheren, auf Anfang 1997 hin
aufgehobenen Verordnungsbestimmung von Art. 33bis Abs. 2 IVV).

4.3 Anzumerken bleibt, dass hinsichtlich der mit der 4. IV-Revision
eingeführten Dreiviertelsrenten analoge Schlussfolgerungen zu ziehen sind.
Solange mit Bezug auf die Frage, welche Kürzungsgrenze bei einem Anspruch auf
Dreiviertels-Kinderrenten zu beachten ist, weiterhin eine (echte)
Gesetzeslücke besteht (Art. 38bis Abs. 3 IVG; Erw 3.1 hievor in fine), ist
diese vom Gericht dahingehend zu schliessen, dass der für eine entsprechende
ganze Invalidenrente massgebende Kürzungsgrenzwert mit dem Faktor 0,75
vervielfacht wird.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die von Verwaltung, kantonalem Gericht und
Aufsichtsbehörde durch Multiplikation des erhöhten massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens mit dem Faktor 0,25 ermittelte
(hypothetische) Überentschädigung für das Jahr 2003 von Fr. 2946.50 (Erw. 2
hievor) als rechtens. Auf sämtliche Kinderrenten (Art. 54bis Abs. 3 AHVV in
Verbindung mit Art. 33bis IVV) sowie auf einen Monat umgerechnet ergeben sich
ein Kürzungsbetrag von je Fr. 61.- (Fr. 2946.50 : 4 : 12) und vier gekürzte
Viertels-Kinderrenten im genannten Kalenderjahr von je Fr. 110.- (Fr. 171.-
./. Fr. 61.-; Rententabellen des BSV für 2003, S. 134). Dieser gekürzte
Rentenbetrag wurde denn auch verfügt. Was die Kinderrenten für Dezember 2002
anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. Juni 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: