Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 206/2004
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I 206/04

Urteil vom 28. Juli 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Krähenbühl

B.________, Bosnien Herzegowina, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr
A.________

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 16. Februar 2004)

In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1949
geborenen, aus Bosnien-Herzegowina stammenden und nach einem Aufenthalt in
der Schweiz in den Jahren 1981 und 1982 wieder in sein Heimatland
zurückgekehrten B.________ auf Grund ihrer Abklärungen medizinischer und
erwerblicher Art mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2003 und Einspracheentscheid
vom 17. März 2003 abgelehnt hat,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16.
Februar 2004 abgewiesen hat,
dass B.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein Rentenbegehren
erneuert,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst
und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung des vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Rentenanspruchs zutreffend schweizerisches Recht zur Anwendung
gebracht hat (Art. 2 in Verbindung mit Art. 1 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung; vgl. zu dessen
Anwendbarkeit für Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien: BGE 122 V 382
Erw. 1 mit Hinweis),
dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4.
IVG-Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, weil in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben und weil
ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 17. März 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt
(vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz des Weitern die für die Beurteilung des geltend gemachten
Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen laut dem auf den 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (Art. 6, 7, 8, 13 und 16
ATSG) richtig dargelegt hat, worauf verwiesen wird,
dass dasselbe hinsichtlich der Normen des IVG - in der ab 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen, aber auch in der schon vor dem 1. Januar 2003
in Kraft gewesenen Fassung - gilt, was namentlich Art. 4 Abs. 1 und 2 über
den Invaliditätsbegriff, Art. 28 Abs. 1 über den Umfang des Rentenanspruchs
und Abs. 1ter über die (nicht zulässige) Auszahlung von Invalidenrenten, die
einem Invaliditätgrad von weniger als 50 % entsprechen, an Versicherte ohne
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, Art. 29 Abs.1 über den
Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs und Art. 36 Abs. 1 über die
versicherungsmässigen Leistungsvoraussetzungen betrifft,
dass ergänzend anzufügen bleibt, dass sich vorliegend der als
Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt, nämlich eine gesundheitsbedingte
Erwerbsunfähigkeit rentenrelevanten Ausmasses - nach der bereits am 24.
September 2001 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug - zumindest teilweise
auch schon vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben könnte und insoweit an
Stelle der materiellrechtlichen Bestimmungen des ATSG und die mit ihm im
Invalidenversicherungsbereich geschaffene Ordnung die vor dem 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des IVG, namentlich auch Art. 28 Abs. 2 IVG über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der
Einkommensvergleichsmethode, massgeblich bleiben (in der Amtlichen Sammlung
noch nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 4. Juni 2004 [H 6/04], Erw. 2),
dass Letzteres für den Verfahrensausgang indessen insofern von
untergeordneter Bedeutung ist, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der
Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie der
Revision von Invalidenrenten (und anderen Dauerleistungen; Art. 17 ATSG) den
bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG
keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (in der
Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004
[I 626/03], Erw. 2 bis 3.6, sowie Urteile F. vom 5. Juni 2004 [U 123/04],
Erw. 1.2, und M. vom 11. Mai 2004 [I 16/04], Erw. 1),
dass die Vorinstanz in eingehender Würdigung der umfassenden medizinischen
Dokumentation und der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen mit ausführlicher
und überzeugender Begründung, welcher seitens des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vollumfänglich beizupflichten ist, erkannt hat, dass
der Beschwerdeführer bei zumutbarer Verwertung der trotz vorhandener
Gesundheitsschädigung verbliebenen Leistungsfähigkeit in der Lage wäre, auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu
erzielen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift kaum mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid und den beanstandeten Punkten
auseinander setzt, sodass schon die Eintretensvoraussetzung einer
sachbezogenen Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 V 335) fraglich
ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls keine Vorbringen enthält,
welche die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könnten,
dass der Beschwerdeführer auch schon wiederholt sowohl von der Vorinstanz als
auch von der Verwaltung darauf hingewiesen worden ist, dass er aus dem
Umstand einer Leistungsgewährung seitens der Sozialversicherungen in seiner
Heimat hinsichtlich allfälliger Ansprüche gegenüber der schweizerischen
Invalidenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - soweit in formeller Hinsicht
überhaupt rechtsgenüglich - materiell offensichtlich unbegründet ist und
daher im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit.  b resp. c OG erledigt wird,
dass das Verfahren die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG betrifft, weshalb keine
Gerichtskosten zu bezahlen sind,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 28. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: