Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 200/2004
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I 200/04

Urteil vom 22. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Hadorn

C.________, 1994, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter M.________
und diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11,
8002 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Juli 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein
Gesuch von C.________ (geb. am 27. Januar 1994) um medizinische Massnahmen
zur Behandlung eines angeborenen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab. Diese
Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2003.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar 2004 ab.

C.  ________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, lässt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Gewährung medizinischer
Massnahmen beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen
zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen
im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 1 und 2
GgV, Art. 2 Abs. 3 GgV) und bei einem POS im Besonderen (Ziff. 404 GgV
Anhang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 113) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob medizinische Massnahmen gestützt auf Ziff. 404
GgV Anhang zuzusprechen sind. Dabei geht es um die Frage, ob die Diagnose und
der Behandlungsbeginn rechtzeitig, d.h. vor Vollendung des 9. Altersjahres
erfolgt sind.

2.1  Der Sachverhalt ist unbestritten: Am 10. Januar 2003 fand ein
Erstgespräch des Versicherten und seiner Mutter mit Dr. med. W.________, FMH
Kinder- und Jugendpsychiatrie, statt. Dabei wurde die Verdachtsdiagnose eines
ADHD (attention deficit hyperactivity disorder; vgl. Urteil B. vom 3. Mai
2004, I 756/03) resp. POS gestellt. Am 17.Januar 2003 fand eine weitere
Abklärungssitzung statt. Am 24. Januar 2003 bestätigte sich die Diagnose
eines ADHD. Am 27. Januar 2003 vollendete der Versicherte das 9. Altersjahr.
Am 31. Januar 2003 fand eine Sitzung mit der Mutter statt, bei welcher Dr.

W. ________ Informationen über die Diagnose abgab und Fragebogenresultate
besprach. Am 7. Februar 2003 führte Dr. W.________ erstmals eine
Spieltherapiesitzung mit dem Versicherten durch. Derartige Sitzungen fanden
in der Folge regelmässig statt.

2.2  Auf Grund dieser Krankengeschichte steht fest, dass die Diagnose nicht
schon am 10. Januar 2003 gestellt wurde. Denn rechtsprechungsgemäss genügt
eine Verdachtsdiagnose nicht (Urteil G. vom 5. September 2001, I 554/00).
Hingegen könnte die Diagnose als am 24. Januar 2003, somit gerade noch
rechtzeitig, gestellt gelten, wenn das ADHD einem POS gleichgestellt würde.
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die Behandlung
wurde jedenfalls nicht vor dem 9. Altersjahr begonnen. Nach der
Rechtsprechung genügen Beratungen der Eltern nicht, um den Begriff des
Behandlungsbeginns zu erfüllen (Urteile F. vom 7. September 2001, 37/01, und
R. vom 6. Juli 2001, I 569/00). Die Behandlung hat erst mit der eigentlichen
Therapie des Versicherten selbst begonnen. Dies war vorliegend an der ersten
Spieltherapiesitzung vom 7. Februar 2003, somit nach Vollendung des 9.
Altersjahres, der Fall. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, läuft im
Ergebnis darauf hinaus, die beiden klaren Anspruchsvoraussetzungen der
rechtzeitigen Diagnose und des rechtzeitigen Behandlungsbeginns zu vermengen,
was aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angeht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: