Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 19/2004
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I 19/04

Urteil vom 26. März 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Fessler

K.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 20. November 2003)

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene K.________ war seit 1. Dezember 1995 als
Betriebsmitarbeiter/Rüster bei der zur F.________-Gruppe gehörenden
V.________ Kolonialwaren tätig. Wegen Rückenbeschwerden musste er von
September 1996 bis März 1997 physiotherapeutisch behandelt werden. In dieser
Zeit traten vermehrt absenzartige Zustände von ca. 1-2 Minuten Dauer auf.
Dazu kamen Kopfschmerzen. Neurologische Untersuchungen führten zur Diagnose
einer partiellen Epilepsie mit Pseudoabsenzen bzw. komplex-partiellen
Anfällen. Das Leiden wurde medikamentös behandelt. Im Oktober 1998 traten
erneut und verstärkt Rückenbeschwerden auf. Gemäss Angaben des Arbeitgebers
war K.________ vom 1. November 1998 bis 14. März 1999 zu 100 % und vom 15.
bis 31. März 1999 zu 50 % aufgrund krankheitsbedingter Absenzen
arbeitsunfähig. Auf diesen Zeitpunkt hatte die Firma das Arbeitsverhältnis
aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst.

Ab 1. April 1999 war K.________ arbeitslos gemeldet und er bezog auf der
Grundlage einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosenentschädigung.
Die Rheumapoliklinik des Spitals Q.________ attestierte im Arztzeugnis vom 8.
April 1999 zuhanden der Arbeitslosenversicherung volle Arbeitsfähigkeit.
K.________ könne die bis zu seiner Kündigung ausgeübte Tätigkeit als Lagerist
ausführen, sofern keine repetitiven Arbeitsgänge zu erledigen seien und ohne
Heben von Lasten über 15 Kilogramm. Im November 1999 war K.________ zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Ab 1. Dezember 1999 bestand wieder
Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten mit maximaler Traglast von ca. 20-25
Kilogramm und mit Wechselbelastung (Arztzeugnis vom 8. Dezember 1999). Vom
22. Mai bis 2. Juni 2000 arbeitete K.________ bei der Bäckerei-Konditorei
P.________ und vom 1. bis 23. Juni 2000 in der Werkstatt der B.________ in
Y.________. Seinen Angaben zufolge stand er ab 26. Juni 2000 im Rahmen eines
vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum organisierten Arbeitsprojektes
wiederum bei der P.________ im Einsatz. Die Arbeit bestand im Heben von 10-15
Kilogramm schweren Metallblechen mit Rotationsbewegung des Oberkörpers. Wegen
zunehmender Schmerzen musste K.________ die Tätigkeit bei der P.________ am
6. Juli 2000 aufgeben. Er wurde für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben (Bericht Rheumapoliklinik des Spitals Q.________ vom 8. August
2000).

Ende Juli 2000 ersuchte K.________ die Invalidenversicherung um eine Rente.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen
Verhältnisse ab. Nach erstem Vorbescheidverfahren wurde K.________ am 26. und
27. Februar 2002 in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der
Universitätskliniken X.________ untersucht und begutachtet (Expertise vom 9.
April 2002). Nach erneutem Vorbescheid verfügte die IV-Stelle am 29. Oktober
2002 für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 eine halbe
Invalidenrente und ab 1. März 2002 eine ganze Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde von K.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. November 2003
ab.

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 20. November 2003 sei aufzuheben und die Sache sei an das
kantonale Sozialversicherungsgericht zur Vornahme ergänzender Abklärungen und
zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Im Weitern wird um unentgeltliche
Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht
anwendbar, wie auch das kantonale Gericht richtig erkannt hat (BGE 129 V 4
Erw. 1.2).

2.
2.1 Die IV-Stelle verfügte am 29. Oktober 2002 für die Zeit vom 1. Juli 2001
bis 28. Februar 2002 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 59 %) und ab 1. März
2002 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %).
Das kantonale Gericht hat die Leistungszusprechung der Verwaltung sowohl in
Bezug auf den Umfang des Rentenanspruchs als auch hinsichtlich des
Zeitpunktes des Rentenbeginns und der Rentenerhöhung bestätigt.

2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und in diesem Zusammenhang
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz gerügt. Die
Akten erlaubten nicht die zuverlässige Beurteilung von Beginn und Verlauf der
gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Das MEDAS-Gutachten vom 9. April
2002 sei insofern lückenhaft. Darauf könne nicht abgestellt werden.

3.
3.1 Nach dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis  31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch nach
Artikel 28 frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit
liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen
voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).

Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die
durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem
Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE
105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; Urteil S. vom 23. Oktober 2003 [I 392/02]
Erw. 4.2.1). Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit muss die
Arbeitsunfähigkeit ein gewisses Mass erreichen, sie muss erheblich sein. Nach
der Gerichtspraxis ist eine Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens
im bisherigen Beruf von mindestens 20 % vorausgesetzt (AHI 1998 S. 124 Erw.
3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten). Im Weitern muss die effektive Aufgabe der
angestammten Tätigkeit oder eine wesentliche Reduktion des Arbeitspensums
nicht notwendigerweise mit dem Eintritt einer im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1
lit. b IVG erheblichen Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen. Es kann durchaus
sein, dass allenfalls nach entsprechenden betrieblichen Anpassungen die
fragliche Tätigkeit trotz medizinischer Kontraindikation noch für eine
bestimmte Zeit weiter ausgeübt wurde (SVR 1995 IV Nr. 52 S. 146 Erw. 4b und
c; Urteil S. vom 23. Oktober 2003 [I 392/02] Erw. 4.2.3).

3.2 Vorliegend bestand unbestrittenermassen ab 6. Juli 2000 eine auch im
Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS im Februar 2002 noch andauernde
Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter (Lagerist/Rüster). Spätestens Anfang Juli 2000 war somit
die Wartezeit im Sinne von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet worden und
demzufolge spätestens im Juli 2001 allenfalls der Anspruch auf eine
Invalidenrente entstanden.

Nach Auffassung von kantonalem Gericht und IV-Stelle ist der 6. Juli 2000 der
frühest mögliche Zeitpunkt, in welchem die Wartezeit eröffnet werden konnte.
Zur Begründung verweist die Vorinstanz im Wesentlichen auf das
MEDAS-Gutachten vom 9. April 2002. Die Expertise ist indessen in diesem Punkt
nicht schlüssig, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend
gemacht wird.

3.3 Die MEDAS-Ärzte nehmen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich für
die Zeit nach der Anmeldung zum Rentenbezug Ende Juli 2000 vor. Das ergibt
sich aus der einleitenden Wendung «Betreff der bisherigen Einschätzung (...)
besonders seit der Anmeldung für eine Rente vom 25.7.00». In der Folge werden
denn auch einzig die nach diesem Zeitpunkt erstellten medizinischen
Unterlagen erwähnt. Anschliessend umschreiben die Experten unter
Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungen und in Übereinstimmung mit den
Vorakten Art und Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit und legen den
Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf den 6. Juli
2000 fest.

Es bestehen indessen starke Indizien, dass bereits im November 1998 eine
Wartezeit nach alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet worden war.

3.3.1 Gemäss der im MEDAS-Gutachten vom 9. April 2002 unter Hinweis auf die
medizinischen Vorakten zusammengefassten Krankengeschichte kam es im Oktober
1998 zu einer erneuten Schmerzexazerbation im Bereich des Kreuzbeines und im
linken Oberarm. Trotz intensiver physikalischer Therapie während drei Monaten
konnte keine wesentliche Beschwerdebesserung erzielt werden. Der Rheumatologe
Dr. med. S.________ attestierte ab 9. November 1998 voraussichtlich für sechs
Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ärztliches Zeugnis vom 14. Dezember
1998). Laut einem nicht bei den Akten liegenden Bericht vom 15. Februar 1999
der Rheumapoliklinik des Spitals Q.________ bestand eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bis Mitte März 1999. Danach sollte die Arbeit zu 50 % wieder
aufgenommen werden für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Im Fragebogen
für den Arbeitgeber vom 5. September 2000 werden für die Zeit vom 1. November
1998 bis 31. März 1999 krankheitsbedingte Absenzen vermerkt. Vom 1. November
1998 bis 14. März 1999 wird eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 15. bis
31. März 1999 von 50 % angegeben.

Im ersten Arztzeugnis vom 8. April 1999 der Rheumapoliklinik des Spitals
Q.________ zuhanden der Arbeitslosenversicherung sodann wird für die Zeit ab
1. April 1999 volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Lagerist attestiert, sofern keine repetitiven Arbeitsgänge zu erledigen sind
und ohne Heben von Lasten über 15 Kilogramm. In den Zeugnissen vom 27. Juli
und 20. Oktober 1999 wird aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vermerkt. Vom 1. bis 30. November 1999 bestand wiederum
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die Zeit danach wurde leichte Arbeit mit
maximaler Traglast von ca. 20-25 Kilogramm bei Wechselbelastung als zumutbar
erachtet (Arztzeugnis vom 8. Dezember 1999).

3.3.2 Bei dieser Aktenlage kann nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass ab Anfang November 1998 eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne
von alt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestand. Bei einer Verminderung des
funktionellen Leistungsvermögens in der angestammten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiter (Lagerist/Rüster) von 100 % vom 1. November 1998 bis 15.
März 1999 und von 50 % vom 15. bis 31. März 1999 genügte hiezu bereits eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für die Monate April bis Oktober
1999. Es ergäbe sich ein durchschnittlicher Grad der Arbeitsunfähigkeit von
über 50 %.

Für den Zeitraum April bis Oktober 1999 im Besonderen ist zu beachten, dass
gemäss Arztzeugnis der Rheumapoliklinik des Spitals Q.________ vom 8. April
1999 Tätigkeiten mit repetitiven Arbeitsgängen oder Heben von Lasten über 15
Kilogramm unzumutbar waren. Das deutet darauf hin, dass das funktionelle
Leistungsvermögen im angestammten Bereich als Lagerist/Rüster doch erheblich
eingeschränkt war. Ob der Gesundheitszustand sich später wieder derart
besserte, dass volle Arbeitsfähigkeit bestand, erscheint aufgrund von Art und
Schwere des rheumatologischen Leidens fraglich. Im Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1998 wegen eines
epileptischen Leidens medikamentös behandelt werden muss. Er sollte daher
nicht an potentiell gefährlichen Maschinen tätig sein, Arbeiten mit
Absturzgefahr vermeiden und keine Fahrzeuge führen (Bericht Frau Dr. med.
G.________ vom 15. November 2000). Zu beachten ist weiter, dass gemäss
MEDAS-Gutachten vom 9. April 2002 ein psychiatrisches Leiden im Sinne einer
depressiven Störung leichten bis maximal mittelschweren Grades (ICD-10 F32.1)
besteht. Durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung wird die
Arbeitsfähigkeit in den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeiten um
rund 30-40 % eingeschränkt. Für die Entstehung und/oder Verstärkung der
Störung wird vor allem die Diagnose der Absenz-Epilepsie verantwortlich
gemacht. Dieses Leiden beeinträchtige den Exploranden nicht nur in seiner
Alltagsbewältigung, sondern auch in seinem Selbstwertgefühl und in seiner
Autonomie. Frau Dr. med. G.________ legt den Beginn des epileptischen Leidens
auf ca. 1996 fest (Arztbericht vom 15. November 2000). Die gesicherte
Diagnose einer partiellen Epilepsie mit Pseudo-Absenzen bzw.
komplex-partiellen Anfällen konnte die Neurologin aufgrund von
Schlafentzugs-EEG und MRI-Befund stellen (Bericht vom 2. Februar 1998). Es
ist somit nicht auszuschliessen, dass schon ab November 1999 die
Arbeitsfähigkeit (auch) aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt war.

3.4 Nach dem Vorstehenden ist die Sache nicht spruchreif. Vorab ist unklar,
ob nicht schon vor dem 1. Juli 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente bestand.
Das wird die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen zu prüfen haben. Zu diesem
Zwecke wird sie, soweit erhältlich, weitere Unterlagen insbesondere über die
Zeit von April bis Oktober 1999 sowie allenfalls bei der MEDAS ein
ergänzendes Gutachten einholen.  Dass von solchen beweismässigen Massnahmen
keine neuen verwertbaren Erkennnisse gewonnen werden können, kann entgegen
dem kantonalen Gericht nicht gesagt werden. Danach wird die Verwaltung neu
verfügen.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2003 und die
Verfügungen vom 29. Oktober 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die
IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Die Akten werden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale
Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. März 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: