Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 188/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


I 188/04

Urteil vom 27. März 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Amstutz

R.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten
durch Fürsprecher Dr. Charles Wick, Schwanengasse 8, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene R.________ meldete sich am 10. November 1999 (Posteingang)
unter Hinweis auf anhaltende Schulterbeschwerden beidseits seit einem am 1.
Juli 1996 erlittenen Arbeitsunfall bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nachdem ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) auf Rückfallmeldung des Arbeitgebers vom 15. Oktober 1998 hin für das
allein als unfallbedingt eingestufte Schulterleiden rechts mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2000 rückwirkend ab 1. März 2000 eine
Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 30 %) sowie eine Integritätsentschädigung
von 5 % zugesprochen hatte, bejahte die IV-Stelle Bern nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens ihrerseits einen Anspruch des - seit der
zwischenzeitlich erfolgten Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle als
Hilfszimmermann in der Firma X.________ AG per 30. November 2000 stellenlosen
- Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 1998 und eine
halbe Rente ab 1. Dezember 1998 (Verfügung vom 3. Oktober 2002;
Invaliditätsgrad 100 % bzw. 65 %).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ mit dem Antrag auf Aufhebung
der Verfügung vom 3. Oktober 2002 und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
ab 1. Dezember 1998 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf
einen ermittelten Invaliditätsgrad von nurmehr 57,2 % mit Entscheid vom 8.
März 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sein vorinstanzliches
Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zur Androhung einer
reformatio in peius an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die vor In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000
erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 gültig
gewesenen, nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und
des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw.
1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) hier anwendbaren Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 4
Abs. 1 IVG Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003];
vgl. BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.3 mit Hinweisen) sowie über die
Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung; vgl. BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1,
je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1.
Dezember 1998, namentlich die vorinstanzlich ermittelte Höhe der der
Invaliditätsbemessung zu Grund gelegten Vergleichseinkommen. Während das
kantonale Gericht den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des
Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % (ab Dezember 1998)
auf 57,2 % herabgesetzt hat, liegt er nach Auffassung des Beschwerdeführers
im hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 3.
Oktober 2002  (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4
Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) bei 67,55 %, mithin über
der für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente massgebenden Schwelle von
66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung).

2.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist das hypothetische
Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) - ebenso wie das trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
- grundsätzlich aufgrund der Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns
des Rentenanspruchs (hier: 1998) zu ermitteln, wobei allfällige
rentenwirksame Änderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2).
2.1.1 Gemäss den vorinstanzlich als massgebend erachteten Angaben der
Arbeitgeberfirma in der Rückfallmeldung zuhanden des Unfallversicherers vom
15. Oktober 1998 betrug der damalige Lohn des Beschwerdeführers Fr. 22.40 pro
Stunde zuzüglich 8,3 % Ferienentschädigung und 8,3 % Gratifikation/13.
Monatslohn; die Arbeitszeit lag nach Auskunft des Arbeitgebers gegenüber der
SUVA vom 3. März 2000 im Jahre 1998 bei 42,5 Wochenstunden. Gestützt darauf
ermittelte das kantonale Gericht für das Jahr 1998 ein Valideneinkommen von
Fr. 53'281.50 (42,5 Std. x 48 Wochen x Fr. 22.40 zuzüglich 16,6 %), welcher
Betrag - aufgrund der im Jahre 1998 höheren (Soll-)Arbeitszeit - leicht über
dem von der SUVA für das Jahr 2000 ermittelten Valideneinkommen von Fr.
51'866.- gemäss Verfügung vom 4. Mai 2000 liegt.

2.1.2 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich des
Valideneinkommens kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Insbesondere ist der
Einwand unbegründet, die verfügbaren Lohnangaben des letzten Arbeitgebers
würden den im Jahre 1998 - mithin zwei Jahre nach dem Unfall vom 1. Juli 1996
- bei nurmehr reduzierter Leistungsfähigkeit hypothetisch erzielbaren
Verdienst betreffen und seien somit keine taugliche Grundlage für die
Bemessung des Einkommens bei voller Gesundheit. Im Unfallzeitpunkt gab die
Firma X.________ AG einen Stundenlohn von Fr. 22.40 (zuzüglich je 8,3 %
Ferien-/Feiertagsentschädigung und Gratifikation/13. Monatslohn) an, was dem
vor dem Unfall - seit Oktober 1995 - tatsächlich bezahlten Ansatz entspricht
(Lohnbuchauszug vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996); dieser Stundenlohn wurde
in sämtlichen späteren Angaben des Arbeitgebers vom 15. Oktober 1998
(Rückfallmeldung zuhanden der SUVA), 16. Dezember 1998 (Erhebung der SUVA im
Betrieb), 19. November 1999 (Krankmeldung Artisana), 7. Dezember 1999
(IV-Fragebogen Arbeitgeber) und 3. März 2000 (Erhebung der SUVA im Betrieb)
bestätigt. Gemäss Angaben des Arbeitgebers vom 3. März 2000 hätte der
Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt auch ohne Unfallfolgen mit einem
entsprechenden Stundenlohn von Fr. 22.40 zu rechnen gehabt, zumal dieser über
dem für (Hilfs-)Zimmereiarbeiter vorgesehenen Basislohn gemäss dem für den
Betrieb verbindlichen Landesmantelvertrag liege, was zutrifft (vgl.
Bundesratsbeschluss [BRB] vom 10. November 1998 über die
Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages [LMV] für das
Bauhauptgewerbe vom 13. Februar 1998 [in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31.
Dezember 2000], Anhang 14: Zusatzvereinbarung "Zimmereigewerbe" [ZV] vom 19.
Dezember 1997/13. Februar 1998, Art. 6; BRB über die
Allgemeinverbindlicherklärung des LMV für das Bauhauptgewerbe, Änderung vom
13. November 2000 [in Kraft vom 1. Dezember 2000 bis 31. März 2002]
betreffend ZV vom 28. März 2000 zum Anhang 14 des LMV 1998-2000 [ZV
Zimmereigewerbe], Art. 2 Abs. 3; BRB über die Allgemeinverbindlicherklärung
des LMV für das Bauhauptgewerbe, Änderung vom 8. Juni 2001 [in Kraft vom 1.
Juli 2001 - 31. März 2002] betreffend ZV vom 27. März 2001 zum Anhang 14 des
LMV 1998-2000 [ZV Zimmereigewerbe], Art. 4 lit. b). Nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz enthalten auch die übrigen Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Stundenlohn von Fr. 22.40 nicht dem Lohnniveau
eines gesunden (Hilfs-)Zimmereiarbeiters in der Firma X.________ AG
entspricht. Zwar wies der Arbeitgeber wiederholt auf eine zeitweise
reduzierte Leistungsfähigkeit des Versicherten hin, weshalb die Firma das
Arbeitsverhältnis denn auch bereits vor dessen definitiver Auflösung auf Ende
November 2000 zweimal (per Ende Juni 1997 und per Ende April 1998) zu beenden
trachtete. Aus deren Angaben - namentlich der (in der Sache selbst allerdings
später relativierten) Feststellung vom 16. Dezember 1998, der Arbeitnehmer
sei seit dem 1. Dezember 1998 seinen Lohn von 42,5 Stunden/Woche à Fr. 22.40
plus 8,3 % Ferien-/Feiertagsentschädigung und 8,3 % Gratifikation "wieder
wert" -  geht jedoch hervor, dass sich die Leistungseinbussen bis zur
Kündigung der Arbeitsstelle auf Ende November 2000 nicht in einer
gesundheitsbedingten Lohnsenkung niederschlugen. Nicht zu beanstanden ist
ferner, dass die Vorinstanz für das Jahr 1998 von einer Arbeitszeit von 42,5
Wochenstunden ausging. Der Umstand, dass diese geringer ist als jene vor dem
Unfallzeitpunkt (45 Wochenstunden [zumindest Sommer]), hat gesundheitsfremde
Gründe, wurde doch die betriebliche Arbeitszeit im genannten Jahr für
sämtliche Arbeitnehmer der Firma gesenkt und ab 1999 gar auf 41 Wochenstunden
(2138 Jahresstunden gemäss Art. 5 Abs. 4 der ZV vom 19. Dezember 1997/13.
Februar 1998, a.a.O.) herabgesetzt (Angaben des Arbeitgebers zuhanden der
SUVA vom 3. März 2000 und vom 6. September 2002). Anlass zur geringfügigen
Korrektur der vorinstanzlichen Berechnung des Valideneinkommens für das Jahr
1998 gibt einzig die Jahresarbeitszeit: Betrug die Sollarbeitszeit damals
wöchentlich 42,5 Stunden, ergibt dies ein Jahrestotal von 2216 Stunden (42,5
x 52,14); abzüglich der dem Versicherten zugestandenen Ferien von 4 Wochen (=
170 Stunden), beläuft sich die im Gesundheitsfall effektiv geleistete
Arbeitszeit im Jahr 1998 auf 2046 Stunden, woraus unter Berücksichtigung der
Gratifikation (8,3 %) und der Ferienentschädigung (8,3 % = 4/[52,14-4] x 100)
ein Jahreslohn von Fr. 53'754.- resultiert (Vorinstanz: Fr. 53'281.50).
Da die massgebenden Eckwerte für die Bestimmung des Valideneinkommens nach
dem Gesagten hinreichend ausgewiesen und von zusätzlichen Weiterungen keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz - im Sinne
antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4 [= Urteil S. vom 8.
Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, S. vom 8.
Februar 2000, I 362/99]; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d, mit
Hinweisen) - darauf verzichten, dem sachbezüglichen Beweisantrag des
Beschwerdeführers stattzugeben.

2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, als Valideneinkommen
sei der von der SUVA errechnete versicherte Jahresverdienst von Fr. 61'396.-
(gemäss unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Mai 2000) anzurechnen, ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls unbegründet. Der nach UVG
versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das der Versicherte erzielen
könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Einkommen ohne
Invalidität; Art. 18 Abs. 2 UVG und Art. 28 Abs. 2 IVG nach der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), bemessen sich nicht nach den
gleichen Kriterien und sind daher nicht notwendigerweise deckungsgleich
(unveröffentlichtes Urteil E. vom 7. Februar 1996 [U 8/95] Erw. 3a und b;
vgl. Urteile K. vom 28. Juli 2004 [U 12/04] Erw. 4.2.1, I. vom 18. April 2002
[I 738/01] Erw. 5a). So sind bei der Berechnung des versicherten Verdienstes
nach UVG - anders als bei der Bemessung des Valideneinkommens (Art. 25 Abs. 1
IVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) - namentlich auch die im
orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährten Kinderzulagen zu berücksichtigen
(Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV). Konkret
ergibt sich der von der SUVA ermittelte versicherte Verdienst von Fr.
61'396.- aus dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitsunfall am 1.
Juli 1996 erhaltenen Bruttolohn von Fr. 45'593.10 zuzüglich 8,3 %
Ferien-/Feiertagsentschädigung und 8,3 % Gratifikation (= total Fr.
53'475.60) sowie Fr. 7920.- ausbezahlter  Kinderzulagen (= total Fr.
61'396.-). Exklusiv Kinderzulagen entspricht der versicherte Verdienst (1996)
somit praktisch dem vorinstanzlich für das Jahr 1998 ermittelten
Valideneinkommen von Fr. 53'281.50 bzw. dem in Erw. 2.1.2 hievor in fine als
massgebend erachteten Betrag von Fr. 53'754.-. Dass das Valideneinkommen zwei
Jahre nach dem Unfall nicht höher liegt als der vor dem Unfall tatsächlich
erzielte Verdienst, ist im Wesentlichen darin begründet, dass sich der über
dem Basislohn für Zimmerei(hilfs-)arbeiter gemäss Landesmantelvertrag
liegende Stundenlohn von Fr. 22.40 nach Angaben des Arbeitgebers bis 1998
nicht verändert hätte und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahre 1998
lediglich noch 42,5 Stunden (1996: 45 Stunden [Sommer]) betrug.

2.1.4 Schliesslich spricht hinsichtlich der hypothetischen Lohnentwicklung
von 1999 bis 2002 (Verfügungsjahr) nach Lage der Akten nichts dafür, dass
beim Beschwerdeführer bei unterstellter Jahresarbeitszeit von 2138 Stunden
(vgl. Angaben der Firma gegenüber der SUVA vom 3. März 2000; abweichend:
Angaben der Firma gegenüber der SUVA vom 6. September 2002 [Senkung der
Jahresarbeitszeit auf 2112 Std. ab 1999 gemäss LMV]) eine
Einkommenssteigerung eingesetzt hätte, welche über der allgemeinen, im
Vergleich zu jener im Holzbearbeitungs- und -verarbeitungsgewerbe gar etwas
höheren Lohnentwicklung im Baugewerbe liegt. Dementsprechend ist von
folgenden Valideneinkommen auszugehen: Fr. 53'485.20 (1999; Vorjahreswert von
Fr. 53'754.- [Erw. 2.1.2 hievor] minus 0,5 % [Bundesamt für Statistik
[[Hrsg.]], Lohnentwicklung 2002, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1997-2002,
Abschnitt F [[Baugewerbe]], S. 32]); Fr. 54'501.50 (2000; plus 1,9 %); Fr.
56'027.50 (2001; plus 2,8 %); Fr. 56'923.90 (2002; plus 1,6 %), was im
Übrigen praktisch den statistischen Durchschnittslöhnen der in
Holzverarbeitung tätigen, männlichen Hilfskräfte gemäss der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (vgl. LSE 1998, 2000, 2002:
je TA1/Kat. 20 [["Be- und Verarbeitung von Holz"]]/Männer/Anforderungsniveau
4]; betreffend betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit vgl. Tabelle B 9.2,
Abschnitt F, in: Die Volkswirtschaft 2005/ Heft 12; betr. Lohnentwicklung
1998-1999 und 2000-2001 vgl. Bundesamt für Statistik [[Hrsg.]],
Lohnentwicklung 2002, T1.1.93: Nominallohnindex Männer, 1997-2002, Abschnitt
F [[Baugewerbe]], S. 32]) entspricht (1999: Fr. 52'274.-; 2000: Fr. 54'218.-;
2001: Fr. 55'736.-; 2002: Fr. 56'351.-).
2.2
2.2.1 Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgebende
Arbeitsfähigkeit beträgt unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher
Beeinträchtigungen (Schulterschmerzen, cervicothorakles Schmerzsyndrom,
Bronchiektasen, Beinverkürzung rechts) unbestrittenermassen 50 % für
leidensangepasste, leichte Tätigkeiten (insbesondere ohne Arbeiten über
Schulterhöhe und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg). Davon
ausgehend halbierte die Beschwerdegegnerin das von der SUVA gestützt auf
SUVA-interne Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) bei
einer rein unfallbedingt 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten
ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 36'000.- auf Fr. 18'000.-, wogegen das
kantonale Gericht gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne (vgl. Erw. 2.1.4 hievor)
sowie unter Gewährung eines 15%igen, leidensbedingten Abzugs vom
statistischen Durchschnittslohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI
2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) ein etwas
höheres Invalideneinkommen von Fr. 22'800.- errechnete. Der Beschwerdeführer
räumt zwar ein, dass Unfallversicherung und Invalidenversicherung im hier zu
beurteilenden Fall keine identischen Gesundheitsschäden zu beurteilen haben
und sich daher im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine
selbstständige Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich rechtfertigt;
er beanstandet jedoch, dass das Invalideneinkommen von Fr. 22'800.-
"wesentlich höher" sei als das von der SUVA ermittelte und auch von der
Beschwerdegegnerin anerkannte; der als Ausgangswert beigezogene
LSE-Tabellenlohn ergebe bei einem Vollpensum (und ohne leidensbedingten
Abzug) einen Jahreslohn, welcher gar über dem Valideneinkommen liege. Im
Übrigen müsse der leidensbedingte Abzug auf den praxisgemäss zulässigen
Höchstwert von 25 % veranschlagt werden.

2.2.2 Nach der hier massgebenden Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG
besteht wohl eine grundsätzliche Bindung der - wie hier - ordnungsgemäss in
das unfallversicherungsrechtliche Verfahren einbezogenen
Invalidenversicherung an die vorgängige, rechtskräftige Invaliditätsbemessung
des Unfallversicherers. Diese Bindungswirkung ist indessen nicht absoluter,
sondern bloss relativer Natur: Die für den Unfallversicherungsbereich
abgeschlossene Invaliditätsbemessung ist zwar von der Invalidenversicherung
als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in ihre - selbstständig
vorzunehmende - Ermittlung des Invaliditätsgrades miteinzubeziehen; sie darf
indessen davon abweichen, sofern hierfür triftige Gründe vorliegen und dies
sachlich begründet ist (BGE 126 V 293 f. Erw. 2d; vgl. unveröffentlichte Erw.
2.1.2 des in BGE 131 V 120 auszugsweise publizierten Urteils V. vom 22. April
2005 [I 439/03]). Solche Gründe liegen hier vor. Denn gemäss rechtskräftiger
Verfügung der SUVA vom 4. Mai 2000 beträgt das Invalideneinkommen  im
Vollpensum "mindestens Fr. 36'000.-", woraus zu schliessen ist, dass es sich
hierbei um einen Minimalwert handelt und eine exakte Ermittlung nicht
stattfand. Nach Lage der Akten beruht das angegebene Einkommen ohne
Gesundheitsschaden auf einem aus fünf DAP-Blättern (Erhebungen vom 8. Februar
1997 bzw. 29. April 1997) ermittelten Durchschnittswert, welcher allerdings
insgesamt nicht bei Fr. 36'000.-, sondern bei Fr. 38'376.- liegt.
Hinsichtlich der Tauglichkeit der betreffenden Grundlagen ist festzuhalten,
dass ein bundesrechtskonformes Abstellen auf DAP-Löhne rechtsprechungsgemäss
voraussetzt, dass, zusätzlich zur - hier erfüllten - Auflage von mindestens
fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund
der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze,
über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe (ausführlich BGE 129 V 475 ff. Erw. 4.2.1 und 4.2.2 und
zusammenfassend Erw. 3.1 des Urteils R. vom 1. Oktober 2003 [I 479/00]). An
entsprechenden Informationen aber fehlt es in den SUVA-Akten, womit die
Überprüfbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens und der Repräsentativität
der vorgelegten DAP-Profile nur - wenn überhaupt - sehr beschränkt möglich
ist. Unter diesen Umständen sowie angesichts des bloss schätzungsweise
angegebenen Invalideneinkommens ("mindestens" Fr. 36'000.-) ist es zulässig,
dass die Vorinstanz das Invalideneinkommen gestützt auf die das gesamte
Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten (im gesamten privaten Sektor; vgl. RKUV
Nr. U 439 S. 347 ff. [= Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99])
einschliessenden LSE-Tabellenlöhne vorgenommen hat. Dabei besteht kein
Anlass, den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % aufgrund
des Ausländerstatus' zusätzlich zu erhöhen, zumal dieser namentlich bei
Personen mit Niederlassungsbewilligung C in dem in Betracht fallenden
Arbeitssegment nicht lohnmindernd wirkt (vgl. LSE 2000, TA12, S. 47
[Anforderungsniveau 4/Männer]; Urteil P. vom 27. Februar 2003 [I 107/02] Erw.
5.2.2 mit Hinweisen). Fraglich bleibt einzig, ob der Abzug wegen 50%iger
Teilzeitarbeit um 5 % zu erhöhen wäre, was indessen offen bleiben kann, da
die Anerkennung eines 20%igen Abzugs ohnehin ohne Einfluss auf das Ergebnis
bleibt. Bei entsprechendem Abzug ergäben sich nämlich unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung folgende Invalideneinkommen für die Jahre 1998
(Rentenbeginn) bis 2002 (Verfügungsjahr): Fr. 21'459.50 (Fr. 4268 [= LSE
1998; TA1/TOTAL/Männer/Anforderungsniveau 4] x 41,9/40 [= betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit; vgl. Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft
2005/Heft 12] x 12 x 0,5 x 0,8) bzw. Fr. 21'481.- (1999: Vorjahreswert plus
0,1 % [vgl. Bundesamt für Statistik [[Hrsg.]], Lonnentwicklung 2002, T1.1.93:
Nominallohnindex Männer, 1997-2002, Total, S. 32]), Fr. 21'738.80 (2000;
Vorjahreswert plus 1,2 %); Fr. 22'282.20 (2001; Vorjahreswert plus 2,5 %) und
Fr. 22'638.80 (2002; Vorjahreswert plus 1,6 %). Aus dem Vergleich mit den
zeitlich entsprechenden Valideneinkommen (vgl. Erw. 2.1.2 und 2.1.4 hievor)
resultiert mithin für die Jahre 1998 bis 2002 höchstens ein Invaliditätsgrad
von - rund (vgl. BGE 130 V 123 Erw. 3.2 und 3.3; vgl. auch nicht publizierte
Erw. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]) - 60 %.

2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im hier zu prüfenden Zeitraum
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, womit der vorinstanzliche Entscheid
rechtens ist.

3.
Hinsichtlich des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Eventualbegehrens bleibt zum einen festzuhalten, dass die vorinstanzliche
Korrektur des Invaliditätsgrades von 65 % (Beschwerdegegnerin) auf 57,2 % bei
gleichbleibendem Rentenanspruch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine reformatio in peius im Rechtssinne darstellt, zumal die in anfechtungs-
und streitgegenständlicher Hinsicht zu prüfende Rechtsstellung der
beschwerdeführenden Person durch die Änderung nicht zu deren Nachteil
geändert wird (vgl. Urteile R. vom 12. September 2005 [I 153/05] Erw. 1.2 und
N. vom 14. Juni 2004 [I 31/03] Erw. 2.2; siehe auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu Art. 61, Rz 81). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers begründen namentlich auch mögliche Folgen
einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades von 65 % auf 57 % im Hinblick auf
die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS
2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) mit der damit einhergegangenen Änderung
der Rentenabstufung (Art. 28 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 geltenden
Fassung) keine reformatio in peius, weil die behaupteten Auswirkungen ein
anderes, verfügungsweise noch gar nicht festgelegtes Rechtsverhältnis
betreffen (vgl. im Übrigen auch die Urteile N. vom 27. Oktober 2005 [I
586/04] und B. vom 11. Oktober 2005 [I 313/04]; ferner Urteil B. vom 18.
August 2005 [I 529/04] Erw. 2). Die Vorinstanz war mithin nicht zur Androhung
einer reformatio in peius (unter Hinweis auf die Möglichkeit des
Beschwerderückzugs) verpflichtet, sodass entgegen dem Eventualantrag kein
Anlass für eine formell-rechtlich begründete Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: