Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 187/2004
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I 187/04

Urteil vom 22. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Scartazzini

K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene K.________ war seit 1983 bei der Migros als Magaziner
angestellt. Am 12. Dezember 1997 verunfallte er bei der Arbeit und zog sich
dabei mehrere Prellungen zu. Wegen verschiedener, seit dem Unfall bestehender
Beschwerden nahm K.________ keine Erwerbstätigkeit mehr auf und meldete sich
am 8. Juni 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Auskünfte der Arbeitgeberin vom 3.
August 1999 sowie einen Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 5. Juni
1998 und einen Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 14. Juli 1999 ein.
Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die
Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 25. Oktober 2001).
Gestützt darauf teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid mit,
dass er ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % ab Dezember 1998
Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen
Härtefalles eine halbe Rente habe und hielt mit Verfügung vom 3. Juli 2002
daran fest.

B.
Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben und gestützt auf zusätzliche
Arztberichte die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragen. Mit Entscheid vom
17. Februar 2004 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde insoweit teilweise gut, als dem Versicherten bei einem
Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zugesprochen wurde.

C.
K. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das
Rechtsbegehren
erneuern, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm unter Kosten- und
Entschädigungsfolge eine ganze Rente zu gewähren.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine  Vernehmlassung
verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft
gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; vgl. BGE 104 V
136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw.
1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens
(Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw.
3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden
behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78
ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt
für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung
(BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152
Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003
in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nach den von der
Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467
Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129
V 4 Erw. 1.2).

2.
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das
polydiziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2001, in welchem eine sich
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion und Übergang in eine somatoforme Schmerzstörung, ein
lumbospondylogenes Syndrom bei mässigen degenerativen Veränderungen sowie
Skoliose und ein cervicobrachiales Schmerzsyndrom bei beginnenden
degenerativen Veränderungen diagnostiziert wurden, ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Magaziner wie
auch in allen rückenangepassten Tätigkeiten eine Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 40 % aufweist.

2.2  Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen  Einwände
vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Bereits die Vorinstanz hat mit
einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, dass der MEDAS-Expertise
(vom 25. Oktober 2001) voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw.
3a mit Hinweis). Auch für ergänzende medizinische Abklärungen bleibt kein
Raum, zumal die MEDAS-Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht untersuchten. Dabei
kamen sie zum Schluss, aus organischen Gründen wäre dem Versicherten eine
mittelschwere Tätigkeit ganztags möglich, während die psychosomatische
Entwicklung, welche in eine somatoforme  Schmerzstörung übergegangen sei,
dazu geführt habe, dass er bei zumutbarer Willensanstrengung in der zuletzt
ausgeübten wie auch in allen rückenadaptierten Tätigkeiten eine 60 %ige
Arbeitsfähigkeit aufweise.

2.2.1  Soweit geltend gemacht wird, der Arzt des Spitals W.________ habe in
einem Bericht vom 10. Juli 2002 festgestellt, dass der Versicherte zu 100 %
arbeitsunfähig sei, und die Spezialisten der Klinik G.________ hätten ihn am
15. Oktober 2003 aus rein psychischer Sicht als zu 50 % arbeitsunfähig
beurteilt, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass für die Frage, ob und
inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), die nach
einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung
entscheidend ist. Haben, wie vorliegend, die erwähnten begutachtenden
Fachpersonen allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, darf sich
die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - die ärztlichen
Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur Restarbeitsfähigkeit nicht
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und
Tragweite zu eigen machen (zur Publikation in BGE 130 V vorgesehenes Urteil
vom 12. März 2004 [I 683/03] Erw. 2.2.5).
2.2.2  Nicht stichhaltig ist sodann das Vorbringen, massgeblich sei der
Umstand, dass die Psychiater Dr. med. S.________ und Dr. med. H._______ eine
ganze Arbeitsunfähigkeit bestätigt haben. Einerseits ist zu beachten, dass es
sich beim MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2001 verglichen mit den Berichten
von Dr. med. S.________ vom 13. und 21. Juli 1999 um die sowohl zeitlich
aktuellere als auch fachärztlich umfassendere Abklärung handelt. Andererseits
wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, Dr. med. H._______
habe bei der Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch einen Unfall
vom 18. September 2002 berücksichtigt, welcher sich nach der Verfügung vom 3.
Juli 2002 zugetragen habe und somit in Verfahren ausser Acht zu bleiben habe.

3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten hat es mit dem kantonalen Gericht,
wogegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht  wird, sein
Bewenden damit, dass der vorgenommene Einkommensvergleich (Valideneinkommen
von Fr. 60'450.- und Invalideneikommen von Fr. 28'970.-) zu einem
Invaliditätsgrad von 52 % führt und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf
eine halbe Rente hat. Da kein für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
erforderlicher Erwerbsunfähigkeitsgrad resultiert, ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber:
i.V.