Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 178/2004
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I 178/04

Urteil vom 12. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

A.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas
Imobersteg, Hodlerstrasse 16, 3011 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________, ausgebildete Ernährungsberaterin und
Diätassistentin, arbeitete zuletzt vom 1. März 1991 bis 31. August 2002 zu 80
% in ihrem erlernten Beruf bei der Klinik V.________. Am 3. Mai 2001 meldete
sie sich unter Hinweis auf - ausgeprägt - seit 1997 bestehende starke
chronische Rückenbeschwerden "mit vielfältigen den allgemeinen Zustand
negativ beeinflussenden Auswirkungen (Ausstrahlungen, Beeinträchtigung der
nächtlichen Erholungsphase, Erschöpfung etc.") bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug (Rente, evtl. Berufsberatung) an. Die IV-Stelle Bern holte
u.a. Berichte der Arbeitgeberin vom 30. Mai 2001, des Dr. med. L.________,
Prakt. Arzt, vom 21. Februar 2002, der Klinik X.________ vom 11. März 2002,
des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische
Immunologie/Allergologie, vom 9. August 2002 sowie des Spitals Y.________,
Klinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. August 2002 ein und veranlasste
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstation
(MEDAS) am Spital Y.________ (Expertise vom 2. Dezember 2002). Ferner liess
sie die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Bericht vom 11. April
2003). Gestützt darauf - sowie einen durch die Versicherte zusätzlich
eingereichten Bericht des Prof. Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH,  vom
9. April 2003 - wies die Verwaltung das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5.
Juni 2003 ab; als Begründung führte sie aus, dass in der für den
Gesundheitsfall auf 80 % geschätzten Erwerbsquote von einer Invalidität von
33,04 % und im 20%igen Haushaltsanteil von einer Einschränkung von 26 %, d.h.
insgesamt von einem gewichteten Invaliditätsgrad von 32 % (0,8 x 33,04 % 0,2 x
26 %) auszugehen sei. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 3. November 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher u.a. Berichte der Frau Dr. med.
M.________, Fachärztin für Innere Medizin, Klinik Z.________, vom 20. März
2003, der Klinik X:________ vom 12. August 2003 und des Dr. med. W.________,
Allgemeinmedizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, vom 13. November 2003 aufgelegt
wurden, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24.
Februar 2004 ab.

C.
A.  ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 80 % beruhende Rente zuzusprechen. Der
Eingabe liegen ein weiterer Bericht des Dr. med. W.________ vom 1. April 2004
sowie diverse Stellungnahmen von Bekannten der Beschwerdeführerin bei.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum
Erlass des Einspracheentscheides vom 3. November 2003, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE
129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf
Rentenleistungen hat.

1.1  Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht, stehen doch keine
laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des
Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch
nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002
auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf
das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom
4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des
ATSG.

1.2  Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002:
Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG), bei Nichterwerbstätigen
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle
Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung])
und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter
gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art.
28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31.
Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art.
27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]) sowie zur
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass sowohl die zum bisherigen Begriff der Invalidität in
der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung]) ergangene Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE
119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen) wie auch die zur
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28
Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw.
1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit
behalten (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom
30. April 2004, I 626/03). Gleiches gilt auch für die Festsetzung der
Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten
Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in
den bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002
gültig gewesenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 125 V 146) (noch nicht in
der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

2.
Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist zum einen, ob die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich oder - wie von
Vorinstanz und Verwaltung angenommen - lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre.

2.1  Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 11. April 2003 ist zu entnehmen, dass
die Versicherte auf die Frage, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit
ausüben würde, erklärte, bei guter Gesundheit weiterhin als
Ernährungsberaterin in der Klinik V.________ tätig gewesen zu sein, wobei sie
auch nicht geplant habe, das bisherige Arbeitspensum - von 80 % - zu ändern.
Diesem Vermerk opponierte sie in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2003 zur
durchgeführten Haushaltsabklärung zuhanden der IV-Stelle nicht. In ihren im
März/April 2003 selbst verfassten Bemerkungen zum MEDAS-Gutachten vom 2.
Dezember 2002, wiedergegeben im Schreiben ihres Rechtsvertreters an die
Beschwerdegegnerin vom 19. März 2003, hielt sie sodann fest, dass sie seit
ca. 1983 bis 2002 stets nur im Ausmass von 80 % gearbeitet habe, "weil sie
schon damals etwas überfordert" gewesen sei. Sie habe immer ihr Bestes geben
und die Arbeiten korrekt und zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers
erledigen wollen. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls vom 1. Mai 1989 bis 28. Februar 1991 in der
Klinik U.________ (Arbeitszeugnis vom 28. Februar 1991) sowie vom 1. März
1991 bis 31. August 2002 in der Klinik V.________ (Arbeitgeberbericht vom 30.
Mai 2001, Kündigung vom 13. Mai 2002) jeweils zu 80 % ihrem Beruf als
Ernährungsberaterin nachgegangen ist.

Auf Grund dieser Sachlage, des Umstands, dass die Versicherte ihre Einwände
gegen das für den Gesundheitsfall auf 80 % geschätzte Arbeitspensum erstmals
- nunmehr anwaltlich vertreten - im Verlaufe des Einspracheverfahrens
vorbrachte und der Aussage des Dr. med. L.________ in dessen Bericht vom 21.
Februar 2002, wonach die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
frühestens seit 1997 bestanden hätten, ist das kantonale Gericht zum Schluss
gelangt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, ohne Gesundheitsschaden
vollzeitig tätig zu sein, nicht rechtsgenüglich erstellt und damit von einem
Status 80 % (Erwerb) und 20 % (Haushalt) auszugehen sei.

2.2  Soweit letztinstanzlich erneut geltend gemacht wird, die Versicherte sei
einzig aus gesundheitlichen Gründen seit längerer Zeit nur zu 80 %
erwerbstätig und würde als Gesunde in einem Vollpensum arbeiten, kann dem -
aus den von der Vorinstanz bereits einlässlich dargelegten Gründen, welchen
das Eidgenössische Versicherungsgericht vollumfänglich beipflichtet - nicht
gefolgt werden. Zu ergänzen bleibt, dass nach den medizinischen Akten,
insbesondere den Berichten der Klinik X.________ vom 11. März 2002, der
Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals
Y.________ vom 22. August 2002 und des Dr. med. W.________ vom 13. November
2003, die ersten gesundheitlichen Probleme schon in den 70er- (Magen) und
80er-Jahren (Rücken) auftraten. So hielt Dr. med. B.________, FMH
Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem
MEDAS-Teilgutachten vom 21. Oktober 2002 denn auch u.a. fest, dass die
Patientin seit ca. 15 Jahren attackenweise an rezidivierenden Lumbalgien mit
sich verringerndem schmerzfreiem Intervall leide. Ab Dezember 1996
verstärkten sich die Rückenbeschwerden zunehmend, sodass am 2. Juni 1997 eine
Diskushernienoperation notwendig wurde (Operationsbericht der Klinik
V.________ vom 2. Juni 1997), welche aber keine Erleichterung brachte. Im
Gegenteil traten die nächtlichen Lumbalgien danach in noch stärkerem Masse
auf, bis sich im Frühjahr 2000 eine akute Verschlechterung mit
sensomotorischen Ausfällen S1 links sowie einem radikulären Schmerzsyndrom S1
links einstellte und es in der Folge ab 3. Mai 2000 immer wieder ganz oder
teilweise zu Arbeitsausfällen kam (MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002;
Berichte des Dr. med. L.________ vom 21. Februar 2002, der Klinik für
Rheumatologie und Klinischen Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________
vom 22. August 2002 und des Dr. med. W.________ vom 13. November 2003). Auch
die Versicherte selber hielt in ihrer IV-Anmeldung im Übrigen fest, dass
schon vor der Diskushernienoperation Beschwerden bestanden hätten, diese aber
erst seit 1997 vermehrt aufgetreten seien. Damit einher geht die Beurteilung
der MEDAS-Ärzte, wonach, bedingt durch die psychischen Schwankungen der
Explorandin und den undulierenden Verlauf der Schmerzsymptomatik, von einer
ab 1998 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden dürfe. Daraus
erhellt, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits seit längerer Zeit an
gesundheitlichen Problemen litt, diese sich aber erst nach der Operation im
Juni 1997 intensiviert haben und in das - sich auf Grund des
Durchhaltewillens der Versicherten nicht sofort manifestierende - reduzierte
Leistungsvermögen ab 1998, in die Anfang Mai 2000 beginnenden regelmässigen
Arbeitsabsenzen und schliesslich in die endgültige Aufgabe ihrer Tätigkeit im
März 2002 mündeten. Dass sie ihr Pensum seit 1983 aus gesundheitlichen
Motiven auf 80 % beschränkt haben soll, erscheint angesichts dieses
Krankheitsverlaufs, zumal die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der
MEDAS selber erklärt hatte, bis im Mai 2000 stets uneingeschränkt und
erfolgreich gearbeitet zu haben, nicht glaubhaft und lässt sich auch nicht
anhand der letztinstanzlich aufgelegten Stellungnahmen von Bekannten und
Freunden der Beschwerdeführerin erstellen. Dabei handelt es sich nicht um
fachärztliche Beurteilungen des Gesundheitszustandes der Versicherten während
der letzten zwanzig Jahre, sondern um subjektive Einschätzungen der
Beschwerdeführerin nahe stehender, ihr wohlgesinnter Personen. Nichts anderes
lässt sich ferner aus dem ebenfalls neu aufgelegten Bericht des Dr. med.

W. ________ vom 1. April 2004 schliessen, betreut dieser die Versicherte doch
erst seit dem 29. August 2003 und ist somit kaum in der Lage, sich
verlässlich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zurück ins
Jahre 1983 bzw. zu den Gründen, welche die Versicherte damals zur Reduktion
ihres Arbeitspensums bewogen haben, äussern zu können.
Weitere Beweisvorkehren - wie die bereits im kantonalen Verfahren auch zur
Statusfrage beantragte Parteibefragung - erübrigten sich vorinstanzlich, da
davon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen
wären (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit
Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Das kantonale
Gericht durfte daher darauf verzichten, zumal die Versicherte keinen
ausdrücklichen Parteiantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,
sondern lediglich einen Beweisantrag im Sinne eines Parteiverhörs hatte
stellen lassen (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE
125 V 38 Erw. 2 und das Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03). Kein
gegenteiliges Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art.
61 lit. e ATSG herbeizuführen, wird darin doch lediglich normiert, dass die
Parteien durch das kantonale Versicherungsgericht zur Verhandlung vorgeladen
werden können, sofern es die Umstände rechtfertigen. Im Weitern ist dem
Begehren um Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung der
Beschwerdeführerin vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht zu
entsprechen. Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung
anordnen (Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG sowie Art. 9 Abs. 2 des
Reglementes für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 16. November
1999). Das geschieht indessen nur ausnahmsweise, wenn es für die Entscheidung
in der Sache von unmittelbarer Bedeutung ist (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 167 Erw.
6c/bb mit Hinweisen). Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
folgt kein genereller Anspruch auf mündliche Äusserung und Anhörung vor
Gericht. Insbesondere verpflichtet Art. 6 Ziff. 1 EMRK den letztinstanzlichen
Richter nicht zur Durchführung einer Parteiverhandlung, wenn sich keine Sach-
und Rechtsfragen stellen, die nicht zuverlässig auf Grund der Akten
entschieden werden können (BGE 127 V 493 unten f. Erw. 1b mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass zur Anordnung einer Parteiverhandlung,
weil es nach dem Gesagten keiner weiteren Abklärungen zum Status der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bedarf. Da im Begehren um persönliche
Anhörung - ebenfalls - kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erblicken ist, kann von einer
parteiöffentlichen Beratung ebenfalls abgesehen werden (vgl. auch das zuvor
genannte Urteil K. vom 8. April 2004, I 573/03).

3.
Hat die Invaliditätsbemessung somit nach der gemischten Methode (Erwerb: 80
%, Haushalt: 20 %) zu erfolgen, ist neben der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der
Erwerbstätigkeit auch die Einschränkung im Haushaltsbereich zu ermitteln.
Diese wurde vom kantonalen Gericht und der IV-Stelle - den Ergebnissen der
Abklärungen im Haushalt gemäss Bericht vom 11. April 2003 folgend - auf
ungewichtet 26 % festgesetzt und seitens der Beschwerdeführerin
letztinstanzlich nicht beanstandet. Es besteht weder auf Grund der Akten -
auch Prof. Dr. med. D.________ schätzte die Beeinträchtigung im Haushalt in
seinem Bericht vom 9. April 2003 auf ca. 30 % - noch der Vorbringen der
Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieses Bemessungsfaktors (BGE 125 V
417 oben).

4.
Zu beurteilen bleibt ferner die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit im
erwerblichen Bereich, welche Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, namentlich
gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002, mit rund 50 % bzw.
vier bis fünf Stunden täglich in der angestammten oder in einer anderen
adaptierten Tätigkeit veranschlagten, wohingegen die Versicherte geltend
macht, keiner Arbeit mehr nachgehen zu können.

4.1  Die medizinische Aktenlage zeigt diesbezüglich das folgende Bild:
4.1.1Dr. med. L.________ gab in seinem Bericht vom 21. Februar 2002 an, dass
die Beschwerdeführerin an einem chronischen Lumboradikulärsyndrom S1 links
mit Schmerzsyndrom und einem sensomotorischen Ausfallsyndrom, einem Status
nach Mikrodiskektomie L5/S1 1997, einer Erschöpfungsdepression sowie einem
fraglichen Fibromyalgiesyndrom leide. Zu den Auswirkungen der
gesundheitlichen Störungen auf die bisherige Tätigkeit befragt, führte der
Arzt aus, dass die Beschäftigung als Ernährungsberaterin - ohne Zeitdruck -
noch während ca. drei bis maximal vier Stunden am Tag bewältigt werden könne,
wobei die Sitz- und Stehdauer erheblich eingeschränkt und eine häufig
wechselnde Position erforderlich sei.

4.1.2  Im Bericht der Klinik X.________ vom 11. März 2002 wurde u.a.
festgehalten, dass im Hinblick auf die lange Anamnese, die Verschlimmerung
des Krankheitsbildes (Fibromyalgiesyndrom) seit Frühjahr 2000 und die
aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die vorerst für sechs Monate
auszusprechen sei, die Ausrichtung von IV-Leistungen sachentsprechend
erscheine.

4.1.3  Gemäss Bericht der Klinik für Rheumatologie und Klinische
Immunologie/Allergologie des Spitals Y.________ vom 9. August 2002 wurde -
ohne zur aktuellen Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen - eine zumindest
teilzeitige Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit als grundsätzlich
wünschenswert bezeichnet. Die Ärzte betonten, dass die psychodynamischen
Faktoren im Auftreten, in der Weiterentwicklung und Persistenz der
chronischen ausgeweiteten Schmerzsymptomatik sicher eine wesentliche Rolle
spielten, insbesondere nehme das depressive Zustandsbild für das Ausmass der
empfundenen Beschwerden eine zentrale Stellung ein.

4.1.4  Die Ärzte der Klinik für Allgemeine Innere Medizin des Spitals
Y.________, in welcher die Versicherte vom 27. Juni bis 31. Juli 2002
hospitalisiert war, diagnostizierten eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung sowie eine mittelschwere depressive Episode und  gingen in
ihrem Bericht vom 22. August 2002 von einer weiterhin 100 % betragenden
Arbeitsunfähigkeit aus. Das Ziel der installierten therapeutischen Massnahmen
bestehe darin, dass die Patientin schrittweise wieder in die Lage versetzt
werde, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

4.1.5  Die Gutachter der MEDAS stellten in ihrer Expertise vom 2. Dezember
2002 fest, dass namentlich auf psychisch-geistiger Ebene lediglich leichte
Einschränkungen im Sinne von verminderter Gedächtnisfunktion und chronischer
Müdigkeit bestünden, welche "bezüglich Arbeitsfähigkeit vernachlässigbar"
seien. Angesichts der Hauptdiagnose eines primären generalisierten
Fibromyalgiesyndroms (bei damit einhergehenden, wechselnden depressiven
Verstimmungen) bescheinigten sie der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1998.

4.1.6  Frau Dr. med. M.________ verzichtete in ihrem Bericht vom 20. März
2003
zwar auf eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, kritisierte
indes die Schlussfolgerung im MEDAS-Gutachten, wonach keine krankheitswertige
psychische Störung vorliege. Insbesondere hätte die psychiatrische Fachperson
es unterlassen, da keine eigentliche psychische Erkrankung im Sinne der
schweren endogenen Psychose ersichtlich sei, die doch erheblichen
psychosomatischen und psychisch unterhaltenen Störungen bei einer
Fibromyalgie wie auch deren Auswirkungen auf den Alltag zu bewerten.

4.1.7  Dem Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 9. April 2003 ist sodann
zu entnehmen, dass die Versicherte als zurzeit in ihrem Beruf nicht
arbeitsfähig erachtet wurde.

4.1.8  Dr. med. W.________ hielt in seinem Bericht vom 13. November 2003
fest,
dass die in den bisherigen Gutachten geschätzte Arbeitsfähigkeit als
Ernährungsberaterin von ca. vier bis fünf Stunden pro Tag im Moment
illusorisch sei. Nur unter optimalen Bedingungen könne ein Pensum in dieser
Höhe durch die Versicherte erreicht werden.

4.1.9  Der gleiche Arzt führte am 1. April 2004 aus, dass sich die
langfristige Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit verschlechtert habe und er
sie zurzeit auf ca. zwei bis drei Stunden täglich einschätze.

4.2  Diese medizinischen Unterlagen gestatten - entgegen der Auffassung des
kantonalen Gerichts - keine zuverlässige Beurteilung des noch verbliebenen
erwerblichen Leistungsvermögens. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar,
weshalb dem MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2002, welches auf ärztlichen
Erhebungen von Oktober 2002 beruht und damit einen medizinischen Zustand
umschreibt, wie er sich über ein Jahr vor dem für die richterliche
Beurteilung der Sachlage massgebenden Erlass des Einspracheentscheides (vom
3. November 2003; vgl. Erw. 1 hievor) dargestellt hat, ohne weiteres erhöhte
Beweiskraft beizumessen ist, zumal es namentlich hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeitsschätzung von allen anderen Arztberichten abweicht. So ging
Dr. med. L.________ am 21. Februar 2002 nicht von einem noch zumutbaren
Pensum als Ernährungsberaterin von 50 % oder von vier bis fünf bzw. von 4,5
Stunden täglich - wie dem vorinstanzlichen Einkommensvergleich zu Grunde
gelegt (vgl. kantonaler Entscheid, S. 14 oben) -, sondern von drei bis
maximal vier Stunden pro Tag aus. Die Ärzte der Klinik X.________, der Klinik
für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie und der Klinik für
Allgemeine Innere Medizin des Spitals Y.________ wie auch Prof. Dr. med.

D. ________ erachteten die Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 11.
März,
9. und 22. August 2002 sowie 9. April 2003 sodann gar als zurzeit nicht
arbeitsfähig, schlossen eine künftige Arbeitsaufnahme indessen nicht aus und
bezeichneten eine solche grundsätzlich als wünschenswert. Frau Dr. med.
M.________ äusserte sich in ihrem Bericht vom 20. März 2002 zwar nicht
abschliessend zur Arbeitsfähigkeit, erklärte sich aber insbesondere mit den
Schlussfolgerungen der psychiatrischen Teilbegutachtung durch die MEDAS nicht
einverstanden, da dem einer diagnostizierten Fibromyalgie inhärenten
psychosomatischen und psychischen Beschwerdebild und dessen Auswirkungen
nicht genügend Rechnung getragen worden sei. Dr. med. W.________ schliesslich
sprach am 13. November 2003 von einer "lähmenden reaktiven Depression" und
hielt die von der MEDAS geschätzte Leistungsfähigkeit ebenfalls als zurzeit
illusorisch bzw. nur unter optimalen Bedingungen, welche aktuell jedoch nicht
gegeben seien, umsetzbar. Mit Bericht vom 1. April 2004 führte er - wenn auch
nach dem relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides - aus, dass sich der
Gesundheitszustand der Versicherten in den letzten Monaten subjektiv und
objektiv verschlechtert habe, indem sich die Fibromyalgiesymptome ausgeweitet
hätten und die reaktive Depression trotz regelmässiger stützender Gespräche
und antidepressiver medikamentöser Therapie progredient sei. Er ging von
einem Leistungsvermögen als Ernährungsberaterin von ca. zwei bis drei Stunden
täglich aus.

Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten als widersprüchlich zu werten.
Da kein Bericht die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für
beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt
(vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist die Sache an die Verwaltung
zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Aktenergänzungen vornimmt und
hernach - auch über mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen - neu
befindet. Die erforderlichen weiteren Abklärungen werden dabei primär in der
Einholung eines Zusatzgutachtens bei der MEDAS bestehen, wobei die Ärzte sich
insbesondere nochmals mit den psychischen Auswirkungen der diagnostizierten
Fibromyalgie sowie den grundsätzlich divergierenden Einschätzungen der
Arbeitsfähigkeit näher zu befassen haben werden. Allenfalls wird, wie dies
die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie
des Spitals Y.________ in ihrem Bericht vom 9. August 2002 vorgeschlagen
haben, auch eine neuropsychologische Untersuchung in Betracht zu ziehen sein.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2004 und
der Einspracheentscheid vom 3. November 2003 aufgehoben werden und die Sache
an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung
der Privatkliniken der Schweiz, Bern, und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: