Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 16/2004
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I 16/04

Urteil vom 11. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für
Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 25. November 2003)

Sachverhalt:

A.
M.________, geb. 1952, der zuletzt bis Oktober 2000 bei der Firma F.________
als angelernter Maler gearbeitet hatte, meldete sich am 21. August 2001 unter
Hinweis auf Schmerzen in den Bereichen Rücken, Schultern und Armen bei der
IV-Stelle Schwyz zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter der Arbeitgeberbericht (vom 21.
August 2001) und das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) (vom 13. November 2002), sprach ihm die IV-Stelle
mit Verfügung vom 17. April 2003, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
15. Juli 2003, rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, worin im Hauptpunkt die Zusprechung einer
ganzen Rente beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
ab (Entscheid vom 25. November 2003).

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
es sei ihm, in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides,
eine ganze Rente zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über
den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zur Beweiswürdigung
und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw.
3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 261 Erw. 4: Aufgabe des Arztes und der
Ärztin bei der Invaliditätsbemessung; BGE 126 V 75 ff.: Kürzung von
Tabellenlöhnen) bleibt deshalb weiterhin massgeblich. Bei dieser Rechtslage
kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem
ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002
altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung
gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss
Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen
Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine
intertemporalrechtlichen Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht
anwendbar ist, dass bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 127 V 466 Erw. 1, 122 V 35 f., je mit
Hinweisen).

2.
2.1 Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten
der MEDAS vom 13. November 2002, in welchem eine leichte bis mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom, ein chronisches
Thorakolumbovertebralsyndrom und eine Zervikobrachialgie rechts
diagnostiziert wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer leichten, vorzugsweise eher wechselbelastenden Tätigkeit zu 60%
arbeitsfähig ist.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände
vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.

Die Behauptung, die Vorinstanz habe die Berichte der behandelnden Ärzte
ignoriert, hält vor den Akten nicht stand. Tatsache ist, dass das kantonale
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die gesamten medizinischen Unterlagen
berücksichtigte und in schlüssiger, in allen Teilen nachvollziehbarer Weise
erwog, dass der polydisziplinären Expertise der MEDAS im Unterschied zu den
vom Beschwerdeführer als Beweismittel angeführten Berichten des Dr. med.
S.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September
2003 und der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, vom 22. April 2003 voller Beweiswert zukomme, da sie alle
rechtsprechungsgemässen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) Kriterien für
beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfülle. Die pauschale, in
keiner Weise spezifizierte Behauptung, wonach Gutachten der MEDAS oft
fehlerhaft sein sollen, findet in den Akten keinerlei Stütze. Bei dieser
Sachlage bleibt schliesslich, entgegen dem Beschwerdeführer, kein Raum für
ergänzende medizinische Abklärungen.

3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeit ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass unter
Zugrundelegung der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) ein Invaliditätsgrad von 48.6% resultiert. Die
einzige sachbezügliche Rüge, wonach bei der Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angewandt
worden sei, ist aktenwidrig und wurde bereits im kantonalen Prozess
widerlegt. Nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen liegen
keine triftigen Gründe vor, welche eine nach den Grundsätzen über die
richterliche Ermessenskontrolle abweichende Ermessensausübung - Verwaltung
wie Vorinstanz sprachen sich für einen Abzug von 15 % aus - als näher liegend
erscheinen liessen (vgl. Art.132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2).

4.
4.1 Letzt- wie vorinstanzlich Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der
Rentenanspruch nach IVG. Darunter fällt auch die von Amtes wegen zu prüfende
Frage, ob gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % wegen Vorliegens
eines wirtschaftlichen Härtefalles eine halbe Rente zuzusprechen ist (zum
Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 413 ff.; Meyer-Blaser, Der
Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in:
Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 31 f.). Rechtsprechungsgemäss
darf die Verwaltung den Anspruch auf eine Härtefallrente nicht von einem
spezifischen Antrag der versicherten Person abhängig machen und auf eine
nähere Abklärung nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen
des Härtefalles offensichtlich fehlen (Urteil F. vom 15. Juli 2003, I 789/02,
Erw. 2.2 in fine mit Hinweisen auf BGE 116 V 23; ZAK 1991 S. 317 Erw. 4).

4.2 Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer der Aufforderung gemäss
Vorbescheid vom 19. Dezember 2002 nicht nachgekommen, die für die Prüfung des
Vorliegens eines Härtefalles erforderlichen Angaben einzureichen. Mit
Entscheid vom 15. Juli 2003 wies die Verwaltung die Einsprache ab, worin der
Versicherte die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt hatte. Sie stellte
ausdrücklich in Aussicht, dass über das Vorliegen eines Härtefalles in einem
separaten Verfahren entschieden würde. Dieses Vorgehen, das weder letzt- noch
vorinstanzlich von einer der am Verfahren beteiligten Personen thematisiert
wurde, ist wegen der eben umschriebenen besonderen verfahrensmässigen
Verhältnisse auch mit Blick auf die Grundsätze betreffend Anfechtungs- und
Streitgegenstand (Erw. 4.1 hievor) nicht zu beanstanden.

Es führt indes dazu, dass - im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz, wonach
über den Rentenanspruch als Rechtsverhältnis, einschliesslich das Vorliegen
eines Härtefalles, regelmässig im gleichen Verwaltungsverfahren zu befinden
ist - nachträglich noch verfügungsweise über den Tatbestand eines Härtefalles
gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG zu befinden war. Soweit dies, worauf die Akten
schliessen lassen, bisher unterblieben ist, wird die Verwaltung das
nachholen. Sie wird dabei gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass Art.
28 Abs. 1bis IVG anlässlich der 4. IV-Revision aufgehoben wurde, wobei im
Rahmen der entsprechenden Übergangsbestimmungen (lit. d) die
Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten normiert wurde
(vgl. zum Ganzen: AS 2003 3837 ff. [3844 und 3851]).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 11. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: