Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 169/2004
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I 169/04

Urteil vom 17. Januar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Jancar

I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem,
Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 11. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene I.________ arbeitete seit 1986 als Deckenmonteur bei der
Firma P.________. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. März 1993 per
31. Mai 1993 aus wirtschaftlichen Gründen. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993
bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Ab 1. Januar 1994 bis 17.
Juli 1995 (Betriebseinstellung) war er als Deckenmonteur bei der Firma
L.________ AG angestellt. Seit September 1994 arbeitete er wegen
Rückenbeschwerden nicht mehr. In den Berichten vom 18. Mai/12. Juli 1995
diagnostizierte die Klinik S.________ ein lumbospondylogenes und
cervicospondylogenes Syndrom sowie einen Verdacht auf eine reaktive
Depression. In der körperlich sehr belastenden Tätigkeit als Deckenmonteur
sei der Versicherte seit 29. September 1994 zu 100 % arbeitsunfähig;
wünschenswert wäre ein Wechsel zu einer körperlich weniger belastenden
Arbeit. Am 30. Juni 1995 meldete sich der Versicherte ein erstes Mal bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 20. September 1995
vereinbarte er mit der IV-Stelle des Kantons Zürich, er werde sich für
körperlich weniger belastende Tätigkeiten bewerben und sich bei Bedarf wieder
an die IV-Stelle wenden. Damit wurde die IV-Beratung abgeschlossen. Seit 11.
März 1996 arbeitete er als Lagerist bei der Firma C.________. Am 19. Februar
1999 musste er sich im Spital Z.________ einer Lobektomie bei
Unterlappenpneumonie rechts unterziehen (Hospitalisation vom 29. Januar bis
12. Februar 1999). Danach nahm er die Arbeit als Lagerist nicht mehr auf. Die
Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000. Am 7. Januar
2000 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des
Instituts A.________ vom 13. September 2002 ein. Mit Verfügung vom 28. Januar
2003 verneinte sie den Rentenanspruch. Die dagegen eingereichte Einsprache
wies sie mit Entscheid vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
ohne Behinderung könnte der Versicherte jährlich Fr. 60'936.-, mit
Behinderung Fr. 38'012.- verdienen, was einen Invaliditätsgrad von 38 %
ergebe. Ein Abzug für Teilzeitarbeit könne nicht gewährt werden.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des
kantonalen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab Januar 2000 mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides (16. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE
129 V 356 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2003
geltenden Bestimmungen anwendbar.

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2000 bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor
dem In-Kraft-Treten des ATSG den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf
eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei
einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit
bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Für den
Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung,
als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG),
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung
im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen
entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle
Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Gleiches gilt hinsichtlich
der bisherigen Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf
eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim
Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach alt Art. 41
IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG
und Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen (BGE 130 V 344 ff. Erw.
2 bis 3.6 sowie darin nicht veröffentlichte Erw. 4).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Ermittlung des ohne
Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw.
4.3.1 mit Hinweis) und den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw.
3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten, ist. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; alt Art. 4 Abs.
1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte,
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; alt Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136
Erw. 2a und b).
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig
gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er
mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder
auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in
Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft
gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% Anspruch auf eine halbe Rente.

3.
3.1 Im Rahmen der A.________ Expertise vom 13. September 2002 wurde der
Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Es
wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11); 2. Chronisches, therapieresistentes
panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8; radiomorphologisch bekannte
Diskopathie L4/5 mit flachbogiger Dorsalprotrusion und leichter
Spondylarthrose, Übergangsvariante im lumbosakralen Übergangsbereich, leichte
degenerative Veränderungen im Bewegungssegment L5/S1, radiomorphologisch
Osteochondrose C4/5 und C5/6, Status nach Lobektomie am 19. Februar 1999 im
Spital Z.________ bei Unterlappenpneumonie rechts, ausgeprägte muskuläre
Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden
Muskulatur). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Symptomatik im Rahmen
von Diagnose 2.) angegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte
für körperlich schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Lagerist
seien ihm rheumatologisch zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, die seit 7. April 2000 vorliege.
Es bestehe keine zusätzliche Leistungseinschränkung.

3.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation
einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw.
3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht
abgestellt werden sollte.

Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Versicherten, mit dem
A.________ Gutachten sei nach wie vor zu bezweifeln, ob er überhaupt je
wieder werde arbeiten können, und ob die medizinisch-theoretisch festgelegte
Arbeitsfähigkeit im konkreten Fall verwertbar sei. Denn gemäss der Expertise
kann vom Beschwerdeführer trotz der bestehenden physischen und psychischen
Störungen willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten
und einem Erwerb nachzugehen.

Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu
verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und
von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S.
50 Erw. 3.4).

4.
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in
erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Versicherte hätte ohne
Gesundheitsschaden als Deckenmonteur weiter gearbeitet und hiebei bei der
Firma L.________ AG im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 55'128.- (Fr. 4594.-
x 12) erzielt, was aufgrund der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe für das
Jahr 2001 (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs) ein Valideneinkommen von
Fr. 58'498.- ergebe. Bezüglich des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stellte
sie auf den Lohn als Lagerist bei der Firma C.________ von Fr. 52'596.- im
Jahre 1998 ab, woraus sie für 2001 einen Verdienst von Fr. 54'614.- bzw. bei
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen solchen von Fr. 38'230.- ermittelte.
Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 34,65 %, was keinen Rentenanspruch
begründe.

4.2 Entgegen der Vorinstanz sind bei der Nominallohnentwicklung für Männer im
Baugewerbe für das Jahr 1996 1,3 % (nicht 1,2 %) und für das Jahr 1998 0,3 %
(nicht 0,4 %) zu veranschlagen (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer
Lohnindex 2003, Neuchâtel 2004, T1.1.93), was indessen am vorinstanzlich
ermittelten Validenlohn von Fr. 58'498.- nichts ändert (vgl. auch Erw. 7.4
hineach).

Im Weiteren sind die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen)
nicht nur per Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2001 (Erw. 5 und 7.4
hienach) zu ermitteln, sondern auch für das Jahr 2003 (Zeitpunkt des
Einspracheentscheides; BGE 129 V 222).

5.
Zu prüfen ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei dieser nach lit. b von
Art. 29 Abs. 1 IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist.

5.1
5.1.1Unbestritten und erstellt ist, dass der Versicherte in der angestammten
Tätigkeit als Deckenmonteur seit 29. September 1994 gesundheitsbedingt zu 100
% arbeitsunfähig ist. Am 20. September 1995 vereinbarte er mit der IV-Stelle,
er werde sich für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bewerben und sich
bei Bedarf wieder an die IV-Stelle wenden. Am 11. März 1996 nahm er zu 100 %
die dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit als Lagerist bei der Firma
C.________ an, weshalb es zu keiner weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs
kam. Streitig ist, wann es zur zusätzlichen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Beruf als Lagerist kam.

5.1.2 Der Versicherte geht von einem Rentenbeginn ab Januar 2000 aus. Er
setzt mithin den Anfang der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG auf den Januar 1999. Er führt an, in diesem Monat sei das Lungenleiden
aufgetreten, das am 19. Februar 1999 zur Operation geführt habe. Von diesem
Leiden habe er sich physisch und psychisch nie mehr ganz erholt.

Die Vorinstanz setzte den allfälligen Rentenbeginn per April 2001 fest, da
die Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Lagerist gemäss dem
A.________ Gutachten ab 7. April 2000 eingesetzt habe.

5.2 Wegen des Lungenleidens war der Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 12.
Februar 1999 hospitalisiert. Aufgrund des Berichts der Klinik S.________ vom
15. Februar 2000 und der A.________ Expertise vom 13. September 2002 kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Lungenkrankheit zu einer einjährigen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Im A.________ Gutachten wurde
vielmehr ausgeführt, der Versicherte habe die entsprechenden Beschwerden zum
Anlass genommen, die Arbeit als Lagerist nicht mehr auszunehmen, obwohl ihm
dies aus somatischer Sicht zugemutet worden sei.

Laut A.________ Gutachten trat die zusätzliche psychische Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Lageristen-Beruf am 7. April 2000 ein, worauf abzustellen
ist. Dies führt zum Rentenbeginn ab 1. April 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG).

6.
Im Weiteren ist das Valideneinkommen zu ermitteln.

6.1 Die vom Versicherten wegen des Rückenleidens aufgenommene Arbeit als
Lagerist (Erw. 5.1.1 hievor) war mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr.
3900.- (im Jahre 1996) schlechter bezahlt als der Deckenmonteur-Beruf (Erw.
6.2.1 hienach). Bei dieser Sachlage ist mit den Parteien und der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin
als Deckenmonteur gearbeitet hätte, weshalb der Validenlohn aufgrund dieser
Tätigkeit zu bestimmen ist.

6.2
6.2.1Vor Eintritt des Rückenleidens im September 1994 arbeitete der
Versicherte seit 1. Januar 1994 als Deckenmonteur bei der Firma L.________
AG. Im individuellen Konto ist für das Jahr 1994 ein Verdienst von Fr.
50'985.- eingetragen. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 20. September
1995 wurde das Einkommen bei der Firma L.________ AG bis 15. Juli 1995 mit
Fr. 4240.- x 13 (= Fr. 55'120.-) beziffert. Die im Jahr 1995 ausgerichtete
Arbeitslosenentschädigung basierte demgegenüber auf einem versicherten
Verdienst von monatlich Fr. 4594.-, was die Vorinstanz als Ausgangsbasis für
die Berechnung des Valideneinkommens (Fr. 4594.- x 12 = Fr. 55'128.-) nahm
(Erw. 4.1. hievor).

Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der P.________ AG (Anstellung vom 7.
April 1986 bis 31. Mai 1993) habe er als Deckenmonteur bereits im Jahre 1991
dank seinen guten Qualifikationen einen Jahreslohn von Fr. 62'397.-
(IK-Auszug) erzielt, weshalb sein heutiges Valideneinkommen wieder
überdurchschnittlich wäre und heute um die Fr. 80'000.- betragen würde.

Die P.________ AG gab gegenüber der Rechtsvertreterin des Versicherten am 19.
August 2003 an, ein ca. 53-jähriger Deckenmonteur verdiene heute ca. Fr.
5350.- brutto pro Monat.

6.2.2 Soweit sich der Versicherte auf den Lohn bei der P.________ AG beruft,
ist dem entgegenzuhalten, dass er aufgrund der Aktenlage bei dieser Firma
ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen arbeitete und dass die Kündigung per
Ende Mai 1993 einzig aus wirtschaftlichen Gründen (rückläufiger
Auftragseingang) erfolgte. Damit steht fest, dass er auch ohne
Gesundheitsschädigung nicht mehr bei dieser Firma arbeiten würde. Bei der
Bestimmung des Valideneinkommens kann demnach nicht vom Lohn ausgegangen
werden kann, den er in Fortführung seiner Tätigkeit bei dieser Firma
tatsächlich verdient hätte (vgl. auch Urteil Z. vom 7. November 2003 Erw.
8.2.1, I 246+247/02). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich der Lohn
des Beschwerdeführers bei der P.________ AG gemäss dem IK-Auszug von Fr.
62'397.- im Jahre 1991 auf Fr. 60'313.- im Jahre 1992 verringerte.

Angesichts der im Übrigen wenig zuverlässigen und divergierenden Lohnangaben
und der Tatsache, dass der Versicherte seit 1995 nicht mehr als Deckenmonteur
arbeitete, ist es gerechtfertigt, dem Valideneinkommen die Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) im Bereich Baugewerbe für männliche Arbeitnehmer
im privaten Sektor zugrunde zu legen (vgl. auch Urteile Urteil Z. vom 7.
November 2003 Erw. 8.2.1, I 246+247/02, und S. vom 16. April 2002 Erw. 4a/bb,
I 640/00, Letzteres zitiert in HAVE 2002 S. 308). Da der Versicherte keine
abgeschlossene Ausbildung als Deckenmonteur hat, ist auf das
Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen.

Das entsprechende Einkommen betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 5065.- (LSE S.
31 TA1) bzw. jährlich Fr. 60'780.-. Unter Berücksichtigung der
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 42 Stunden im Jahre 2001
sowie der Nominallohnentwicklung 2001 im Baugewerbe von 2,8 %
(Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) ergibt sich für 2001 ein
Valideneinkommen von Fr. 65'606.-.

Im Jahre 2002 betrug das diesbezügliche Einkommen monatlich Fr. 5284.- (LSE
S. 43 TA1) bzw. jährlich Fr. 63'408.-. Aufgrund der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,8 Stunden im Jahre 2003 sowie der
Nominallohnentwicklung 2003 im Baugewerbe von 1 % (Schweizerischer Lohnindex,
a.a.O., T1.1.93) resultiert für 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 66'924.-.

7.
7.1
7.1.1Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die
LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
7.1.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung
statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323
Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann
ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche
Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81
Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend
präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3).
7.2 Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens
entsprechend dem A.________ Gutachten davon aus, der Versicherte könne
weiterhin als Lagerist arbeiten. Als Invalideneinkommen setzte sie daher den
von ihm beim der Firma C.________ im Jahre 1998 als Lagerist erzielten Lohn
von Fr. 52'596.- ein und rechnete ihn auf das Jahr 2001 hoch, was bei einem
zumutbaren Arbeitspensum von 70 % Fr. 38'230.- ergab.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Stelle bei der Firma
C.________ wurde dem Versicherten per 31. Mai 2000 gekündigt und seither
arbeitet er nicht mehr. Beim Invalideneinkommen ist demnach aufgrund der dem
Versicherten zumutbaren Arbeiten (Erw. 3.1 hievor) auf den LSE-Tabellenlohn
für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im
privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen (Erw. 7.1.1 hievor; vgl. auch
Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 2 und 3.3.1, I 517/02). Dieser Lohn
betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE S. 31 TA1) bzw. jährlich Fr.
53'244.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit
"Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2001 sowie der Nominallohnentwicklung
"Total" 2001 von 2,5 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) ergibt
sich für 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 56'894.- bzw. angesichts des
zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ein solches von Fr. 39'826.-.

Im Jahre 2002 betrug das entsprechende Einkommen monatlich Fr. 4557.- (LSE S.
43 TA1) bzw. jährlich Fr. 54'684.- Aufgrund der betriebsüblichen
Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 sowie der
Nominallohnentwicklung "Total" 2003 von 1,3 % (Schweizerischer Lohnindex,
a.a.O., T1.1.93) resultiert für 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 57'749.-
bzw. beim zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein solches von Fr. 40'424.-.
7.3 Umstritten ist, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist.

7.3.1 Die IV-Stelle legte im Einspracheentscheid ohne Begründung dar, ein
Teilzeitabzug könne nicht vorgenommen werden.

Die Vorinstanz nahm - ohne sich zu dieser Frage zu äussern - keinen Abzug
vor.

Der Versicherte macht geltend, wegen der ihm nur noch zumutbaren
Teilzeitarbeit, seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters und
seiner Nationalität sei ein Abzug von mindestens 15 % gerechtfertigt.

7.3.2 Wegen der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der
Versicherte seit 1981 in der Schweiz lebt und die Niederlassungsbewilligung C
besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der
monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden,
nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt
(LSE 2000 S. 47 TA12, LSE 2002 S. 59 TA12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; vgl. auch
Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I 517/02).

Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und der damit verbundenen
Lohnbenachteiligung von ca. 9 % bei Männern im Anforderungsniveau 4 ist ein
Abzug gerechtfertigt (LSE 2000 S. 24 TA9, LSE 2002 S. 28 TA8 ).

Gemäss dem A.________ Gutachten ist der Beschwerdeführer aus somatischer bzw.
rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 %
arbeitsfähig. Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert allein
aus dem psychischen Leiden, weshalb es nicht angeht, die auf 70 %
veranschlagte Einsatzfähigkeit nochmals aus psychischen Gründen
herabzusetzen, zumal aufgrund des Gutachtens keine zusätzlichen
Leistungseinschränkungen (wie z.B. verlangsamte Arbeitsweise, Notwendigkeit
vermehrter Pausen oder häufige Absenzen) bestehen.

Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Versicherte keine körperlich
schweren Arbeiten mehr ausüben kann, erscheint ein Abzug von total höchstens
15 % als angemessen (vgl. auch Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I
517/02). Zusätzliche Abzüge rechtfertigen sich nicht.

7.4 Demnach resultiert für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von Fr.
33'852.- (85 % von Fr. 39'826.-) und für das Jahr 2003 ein solches von Fr.
34'360.- (85 % von Fr. 40'424.-; Erw. 7.2 hievor). Verglichen mit den
Valideneinkommen von Fr. 65'606.- im Jahre 2001 und Fr. 66'924.- im Jahre
2003 (Erw. 6.2.2 hievor) ergeben sich Invaliditätsgrade von 48,4 % bzw. 48,6
%, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt.

Selbst wenn das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr.
58'498.- im Jahre 2001 (Erw. 4 hievor) bzw. von Fr. 60'028.- im Jahre 2003
(Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1,6 % im Jahre 2002 und von 1 % im
Jahre 2003) herangezogen wird, folgt für 2001 ein Invaliditätsgrad von 42,1 %
und für 2003 ein solcher von 42,7 %, so dass ebenfalls Anspruch auf eine
Viertelsrente besteht.

Die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird
noch zu prüfen haben, ob allenfalls eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines
Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG gewährt werden kann.
Gegebenenfalls wird sie entsprechend verfügen.

8.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar
2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Mai
2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1.
April 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, wobei die Sache überdies an
die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die noch erforderlichen
Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine halbe Rente
zufolge Vorliegens eines Härtefalles treffe und gegebenenfalls entsprechend
verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Januar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: