Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 167/2004
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I 167/04

Urteil vom 17. Juni 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin
Helfenstein Franke

K.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christof
Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 10. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1944 geborene K.________ ersuchte die Invalidenversicherung unter Hinweis
auf einen seit etwa zwei Jahren bestehenden Tinnitus mit Anmeldung vom 31.
Januar 2003 erstmals um Hörgeräteversorgung. Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde sowie für Allergologie und klinische
Immunologie, reihte K.________ in seiner Expertise 1 vom 7. Februar 2003
gestützt auf 65 erreichte Punkte in die Indikationsstufe 2 ein (audiologische
Kriterien 25 Punkte, sozial-emotionales Handicap sowie berufliche
Kommunikationsanforderungen je 20 Punkte). Mit separatem Schreiben vom 12.
März 2003 ersuchte K.________ die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend:
IV-Stelle) um Kostenübernahme von Fr. 6'388.20 für seine Hörgeräte inklusive
Fernbedienung, worauf ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 28. März 2003
mitteilte, gemäss Tarifvereinbarung könne für die ganze Versorgung maximal
Fr. 3'970.45 bezahlt werden. Daraufhin erfolgte eine erneute Anpassung mit
zwei Hörgeräten Marke Phonak Sona P2 inklusive Fernbedienung zum Gesamtbetrag
von Fr. 4'760.20 (Anpassbericht der Firma Z.________ vom 20. Juni 2003).
Gestützt darauf und auf die Schlussexpertise des Dr. med. S.________ vom 7.
Juli 2003 sprach die IV-Stelle K.________ mit Verfügung vom 29. August 2003
den für die erforderliche binaurale Versorgung in der Indikationsstufe 2
tariflich vorgesehenen Höchstbetrag (inkl. zwei Ohrstücke für die
vergleichende Anpassung sowie MWSt) von Fr. 4'271.70 zu; einen Mehrbetrag von
Fr. 488.50 für die zwei angepassten Hörgeräte Marke Phonak Sona P2 inklusive
Fernbedienung lehnte sie ab. Mit Einspracheentscheid vom 17. September 2003
hielt sie an ihrem Standpunkt fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die volle
Kostenübernahme für die Hörgeräte inklusive Fernbedienung in der Höhe von Fr.
4'760.20 beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 10. Februar 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien sämtliche Kosten der
Hörgeräteversorgung von Fr. 4'760.20 zu übernehmen; eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV)
auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen,
welche den Erlass oder die Genehmigung eines Tarifs als Ganzes zum Gegenstand
haben oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten
werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der
Strukturierung eines Tarifs zu Grunde liegen, als nicht oder schwer
justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung
eines Tarifs im Einzelfall ergangen sind; dabei kann das Gericht zwar nicht
den Tarif als Ganzes mit all seinen Positionen und in ihrem gegenseitigen
Verhältnis auf die Gesetzmässigkeit hin überprüfen, wohl aber kann es die
konkret angewandte Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als
gesetzwidrig erweist (BGE 126 V 345 Erw. 1, 125 V 104 Erw. 3b mit Hinweisen).

1.2 Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob Vorinstanz und Verwaltung zu
Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr.
4'760.20 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers gemäss dem
Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe, in Kraft seit 1. April 1999, auf Fr.
4'271.70, entsprechend dem Höchstbetrag der Indikationsstufe 2 (inkl. 2
Ohrstücke für die vergleichende Anpassung sowie MWSt), beschränkt haben.
Damit geht es um die Anwendung eines Tarifes im Einzelfall und nicht um eine
Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind am 1. Januar 2003 das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten.
Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene
materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden, nicht aber solche im
Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 12 ff.) und der
Hilfsmittel im Besonderen (Art. 21 IVG; HVI).

Nicht anwendbar sind die durch die 4. IVG-Revision vorgenommenen, seit dem 1.
Januar 2004 in Kraft stehenden Änderungen des IVG (AS 2003 S. 3837), da nach
dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides
(hier: 17. September 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen
vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw.
1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b).

3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er
macht geltend, er habe dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen müssen, dass
die Vorinstanz auf eine "Aktennotiz der Beschwerdegegnerin über ein mit der
Firma Z.________ geführtes Telefonat" abgestellt habe. Eine solche Aktennotiz
sei in den dem Rechtsvertreter von der Beschwerdegegnerin zugestellten Akten
nicht vorhanden gewesen.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.2 Dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid unter anderem mit Verweis
auf eine Aktennotiz begründet hat, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt
war, stellt einen Verfahrensfehler dar. Indes wiegt er unter den gegebenen
Umständen nicht so schwer, dass deswegen der angefochtene Entscheid
aufzuheben wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich im letztinstanzlichen
Verfahren allseitig und ausführlich zu den vorinstanzlichen Entscheidgründen
äussern. Dem Eidgenössischen Versicherungsgericht steht für die Beurteilung
der streitigen Versicherungsleistung in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (Art. 132 OG), weshalb die
Verfahrensweise des kantonalen Gerichts folgenlos bleibt (BGE 127 V 437 Erw.
3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 2b, je mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der
Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 und 3 IVG) und über die
Abgabe von Hilfsmitteln im Besonderen, speziell über die Abgabe von
Hörgeräten bei Schwerhörigkeit (Art. 21 Abs. 1-4 IVG; Art. 2 Abs. 2 und 4
HVI, Ziff. 5.07 HVI-Anhang) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen zum Verfahren der Hörgeräteabgabe gemäss Rz. 5.07.01 des
Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (KHMI) sowie zum seit 1. April 1999 in Kraft stehenden
Tarifvertrag für die Hörgeräteabgabe. Darauf wird verwiesen. Die
Tarifgestaltung stützt sich auf die Empfehlungen der Schweizerischen
Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie für
IV-Expertenärzte zur Verordnung und Überprüfung der Anpassung von Hörgeräten
und beruht neu auf dem Indikationenmodell. Die Einteilung in eine der drei
Indikationsstufen (einfache Versorgung: 25 bis 49 Punkte erforderlich,
komplexere Versorgung: 50 bis 75 Punkte erforderlich und sehr komplexe
Versorgung: mehr als 75 Punkte erforderlich) erfolgt mit der Erstexpertise
nach der Summe von Punkten, die auf Grund von verschiedenen Kriterien
berechnet werden. Es sind dies audiometrische Kriterien (maximal 50 Punkte),
sozial-emotionales Handicap sowie berufliche Kommunikationsanforderungen (je
maximal 25 Punkte). Die Preislimite insgesamt (variabler Maximalpreis für das
Hörgerät und fixe Pauschale für die Dienstleistung) beträgt (exklusiv
Mehrwertsteuer) bei der Indikationsstufe 1 monaural Fr. 1'840.- (Fr. 870.- Fr.
970.-), und binaural Fr. 3'160.- (Fr. 1'735.- + Fr. 1'425.-), bei der
Indikationsstufe 2 monaural Fr. 2'190.- (Fr. 1'000.- + Fr. 1'190.-), und
binaural Fr. 3'690.- (Fr. 1'990.- + Fr. 1'700.-) sowie bei der
Indikationsstufe 3 monaural Fr. 2'710.- (Fr. 1'305.- + Fr. 1'405.-), und
binaural Fr. 4'575.- (Fr. 2'610.- + Fr. 1'965.-).
4.2 Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat nach Art. 27 IVG befugt ist, mit der
Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen
Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen
durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen,
um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die
Tarife festzulegen (Abs. 1). In den Verträgen können paritätische
Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung von
Anständen zwischen den Vertragsschliessenden vorgesehen werden (Abs. 2).
Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen,
bis zu denen den Versicherten die Kosten der Eingliederungsmassnahmen
vergütet werden (Abs. 3).

Die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen gemäss Art. 27 Abs. 1 IVG hat der
Bundesrat in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV delegiert. Auch ist das BSV auf
Grund der Subdelegation in Art. 2 Abs. 4 HVI ermächtigt, beim Fehlen von
vertraglichen Tarifen angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG
festzulegen.

5.
Im zur Publikation bestimmten Urteil L. vom 9. Januar 2004, I 281/02, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, dass der durch das BSV
abgeschlossene Tarifvertrag mit Blick auf die Gesetzesdelegation
bundesrechtskonform ist. Auch hinsichtlich der Übereinstimmung der
Tarifbestimmungen mit den materiellen Gesetzesbestimmungen betreffend den
Leistungsanspruch der Versicherten sind der Tarifvertrag und die darin
festgesetzten Preislimiten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Sinne einer
Vermutung ist davon auszugehen, dass in der Regel eine den tarifvertraglichen
Ansätzen entsprechende Leistungszuerkennung den Eingliederungsbedürfnissen im
Einzelfall Rechnung trägt und zu einer zweckmässigen und ausreichenden
Hörgeräteversorgung führt. Da aber letztlich stets das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person massgebend ist, bleibt die
gerichtliche Prüfung, ob die tarifarisch vergüteten Höchstpreise dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis im konkreten Einzelfall
Rechnung tragen, stets vorbehalten. Dabei trägt die versicherte Person die
Beweislast bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung
ausnahmsweise, auf Grund eines gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses nicht
genügt. Ein solches kann sich sowohl aus der speziellen gesundheitlichen
Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten
Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische
Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an
einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen
Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet,
eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche
Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus,
extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar
ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des
Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in
besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem
beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die z.B. eine komplexe
und wechselnde Geräuschkulisse oder besonderen berufliche Anforderungen
aufweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das
Hörverständnis der Versicherten stellen.

Allerdings rechtfertigt sich das Abgehen von der Indikationsstufeneinteilung
mit der Begründung, die tarifarische Hörgeräteversorgung decke das konkrete
Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person nicht, nur in Ausnahmefällen.
Das Indikationenmodell, auf welchem der Tarifvertrag beruht, stellt eine
überzeugende Konkretisierung der normativen Leistungsvoraussetzungen dar,
unter anderem mit Blick auf die Einfachheit und Zweckmässigkeit der
Hörgeräteversorgung. Das System der Punktevergabe ist so abgestimmt und
darauf ausgelegt, dass es im überwiegenden Regelfall eine hinreichende
Hörgeräteversorgung gewährleistet, aber auch das Verhältnismässigkeitsprinzip
in dem Sinne berücksichtigt, dass eine geringe Hörschädigung keinen Anspruch
auf eine Geräteversorgung nach hoher Indikationsstufe begründet. Das
bedeutet, dass nicht jedes individuelle Eingliederungsbedürfnis eine vom
Tarifvertrag abweichende Versorgung rechtfertigt. Vielmehr ist ein
ausnahmsweises Abgehen vom Tarifvertrag Fällen vorbehalten, in denen sich die
Hörstörung als besonders schwerwiegend oder die Hörsituation als sehr komplex
darstellt; denn die Ausnahmemöglichkeit dient nur dazu, schwerwiegende und
ausserordentliche Hörstörungen aufzufangen, die vom Indikationenmodell auf
Grund ihrer Besonderheiten nicht erfasst werden. Davon kann mit Blick auf das
ebenfalls ins Indikationenmodell eingeflossene Verhältnismässigkeitsprinzip
umso weniger ausgegangen werden, je geringer die audiologisch fassbare
Hörstörung ist.

Bezüglich der Frage, ob die tarifarische Hörgeräteversorgung dem
invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis ausnahmsweise nicht genügt,
trägt der Versicherte die Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, wonach das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, handelt es sich dabei zwar nicht um die
subjektive Beweisführungslast nach Art. 8 ZGB in dem Sinne, dass der
Versicherte den Beweis für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis gestützt
auf eine fachärztliche oder fachaudiologische Beurteilung selbst erbringen
muss; vielmehr trägt er die (objektive) Beweislast nur insofern, als im Falle
der Beweislosigkeit der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfällt (BGE 117 V 264
Erw. 3b). Indes hat der Versicherte auf Grund der Vermutung, die tarifliche
Hörgeräteversorgung führe zu einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden
Eingliederung im Einzelfall, jedenfalls in substantiierter Weise darzutun,
weshalb die gestützt auf den Tarifvertrag abgegebenen Hörgeräte ausnahmsweise
nicht genügen sollten. Nur wenn der Versicherte namhafte Gründe vorbringt,
die klar für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis im konkreten Fall (und
nicht bloss für einen gesteigerten Hörkomfort) sprechen, besteht für die
Verwaltung und, im Beschwerdefall, das Sozialversicherungsgericht Anlass für
eine nähere Prüfung (Urteil T. vom 4. März 2004, I 87/02).

6.
6.1 Vorliegend ist der Versicherte in der Indikationsstufe 2 einzureihen. Das
entsprechende Abklärungsverfahren erfolgte regel- und verfahrenskonform. Der
Beschwerdeführer macht jedoch wie schon vor Vorinstanz geltend, er sei auf
Grund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Fernbedienung angewiesen, welche
(auf Grund ihres Preises von Fr. 520.-) den Mehrbetrag von Fr. 488.50 zum
tariflich für die Indikationsstufe 2 vorgesehenen Höchstbetrag ausmache. Als
gelernter Koch sei er seit 1982 als Adjunkt im Rechtsdienst bei beim Verband
X.________ tätig; er müsse die Verbandsmitglieder wie ein Rechtsanwalt, indes
beschränkt auf die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bereiche,
rechtlich beraten und diese vor Gericht vertreten. Wenn er während seiner
beratenden Tätigkeit oder an Gerichtsverhandlungen immer wieder ans Ohr
greifen müsse, um die Lautstärke der Hörgeräte zu regulieren, wirke dies auf
das Umfeld äusserst störend und, was erschwerend hinzukomme, er könne sich
während den zwei- bis dreistündigen Gerichtsverhandlungen dadurch nicht mehr
auf das Wesentliche konzentrieren. Bei dieser Tätigkeit sei alles möglichst
zu vermeiden, was zu Konzentrationsstörungen führen könne. Wenn er entweder
Probleme damit hätte, die Lautstärke direkt am Ohr bzw. an den Geräten so zu
regulieren, dass sie jederzeit den eventuell wechselnden Lautstärken
verschiedener Gesprächspartner angepasst wäre, oder wenn ihm ein immer
wiederholter Griff ans Ohr zur Regulierung peinlich wäre, so störe das seine
Konzentration offenkundig erheblich. Dies müsse und könne durch eine
Fernbedienung wenigstens zum grössten Teil vermieden werden.
Demgegenüber erwog die Vorinstanz unter anderem, der Versicherte nenne einzig
die diskrete Regulierung der Lautstärke als Beweggrund für seine
Hörgerätewahl. Dabei handle es sich aber offensichtlich um einen
Komfortgesichtspunkt. Die blosse Vorteilhaftigkeit einer bestimmten Art der
Hilfsmittelversorgung begründe keine berufliche Notwendigkeit und sei nicht
abgedeckt durch die invalidenversicherungsrechtlich geschuldete einfache und
zweckmässige Hilfsmittelversorgung. Der Schwerhörigkeit des Versicherten
könne auch durch eine Hörgeräteversorgung ohne Fernbedienung in tauglicher
Weise begegnet werden.

6.2 Dem kantonalen Gericht ist beizupflichten. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer nicht belegt, wie häufig in seiner Tätigkeit die fraglichen
Beratungsgespräche und Gerichtsverhandlungen stattfinden und ob sie damit
überhaupt einen wesentlichen Teil seiner Arbeit ausmachen, weist er keine
wesentlichen behinderungsbedingten Erschwernisse im Sinne des in Erw. 5
Gesagten nach, denen nur mit einer Fernbedienung wirksam begegnet werden
könnte. Von einer Notwendigkeit der Fernbedienung für die Ausübung seines
Berufes kann sicherlich nicht gesprochen werden. Vielmehr ist ihm in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28
Erw. 4a mit Hinweisen, AHI 2001 S. 277) zuzumuten, dass er die Lautstärke am
Gerät selber reguliert. Dafür, dass ihm dies invaliditätsbedingt nicht
möglich wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb eine
invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Fernbedienung nicht ausgewiesen
ist. Dass es dem Versicherten, wie er vorbringt, peinlich sei, sich oft ans
Ohr zu fassen, wodurch sich seine Konzentrationsfähigkeit vermindere,
begründet kein spezifisches invaliditätsbedingtes Eingliederungsbedürfnis,
das ein ausnahmsweises Abgehen vom Tarifvertrag rechtfertigte, ebenso wenig
wie der Wunsch nach "diskreter Regulierung der Lautstärke". Unter diesen
Umständen besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch kein
weiterer Abklärungsbedarf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: