Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 156/2004
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I 156/04

Urteil vom 13. Dezember 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer,
Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

E.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 12. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene E.________ ersuchte Anfang Juli 2001 die
Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen lehnte die IV-Stelle
des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 4. März 2003 und Einspracheentscheid
vom 7. Mai 2003 das Leistungsbegehren ab. Der nach der gemischten Methode
ermittelte Invaliditätsgrad betrug 15 %.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der E.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2003 mit der
Feststellung auf, es bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente und im Härtefall
auf eine halbe Invalidenrente ab dem von der IV-Stelle noch zu bestimmenden
Leistungsbeginn (Entscheid vom 12. Februar 2004).

C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
Das kantonale Gericht und E.________ beantragen die Abweisung, das Bundesamt
für Sozialversicherung die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

D.
Am 13. Dezember 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine
parteiöffentliche Verhandlung durchgeführt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind
verschiedene materiellrechtliche Normen im Bereich der Invalidenversicherung
geändert oder aufgehoben worden. In BGE 130 V 445 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden, dass bei Erlass des Einspracheentscheides
nach dem 1. Januar 2003 der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis
31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen resp. durch das ATSG geänderten Normen zu prüfen ist.
Die Versicherte stellte im Juli 2001 das Rentengesuch. Der
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bildende
Einspracheentscheid wurde am 7. Mai 2003 erlassen. Das kantonale Gericht hat
den streitigen Rentenanspruch nach Massgabe der seit 1. Januar 2003 in Kraft
stehenden oder auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Rechtsvorschriften
geprüft. Es hat somit nicht eine zeitlich getrennte Beurteilung vorgenommen.
Dies ist insofern nicht von Bedeutung, als die massgeblichen
Rechtsgrundlagen, insbesondere die Gerichts- und Verwaltungspraxis zur
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu BGE 125 V 148 f. Erw.
2a-c), durch den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts keine
Änderung erfahren haben (BGE 130 V 343 und 393 sowie Urteil M. vom 6.
September 2004 [I 249/04] Erw. 4). Die seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden
Gesetzes- und Verordnungsänderungen im Rahmen der 4. IV-Revision haben im
Übrigen unberücksichtigt zu bleiben.

3.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung neben der Führung des Haushalts im Umfang eines 50%igen
Arbeitspensums erwerbstätig wäre. Der Invaliditätsgrad  ist daher nach der
gemischten Methode zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ergibt sich somit
der Invaliditätsgrad aus der Summe der je mit 0,5 gewichteten erwerbs- und
nichterwerbsbezogenen Behinderungsgrade. Bei der Bemessung der Invalidität im
erwerblichen Bereich im Besonderen sind die Vergleichsgrössen Validen- und
Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden
(voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE
131 V 52 Erw. 5.1.1, 125 V 149 Erw. 2b mit Hinweisen).

Entsprechend diesen Vorgaben hat die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 15
% (= 0,5 x 0 % + 0,5 x 30 %) ermittelt. Dass im erwerblichen Bereich keine
Invalidität besteht, begründete die Verwaltung im Einspracheentscheid vom 7.
Mai 2003 damit, die Versicherte sei als Erwerbstätige zu 50 % eingeschränkt;
sie könne nur einer Halbtagsstelle nachgehen. Dabei stützte sie sich auf das
Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 15. Juli 2002. Danach ist die
Arbeitsfähigkeit für ausserhäusliche Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt, wobei
wahrscheinlich nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist.
Demgegenüber hat das kantonale Gericht die Invalidität im erwerblichen
Bereich bezogen auf eine Ganztagestätigkeit bemessen. Dabei hat es die
verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50 % um 1/10 reduziert, weil die Versicherte
aufgrund ihrer Behinderung nicht gleich viel verdien(t)e wie eine gesunde
Arbeitnehmerin mit dem gleichen hälftigen Pensum. Daraus errechnete die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 42,5 % (0,5 x 55 % + 0,5 x 30 %).

4.
Das kantonale Gericht begründet seine der geltenden Gerichts- und
Verwaltungspraxis widersprechende modifizierte Anwendung der gemischten
Methode der Invaliditätsbemessung wie folgt: Die ärztliche
Arbeitsfähigkeitsschätzung im Einkommensvergleich am Validenlohn aus einer
50%igen Teilerwerbstätigkeit zu messen, setze voraus, «dass die versicherte
Person ihre Restarbeitsfähigkeit in der Teilerwerbstätigkeit vollständig
ausschöpft und für die Betätigung im anderen Aufgabenbereich (Haushalt) keine
Arbeitsfähigkeit mehr übrig hat. So aber ist die gemischte Methode nicht
gemeint. Diese will gerade der Situation der teilerwerbstätigen und noch in
einem anderen Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt arbeitenden
versicherten Personen gerecht werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass ohne
Behinderung die Tätigkeit in beiden Bereichen nebeneinander zumutbar ist. Um
zu gewährleisten, dass bei Berücksichtigung beider Tätigkeitsbereiche nicht
von einem unzumutbaren (und daher IV-rechtlich nicht relevanten)
Aktivitätspensum ausgegangen wird, dürfen nach der Praxis die
(Teil-)Erwerbstätigkeit und die Hausarbeit zusammen die bei voller
Erwerbstätigkeit übliche Arbeitszeit nicht überschreiten (vgl. Rz 3109 KSIH).
Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens einer Vollerwerbstätigkeit aber ist -
soll die gemischte Methode ihren gesetzlichen Zweck erfüllen - für die
Ermittlung der Invalidität die Gesamtbelastung aus den beiden Tätigkeiten
(Erwerbsarbeit und Hausarbeit) zu berücksichtigen. Dies geschieht, indem
zunächst sowohl der Erwerbsteil als auch der Haushaltteil je als vollzeitlich
betrachtet und ein regulärer Einkommensvergleich für eine
Vollzeiterwerbstätige und ein regulärer Betätigungsvergleich für eine nur im
Haushalt tätige Person vorgenommen werden. Die beiden so ermittelten
Invaliditätsgrade sind schliesslich entsprechend dem Anteil der jeweiligen
Tätigkeit gemessen an der täglichen Normalarbeitszeit zu kürzen und dann zu
addieren.»

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz überdies aus, schon der Wortlaut
der einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (alt Art. 27bis Abs.
1 IVV und Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft seit 1. Januar 2004) spreche für
ihre Berechnungsweise. Sodann verletze die geltende Rechtsprechung den
Invaliditätsbegriff, indem die Arbeitsunfähigkeit dann keine Rolle mehr
spiele, wenn deren Umfang kleiner sei als der - zufällige - Anteil der
Erwerbstätigkeit an der Gesamtaktivität. Nicht die verlorene
Leistungsfähigkeit in Beruf und Haushalt bestimme somit den Invaliditätsgrad.
Schliesslich würden Versicherte mit zusammengesetzten Aktivitäten in Beruf
und Haushalt gegenüber Vollerwerbstätigen oder voll in diesem Aufgabenbereich
Tätigen in verfassungs- und EMRK-widriger Weise ungleich behandelt und
diskriminiert.

5.
5.1
5.1.1Dem kantonalen Gericht kann vorab darin nicht gefolgt werden, die
geltende Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode widerspreche
dem Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV und Art. 28 Abs. 2ter IVG. Es kann an
dieser Stelle ohne weiteres auf die Ausführungen zu diesem Punkt in BGE 125 V
155 Erw. 5b verwiesen werden (vgl. auch Erw. 5.2.2 hienach). Im Weitern hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in den Urteilen B. vom 23.
Oktober 2001 (I 297/01) und B. vom 16. September 2002 (I 303/02) zu den
hauptsächlichen Kritikpunkten der Vorinstanz Stellung genommen und eine
Änderung der Rechtsprechung im Sinne der Bemessung der Invalidität im
erwerblichen Bereich bezogen auf eine Ganztagestätigkeit abgelehnt. Im
zweiten Entscheid hat das Gericht insbesondere festgehalten, dass das vom
damaligen und heutigen kantonalen Gericht verfochtene Modell einer gesamten
zumutbaren Tagesleistung als Bezugsgrösse für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode mit den unterschiedlichen
Bemessungsgrundlagen im erwerblichen Bereich (Einkommensvergleich) und im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (Betätigungsvergleich) nicht vereinbar
ist. Effektiv legt das Gesetz keinen gesamten zeitlichen Rahmen für die
beiden Tätigkeiten fest (vgl. auch ZAK 1992 S. 131 Erw. 2c sowie die von der
Vorinstanz erwähnte Rz 3109 des Kreisschreibens über die Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2004
gültigen Fassung). Insbesondere verhält es sich nicht etwa so, dass die
Differenz zwischen der Normalarbeitszeit und dem tatsächlich geleisteten
Arbeitspensum in dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beruf
dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG
resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG ab 1. Januar 2003 und Art. 27 IVV entspräche. Es ist
denn auch nicht ersichtlich und bisher vom kantonalen Gericht nicht dargelegt
worden, wie andernfalls der Betätigungsvergleich zur Quantifizierung der
Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durchzuführen wäre.
Vielmehr ist entscheidend, was die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung täte. Könnte sie voll erwerbstätig sein, ginge sie aber, aus
welchen Gründen auch immer, lediglich einem Teilerwerb nach, ist weiter zu
fragen, ob sie sich in einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp.
Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigte. Je nachdem bemisst sich die Invalidität nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante
davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches
Bemessungsverfahren: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 ff. Erw. 2a-c; vgl. auch
BGE 114 V 313 Erw. 3a) oder nach der gemischten Methode (BGE 131 V 52 ff.
Erw. 5.1).

Im Weitern trifft zwar zu, dass bei Anwendung der gemischten Methode der
Invaliditätsgrad mit dem - von der Vorinstanz als zufällig bezeichneten -
zeitlichen Umfang der ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten
Erwerbstätigkeit variiert. Dies gilt indessen auch für die vom kantonalen
Gericht vorgeschlagene Berechnungsweise. Abgesehen davon ist auch die
Vorinstanz zu Recht nicht der Auffassung, der gleiche Gesundheitsschaden
müsse ungeachtet des erwerblichen Anteils an der gesamten versicherten
Tätigkeit bei im Übrigen gleichen Verumständungen zum selben Invaliditätsgrad
führen. In diesem Zusammenhang kann im Umstand, dass eine gesundheitlich
bedingte Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht
notwendigerweise zu einer Invalidität im erwerblichen Bereich führt, kein
Widerspruch zum Invaliditätsbegriff erblickt werden. Schliesslich hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 125 V 160 Erw. 5c/dd
festgehalten, dass es Sache des Gesetzgebers ist, die Bemessung der
Invalidität bei Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich nach alt Art. 5
Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG gegebenenfalls neu zu regeln (vgl. auch
Erw. 5.3 hienach). Es erscheint denn auch nicht einfach, eine allen denkbaren
Fallgruppen oder gar Fällen (hypothetisch) teilerwerbstätiger Versicherter,
welche daneben in einem Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG tätig sind,
gerecht werdende generell-abstrakte Regelung zu finden (BGE a.a.O.). Diese
Feststellung hat nach wie vor Gültigkeit.

5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im
Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt
(vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in
Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung», in:
Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.])] S. 307 ff.). Die
Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher
nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen
unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im
Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und
Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet
werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch
Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im
Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut
von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie
die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach
Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht
mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich
Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise
durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den
Aufgabenbereich gleich mit je 0,5 zu gewichten. Eine hälftige
Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden,
wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades
bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende
Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen
invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit
einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber
nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter
Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG
resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung
im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im
Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf
Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich
in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer
(fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl.
BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1
IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der
versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92];
vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).

5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis
der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde
liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der
Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von
vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft
unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf
Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall
keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den
einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut
sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht,
keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der
verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs.
2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebenso wenig verletzt - entgegen
Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für
die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die
landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch
nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der
Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der
versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein
sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend
mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004
in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2),
fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im
Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der
Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit
von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit
Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht
anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw.
4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof
vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer
(nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente
auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein
solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen
Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und
wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche
Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende
Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen
Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.

5.3 Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (Erw. 3)
bildet schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische
Initiative zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen».
Der Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner
verlangen, dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem
provisorischem Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der
Invalidität nur zum Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der
Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je
bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt.» Die Initiative war kein
Diskussionspunkt der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision.
Das erstaunt insofern, als im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art.
28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die Neuerung ist indessen rein formeller Natur.
Sie hat an der geltenden Regelung nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar
2001 über die vierte Revision des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287; BGE 130 V 393). Am 3.
Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter auf Vorschlag seiner
Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben (Amtl. Bull.
2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl
2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt.

6.
6.1 In BGE 125 V 159 Erw. 5c/dd hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
sich dazu geäussert, ob im Rahmen der gemischten Methode eine allfällige
verminderte Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich oder im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG infolge der Beanspruchung im jeweils
anderen Tätigkeitsfeld zu berücksichtigen ist. Es hat die Frage letztlich
aber offen gelassen. Als Gründe gegen die Berücksichtigung wechselseitiger,
auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführender
Leistungseinbussen führte das Gericht neben Bedenken grundsätzlicher Natur im
Zusammenhang mit dem Status der versicherten Person als hypothetisch Voll-,
Teil- oder Nichterwerbstätige die Verschiedenartigkeit der anwendbaren
Bemessungsmethoden (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich) sowie
praktische Schwierigkeiten der Quantifizierung an (BGE a.a.O. S. 160).

6.2 Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende
Arbeitsfähigkeit im versicherten Tätigkeitsbereich bildet unverzichtbare
Grundlage für die Bemessung der Invalidität. Dies gilt auch bei
teilerwerbstätigen Versicherten, die sich daneben in einem Aufgabenbereich
nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG betätigen (Schlauri a.a.O. S.
328 f.). Dabei hat grundsätzlich eine gleichzeitige Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit sowie der noch zumutbaren Tätigkeiten und Verrichtungen
(BGE 105 V 159 oben) in beiden Bereichen unter Berücksichtigung allfälliger
Wechselwirkungen zu erfolgen (Alexandra Rumo-Jungo, Ausgewählte
Gerichtsentscheide aus dem Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit
Teilzeitarbeitsverhältnissen, in: Freiburger Sozialrechtstag 1996, Neue
Erwerbsformen - veraltetes Arbeits- und Sozialversicherungsrecht?, S. 208
f.). Das setzt entsprechende klare Fragestellungen der IV-Stellen und
Sozialversicherungsgerichte an den Arzt voraus.

Die gleichzeitige Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im dargelegten Sinne ist nicht leicht. Vorab besteht
zwischen erwerblichem Bereich und Aufgabenbereich grundsätzlich keine
Rangordnung in dem Sinne, dass lediglich zu fragen wäre, ob die volle
Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit bei der einen Tätigkeit sich bei der andern
zusätzlich leistungsvermindernd auswirkt. Es kommt im Besonderen bei
Versicherten, die den Haushalt führen und daneben einem Teilerwerb nachgehen,
dazu, dass für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich
dem Faktor Zeit eine grosse Bedeutung zukommt. Hier bemisst sich die zu
erbringende Leistung grundsätzlich nach der in einer bestimmten Zeit
verrichteten Arbeit. Demgegenüber besteht bei der Besorgung des Haushalts in
der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch wie sie
ausgeführt wird. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die
Einschätzung der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbaren
Arbeitsfähigkeit im Haushalt denn auch mit mehr Unsicherheit behaftet und es
wird darauf lediglich in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden können
(Urteil I. vom 25. Oktober 2002 [I 245/02] Erw. 3.1; vgl. auch ZAK 1984 S.
140 oben). Im Übrigen haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Fragen
der Schadenminderungspflicht - zu denken ist hier in erster Linie an die
zumutbare Mitarbeit Familienangehöriger im Haushalt (vgl. BGE 130 V 101 Erw.
3.3.3, AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 sowie ZAK 1992 S. 89 Erw. 2c) - ausser Acht
zu bleiben. Darüber haben die rechtsanwendenden Organe bei der Ermittlung des
Behinderungsgrades durch Betätigungsvergleich (Art. 28 Abs. 2bis IVG; vgl.
auch Art. 27 Abs. 1 IVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) zu
befinden. Der Arzt wird den aufgezeigten Unterschieden bei seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im
Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung
tragen, soweit möglich und quantifizierbar unter Berücksichtigung der jeweils
anderen, allenfalls sich leistungsvermindernd auswirkenden Tätigkeit.

7.
Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im Sinne der
geltenden Rechtsprechung ergibt im konkreten Fall Folgendes: Gemäss
MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2002 ist die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen
Bereich zu 50 % und als Hausfrau zu 30 % eingeschränkt. Diese Einschätzung
wurde in Kenntnis davon gemacht, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit von 50 % eines Normalarbeitspensums
ausübte. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeiten in
Berücksichtigung der jeweils anderen Tätigkeit, soweit noch zumutbar,
festgelegt wurden. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem hälftigen
Arbeitspensum im Gesundheitsfall kann der erwerbliche Invaliditätsgrad
höchstens 25 % betragen, wenn, wie hier, Validen- und Invalideneinkommen auf
der Grundlage desselben Tabellenlohnes zu ermitteln sind (vgl. BGE 126 V 79
f. Erw. 5b/aa-cc sowie AHI 1999 S. 240 unten; Urteil D. vom 20. November 2002
[I 532/02]). Daraus resultiert bei einer nicht bestrittenen Behinderung im
Haushalt von 29,26 %, was praktisch der Arbeitsunfähigkeit in diesem
Aufgabenbereich von 30 % gemäss MEDAS-Gutachten vom 15. Juli 2002 entspricht,
ein Invaliditätsgrad von höchstens rund 27 % (0,5 x 25 % + 0,5 x 29,26 %). Es
besteht somit kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG).

Der angefochtene Entscheid hebt somit zu Unrecht den Einspracheentscheid vom
7. Mai 2003 auf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: