Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 151/2004
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I 151/04

Urteil vom 5. August 2004
III. Kammer

Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

B.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 28. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene B.________, verheiratet und Mutter zweier 1982 und 2001
geborener Kinder, war seit 1. Dezember 1994 vollzeitig und seit 1. Juni 1996
zu 50 % als Schwesternhilfe und im Hausdienst der Klinik P.________ AG in
X.________ tätig. Am 2. Juni 1997 meldete sie sich unter Hinweis auf seit
längerer Zeit bestehende Gliederschmerzen und "Rheumatismus" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. August 1996 und der
Arbeitgeberin vom 27. Juni 1997 ein. Gestützt darauf sprach sie der
Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 1999 eine halbe Rente auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 50 % (samt Zusatzrenten) rückwirkend ab 1. Juni
1997 zu.

Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im Oktober 2000 zog die IV-Stelle
weitere Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. November 2000 sowie der
Klinik P.________ AG vom 16. Januar 2001 bei. Am 24. Januar 2001 informierte
sie über den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine halbe Rente, welchen sie
in ihrer Verfügung vom 5. September 2001 bestätigte.

Im Rahmen eines Ende September 2001 erneut angehobenen Revisionsverfahrens -
die Versicherte hatte Ende Juli 2001 ihr zweites Kind zur Welt gebracht -
forderte die Verwaltung abermals Auskünfte der Arbeitgeberin vom 27. November
2001 sowie des Dr. med. C.________, Innere Medizin FMH, vom 24. April 2002 an
und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 14. November 2002).
Ferner holte sie, nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2002 durch
die Klinik P.________ AG gekündigt worden war, einen Bericht des Dr. med.

K. ________, Facharzt für Chirurgie FMH, Gefässchirurgie, vom 9. Dezember
2002
ein, dessen Praxis die Versicherte seit dem 1. Mai 2002 während 7 ½ Stunden
wöchentlich reinigte. Auf Grund dieser Aktenlage stellte die IV-Stelle die
Rentenleistungen per 28. Februar 2003 mit der Begründung ein, dass die
Versicherte nach der Geburt ihres zweiten Kindes auch ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen nurmehr zu 50 % gearbeitet hätte, weshalb - bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % - eine Invalidität im erwerblichen Bereich von 0 %
sowie, basierend auf den Ergebnissen der Abklärungen vor Ort, eine
Einschränkung im Haushalt von 5 % bzw. - gewichtet - von 2,5 % (0,5 x 5 %)
anzunehmen sei (Verfügung vom 14. Januar 2003). Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2003).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher B.________ zwei Berichte
der Frau Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, vom
19. April und 2. Mai 2003 hatte auflegen lassen, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau - nach Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung sowie dem Beizug von Auskünften der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 11. November 2003 und des Dr. med.

I. ________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14.
November 2003 - ab (Entscheid vom 28. Januar 2004).

C.
B. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihr "die gesetzlichen Leistungen
nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von  mindestens 50 % ab wann rechtens
auszurichten"; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung und zum
Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere
unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der
Verfügung vom 7. Januar 1999 (Leistungszusprache) und dem Einspracheentscheid
vom 11. April 2003 (Leistungseinstellung auf den 28. Februar 2003) eine
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine
revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Rente rechtfertigt. Für die
Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber, da
lediglich die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigend, der Verwaltungsakt
vom 5. September 2001 (BGE 109 V 265 Erw. 4a; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw.

3.2.3  mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen
und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung]) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (ab 1. Januar 2003:
Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002:
Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG,
namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen
in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; vgl.
bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten
Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (ab 1. Januar
2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie
Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3
IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der bis 31. Dezember
2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2  Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG
hinsichtlich der Invalidenrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen
Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes
Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Die zur altrechtlichen Regelung
gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1])
ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb
grundsätzlich anwendbar (erwähntes Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5).
Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen
bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung
nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, mit der Vorinstanz, dem ATSG
untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen
dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und
festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend,
dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen
nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu
revidieren sind. Ferner behält - wie den Erw. 3.3 und 3.4 des zitierten
Urteils A. vom 30. April 2004, I 626/03, zu entnehmen ist - sowohl die zum
bisherigen Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs.
1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. statt
vieler BGE 119 V 470 Erw. 2b, 116 V 249 Erw 1b mit Hinweisen) wie auch die
zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art.
28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung]; vgl. BGE 128
V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG, jedenfalls in
seiner bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, weiterhin ihre
Gültigkeit. Gleiches gilt sodann für die Festsetzung der Invalidität von
teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28
Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31.
Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 125 V 146) (noch nicht in der
Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Vergleichszeitraum
nicht in rechtserheblichem Masse verändert hat. Wie im angefochtenen
Entscheid insbesondere auf Grund der Berichte des Dr. med. M.________ vom 11.
August 1996 und 24. November 2000, des Dr. med. C.________ vom 24. April 2002
sowie des Dr. med. I.________ vom 14. November 2003 erkannt wurde, lag sowohl
Anfang 1999 wie auch im Februar 2003 im Wesentlichen eine
Fibromyalgiesymptomatik mit einer Panik-/Angsstörung vor, welche mindestens
die Ausübung einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit noch im
Umfang von 50 % zuliess und zulässt. Nicht beanstandet wird schliesslich auch
die Einschränkung im häuslichen Bereich, die das kantonale Gericht und die
Beschwerdegegnerin - den Abklärungsergebnissen im Bericht Haushalt vom 14.
November 2002 folgend - auf 5 % festsetzten. Es besteht weder auf Grund der
Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser
Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben).

Keine Einigkeit besteht dagegen darüber, ob die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 50 % - so Vorinstanz und Verwaltung -, was die Bemessung
der Invalidität nach der gemischten Methode zur Folge hätte, oder zu 100 %,
wie von der Versicherten geltend gemacht, erwerbstätig wäre, sodass die
Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangte. Dies ist im Folgenden zu
prüfen.

4.
Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich unter
dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (in den bis 31. Dezember 2002 sowie
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen) die Frage
nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte
Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig
einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der
Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode,
Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -, ergibt sich aus der Prüfung, was
die versicherte Person - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen
- täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104 V 150,
98 V 264 und 268 Erw. 1c). Diese Grundsätze gelten u.a. auch bei der
Rentenrevision. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch
neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des
Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in
Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des
Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen und BGE 113 V 275 Erw. 1a),
sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen
hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in
einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung
präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht.
Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits
und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich
anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweisen).

5.
5.1 Das kantonale Gericht und die IV-Stelle erachten im Revisionszeitpunkt
neu
die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung für anwendbar, wobei von
einer hälftigen Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit auszugehen
sei. Die Versicherte habe seit dem 1. Dezember 1994 bis Ende Mai 1996 zu 100
% als Schwesternhilfe und im Hausdienst sowie ab Juni 1996 bis zur Kündigung
per 28. Februar 2002 noch zu 50 % als Raumpflegerin bei der Klinik P.________
AG gearbeitet. Ab 1. Mai 2002 bis im Sommer 2003 sei sie sodann während 7 ½
Stunden wöchentlich mit der Reinigung einer Arztpraxis beschäftigt gewesen.
Im Lichte dieser beruflichen Verhältnisse, dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Ende Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe sowie
insbesondere der Aussage anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. November
2002, wonach die Versicherte auf Grund ihrer Auslastung mit dem Kleinkind und
dem 4-Personen-Haushalt ohne Behinderung (lediglich) zu 50 % arbeiten würde,
erscheine die von der Beschwerdeführerin nachträglich behauptete
Vollzeittätigkeit im Gesundheitsfall nicht nachvollziehbar.

5.2  Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, ist
nicht stichhaltig.

5.2.1  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf die im
Haushaltsbericht vom 14. November 2002 festgehaltene Äusserung auf die Frage,
ob aktuell ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, könne
nicht abgestellt werden, da insbesondere nicht klar sei, wer die Befragung
durchgeführt habe und ob diese Person der portugiesischen und/oder
italienischen Sprache mächtig sei, dringt sie damit nicht durch. Aus dem
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2002, unterzeichnet durch
Frau S.________, wie auch dem Bericht Haushalt/Rente vom 14. November 2002,
welcher auf der ersten Seite links oben den Hinweis "S.________" aufweist,
und der Aktennotiz "Protokoll" zum Abklärungshergang, die den Vermerk
"29.11.02 / pic" beinhaltet, kann ohne weiteres geschlossen werden, dass Frau
S.________ - und nicht der auf dem Bericht Haushalt als zuständig genannte
D.________ - die Abklärungen vorgenommen hat. Im Übrigen erscheint es kaum
glaubhaft, dass die Versicherte sich nicht einmal mehr daran zu erinnern
vermögen soll, ob die Abklärungen bei ihr zu Hause von einer Frau oder einem
Mann getätigt worden sind. Was die Verständigung anbelangt, geht aus dem
Bericht nicht hervor, in welcher Sprache die Unterredung geführt worden ist.
Jedenfalls scheinen aber diesbezüglich keine grösseren Probleme entstanden zu
sein, wären solche doch sicherlich erwähnt worden. Zum anderen weist auch die
Tatsache, dass die Versicherte trotz des Schreibens vom 28. Oktober 2002, in
welchem sie für den Fall nicht genügender Deutschkenntnisse um den Beizug
einer Übersetzungsperson gebeten worden ist, am Tage der Abklärung allein in
der Wohnung anwesend war, auf das Vertrauen in die eigenen sprachlichen
Fähigkeiten hin. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin diesen Punkt weder
nach Zustellung des Abklärungsberichtes Anfang Dezember 2002, noch im
Einsprache- oder vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren je beanstandet.
Entgegen der auch von Dr. med. G.________ in ihrer Stellungnahme vom 19.
April 2003 geäusserten Auffassung, die Versicherte habe die Frage nach der im
Gesundheitsfall noch ausgeübten Erwerbstätigkeit missverstanden und sei damit
gleichsam in die ihr seitens der Abklärungsperson gestellte Falle getreten,
bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht
hätten, den wahren Sinngehalt der besagten Frage zu verstehen, zumal - wie
das "Protokoll" vom 29. November 2002 aufzeigt -, die Versicherte durch die
IV-Abklärungsperson über die möglichen Folgen ihrer Antwort aufgeklärt worden
war. Daran vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf eine
Telefongesprächsnotiz vom 13. Mai 1998, wonach ihr damaliger Arbeitgeber,
Herr H.________ der Klinik P.________ AG, ihr keine guten Deutschkenntnisse
attestiert habe, nichts zu ändern, wurde diese Einschätzung doch
beispielsweise vom zuständigen Mitarbeiter für die berufliche Eingliederung
nicht geteilt oder fehlt doch zumindest ein entsprechender Vermerk in dessen
Bericht über die berufliche Abklärung vom 25. August 1998.

5.2.2  Der von der Versicherten letztinstanzlich einmal mehr - u.a. unter
Berufung auf die Angaben der Frau Dr. med. G.________ (in deren
Stellungnahmen vom 19. April und 2. Mai 2003) - hervorgehobene Umstand, dass
sie auch nach der Geburt ihres zweiten Sohnes Ende Juli 2001 zu 50 %
erwerbstätig sein wollte und sich wiederholt um entsprechende Arbeitsstellen
bemüht hat, wird schliesslich von keiner Seite bestritten. So ist doch die
Verwaltung ebenfalls nie von einer gänzlichen Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
sondern stets davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde
weiterhin im Umfang eines 50 %-Pensums, d.h. in dem Ausmass, welches ihr nun
noch - im Rahmen einer leidensadaptierten Beschäftigung - tatsächlich
zumutbar ist (vgl. Erw. 3 hievor), gearbeitet hätte.

5.2.3  Kein Argument für die Annahme einer Vollzeittätigkeit im
Gesundheitsfall bildet im Weiteren der Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin auch während der Wachstumsphase ihres älteren Sohnes immer
zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei. Wie dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 14. November 2002 zu entnehmen ist - der
diesbezüglichen Aussage wurde nicht opponiert -, wuchs der 1982 geborene Sohn
bis zu seinen 14. Lebensjahr in Spanien auf und lebt erst seit 1996 bei der
Beschwerdeführerin in der Schweiz. Da die Versicherte aber seit Juni 1996 aus
gesundheitlichen Gründen nurmehr ein 50 %-Pensum verrichtete, hat sie bisher,
auch wenn für die Zeit bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes Ende Juli 2001
hypothetisch von einer im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübten
Erwerbstätigkeit ausgegangen wird (vgl. die Rentenverfügungen vom 7. Januar
1999 und 5. September 2001), faktisch nie neben der Kinderbetreuung noch zu
100 % gearbeitet.

5.2.4  Dass die persönlichen Verhältnisse, namentlich die Arbeitszeiten des
Ehemannes und des älteren, noch bei seiner Mutter lebenden Sohnes, eine
aktive Mithilfe aller Familienangehörigen bei der Beaufsichtigung des
jüngeren Sohnes sowie der Bewältigung der Haushaltsaufgaben eine
Vollzeittätigkeit der Beschwerdeführerin zuliessen oder jedenfalls stark
erleichtern würden, vermag allein keine andere Beurteilung herbeizuführen,
sofern die übrigen Kriterien mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gegen die Weiterführung des bisherigen Pensums sprechen.
Im Übrigen stellt sich vorliegend die finanzielle Situation mit einem
monatlichen Einkommen des Ehegatten von Fr. 4800.- bis Fr. 5200.- brutto
sowie einem Lehrlingslohn des älteren Sohnes - wie die Vorinstanz bereits
zutreffend erkannt hat - als nicht derart prekär dar, dass eine
vollschichtige Tätigkeit der Versicherten praktisch unabdingbar wäre.

5.2.5  Zudem ist - ganz allgemein - der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen,
dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von Überlegungen
sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197
Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise
publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2.
September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit
Hinweisen).

6.
Ist demnach von einem Verhältnis Erwerbstätigkeit/Haushalt von je 50 %
auszugehen, hat die Invaliditätsbemessung neu nach der gemischten Methode zu
erfolgen.

6.1  Zu beurteilen ist zunächst, wie sich die festgestellte Änderung in dem
für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt in erwerblicher
Hinsicht auswirkt. Relevant sind hierbei die Verhältnisse wie sie sich im
Revisionszeitpunkt, d.h. hier im Jahre 2003, darstellten.

6.1.1  Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die
Vorinstanz, da die Beschwerdeführerin seit Sommer 2003 keiner Beschäftigung
mehr nachgeht - für das von Frau Dr. med. G.________ im Bericht vom 19. April
2003 erwähnte aktuelle wöchentliche Arbeitspensum von immer noch "ca. 17
Stunden" finden sich in den Akten, mit Ausnahme eben des im Sommer 2003
beendeten, aber lediglich 7 ½ Stunden pro Woche umfassenden
Reinigungsdienstes bei Dr. med. K.________ (vgl. den Arbeitgeberbericht vom
9. Dezember 2002; Bericht des Dr. med. I.________ vom 14. November 2003),
keinerlei Hinweise - zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abgestellt (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Versicherten
stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und
nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Gemäss Tabelle TA1 der
LSE 2002 (S. 43) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und
repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Frauen bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3820.- monatlich oder Fr.
45'840.- jährlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2002 betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2004, S. 90,
Tabelle B9.2 [die diesbezüglichen Angaben für 2003 sind noch nicht
erhältlich]) sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von rund
1,6 % (Frauen [BGE 129 V 408]; Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle
B10.3) ergibt sich daraus - bezogen auf ein 50 %-Pensum - ein Einkommen von
Fr. 24'276.41.

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt
von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f.
Erw. 5b/aa-cc). Vorliegend kommen, weil sich die Beschwerdeführerin wegen des
bestehenden Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit
möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat, einzig die
Kriterien der leidensbedingten Einschränkung sowie, da die über eine
Niederlassungsbewilligung verfügende Versicherte im Vergleich zum
Durchschnittslohn aller Schweizer- und Ausländerinnen (Total) mit einer
Lohneinbusse von rund 3,23 % rechnen muss (LSE 2002, S. 59, Tabelle TA12),
der Nationalität/Aufenthaltskategorie in Frage. Im Gegenzug wirken sich die
Faktoren Alter (2003: 41 Jahre) und Beschäftigungsgrad jedoch eher
lohnerhöhend aus (vgl. LSE 2002, S. 55, Tabelle TA9 und S. 28, Tabelle T8*)
und auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je
niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen).
Wie die Vorinstanz somit im Ergebnis richtig erkannt hat, rechtfertigt sich
in Anbetracht der gesamten Umstände kein Abzug.

6.1.2  In Bezug auf das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen),
sind - entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts - nicht
dieselben tabellarischen Durchschnittslöhne wie bei der Bemessung des
Invalideneinkommens heranzuziehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall immer noch in der Klinik P.________ AG,
wo sie vom 1. Dezember 1994 bis 28. Februar 2002 beschäftigt war, arbeiten
würde. Insbesondere ist anzunehmen - wie auch Dr. med. I.________ in seinem
Bericht vom 14. November 2003 bestätigte -, dass nicht die Aufteilung des
bisherigen 50 %-Pensums in zwei 30 %-Stellen der wahre Grund für die
Kündigung des Anstellungsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Februar
2002 (vgl. das Kündigungsschreiben vom 17. Januar 2002), sondern der
Gesundheitszustand der Versicherten war. Ausgehend von einem monatlichen
Verdienst im Jahre 2001 für ein Halbtagespensum von Fr. 1800.- - Anzeichen
dafür, dass dieser Lohn auf Grund des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin unter dem ansonsten für die entsprechende Tätigkeit
ausgerichteten Verdienst lag, bestehen nicht (vgl. auch den
Arbeitgeberbericht vom 27. November 2001) -, resultiert für 2003, nach
Massgabe der Nominallohnerhöhung (2002: 2,1 % [Lohnentwicklung 2002, S. 33,
Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 1997-2002, Abschnitt M,N,O
[Unterrichtswesen; Gesundheits- und Sozialwesen; sonstige öffentliche
Dienstleistungen; persönliche Dienstleistungen]; BGE 129 V 408; 2003: 1,6 %
[vgl. Erw. 6.1.1; die branchenspezifischen Angaben für 2003 liegen noch nicht
vor]), ein Valideneinkommen von Fr. 1867.20 im Monat bzw. - in
Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes - von Fr. 24'273.60 jährlich.

Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 24'273.60) und Invalideneinkommen
(Fr. 24'276.41) zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, in einer
ihr angepassten Tätigkeit das Einkommen zu erzielen, welches sie auch als
Gesunde erlangen könnte. Es besteht somit im erwerblichen Bereich keine
Invalidität.

6.2  Unter Gewichtung der beiden Teilbereiche resultiert daraus - die
Behinderung im Haushalt von 5 % ist unbestritten (vgl. Erw. 3 hievor) - ein
Invaliditätsgrad von insgesamt 3 % (0,5 x 0 % + 0,5 x 5 % = 2,5 %; zur
Rundung: BGE 130 V 121). Die von der Vorinstanz bestätigte Rentenaufhebung
durch die Verwaltung per 28. Februar 2003 ist damit rechtens.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.