Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 147/2004
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I 147/04

Urteil vom 19. August 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

M.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor
Györffy, Gartenhofstrasse 15, 8004 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende und 1991 in die Schweiz eingereiste M.________,
geb. 1956, meldete sich am 3. Dezember 2001 unter Hinweis auf die Folgen
eines am 14. Dezember 2000 erlittenen Sturzes (Verletzungen an beiden
Ellbogen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf
eine neue Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a.
Berichte des Spitals X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November
2001 sowie 25. April 2002 ein und verfügte gestützt darauf - nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens - am 26. März 2003 die
Leistungsablehnung. Als Begründung führte sie aus, der Versicherte könne in
einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit, welche ihm nach ärztlicher Aussage
vollumfänglich zumutbar sei, auch ohne berufliche Massnahmen ein
rentenausschliessendes Einkommen erzielen; auf Grund seines
fremdenpolizeilichen Status bzw. seiner Aufenthaltssituation - und damit aus
invaliditätsfremden Gründen - sei es ihm indessen verwehrt, einer derartigen
erwerblichen Beschäftigung nachgehen und seine Arbeitsfähigkeit verwerten zu
können. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom
19./21. Mai 2003).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich - nachdem es eine Stellungnahme der Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 26. November 2003
eingefordert und den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hatte -
mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab.

C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und - unter Einreichung
der Weisung des Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) vom 1. Juni 2000 über die
Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im
Kosovo, Phase III - beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese, nach Vornahme
ergänzender Abklärungen, neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich lediglich noch - wie sich
insbesondere der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entnehmen lässt
(vgl. dazu die in BGE 130 V 61 nicht veröffentlichte Erw. 3.2.1 mit diversen
Hinweisen) -, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen
besteht.

2.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 19./21. Mai 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

3.
3.1 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des
Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle
auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.). Folglich
begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der
beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) je einen eigenen
Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit
Hinweisen).

3.2  Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist
somit,
entsprechend dem beschriebenen System des leistungsspezifischen
Invaliditätseintritts, ein besonderer Versicherungsfall (siehe auch Ulrich
Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168 Fussnote 734). Ob die Voraussetzungen
hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt
(gesundheitsbedingt bleibende oder längere Zeit dauernde, etwa 20 %
betragende Erwerbseinbusse im von der versicherten Person bisher ausgeübten
und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch
zumutbaren Erwerbstätigkeiten [BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen]),
bestimmt sich vorliegend demnach - ursächlich dafür, dass der
Beschwerdeführer lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten
kann, sind die Folgen des am 14. Dezember 2000 erlittenen Unfalles (vgl. Erw.
5 hernach) - grundsätzlich nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen, wie sie sich vor In-Kraft-Treten des ATSG und dessen
Ausführungsverordnungen darstellten. Da jedoch regelmässig der
Einspracheentscheid die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), ist auch
zu beurteilen, ob sich bis zum 19./21. Mai 2003, namentlich zufolge des in in
Kraft getretenen ATSG, Änderungen in den Anspruchsgrundlagen ergeben haben
(vgl. die noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteile M.
vom 5. Juli 2004, I 690/03, [Dauerleistungen] und L. vom 4. Juni 2004, H 6/04
[Verzugszinsforderung]).

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 4
Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 1 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG),
zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG
in Verbindung mit Art. 8 ATSG [je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002: Art. 8 Abs. 1 IVG) und
auf Umschulung als beruflicher Vorkehr im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV [je in der vom 1. Januar bis
31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. bis 31. Dezember 2002:
Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 IVV; BGE
124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 in fine, je mit
Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70
Erw. 4b/cc) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

4.2  Zu ergänzen ist, dass es sich nach dem noch nicht in der Amtlichen
Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, bei den in
Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen
Fassung]) und Invalidität (Art. 8 [in der bis Ende Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung]), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte
Rechtsprechung kann mithin übernommen und weitergeführt werden (vgl. Erw. 3.2
und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw.

3.4  des erwähnten Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen
Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung]: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b).

5.
Die Vorinstanz hat - namentlich gestützt auf die Berichte des Spitals
X.________ vom 7. September, 2. Oktober und 28. November 2001 sowie 25. April
2002 - einlässlich und in allen Teilen überzeugend erwogen, dass der
Beschwerdeführer auf Grund der am 14. Dezember 2000 erlittenen Verletzungen
nurmehr - wenn auch vollzeitlich - einer seiner Behinderung angepassten,
körperlich leichten erwerblichen Beschäftigung nachgehen kann. Dieser
Beurteilung opponiert der Versicherte zu Recht nicht.

6.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des festgestellten
Gesundheitsschadens ist das kantonale Gericht im Rahmen des
Einkommensvergleichs ferner davon ausgegangen, dass den Vergleichseinkommen -
mangels konkreter bisheriger Lohnangaben auch in Bezug auf das
Valideneinkommen - die Zahlen gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 zu Grunde zu
legen (Tabelle TA1, S. 31, Männer, Anforderungsniveau 4) und diese in
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 (Die Volkswirtschaft,
9/2003, S. 102, Tabelle B9.2) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen
Arbeitszeit (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 103, Tabelle B10.2)
hochzurechnen seien. Alsdann gelangte es unter Annahme eines Abzugs vom
Invalideneinkommen von 20 % (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 69 f.
Erw. 4b) zu einem - die Umschulungsvoraussetzungen in quantitativer Hinsicht
erfüllenden (vgl. Erw. 3.2 hievor) - Invaliditätsgrad in derselben Höhe.

6.1  Dem kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden.

6.1.1  Zum einen ist - wie im angefochtenen Entscheid grundsätzlich richtig
erkannt wurde - bei der Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die
versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde,
wobei die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen hat und
deshalb in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, den die versicherte
Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (BGE 129 V 224 Erw.

4.3.1  mit Hinweis). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte
dafür, ob und bejahendenfalls in welchen Tätigkeitsgebieten der
Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz Ende 1991 bis zu seinem
Unfall vom 14. Dezember 2000 gearbeitet hat. Ersichtlich ist einzig, dass er
- der "Gesprächsnotiz" der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2002 sowie den
Angaben des Versicherten in dessen Schreiben von anfangs 2002 folgend - in
den "letzten drei Jahren", d.h. ca. seit 1999, keine Erwerbstätigkeit mehr
ausgeübt hat. Im Übrigen ist auch der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
vom 20. Februar 2002 nur schwer zu deuten, enthält dieser zur Hauptsache doch
lediglich die Aussage "Es werden keine IK's erwartet". Es wird Aufgabe der
Verwaltung sein, an welche die Sache aus anderen, hiernach noch darzulegenden
Gründen ohnehin zurückzuweisen ist, entsprechende Abklärungen zu treffen.
Auch wenn der Beschwerdeführer im besagten Zeitraum auf Grund seines Status
als Asylbewerber im Kanton Zürich einzig eine - bewilligungspflichtige -
unselbstständige Arbeit im Rahmen bestimmter Erwerbszweige aufnehmen durfte
(vgl. Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02, Erw. 4.1 mit Hinweisen), können
auch die Rahmen von Hilfsarbeitertätigkeiten erzielten Verdienste je nach
Bereich erheblich voneinander abweichen, zumal vorläufig aufgenommenen
Ausländern im Kanton Zürich ein weites Spektrum von Branchen zur Verfügung
steht (vgl. Erw, 4.1 [mit Hinweis] des bereits erwähnten Urteils I 793/02).
Lohnstatistische Angaben zur Ermittlung des Valideneinkommens sind erst
beizuziehen (siehe dazu auch Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, a.a.O., S. 205), wenn feststeht, dass es überhaupt
oder jedenfalls - so der dem Urteil I 793/02 zu Grunde liegende Sachverhalt -
an aussagekräftigen Lohnangaben über einen gewissen Zeitraum mangelt.

6.1.2  In diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachten sein wird durch die
IV-Stelle, dass als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG nur diejenige
berufliche Ausbildung gelten kann, welche die Invalidenversicherung einer
schon vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die
Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (vgl. Erw. 3.1 und
3.2 hievor) - erwerbstätig gewesenen versicherten Person nach dem Eintritt
der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der
Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher vor Eintritt der
Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden
sein. Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich des hier nicht weiter
interessierenden Art. 6 Abs. 2 IVV - eine Abgrenzung der Umschulung nach Art.
17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit.
b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc). Ein ökonomisch
massgebliches Erwerbseinkommen als Voraussetzung für einen
Umschulungsanspruch liegt vor, wenn die versicherte Person bereits während
sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen
Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE
118 V 13 Erw. 1c/aa mit Verweis auf BGE 110 V 269 ff. Erw. 1c, d und e),
wobei - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2000 S. 189
präzisierend festgehalten hat - für die Abgrenzung der Leistungsansprüche
nach Art. 16 und 17 IVG nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person im
Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch erwerbstätig ist oder
nicht; vielmehr kommt es einzig darauf an, ob sie nach Abschluss ihrer
erstmaligen beruflichen Ausbildung jemals ein im Sinne der Rechtsprechung
relevantes Einkommen erzielte (Urteile G. vom 29. Oktober 2003, I 301/02,
Erw. 4.2 und 4.3 sowie D. vom 3. Juni 2003, I 785/01, Erw. 5). Obwohl
anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher erst im Alter von 35
Jahren in die Schweiz eingereist ist, jedenfalls noch in seinem Herkunftsland
ein entsprechendes Einkommen erzielt hat, ist auf die bisherige
beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten - in der Schweiz und im
Kosovo - auch aus diesem Grunde näher einzugehen. Je nach Ergebnis werden die
Voraussetzungen der in Frage kommenden beruflichen Massnahme zu prüfen sein.
Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig festgestellt hat, kann auf
Grund der vorhandenen Akten - namentlich infolge fehlender beruflicher
Abklärungen - insbesondere der Anspruch auf Umschulung (beispielsweise in
Form einer Anlehre oder von Einarbeitungszuschüssen für eine körperlich
leichtere Tätigkeit [kantonaler Entscheid, S. 8]) nicht abschliessend
beurteilt werden (zu den spezifischen Voraussetzungen: vgl. Meyer-Blaser, Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, a.a.O., S. 127 ff.; Susanne
Leuzinger-Naef, Ausbildungsziele der Eingliederungsmassnahmen, in:
Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 64 ff.).
6.1.3  Ferner wird in erster Linie dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass
der Beschwerdeführer derzeit noch über keine Arbeitsbewilligung zu verfügen
scheint. Sollte es indessen zutreffen, wie vor- und letztinstanzlich
behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, dass der Beschwerdeführer, welcher
sich seit dem 1. Juni 2000 im Status eines abgewiesenen Asylbewerbers mit
abgelaufener Ausreisefrist befindet (Stellungnahme der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 26. November 2003),
einen - zwar ebenfalls abgewiesenen aber an die Schweizerische
Asylrekurskommission weitergezogenen (vgl. dazu grundsätzlich EMARK 2002 Nr.
1) - Antrag auf Einbezug in die so genannte "Humanitäre Aktion 2000" (HUMAK;
Kreisschreiben des BFF über die Behandlung aller bis zum 31. Dezember 1992
eingereichten Asylgesuche, die entweder im Verfahren oder im Vollzug hängig
sind [humanitäre Aktion 2000] vom 14. März 2000; Asyl 52.4.6) gestellt habe,
zeigt sich die Situation hinsichtlich einer möglicher Arbeitsbewilligung in
folgendem Licht: Gemäss der Weisung des BFF vom 1. Juni 2000 über die
Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz im
Kosovo, Phase III, die namentlich auch für weggewiesene Asylsuchende gilt
(Ziff. 2), haben jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der
Provinz Kosovo, mit registrierter Einreise vor dem 1. Juli 1999 und
rechtskräftiger Wegweisung, die Schweiz am 31. Mai 2000 zu verlassen (Ziff.

3.1 ), es sei denn, sie fallen unter die HUMAK (Ziff. 3.3 in Verbindung mit
Ziff. 5 ff.). Nach Ziff. 8.4 kann Personen, die grundsätzlich die
Voraussetzungen für den Einbezug in die HUMAK erfüllen, während des hängigen
Verfahrens insbesondere die vorübergehende Weiterführung einer
Erwerbstätigkeit gewährt oder die Bewilligung zum erstmaligen Stellenantritt
bis zum definitiven Entscheid erteilt werden, wobei die unter Ziff. 8.2
aufgeführten Kriterien sinngemäss Anwendung finden. Gestützt auf diese
Grundlagen erscheint es zumindest möglich, dass dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsbewilligung im dargelegten Sinne ausgestellt würde. Wie es sich damit
verhält, kann anhand der aktuellen Aktenlage jedoch nicht endgültig beurteilt
werden, sind doch weder Unterlagen zum hängigen Beschwerdeverfahren vor der
Schweizerischen Asylrekurskommission vorhanden, noch ist ersichtlich, ob
begründete Aussicht auf Erlangung der entsprechenden Bewilligung zum
Stellenantritt durch die zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden besteht.
Da aber nur vor diesem Hintergrund mögliche berufliche Massnahmen letztlich
auch auf dem Arbeitsmarkt zum Tragen kämen und damit durch deren faktische
Umsetzung erst sinnvoll würden (vgl. Urteil R. vom 15. Juli 2003, I 793/02,
Erw. 5.2.2 in fine), wird die Verwaltung auch in dieser Hinsicht - primär -
Abklärungen zu treffen und anschliessend neu über den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu befinden haben.

7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend
steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2
in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar
2004 und der Einspracheentscheid vom 19/21. Mai 2003 aufgehoben werden und
die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie,
nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor den Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.

2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. August 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: