Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 141/2004
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I 141/04

Urteil vom 2. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Bollinger

V.________, 1957,  Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. med. vet. Christoph
Rüedi, Neueneggstrasse 2, 3177 Laupen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 6. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene V.________ meldete sich am 19. Dezember 2001 zum
Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische
Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Eine
Behinderung nannte er nicht, erklärte jedoch bei der Frage nach den
behandelnden Ärzten, er sei seit ca. 1974 wegen Depressionen in medizinischer
Behandlung und medikamentenabhängig geworden. Die IV-Stelle des Kantons
Freiburg führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht des
Hausarztes Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Januar 2001
(recte: 2002) ein, dem weitere Einschätzungen des Psychiatrischen Spitals
X.________, vom 26. August 1985, des Dr. med. B.________, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 4. Oktober
und 22. November 1991 sowie des Dr. med. R.________, Neurologie FMH, vom 13.
Oktober 1994, beilagen. Einen weiteren Bericht vom 11. Februar 2002 verlangte
die IV-Stelle von Dr. med. S.________; auch diesem lagen zusätzliche
Stellungnahmen der Psychologin Dr. phil. W.________, Spital Y.________, vom
15. Mai und 10. Juli 1996 sowie vom 29. September 1998 bei. Berichte forderte
die IV-Stelle sodann bei der Psychiatrischen Poliklinik am Spital Q.________
(vom 18. Februar und 5. Mai 2002) und bei Dr. med. C.________, Spezialarzt
für Psychiatrie,  (vom 3. Juni 2002), ein. Mit Verlaufsbericht vom 20.
Dezember 2002 berichtete Dr. med. S.________ über die aktuellen Beschwerden
des V.________. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die
IV-Stelle am 27. Dezember 2002 die Abweisung des Begehrens um medizinische
Massnahmen und teilte V.________ mit, bezüglich beruflicher Massnahmen und
Rente seien zusätzliche Abklärungen nötig. Am 17. März 2003 erstattete Dr.
med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das von der IV-Stelle in
Auftrag gegebene Gutachten, worauf diese das Leistungsbegehren des V.________
mit Verfügung vom 28. März 2003 mangels Invalidität ablehnte. Nachdem
V.________ vorgebracht hatte, sich zwischenzeitlich zu Dr. med. E.________,
Neurologie FMH, in Behandlung begeben zu haben, holte die IV-Stelle auch von
diesem Arzt einen Bericht vom 21. Mai 2003 ein. Mit Einspracheentscheid vom
1. September 2003 hielt sie an ihrer Leistungsabweisung fest.

B.
Beschwerdeweise verlangte V.________ eine neutrale Begutachtung sowie die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, wies die Beschwerde am 6. Februar
2004 ab.

C.
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Einholung
eines neutralen polydisziplinären Gutachtens und erneuter Entscheidung
beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiell-rechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben; ferner stellt das Sozialversicherungsrecht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. September 2003)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

1.1 Es kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG die Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zur Arbeitsunfähigkeit
(Art. 6 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8
ATSG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zu
berücksichtigen sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil A. vom 30. April
2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es
sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel
um eine formell-gesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b).

1.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) sowie die
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art.
28 Abs. 1 Satz 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.3 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG
in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in
Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 229) haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h.
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c).

2.
2.1 Das kantonale Gericht erwog, gemäss den Ausführungen des Dr. med.
H.________ in seinem Gutachten vom 17. März 2003, auf welche abzustellen sei,
leide der Versicherte in psychisch-geistiger Hinsicht nicht an
krankheitsbedingten Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten. Ebenso wenig begründe die Polytoxikomanie einen
invalidisierenden Gesundheitsschaden; auch das diagnostizierte
restless-legs-Syndrom schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Es bestehe
deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes.

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten des Dr. med.
H.________ könne nicht abgestellt werden, da dessen Einschätzungen im
Widerspruch zu den Beurteilungen des Dr. med. L.________ von der
Psychiatrischen Poliklinik am Spital Q.________ vom 18. Februar 2002 sowie
des Dr. med. C.________ vom 5. Mai 2002 stünden. Auch die Ausführungen des
Dr. med. E.________, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe, seien einseitig. Er, der Versicherte, sei aus
körperlicher Sicht zwar in der Lage zu arbeiten, jedoch könne er angesichts
seiner Schlafprobleme (nachts schlafe er kaum oder höchstens 2 bis 3 Stunden)
keiner regelmässigen Vollbeschäftigung nachgehen. Diese Störungen müssten bei
der Beurteilung des Gesundheitsschadens einbezogen werden, was Dr. med.
H.________ unterlassen habe. Angesichts der unterschiedlichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne nur eine interdisziplinäre
Beurteilung den gegenseitigen Wechselwirkungen der Beschwerden angemessen
Rechnung tragen.

2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte seit Kindheit an
Depressionen litt. Im Jahre 1985 war er wegen sekundärem Alkoholismus bei
chronischen Angstzuständen sowie Medikamentenmissbrauch im Psychiatrischen
Spitals X.________, in stationärer Behandlung. Der Psychiater Dr. med.
C.________, der den Versicherten in den Jahren 1977 bis 1987 behandelte,
diagnostizierte eine ausgeprägte Dysthymie sowie depressiv-ängstliche
Verstimmungszustände bei einzelgängerischem, selbstunsicherem,
milieugeschädigtem Hilfsarbeiter und einen sekundären Alkoholismus; der
Gesundheitszustand sei damals besserungsfähig gewesen, er habe keine
Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt. Schwere depressive Verstimmungen mit
Suizidideen und sozialem Rückzug wurden sodann von der Psychologin Dr. phil.
W.________, Spital Y.________, diagnostiziert (Bericht vom 29. September
1998). Dr. med. S.________, der den Beschwerdeführer ab 1994 sporadisch
betreute, stellte mit Bericht vom 11. Februar 2002 ebenfalls eine Depression,
nebst fehlendem Sitzleder sowie einer Polytoxikomanie fest und führte aus, es
handle sich beim Versicherten um einen Persönlichkeitstypus vom
psychiatrischen Formenkreis (schizoid/manisch-depressiv). Der psychische
Zustand bestimme die Arbeitsdauer; die Leistungsunfähigkeit betrage 0-100 %.
Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am Spital Q.________ gaben am 18.
Februar 2002 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine
(differenzial-diagnostisch abhängige, schizoide) Persönlichkeitsstörung, eine
wahrscheinlich seit Kindheit bestehende soziale Phobie sowie Alkohol- und
Cannabismissbrauch an und führten am 5. Mai 2002 aus, die Arbeitsfähigkeit
betrage maximal 50 %. Prognostisch sei mit einer Verbesserung bis in einem
Jahr zu rechnen, allerdings sei die Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme
als gering einzuschätzen. Mit Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2002
informierte Dr. med. S.________ die IV-Stelle, der Versicherte leide seit
Frühjahr 2002 an einer Kniebinnenläsion sowie an einem Knorpelschaden im
Kniegelenk. Zudem bestehe ein Verdacht auf eine Meniskusläsion und eine
Bakerzyste. Die bisherige Tätigkeit sei ganztags zumutbar bei einer um
mindestens 50 % verminderten Leistungsfähigkeit. Andere Tätigkeiten seien in
einer geschützten Werkstätte mit positivem Arbeitsumfeld ganztags zumutbar,
bei einer um 50-66 % verminderten Leistungsfähigkeit.

Dr. med. H.________ stellte in seinem Gutachten vom 17. März 2003 fest, der
Versicherte sei an einer psychiatrischen Behandlung nicht interessiert, habe
sich für einen freien Lebensstil entschieden und wolle daran nichts ändern.
Die bestehende Polytoxikomanie sei nicht ausgeprägt und verursache keine
irreversiblen Folgeschäden; es lasse sich insbesondere kein amnestisches
Syndrom nachweisen. Der eigenwillige Lebensstil sei eine Normvariante.
Anderweitige psychische Störungen seien nicht nachweisbar, z.B. fehlten
Hinweise für eine bedeutende Depression. Auch klage der Beschwerdeführer
nicht über Angstzustände. Demzufolge fänden sich kaum krankheitsbedingte
Beeinträchtigungen auf der psychisch-geistigen Ebene. Die unzulänglichen
sozialen Fähigkeiten (Z73.4) und die generellen Probleme bei der
Lebensführung (Z72) seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Bezüglich der früheren Tätigkeiten fehle es an eindeutigen Einschränkungen
durch eine psychische Krankheit; eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe
nicht und eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr
sei nie durch einen psychischen Gesundheitsschaden verursacht worden. Die
Zumutbarkeit im Arbeitsumfeld sei leicht reduziert. In angepassten (d.h.
seiner Lebensphilosophie entsprechenden) Tätigkeiten bestehe keine zeitliche
Einschränkung.

2.3 Übereinstimmung herrscht darüber, dass aus neurologischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit besteht (Berichte des Dr. med. R.________ vom 13. Oktober
1994 und des Dr. med. E.________ vom 21. Mai 2003), weshalb diesbezüglich auf
weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Hingegen fällt auf, dass die
behandelnden Ärzte hinsichtlich der psychischen Beschwerden in den bis Ende
des Jahres 2002 erstellten Berichten übereinstimmend eine seit der Schulzeit
bestehende, von Angstzuständen, Depressionen und Suchtverhalten geprägte
Leidensgeschichte beschreiben, welche zeitweilig auch die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten einschränkte. In den testpsychologischen Untersuchungen am
Spital Q.________ vom 18. Februar 2002 ergab das Mini-Mental-State Screening
(ein 10-minütiges, international gebräuchliches Demenz-Screeningmass; vgl.
Möller/Laux/Kapfhammer, Psychiatrie und Psychotherapie, Berlin etc. 2000, S.
413) normale Werte, das Beck Depression Inventory (BDI) 25 Punkte (wobei 5-9
Punkte einem Normalbefund entsprechen, 10-18 Punkte einer milden bis mässigen
Depression, 19-29 Punkten einer mässigen bis schweren Depression und 30-63
Punkte einer schweren Depression; vgl. Beck/Ward/Mendelson/Mock/Erbaugh, An
Inventory for measuring Depression, in: Archives of General Psychiatry 4
[1961], S. 561-571) und die Befindlichkeitsskala (Bf-S) einen T-Wert von 77
(entsprechend einer sehr stark eingeschränkten Befindlichkeit). Demgegenüber
verneinte Dr. med. H.________ in seinem Gutachten ohne nähere Erläuterung,
welche Untersuchungen er vorgenommen und welche Resultate sich dabei ergeben
hatten, generell das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen
Gesundheitsschadens. Es ist jedoch fraglich, ob die seit vielen Jahren
bestehenden psychischen Probleme des Versicherten, welche auch in diversen
stationären und ambulanten Therapien nicht gebessert werden konnten, innert
kurzer Zeit fast gänzlich abgeklungen sind. Zwar stellten die Ärzte am Spital
Q.________ grundsätzlich eine günstige Prognose (Bericht vom 5. Mai 2002),
wiesen jedoch auf die geringe Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme hin
und relativierten damit die theoretisch zu erwartende Besserung erheblich. Im
Übrigen steht die Feststellung des Dr. med. H.________, wonach eine
medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nie durch einen
psychischen Gesundheitsschaden bewirkt worden sei, im Widerspruch zur
Einschätzung anderer Ärzte. So bescheinigten die Mediziner an der
psychiatrischen Poliklinik am Spital Q.________ mit Bericht vom 5. Mai 2002
eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit und bereits zuvor hatte Dr. med.
S.________ ausgeführt, der psychische Zustand bestimme die Arbeitsdauer; die
Leistungsfähigkeit sei um 0-100 % vermindert (Bericht vom 11. Februar 2002;
im Wesentlichen bestätigt am 20. Dezember 2002). Auch wenn bei der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte mitunter eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen)
und - im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt
(Behandlung versus Begutachtung) - namentlich in umstrittenen Fällen
regelmässig auch nicht unbesehen auf die Angaben eines behandelnden
Spezialisten abzustellen ist (Urteil P. vom 5. April 2004, I 814/03), kann
die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Schlussfolgerungen
des Dr. med. H.________ entscheidend seien und demzufolge keine
invalidisierende Gesundheitsschädigung vorliege, nicht als hinreichend
gesichert gelten. Vielmehr lassen sich bezüglich des aus psychiatrischer
Sicht noch zumutbaren Leistungsvermögens keine klaren Schlüsse ziehen,
weshalb zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht. Die IV-Stelle, an welche die
Sache zurückzuweisen ist, wird ein zusätzliches Gutachten einzuholen haben,
welches sich - unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingetretenen
Knieschadens -  zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, und
hernach über den Rentenanspruch des Versicherten neu befinden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom
6. Februar 2004 und der Einspracheentscheid vom 1. September 2003 aufgehoben
und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Freiburg zurückgewiesen,
damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 2. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.