Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 135/2004
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I 135/04

Urteil vom 1. Juni 2006
III. Kammer

Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hadorn

S.________, 1996, Beschwerdeführerin, handelnd durch ihre Mutter, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Schaffhauserstrasse 345, 8050
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die deutsche Staatsangehörige S.________ (geb. 1996) leidet seit der Geburt
an einer spastischen Tetraparese und erhielt deshalb von der
Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen. Mit Verfügung vom
4. März 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Übernahme einer
Therapie nach A. Petö im Ausland ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle
mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es
seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache
zu näheren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Be-stimmungen
zum Anspruch Minderjähriger auf medizinische Eingliederungsmassnahmen im
Allgemeinen (Art. 3 Abs. 2 ATSG; Art. 13 Abs. 1 IVG); Art. 2 Abs. 3 GgV) und
im Ausland im Besonderen (Art. 9 Abs. 1 IVG; Art. 23 bis Abs. 1 und 3 IVV)
sowie die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zur Therapie nach Petö
(Urteil S. vom 15. Januar 1999, I 303/98) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte Anspruch auf eine im Ausland
durchzuführende konduktive Fördertherapie nach A. Petö hat.

2.1 Die Vorinstanz verneinte die Leistungspflicht der Invalidenversicherung
mit dem Hinweis auf das erwähnte Urteil S., in welchem festgehalten worden
sei, dass in der Schweiz gleichartige und wissenschaftlich anerkannte
Behandlungen von spastischen Tetraparesen wie die Bobath- und Vojta-Therapie
zur Verfügung ständen. Daher komme Abs. 1 von Art. 23bis IVV nicht zur
Anwendung. Sodann seien auch keine beachtlichen Gründe im Sinne von Abs. 3
der selben Vorschrift ersichtlich. Es liege kein Leiden vor, mit welchem die
in der Schweiz tätigen Spezialisten bislang noch kaum konfrontiert worden
seien.

2.2 Hiegegen lässt die Versicherte vorbringen, ihr Fall sei mit demjenigen
des Urteils S. nicht vergleichbar. Sie leide an einer Tetraparese mit
schwerer Beinbetonung und einer Diparese von schwerer Ausprägung. Die in der
Schweiz angebotene Bobath-Therapie sei wissenschaftlich nicht anerkannt.
Hingegen werde die konduktive Förderung nach Petö mittlerweise in fast ganz
Europa erfolgreich angewendet und sei namentlich in Bayern kassenpflichtig.
Der behandelnde Arzt der Versicherten habe denn auch geschrieben, die Methode
nach Petö sei ausserordentlich effizient.

3.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil S. vom 15.
Dezember 1999, I 303/98 richtig dargelegt, dass eine Übernahme der durch die
Petö-Therapie entstandenen Kosten durch die Invalidenversicherung unter den
Rechtstiteln von Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV (vormals Art. 23bis Abs. 1 IVV)
auszuschliessen ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des das
Eingliederungsrecht des IVG (Art. 8-27) beherrschenden
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, wonach die versicherte Person in der Regel
nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen
notwendigen Massnahmen, nicht indessen auf die nach den gegebenen Umständen
bestmöglichen Vorkehren hat (BGE 110 V 102 Erw. 2). Darauf kann verwiesen
werden, bringt die Beschwerdeführerin doch letztinstanzlich nichts vor, was
diese Beurteilung zu erschüttern vermöchte. Auch PD Dr. med. B.________,
Neuroorthopädie am Universitätsspital X.________, räumt im Bericht vom 9.
März 2004 ein, dass es durchaus denkbar sei, mit einer andern als der
Petö-Behandlung, z.B. mit einer Medizinischen Trainingstherapie, wie sie in
der Schweiz angeboten werde, ein entsprechendes Ergebnis zu erreichen. Solche
Intensivtherapien seien in Y.________ möglich und kämen dem Therapieziel
schon relativ nahe.

4.
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls andere beachtliche Gründe im Sinne des Art.
23bis Abs. 3 IVV vorliegen, welche eine Auslandbehandlung rechtfertigen.

4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im Urteil F. vom 16. Mai
2006 (I 120/04) in einem vergleichbaren Fall einlässlich zur Frage geäussert,
ob die Invalidenversicherung die Kosten für eine Therapie nach A. Petö in
Deutschland übernehmen muss. Dabei hat das Gericht folgendes erwogen:
4.1.1 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen
Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13
IVG) im Besonderen bedingt im Übrigen u.a., dass die Massnahmen nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2
Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Art. 2
Abs. 3 GgV). Rechtsprechungsgemäss gilt eine Behandlungsart dann als
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie
von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis
anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im
Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 58 Erw. 2b/aa, 115 V 195 Erw.
4b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b [Urteil M. vom 19. Mai 2000,
I 43/98]). Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der
Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf die medizinischen Massnahmen
der Invalidenversicherung Anwendung. Eine Vorkehr, welche mangels
Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung
zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht als medizinische Massnahme
nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung gehen. Die in
diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene Rechtsprechung (BGE 123 V 60 Erw.
2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b [Urteil M. vom 19. Mai 2000, I
43/98]) ist unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1996 geltenden KVG
weiterhin anwendbar (Urteile B. vom 11. Dezember 2003, I 519/03, Erw. 5, R.
vom 11. März 2003, I 757/02, Erw. 2.1, Z. vom 4. Juli 2002).

4.1.2 Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art.
12 und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit
nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt
sind. Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der
wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw.
3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28
Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; Urteil B. vom 11. Dezember 2003, I
519/03, Erw. 5.1; zum Ganzen: Urteil R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw.
2.4).
4.1.3 Die Petö-Therapie wird bis anhin mit Ausnahme der durch den Verein
SelbstStändig, Luzern, regelmässig organisierten rund zweiwöchigen
Sommercamps für konduktive Förderung in der Schweiz nicht praktiziert
(erwähntes Urteil F., Erw. 5.2). Die Frage der wissenschaftlichen
Anerkennung, ohne welche eine Leistungserbringung durch die
Invalidenversicherung nicht erfolgen kann, ist somit auf Grund von im Ausland
gewonnenen Erkenntnissen zu bestimmen.

4.1.4 Das deutsche Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. September 2003
(B 1 KR 34/01 R) festgestellt, es handle sich bei den konduktiven
Förderungsmassnahmen nach der Petö-Therapie um medizinische Dienstleistungen,
die auf ärztliche Verordnung durch besonders ausgebildete nichtärztliche
Fachkräfte (so genannte Konduktoren) erbracht und die daher rechtlich als
Heilmittel gelten würden. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe
nicht, da der therapeutische Nutzen nicht auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen
Wege durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt
worden sei. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 änderte der Gemeinsame
Bundesausschuss die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) in der Folge
dergestalt, dass im Abschnitt "a) Massnahmen, deren therapeutischer Nutzen
nach Massgabe der BUB-Richtlinien nicht nachgewiesen ist" der Passus "12.
Konduktive Förderung nach Petö" angefügt wurde (vgl. Zusammenfassender
Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Beratungen gemäss § 138 SGB V vom 18. Mai 2005, S.
315). Auf S. 310 f. des erwähnten Berichtes wird im Rahmen der
Beschlussbegründung unter dem Titel "Nutzen" ausgeführt, aus den
wissenschaftlichen Unterlagen ergäben sich zwar Hinweise auf positive
Wirkungen einer Konduktiven Förderung nach Petö bei Kindern mit einer
infantilen Zerebralparese. Mangels methodisch sauberer Vergleichsunterlagen
sei jedoch kein valider Nachweis des therapeutischen Nutzens hinsichtlich
medizinisch relevanter Parameter der Konduktiven Förderung nach Petö im
Vergleich zu anderen, bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden
möglich. Die Intervention Konduktive Förderung nach Petö habe, unabhängig
davon, in welcher Form (Art und Umfang) sie erfolgt sei, in den Studien für
die Indikation Infantile Zerebralparese (Tetraparese, Di- oder Hemiplegie)
keine Überlegenheit gegenüber den jeweiligen Vergleichsinterventionen
gezeigt. Gestützt darauf verneinte sodann auch das Sozialgericht Hamburg mit
Beschluss vom 3. März 2005 (S 55 SO 89/05) eine Kostenübernahmepflicht
(erwähntes Urteil F., Erw. 5.2.1).
4.1.5 Unter diesen Vorzeichen muss die wissenschaftliche Anerkennung der
Petö-Therapie im Sinne der in Erw. 4.1.1 hievor dargelegten Rechtsprechung
jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (das Gesuch wurde am
18. Februar 2003 gestellt; Behandlungen fanden nach den Akten zwischen dem
17. Mai 2001 und dem 17. Mai 2002 in Budapest sowie vom 14. April bis 16. Mai
2003 in Niederpöcking, Deutschland, statt) - verneint werden. Dies führt
dazu, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach
schweizerischem Recht bereits aus diesem Grunde abzulehnen ist (erwähntes
Urteil F., Erw. 5.2.2).

5.
Im Urteil F. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch geprüft, ob die
Kosten der Petö-Therapie allenfalls unter europarechtlichen Gesichtspunkten
von der Invalidenversicherung zu übernehmen waren. Diese Prüfung ist auch
vorliegend angezeigt, zumal die Versi-cherte deutsche Staatsangehörige ist.
Das Gericht hat im Fall F. folgendes erwogen:
5.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Es bildet die rechtliche
Grundlage für die - durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1), konkretisierte - Koordination der Sozialen Sicherheit
(Anhang II zum FZA) und regelt neben dem Einreise- und Aufenthaltsrecht für
Erwerbstätige auch gewisse Bereiche der aktiven und passiven
Dienstleistungsfreiheit. Gemäss Art. 1 lit. b FZA ist eines seiner Ziele die
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger
Dienstleistungen. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich
nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt
Art. 5 Abs. 3 FZA; sog. passive Dienstleistungsfreiheit).

5.2 Unter den Begriff der Dienstleistungen im Sinne des Art. 49 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag; nachfolgend: EG)
fallen alle in der Regel entgeltlich erbrachten Leistungen, namentlich
gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten,
soweit sie nicht insbesondere im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.
39 EG) oder Niederlassungsfreiheit der selbstständig Erwerbstätigen (Art. 43
EG) geschehen (Art. 50 EG). Dazu zählen nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch medizinische
Behandlungen, ohne dass zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung innerhalb
oder ausserhalb einer Krankenanstalt erfolgt (Urteil des EuGH vom 18. März
2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 28 und
die dort zitierte Rechtsprechung).

5.3 Die Tatsache, dass eine Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit
gehört, schliesst die Anwendung der Grundsätze des freien
Dienstleistungsverkehrs nicht aus. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen
keine Kostenerstattung für im Ausland vorgenommene medizinische Behandlungen
geleistet wird, sofern der zuständige Träger nicht vorweg seine Zustimmung
erteilt hat, sind mit diesen Grundsätzen unvereinbar, da dadurch faktisch die
Dienstleistungsfreiheit gehemmt wird. Jede Regelung, welche die Leistung von
Diensten zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten im
Inneren eines Mitgliedstaates erschwert, ist verboten. Einschränkungen des
freien Dienstleistungsverkehrs könnten lediglich u.a. für den Fall
gerechtfertigt sein, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der
sozialen Sicherheit bedroht würde (Urteile des EuGH vom 18. März 2004 in der
Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnrn. 44 und 47, vom 13.
Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003,
I-4509, Randnrn. 73 f. [und die dort zitierte Rechtsprechung], sowie vom 12.
Juli 2001 in der Rechtssache C-368/98, Vanbraekel, Slg. 2001, I-5363, Randnr.
47).

5.4 Der EuGH hat in Bezug auf nicht-stationäre Auslandsbehandlungen
festgehalten, dass die Kostenübernahme nicht von einer vorgängigen
Genehmigung durch den Versicherer abhängig gemacht werden dürfe, weil dies
einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs gleichkäme. Patienten
haben daher nach der in der Europäischen Union geltenden Rechtslage
grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung der in einem anderen Land ohne
vorherige Genehmigung bezogenen, nicht stationären medizinischen Leistungen,
und zwar zum selben Tarif, der im Versicherungsstaat anwendbar ist (Urteil
vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg.
2003, I-4509, Randnr. 103).

5.5 Wäre davon auszugehen, dass das FZA das zitierte Gemeinschaftsrecht
übernommen hat, würde eine Person, die unter dessen Geltungsbereich fällt und
sich zwecks Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen von einem
EU-Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen begibt, demnach regelmässig
durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt und dürfte nicht in ihrer
Freiheit beschränkt werden.

5.6 Diese Frage ist indessen umstritten. Während beispielsweise der Bundesrat
(vgl. insbesondere dessen schriftliche Antwort vom 31. August 2005 auf eine
Anfrage des J. Alexander Baumann im Nationalrat vom 2. Juni 2005; Amtl. Bull.
2005 N 1532 [Beilage]) sowie das BSV (in seiner Stellungnahme vom 1. November
2004 im Prozess F.) die Auffassung vertreten, dass die zuvor dargelegte
Rechtsprechung auf die Schweiz keine Anwendung findet, nimmt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den gegenteiligen Standpunkt
ein (vgl. Urteil B. vom 19. Februar 2004, IV.2003.00221). Eine abschliessende
Beurteilung erübrigt sich jedoch im hier zu prüfenden Fall, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.

5.7 Neben der Frage der passiven Dienstleistungsfreiheit wäre überdies auch
jene nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. i (in Verbindung mit Abs.2 Unterabs. 2)
der Verordnung Nr. 1408/71 zu prüfen, wonach Anspruch auf Sachleistungen
besteht, sofern vom zuständigen Träger vorgängig die Genehmigung erteilt
worden ist, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um
dort eine dem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten. Dies
würde jedoch voraussetzen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 sowohl in
persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall Anwendung fände. Eine vertiefte Auseinandersetzung erweist
sich jedoch auch in diesem Punkt als nicht erforderlich (vgl. zum
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auch das in BGE 132
V noch nicht publizierte Urteil J. vom 2. Februar 2006, I 582/04, Erw. 5, in
welchem die Frage aber ebenfalls offen gelassen wurde).

5.8 Unbestrittenermassen folgt weder aus Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. i der
Verordnung 1408/71 eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung noch -
für den Fall, dass die diesbezügliche Rechtsprechung zu berücksichtigen wäre
- aus der passiven Dienstleistungsfreiheit eine Leistungspflicht, wenn die
Wissenschaftlichkeit einer Behandlung nicht nur in der "nationalen", sondern
auch in der internationalen Medizin nicht anerkannt ist. Art. 22 der
Verordnung Nr. 1408/71 setzt für eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung
voraus, dass die Behandlung zu den in den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
vorgesehenen Leistungen gehört (Abs. 2 Unterabs. 2; Urteil des EuGH vom 23.
Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403). Was die
passive Dienstleistungsfreiheit anbelangt, so resultiert aus dieser
jedenfalls dann keine Leistungspflicht, wenn eine solche nach
innerstaatlichem Recht die Üblichkeit der Behandlung voraussetzt und Letztere
weder in der "nationalen" noch in der internationalen Medizin hinreichend
erprobt und anerkannt ist (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001 in der
Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn.
94ff.).

6.
Da, wie hievor dargelegt, die Wissenschaftlichkeit der in Frage stehenden
Behandlungsmethode jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt auch auf internationaler
Ebene nicht ausgewiesen ist, können Leistungen der Invalidenversicherung
weder gestützt auf innerstaatliche Normen noch unter europarechtlichem
Gesichtswinkel zugesprochen werden. Daran vermögen die Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Denn an der
Wissenschaftlichkeit der Petö-Therapie mangelt es auch dann, wenn die
Diagnosen und medizinischen Eigenheiten des vorliegenden Falles sich von
denjenigen der Urteile F. (I 120/04) und S. (I 303/98) unterscheiden sollten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 1. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: