Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 120/2004
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I 120/04

Urteil vom 16. Mai 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Kernen und Frésard;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

F.________, 1996, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54,
6371 Stans, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans

(Entscheid vom 12. Juni 2003)

Sachverhalt:

A.
Die in X.________ wohnhafte F.________ wurde am .. .. 1996 in der 29 2/7
Schwangerschaftswoche geboren und leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen.
In der Folge übernahm die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen für
die Behandlung des Geburtsgebrechens (Ziff. 390 GgV-Anhang) sowie Hilfsmittel
und richtete Hauspflege- und Pflegebeiträge aus. Mit Schreiben vom 26. Juni
2002 ersuchten die behandelnden Ärzte der Kinderklinik des Spitals
Y.________um Übernahme der Transportkosten für den ab August 2002 geplanten
Besuch des Kindergartens in X.________. Am 19. August 2002 gelangten die
Eltern von F.________ an die Verwaltung mit der Bitte, es seien die Kosten
einer Mitte September 2002 beginnenden und zwei Jahre dauernden Petö-Therapie
in Deutschland zu erstatten. Gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamtes
für Sozialversicherung (BSV) vom 6. September 2002 lehnte die IV-Stelle mit
Verfügungen vom 4. Oktober 2002 - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
- beide Gesuche ab. Als Begründung gab sie an, dass die Versicherte zum einen
nicht wie vorgesehen den Kindergarten in X.________ besuche, weshalb keine
entsprechenden Transportkosten entstünden, und zum anderen die notwendigen
und geeigneten Therapiemöglichkeiten auch in der Schweiz angeboten würden;
die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
im Ausland seien daher nicht erfüllt.

B.
Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Nidwalden abgewiesen (Entscheid vom 12. Juni 2003).

C.
F.________ führt, vertreten durch ihre Eltern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr für die
Petö-Therapie in Deutschland sowie die entsprechenden Transportkosten,
eventualiter für die im Rahmen der in der Schweiz zu erbringenden Leistungen
Kostengutsprache durch die Invalidenversicherung zu erteilen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung.

D.
Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nahm das BSV am 1.
November 2004 insbesondere zur Frage der Übernahme der im Ausland
durchgeführten medizinischen Eingliederungsmassnahmen bei Geburtsgebrechen
(Petö-Therapie in Deutschland) unter europarechtlichen Gesichtspunkten
Stellung. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wurde den Parteien
Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenversicherung nach der
innerstaatlichen Ordnung für die Kosten der durch die Beschwerdeführerin in
Deutschland absolvierten Petö-Therapie aufzukommen hat.

2.
2.1 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wurde, sind die
materiellrechtlichen Vorschriften des am 1. Januar 2003 und somit nach dem
Erlass der Verwaltungsverfügungen vom 4. Oktober 2002 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar (BGE 130 V 446
Erw. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision).

2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die
Gewährung medizinischer Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen bis
zum vollendeten 20. Altersjahr (Art. 13 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung] in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 2 Abs. 3 GgV), die Voraussetzungen für eine
ausnahmsweise Übernahme von Behandlungen im Ausland (Art. 9 Abs. 1 IVG, Art.
23bis IVV [in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung]) sowie die dazu
ergangene Rechtsprechung (BGE 110 V 99; ZAK 1984 S. 86; nicht
veröffentlichtes Urteil S. vom 15. Januar 1999, I 303/98) richtig
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.2.2 Zu präzisieren ist, dass Art. 23bis IVV ("Eingliederungsmassnahmen im
Ausland für obligatorisch Versicherte") per 1. Januar 2001 insofern eine -
wenn auch bloss redaktionelle - Änderung erfahren hat, als der bisherige Abs.
1 der Norm in zwei Absätze geteilt wurde und der bis Ende 2000 in Kraft
gestandene Abs. 2 neu Abs. 3 bildet:
"1 Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz
als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder
Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen
und zweckmässigen Durchführung im Ausland.
2 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die einfache und zweckmässige
Durchführung medizinischer Massnahmen, die notfallmässig im Ausland
durchgeführt werden.

3 Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im
Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem
Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen wären."

3.
Die Vorinstanz hat - unter Hinweis auf die Erwägungen im nicht
veröffentlichten Urteil S. vom 15. Dezember 1999, I 303/98 - in allen Teilen
überzeugend dargelegt, dass eine Übernahme der durch die Petö-Therapie
entstandenen Kosten durch die Beschwerdegegnerin unter den Rechtstiteln von
Art. 23bis Abs. 1 und 2 IVV (vormals Art. 23bis Abs. 1 IVV) auszuschliessen
ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des das Eingliederungsrecht
des IVG (Art. 8-27) beherrschenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, wonach
die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht indessen auf
die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat (BGE 110 V 102
Erw. 2). Darauf kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden, bringt
die Beschwerdeführerin doch auch letztinstanzlich nichts vor, was diese
Beurteilung zu erschüttern vermöchte.

4.
Zu prüfen bleibt, ob allenfalls andere beachtliche Gründe im Sinne des Art.
23bis Abs. 3 IVV vorliegen, welche eine Auslandbehandlung rechtfertigten.

4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 110 V 99 - u.a.
bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 4. April 1995, I 207/94 -
entschieden, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 von Art. 23bis IVV (seit 1.
Januar 2001: Art. 23bis Abs. 3 IVV) offensichtlich weniger weit gehen als
diejenigen von Abs. 1 (neu Abs. 1 und 2). Die Anforderungen an das Vorliegen
beachtlicher Gründe dürften nicht überspannt werden, da ansonsten die
Abgrenzung zu den Voraussetzungen des Abs. 1 schwierig würde. Sodann habe der
Bundesrat mit Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) von Art. 23bis IVV eine neue
Leistungsmöglichkeit eingeführt, welche nicht toter Buchstabe bleiben dürfe.
Eine enge Auslegung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die
Invalidenversicherung mit dieser neuen Leistungsmöglichkeit nicht stärker
belastet werde, als wenn die Massnahme in der Schweiz durchgeführt würde.
Schliesslich könne es sich auch nicht darum handeln, die
Invalidenversicherung nur deshalb zu entlasten, weil sich die versicherte
Person aus beachtlichen Gründen im Ausland habe behandeln lassen. Obgleich
diese Norm somit nicht eng auszulegen ist, können beachtliche Gründe jedoch
lediglich solche von erheblichem Gewicht sein. Andernfalls würde nicht nur
Abs. 1 von Art. 23bis IVV bedeutungslos, sondern auch Art. 9 Abs. 1 IVG
unterlaufen, wonach Eingliederungsmassnahmen (nur) "ausnahmsweise" im Ausland
gewährt werden (AHI 1997 S. 119 Erw. 5c mit Hinweisen). So führt
beispielsweise bei Vornahme einer komplizierten Operation der Umstand, dass
eine spezialisierte Klinik im Ausland über mehr Erfahrung auf dem
betreffenden Gebiet verfügt, für sich allein noch nicht zu einer Anwendung
von Art. 23bis Abs. 2 IVV (bzw. neu Abs. 3) (AHI 1997 S. 298 f. Erw. 1b). Zu
bejahen ist diese Anspruchsgrundlage hingegen, wenn eine besonders seltene
Krankheit vorliegt, mit welcher ein in der Schweiz tätiger Spezialist noch
kaum konfrontiert wurde und deren Behandlung eine genaue Diagnose erfordert
(so u.a. die Urteile M. vom 27. November 2001, I 129/01, H. vom 13. Februar
2001, I 281/00, und A. vom 21. Juli 2000, I 740/99; nicht veröffentlichte
Urteile S. vom 20. September 1999, I 106/99, und D. vom 21. März 1988, I
341/87).

4.2 Vor dem Beginn der Petö-Therapie in Deutschland Mitte September 2002
hatte die Beschwerdeführerin wöchentlich u.a. Physiotherapie nach dem
Bobath-Konzept, Hippotherapie, Schwimmunterricht sowie heilpädagogische
Früherziehung absolviert. Ergänzend wurden zu Hause ca. eine Stunde täglich
Übungen an einem Koordinationsdynamik-Therapie- sowie in einem Stehgerät
durchgeführt. In ihrem Bericht vom 12. Juni 2001 hielten die Dres. med.
S.________ und R.________, Spital Y.________, Kinderklinik, fest, dass die
Patientin seit der letzten Kontrolle vom 22. Oktober 2000 gute Fortschritte
erzielt habe und die Mutter mit dem Verlauf sehr zufrieden sei. Die Ärzte
empfahlen eine Fortführung der bisherigen Behandlungsformen. Am 25. April
2002 wurde in einem Bericht der Stiftung O.________ für Körperbehinderte,
Heilpädagogische Behandlungs- und Beratungsstelle, bestätigt, dass sich
F.________ trotz ihrer Behinderung erfreulich entwickle. Eine gezielte und
umfassende heilpädogogische Förderung zu Hause sowie die Beratung der Eltern
sei weiterhin dringend angezeigt, um Julias weitere Entwicklung bestmöglich
zu unterstützen und das vorhandene Entwicklungspotential auszuschöpfen.
Vorgesehen war ab August 2002 der Besuch des öffentlichen Kindergartens in
X.________ für zwei Jahre, wobei insbesondere bereits entschieden worden war,
den bestehenden Kindergarten während dieser Zeit in ein anderes Gebäude zu
verlegen, um dessen "behindertengerechte" Ausgestaltung zu ermöglichen. Im
Frühsommer 2002 nahm die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter an einem
dreiwöchigen, in der Schweiz veranstalteten Kurs teil, welcher ihnen die
Ansätze der Petö-Therapie näher brachte ("Petö-Camp"). Gestützt auf die dort
gemachten positiven Erfahrungen entschlossen sich die Eltern der Versicherten
kurzerhand, ihre Tochter ab Herbst 2002 nicht wie geplant den
Regelkindergarten besuchen, sondern eine zweijährige Therapie nach Petö in
Deutschland absolvieren zu lassen, und legten der Beschwerdegegnerin im
August 2002 ein entsprechendes Gesuch um Kostengutsprache vor.

4.2.1 Daraus erhellt, dass durchaus nachvollziehbare Motive zum Entscheid der
Eltern, die Versicherte im Ausland zu behandeln, geführt haben. An im Sinne
des Art. 23bis Abs. 3 IVV "beachtlichen" - und damit in diesem Zusammenhang
rechtsgenüglichen - Gründen fehlt es, wie bereits im nicht veröffentlichten
Urteil S. vom 15. Januar 1999, I 303/98, indessen. So ist vorliegend anders
als beispielsweise in den nicht veröffentlichten Urteilen M. vom 28. Dezember
1999, I 62/99, L. vom 10. Mai 1996, I 13/96, und S. vom 4. April 1995, I
207/94, zu Grunde liegenden Sachverhalten nicht von einer Erfolglosigkeit der
vorangegangenen Therapien auszugehen, sprachen sich doch sowohl die Ärzte der
Kinderklinik des Spitals Y.________ wie auch die Mitarbeiter der
Heilpädagogischen Behandlungs- und Beratungsstelle der Stiftung O.________
für Körperbehinderte durchwegs positiv zu den mittels der bisherigen
Behandlungsmethoden erreichten Fortschritte der Beschwerdeführerin aus. Der
damalige Entwicklungsstand hätte es ihr sogar ermöglicht, ab Herbst 2002 den
regulären Kindergarten besuchen zu können. Von keiner Seite war zu diesem
Zeitpunkt der Vorschlag an die Eltern herangetragen worden, die Versicherte -
im Sinne der letzten Möglichkeit "in der Stufenfolge der in Betracht
fallenden therapeutischen Massnahmen" (zuvor zitierte Urteile I 13/96 [Erw.
3b] und I 207/94 [Erw. 4b]) - im Ausland nach der Petö-Methode therapieren zu
lassen. Im Gegenteil hielten sämtliche Beteiligten eine Fortführung der
bisherigen, in ihrer Gesamtheit wohl ebenfalls umfassenden Behandlungsformen
für angezeigt. Ebenso wenig kann deshalb hier ein durch die nachhaltige
Empfehlung der behandelnden Ärzte geschaffenes alleiniges Vertrauen der
Eltern in die neue Therapieform als schützenswerter Grund angenommen werden
(vgl. demgegenüber die bereits erwähnten Urteile I 62/99 und I 207/94). Die
Aktenlage zeigt sich vielmehr dergestalt, dass die Eltern der
Beschwerdeführerin erstmals durch das im Frühsommer 2002 durchgeführte
"Petö-Camp" auf diesen ganzheitlichen Behandlungsansatz aufmerksam wurden,
sich davon begeistern liessen und kurz entschlossen - nach den Unterlagen
ohne nähere vorgängige Rücksprache mit den bisher involvierten Fachpersonen -
den Beginn der zweijährigen Therapie in Deutschland per Mitte September 2002
entschieden, was - aus massgeblicher medizinisch-prognostischer Sicht (vgl.
Erw. 4.2.2 hiernach) - allein nicht als erhebliches und damit beachtenswertes
Motiv im Sinne der Rechtsprechung gewichtet werden kann. Andere beachtliche
Gründe für eine Auslandbehandlung (vgl. Erw. 4.1 hievor) sind sodann nicht
ersichtlich.

4.2.2 Was letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern. Namentlich bildet die Tatsache, dass die Petö-Therapie - wie
insbesondere auch den Berichten und Stellungnahmen der Frau Dr. med.
A.________, Kinder- und Jugendärztin,              T.________ (D), vom 15.
Oktober 2002 sowie des PD Dr. med. B.________, Leitender Arzt der
Neuro-Orthopädischen Abteilung des Universitäts-Kinderspitals L.________, vom
30. Oktober und 5. Dezember 2002 entnommen werden kann - offenbar erfolgreich
war, keinen beachtlichen Grund nach Art. 23bis Abs. 3 IVV; denn die Frage
nach der Leistungsgewährung ist in der Invalidenversicherung stets
prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 110 V
102 Erw. 2 mit Hinweis). Auch liegt - wie bereits im vorgängig zitierten
Urteil I 303/98 erkannt wurde - kein in der Schweiz unbekanntes Leiden vor,
welches eine Diagnosestellung sowie eine angemessene, lediglich im Rahmen des
Einfachen und Zweckmässigen zu erbringende Therapierung (BGE 115 V 198 Erw.
4e/cc und 206 Erw. 4e/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch Erw. 3 hievor)
verunmöglichte. Der Umstand schliesslich, dass es sich bei der Petö-Therapie
um ein ganzheitliches intensives Übungsprogramm handelt, das im Unterschied
zu den traditionellen Einzeltherapieformen wie der - wissenschaftlich
international anerkannten - Bobath- und Vojta-Behandlungsmethodik ein
innerhalb einer Gruppe durchgeführtes, integriertes pädagogisches System auf
der Basis der konduktiven Erziehung bildet, ist für die Beurteilung der
beachtlichen Gründe unerheblich. Dieser Einwand beschlägt Art. 23bis Abs. 1
IVV, dessen Anwendung, wie bereits dargelegt, vom kantonalen Gericht mit
Recht verworfen wurde. Im Übrigen mag es durchaus zutreffen - so PD Dr. med.
B.________ in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 -, dass
(physio-)therapeutische Einzelbehandlungen allein, auch in Form von täglichen
Sitzungen, nicht die gleichen Ergebnisse zu erbringen im Stande sind, wie sie
die Petö-Therapie mit ihrem umfassenden Ansatz kennzeichnen. Zu
berücksichtigen gilt es aber, dass die Versicherte vorgängig nicht nur
regelmässige wöchentliche Physiotherapiebehandlungen, sondern daneben auch
Hippotherapie, Schwimmunterricht, heilpädagogische Früherziehungsmassnahmen
sowie bewegungstherapeutische Übungen zu Hause absolviert hatte, welche das
daraufhin folgende konduktive Rehabilitationskonzept zwar wohl nicht
vollständig abzudecken vermochten, aber doch, wie die zufrieden stellenden
Befunde der behandelnden Spezialisten zeigten, gerade in ihrer Gesamtheit für
die Behandlung des Leidens der Beschwerdeführerin grundsätzlich geeignete
Vorkehren darstellten. Dem Einwand, dass "Spastiker und Patienten mit Spina
bifida nicht gleich beurteilt werden" könnten, weshalb die im Urteil I 303/98
festgehaltene Leistungsablehnung nicht auf den vorliegenden Fall zu
übertragen sei (vgl. auch die Stellungnahme des PD Dr. med. B.________ vom 5.
Dezember 2002), ist zum einen zu entgegnen, dass stets eine Beurteilung des
konkreten Einzelfalles sowie der diesem zugrunde liegenden Verhältnisse
erfolgt. Zum anderen ist der damalige Sachverhalt dem hier zu prüfenden
insofern vergleichbar, als die versicherte Person nicht nur an Spina bifida,
sondern auch an einer Hirnanlagestörung mit spastischer Tetraparese litt.

5.
5.1 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen
Massnahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassung]; vgl. zu den intertemporalrechtlichen Grundsätzen: Erw.
2.1 hievor) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG [in der bis 31. Dezember
2002 geltenden Fassung]) im Besonderen bedingt im Übrigen u.a., dass die
Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt
sind (Art. 2 Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
Fassung] und Art. 2 Abs. 3 GgV). Rechtsprechungsgemäss gilt eine
Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft
entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen
Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der
Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (BGE 123 V 58
Erw. 2b/aa, 115 V 195 Erw. 4b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw. 1b
[Urteil M. vom 19. Mai 2000, I 43/98]). Die für den Bereich der Krankenpflege
entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzipiell auch auf
die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung. Eine
Vorkehr, welche mangels Wissenschaftlichkeit nicht durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu übernehmen ist, kann grundsätzlich auch nicht
als medizinische Massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG zu Lasten der
Invalidenversicherung gehen. Die in diesem Sinne lautende, zum KUVG ergangene
Rechtsprechung (BGE 123 V 60 Erw. 2b/cc mit Hinweisen; AHI 2001 S. 76 f. Erw.
1b [Urteil M. vom 19. Mai 2000, I 43/98]) ist unter der Herrschaft des seit
1. Januar 1996 geltenden KVG weiterhin anwendbar (Urteile B. vom 11. Dezember
2003, I 519/03, Erw. 5, R. vom 11. März 2003, I 757/02, Erw. 2.1, Z. vom 4.
Juli 2002, I 462/01, Erw. 2a, und S. vom 25. Oktober 2001, I 120/01, Erw.
2a). Medizinische Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12
und 13 IVG) sowie Analysen und Arzneimittel (Art. 4bis IVV) werden somit nur
unter der Voraussetzung gewährt, dass sie wissenschaftlich anerkannt sind.
Auch in der Invalidenversicherung gilt das fundamentale Prinzip der
wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit (vgl. dazu BGE 129 V 170 f. Erw.
3.2 mit Hinweisen), d.h. der wissenschaftlichen Anerkennung (BGE 125 V 28
Erw. 5a in fine, 123 V 60 Erw. 2b/cc; Urteil B. vom 11. Dezember 2003, I
519/03, Erw. 5.1; zum Ganzen: Urteil R. vom 29. Januar 2004, I 19/03, Erw.
2.4).
5.2 Die Petö-Therapie wird bis anhin mit Ausnahme der durch den Verein
E.________ regelmässig organisierten - und von der Beschwerdeführerin im
Sommer 2002 besuchten - rund zweiwöchigen Sommercamps für konduktive
Förderung in der Schweiz nicht praktiziert. Die Frage der wissenschaftlichen
Anerkennung, ohne welche eine Leistungserbringung durch die
Invalidenversicherung nicht erfolgen kann, ist somit auf Grund von im Ausland
gewonnenen Erkenntnissen zu bestimmen.

5.2.1 Das deutsche Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. September 2003
(B 1 KR 34/01 R) festgestellt, es handle sich bei den konduktiven
Förderungsmassnahmen nach der Petö-Therapie um medizinische Dienstleistungen,
die auf ärztliche Verordnung durch besonders ausgebildete nichtärztliche
Fachkräfte (so genannte Konduktoren) erbracht und die daher rechtlich als
Heilmittel gelten würden. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe
nicht, da der therapeutische Nutzen nicht auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen
Wege durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt
worden sei. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 änderte der Gemeinsame
Bundesausschuss die Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) in der Folge
dergestalt, dass im Abschnitt "a) Massnahmen, deren therapeutischer Nutzen
nach Massgabe der BUB-Richtlinien nicht nachgewiesen ist" der Passus "12.
Konduktive Förderung nach Petö" angefügt wurde (vgl. Zusammenfassender
Bericht des Unterausschusses "Heil- und Hilfsmittel" des Gemeinsamen
Bundesausschusses über die Beratungen gemäss § 138 SGB V vom 18. Mai 2005, S.
315). Auf S. 310 f. des erwähnten Berichtes wird im Rahmen der
Beschlussbegründung unter dem Titel "Nutzen" ausgeführt, aus den
wissenschaftlichen Unterlagen ergäben sich zwar Hinweise auf positive
Wirkungen einer Konduktiven Förderung nach Petö bei Kindern mit einer
infantilen Zerebralparese. Mangels methodisch sauberer Vergleichsunterlagen
sei jedoch kein valider Nachweis des therapeutischen Nutzens hinsichtlich
medizinisch relevanter Parameter der Konduktiven Förderung nach Petö im
Vergleich zu anderen, bereits etablierten medizinischen Behandlungsmethoden
möglich. Die Intervention Konduktive Förderung nach Petö habe, unabhängig
davon, in welcher Form (Art und Umfang) sie erfolgt sei, in den Studien für
die Indikation Infantile Zerebralparese (Tetraparese, Di- oder Hemiplegie)
keine Überlegenheit gegenüber den jeweiligen Vergleichsinterventionen
gezeigt. Gestützt darauf verneinte sodann auch das Sozialgericht Hamburg mit
Beschluss vom 3. März 2005 (S 55 SO 89/05) eine Kostenübernahmepflicht.

5.2.2 Unter diesen Vorzeichen muss die wissenschaftliche Anerkennung der
Petö-Therapie im Sinne der in Erw. 5.1 hievor dargelegten Rechtsprechung -
jedenfalls für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (die Therapie wurde
nach Lage der Akten ab Mitte September 2002 während zweier Jahre absolviert)
- verneint werden. Dies führt dazu, dass eine Leistungspflicht der
Invalidenversicherung nach schweizerischem Recht bereits aus diesem Grunde
abzulehnen ist.

6.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Kosten der Petö-Therapie allenfalls unter
europarechtlichen Gesichtspunkten von der Invalidenversicherung zu übernehmen
sind.

6.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Es bildet die rechtliche
Grundlage für die - durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.
Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR
0.831.109.268.1), konkretisierte - Koordination der Sozialen Sicherheit
(Anhang II zum FZA) und regelt neben dem Einreise- und Aufenthaltsrecht für
Erwerbstätige auch gewisse Bereiche der aktiven und passiven
Dienstleistungsfreiheit. Gemäss Art. 1 lit. b FZA ist eines seiner Ziele die
Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der
Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger
Dienstleistungen. Natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich
nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei begeben, wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt
(Art. 5 Abs. 3 FZA; sog. passive Dienstleistungsfreiheit).

6.2 Unter den Begriff der Dienstleistungen im Sinne des Art. 49 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag; nachfolgend: EG)
fallen alle in der Regel entgeltlich erbrachten Leistungen, namentlich
gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten,
soweit sie nicht insbesondere im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.
39 EG) oder Niederlassungsfreiheit der selbstständig Erwerbstätigen (Art. 43
EG) geschehen (Art. 50 EG). Dazu zählen nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch medizinische
Behandlungen, ohne dass zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung innerhalb
oder ausserhalb einer Krankenanstalt erfolgt (Urteil des EuGH vom 18. März
2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 28 und
die dort zitierte Rechtsprechung).

6.2.1 Die Tatsache, dass eine Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit
gehört, schliesst die Anwendung der Grundsätze des freien
Dienstleistungsverkehrs nicht aus. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen
keine Kostenerstattung für im Ausland vorgenommene medizinische Behandlungen
geleistet wird, sofern der zuständige Träger nicht vorweg seine Zustimmung
erteilt hat, sind mit diesen Grundsätzen unvereinbar, da dadurch faktisch die
Dienstleistungsfreiheit gehemmt wird. Jede Regelung, welche die Leistung von
Diensten zwischen den Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten im
Inneren eines Mitgliedstaates erschwert, ist verboten. Einschränkungen des
freien Dienstleistungsverkehrs könnten lediglich u.a. für den Fall
gerechtfertigt sein, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der
sozialen Sicherheit bedroht würde (Urteile des EuGH vom 18. März 2004 in der
Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnrn. 44 und 47, vom 13.
Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg. 2003,
I-4509, Randnrn. 73 f. [und die dort zitierte Rechtsprechung], sowie vom 12.
Juli 2001 in der Rechtssache          C-368/98, Vanbraekel, Slg. 2001,
I-5363, Randnr. 47).

6.2.2 Der EuGH hat in Bezug auf nicht-stationäre Auslandsbehandlungen
festgehalten, dass die Kostenübernahme nicht von einer vorgängigen
Genehmigung durch den Versicherer abhängig gemacht werden dürfe, weil dies
einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs gleichkäme. Patienten
haben daher nach der in der Europäischen Union geltenden Rechtslage
grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung der in einem anderen Land ohne
vorherige Genehmigung bezogenen, nicht stationären medizinischen Leistungen,
und zwar zum selben Tarif, der im Versicherungsstaat anwendbar ist (Urteil
vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-385/99, Müller-Fauré und Van Riet, Slg.
2003, I-4509, Randnr. 103).

6.3
6.3.1 Wäre davon auszugehen, dass das FZA das zitierte Gemeinschaftsrecht
übernommen hat, würde eine Person, die unter dessen Geltungsbereich fällt und
sich zwecks Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen von einem
EU-Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen begibt, demnach regelmässig
durch die Dienstleistungsfreiheit geschützt und dürfte nicht in ihrer
Freiheit beschränkt werden.

6.3.2 Diese Frage ist indessen umstritten. Während beispielsweise der
Bundesrat (vgl. insbesondere dessen schriftliche Antwort vom 31. August 2005
auf eine Anfrage des U.________ im Nationalrat vom 2. Juni 2005; Amtl. Bull.
2005 N 1532 [Beilage]) sowie das BSV (in seiner Stellungnahme vom 1. November
2004 im vorliegenden Verfahren) die Auffassung vertreten, dass die zuvor
dargelegte Rechtsprechung auf die Schweiz keine Anwendung findet, nimmt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den gegenteiligen Standpunkt
ein (vgl. Urteil B. vom 19. Februar 2004, IV.2003.00221). Eine abschliessende
Beurteilung erübrigt sich jedoch im hier zu prüfenden Fall, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.

6.4 Neben der Frage der passiven Dienstleistungsfreiheit wäre überdies auch
jene nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. i (in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs.
2) der Verordnung Nr. 1408/71 zu prüfen, wonach Anspruch auf Sachleistungen
besteht, sofern vom zuständigen Träger vorgängig die Genehmigung erteilt
worden ist, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, um
dort eine dem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten. Dies
würde jedoch voraussetzen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 sowohl in
persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall Anwendung fände. Eine vertiefte Auseinandersetzung erweist
sich jedoch auch in diesem Punkt als nicht erforderlich (vgl. zum
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 auch das noch nicht
in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil J. vom 2. Februar 2006, I
582/04, Erw. 5, in welchem die Frage aber ebenfalls offen gelassen wurde).

6.5
6.5.1 Unbestrittenermassen folgt weder aus Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. i der
Verordnung 1408/71 eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung noch -
für den Fall, dass die diesbezügliche Rechtsprechung zu berücksichtigen wäre
- aus der passiven Dienstleistungsfreiheit eine Leistungspflicht, wenn die
Wissenschaftlichkeit einer Behandlung nicht nur in der "nationalen", sondern
auch in der internationalen Medizin nicht anerkannt ist. Art. 22 der
Verordnung Nr. 1408/71 setzt für eine Verpflichtung zur Genehmigungserteilung
voraus, dass die Behandlung zu den in den Rechtsvorschriften des Wohnstaates
vorgesehenen Leistungen gehört (Abs. 2 Unterabs. 2; Urteil des EuGH vom 23.
Oktober 2003 in der Rechtssache C-56/01, Inizan, Slg. 2003, I-12403). Was die
passive Dienstleistungsfreiheit anbelangt, so resultiert aus dieser
jedenfalls dann keine Leistungspflicht, wenn eine solche nach
innerstaatlichem Recht die Üblichkeit der Behandlung voraussetzt und Letztere
weder in der "nationalen" noch in der internationalen Medizin hinreichend
erprobt und anerkannt ist (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001 in der
Rechtssache C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I-5473, Randnrn. 94
ff.).
6.5.2 Da, wie hievor dargelegt, die Wissenschaftlichkeit der in Frage
stehenden Behandlungsmethode jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt auch auf
internationaler Ebene nicht ausgewiesen ist, können Leistungen der
Invalidenversicherung - mit Ausnahme des in Erw. 8 hiernach in fine erwähnten
Anspruchs auf Pflegebeiträge - weder gestützt auf innerstaatliche Normen noch
unter europarechtlichem Gesichtswinkel zugesprochen werden.

7.
Was die mit Gesuch vom 26. Juni 2002 im Hinblick auf den vorgesehenen Besuch
des Kindergartens X.________ geltend gemachte Übernahme der anfallenden
Transportkosten nach Art. 19 Ab. 3 IVG in Verbindung mit Art. 9bis IVV
anbelangt, hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass es bereits an der
erforderlichen Voraussetzung des Besuchs der Volksschule, worunter gemäss
Art. 8 Abs. 3 IVV auch der Kindergarten zu zählen ist, fehlt. Bei der
Petö-Schule handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine Volksschule in
diesem Sinne.

8.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualstandpunkt, es seien ihr "im
Rahmen der in der Schweiz zu erbringenden Leistungen der IV Kostengutsprache
zu erteilen", nicht nur Abs. 3 des Art. 23bis IVV, sondern auch die
Rechtsfigur der Austauschbefugnis als Anspruchsgrundlage anruft (vgl. BGE 127
V 123 Erw. 2a mit Hinweisen), dringt sie ebenfalls nicht durch. Der in Art. 9
Abs. 1 IVG verankerte Grundsatz der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen
(nur) in der Schweiz sowie die Konkretisierung der Ausnahmen in Art. 23bis
IVV schliessen eine Austauschbefugnis generell aus (vgl. RKUV 1990 Nr. K 844
S. 242 f. Erw. 3 [zu Art. 19bis Abs. 1 KUVG], 1987 Nr. K 716 S. 57 [zu Art.
19bis Abs. 7 KUVG]; Urteil V. vom 22. August 2000, I 366/99, Erw. 3 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 250; ferner Meyer-Blaser, Zum
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S.
87 ff., S. 88 f.). In Bezug auf in der Schweiz zu erbringende medizinische
Massnahmen im Sinne von Art. 14 IVG in Verbindung mit Art. 2 ff. IVV
(Arztbehandlung, Hauspflege etc.) wie auch Massnahmen für die Sonderschulung
gemäss Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 ff. IVV (Schul-, Kostgeld etc.)
besteht somit - wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat - kein
Anspruch. Demgegenüber bleiben der Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom
20. September 2002 gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Satz 1 IVG in Verbindung mit
Art. 13 IVV (in den bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassungen) unter dem
Titel "Betreuung hilfloser Minderjähriger" rückwirkend auf den 1. August 2002
zugesprochenen - per 1. Januar 2004 durch die neurechtliche
Hilflosenentschädigung ersetzten (vgl. Art. 42 ff. IVG; Schlussbestimmung
lit. a der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], AS 2003 3837 Ziff.
II) - Pflegebeiträge für eine Hilflosigkeit schweren Grades, zumal
unbestritten, erhalten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: