Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 113/2004
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I 113/04

Urteil vom 30. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 28. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene S.________, Mutter zweier am 28. Februar 1994 und 19.
Dezember 1997 geborener Kinder, war, nachdem sie 1982 ihre Ausbildung zur
Zahnarztgehilfin, 1983 zur Kosmetikerin und 1993 zur Krankenpflegerin
erfolgreich abgeschlossen hatte, vom 1. Juni 1993 bis 15. Mai 1994 zu 80 -
100 %, vom 1. Januar bis 30. September 1997 zu 40 % sowie vom 1. Oktober 1998
bis 30. Juni 1999 zu 50 % - bzw. ab 1. März 1999 zu 40 % - als
Krankenpflegerin, zuletzt im Pflegeheim X.________ in Y.________, tätig. Am
27. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit
bestehende Rückenprobleme sowie eine psychische Erkrankung bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern holte u.a.
Berichte des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18.
Mai, 13. Juli 1999 und 2. Januar 2000, des Dr. med. G.________, Spezialarzt
FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 12. September 2000 und
10. April 2001 sowie des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für
Psychiatrie, vom 18. Januar 2002 ein. Ferner liess sie die Verhältnisse der
Versicherten vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September
2001). Gestützt darauf lehnte sie - nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens - den Rentenanspruch mit Verfügung vom 26. Juli 2002
ab; sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsanteil (20 %) von 100
% sowie einer Einschränkung im häuslichen Bereich (80 %) von 19 % aus, woraus
eine Invalidität von gesamthaft 35 % (0,2 x 100 % + 0,8 x 19 %) resultierte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern insofern gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache an
die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und
hernach neu verfüge (Entscheid vom 28. Januar 2004).

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
der angefochtene Entscheid "in Bezug auf die Höhe der Erwerbstätigkeit ohne
Gesundheitsschaden aufzuheben". Ferner sei ihr ab dem 1. Mai 2000 eine halbe
und ab dem 1. August 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Rückweisung
der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu bekräftigen.
Der Eingabe liegt u.a. eine Bestätigung des Pflegedienstleiters des
Pflegeheims X.________ vom 2. März 2004 bei.

Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  In Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2002 hat die Vorinstanz die
Sache
an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre, insbesondere - wie den Entscheidmotiven zu entnehmen ist - weitere
Abklärungen hinsichtlich des verbleibenden Leistungsvermögens im
Erwerbsbereich und im Haushalt vornehme, und hernach neu verfüge. Insoweit
ist der kantonale Entscheid nicht umstritten und es besteht nach Lage der
Akten kein Anlass, darauf von Amtes wegen näher einzugehen (BGE 125 V 417
oben).

1.2  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich laut Antrag und
Begründung
einzig gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ausmass der von der
Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung noch ausgeübten
Erwerbstätigkeit. Während das Verwaltungsgericht eine Erwerbsquote von 40 %
ab 1. August 2001 annimmt, macht die Beschwerdeführerin geltend, bis Ende
Juli 2001 zu 50 %, ab 1. August 2001 - mit dem Schuleintritt des älteren
Sohnes - zu 60 - 70 % und, sobald auch die jüngere Tochter schulpflichtig
geworden wäre, nochmals zu einem höheren Pensum gearbeitet zu haben. Es
stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage der Zulässigkeit des
Rechtsmittels, da grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides
anfechtbar ist. Verweist indessen ein kantonaler Rückweisungsentscheid - wie
hier der Fall - im Rechtsspruch ausdrücklich auf die Erwägungen, nehmen diese
an der formellen Rechtskraft des Entscheides teil und werden für die Behörde,
an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich.
Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand - was vorliegend
ebenfalls zutrifft - ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (zum
Ganzen BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in den bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassungen]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28
Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE
104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei
Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt
beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des
Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1
und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw.
2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode, unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche
(Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 104 V
136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie das
kantonale Gericht richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juli
2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2,
169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Gleiches gilt für die am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision).

3. Streitig und zu prüfen ist folglich, nachdem die Beschwerdegegnerin, welche
im Vorbescheid- und Verfügungsverfahren noch von einer Erwerbsquote von
lediglich 20 % ausgegangen ist, der diesbezüglichen Beurteilung im
angefochtenen Entscheid letztinstanzlich nicht opponiert, nur, ob die
Beschwerdeführerin als Gesunde ab 1. August 2001 zu 40 %, wie vorinstanzlich
angenommen, oder aber - so die Versicherte - bis Ende Juli 2001 zu 50 % und
ab 1. August 2001 zu 60 - 70 % erwerbstätig gewesen wäre. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, mit dem Schuleintritt der
jüngeren, Ende 1997 geborenen Tochter - d.h. voraussichtlich im Herbst 2004 -
hätte die Versicherte ihr Pensum nochmals erhöht, kann diesem Umstand, sofern
überhaupt rechtserheblich, im vorliegenden Verfahren nicht Rechnung getragen
werden, da das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt der streitigen Verfügung (hier: 26.
Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).

4.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder
als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen
Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was
die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (vgl. Erw. 3 hievor), wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu
betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor
ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein
Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die
versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es
ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf
die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt
beschäftigt wäre (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung
und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs
sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder
aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn
Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen
lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren
Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass
ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände
nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich
verwirklicht haben. Es sind dies Tatsachen, für welche eine natürliche
Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn
sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale
Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE
117 V 195 f. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur; nicht veröffentlichtes Urteil P. vom 4. Januar 1996, I 300/95).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hatte nach ihrer im Jahre 1993 abgeschlossenen
Ausbildung zur Krankenpflegerin vom 1. Juni 1993 bis 15. Mai 1994 zu einem
Pensum von "100 % resp. 80 %" sowie nach einem längeren Unterbruch - am 28.
Februar 1994 war ihr Sohn zur Welt gekommen - wiederum vom 1. Januar bis 30.
September 1997 zu 40 % bei der Stiftung R.________ und Altersheim Z.________
in A.________ gearbeitet. Nachdem sich ihr Ehemann kurz nach der Geburt der
gemeinsamen Tochter (19. Dezember 1997) von ihr trennte, zog sie Ende 1997
nach Y.________ zu ihrer Mutter, wo sie, nunmehr allein erziehend, auf den 1.
Oktober 1998 eine per 30. Juni 1999 befristete krankenpflegerische Tätigkeit
im Pflegeheim X.________ in Y.________ aufnahm. Ihr anfängliches Pensum von
50 % reduzierte sie per 1. März 1999 um 10 %. Am 3. Mai 1999 arbeitete sie
letztmals und geht seither keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach. Im
Frühjahr 1999 hatte sie mit ihren Kindern die Wohnung ihrer Mutter verlassen
und eine eigene Bleibe bezogen.

5.2  Aus dieser Aktenlage erhellt, dass die Versicherte nach der Geburt ihrer
Kinder stets, wenn auch mit längeren erwerbsfreien Phasen und jeweils
zeitlich befristet, teilschichtig als Krankenpflegerin gearbeitet hat. Dies
geschah - jedenfalls nach der Trennung von ihrem Ehemann Ende 1997 -
unbestrittenermassen auch aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus. So
sind sich sämtliche Verfahrensbeteiligten denn auch einig, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin in
Teilzeit erwerbstätig wäre. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin noch
anlässlich des Verwaltungsverfahrens vertretenen Auffassung kann jedoch, wie
die Vorinstanz einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt hat,
nicht auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. September 2001
abgestellt werden, nach welchem die Versicherte auch als Gesunde lediglich im
Umfang von 20 % gearbeitet hätte. Vielmehr ist dem kantonalen Gericht
insofern Recht zu geben, als die Beschwerdeführerin, soweit einer
Erwerbstätigkeit nachgehend, auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder stets
ein Pensum von mindestens 40 % inne gehabt hat. Vom 1. Oktober 1998 bis Ende
Februar 1999 war sie, in somatischer sowie psychischer Hinsicht noch
weitgehend beschwerdefrei (vgl. die Berichte des Dr. med. W.________ vom 18.
Mai, 13. Juli 1999 und 2. Januar 2000 sowie des Dr. med. C.________ vom 18.
Januar 2002) und - bei ihrer Mutter lebend - in ihren Betreuungsaufgaben
familiär entlastet, sogar zu 50 % als Krankenpflegerin tätig gewesen. Ab März
1999, gemäss den zuvor genannten Arztberichten in ihrer Arbeitsfähigkeit
immer noch nicht massgeblich eingeschränkt, reduzierte sie ihr Pensum auf 40
%, wobei die Gründe hiefür nicht aktenkundig sind. Da die Versicherte aber
etwa in diesem Zeitraum eine eigene Wohnung bezog und damit die bisherige
Unterstützung durch die Mutter wegfiel, ist anzunehmen, dass die
Arbeitsreduktion nicht primär auf gesundheitliche Motive zurückzuführen,
sondern vielmehr in der komplizierter gewordenen Kinderbetreuung zu suchen
ist. Dies wird zusätzlich durch die Angaben des Dr. med. G.________ in dessen
Bericht vom 10. April 2001 belegt, wonach die Arbeitsaufgabe im Juni 1999 -
der letzte Arbeitstag hatte bereits am 3. Mai 1999 stattgefunden - gemäss
Aussage der Patientin "offenbar nicht nur des Rückens wegen, sondern auch aus
äusseren Gründen" erfolgt war, namentlich konnten die beiden Kinder nicht
mehr ihrer Grossmutter zur Tagespflege überlassen werden. Schliesslich wurde
auch im Abkärungsbericht Haushalt vom 3. September 2001 festgehalten, dass
die Versicherte ihre Tätigkeit aus persönlichen Motiven habe aufgeben müssen
"(Mutter d.V. konnte die beiden Kinder nicht mehr betreuen. Eine andere
geeignete Lösung hat d.V. nicht gefunden"). Diese Situation dauerte - der
Bericht des Dr. med. G.________ beruht auf einer Untersuchung vom 9. April
2001 und der Abklärungsbericht Haushalt auf einer Abklärung vor Ort vom 22.
Juli 2001 - bis Mitte 2001 an. Erst mit dem Schuleintritt des älteren Sohnes
im August 2001 entschärfte sich die Betreuungsproblematik.

5.2.1  Für die Situation vor dem 1. August 2001 ergibt sich somit folgendes
Bild: Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihre per 1. Oktober 1998 im
Umfang von 50 % angenommene Anstellung als Krankenpflegerin per 1. März 1999
auf 40 % reduziert hat, liegen nicht in erster Linie in ihrem
Gesundheitszustand, sondern zur Hauptsache im Wegfall der
Betreuungsmöglichkeit durch die Mutter. Nicht ganz klar scheint demgegenüber
der Anlass der Arbeitsaufgabe Anfang Mai bzw. Ende Juni 1999. Dabei spielten
wahrscheinlich auch bereits gewisse gesundheitliche Probleme eine nicht
unerhebliche Rolle, attestierte der damalige Hausarzt Dr. med. W.________ der
Beschwerdeführerin in seinen Zeugnissen und Berichten vom 18. Mai, 13. Juli
1999 und 2. Januar 2000 doch eine auf das Rückenleiden zurückzuführende
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 6. Mai 1999. Ferner dürften als
zusätzlicher Faktor zu dieser Zeit schon erste Anzeichen einer psychischen
Überforderung der seit längerem an intermittierend auftretenden depressiven
Zuständen leidenden Beschwerdeführerin vorhanden gewesen sein. Angesichts
dieser gesundheitlichen Verhältnisse wie auch der finanziell angespannten
Lage - die Versicherte erhält Kinderalimente in Höhe von Fr. 1880.- monatlich
und wird im Übrigen vom Sozialamt unterstützt - ist somit für den Zeitraum
vor dem 1. August 2001 von einem im Gesundheitsfall nicht zu 50 %, wie in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, aber zu 40 % ausgeübten
Krankenpflegeberuf auszugehen. Dem steht der Umstand, dass das
Anstellungsverhältnis beim Pflegeheim X.________ von vornherein auf den 30.
Juni 1999 befristet war, nicht entgegen, wurden doch, wie dem
letztinstanzlich eingereichten Bericht des Pflegedienstleiters der
Institution vom 2. März 2004 glaubwürdig zu entnehmen ist, bereits Gespräche
bezüglich der Umwandlung in eine unbefristete Anstellung geführt.

5.2.2  Was sodann die Lage ab 1. August 2001 anbelangt, entschärfte sich die
Betreuungsproblematik mit Schuleintritt des älteren Sohnes erheblich, zumal
die Tochter in diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits 3 ½-jährig war und vermehrt
Optionen für die externe Beaufsichtigung (Tagesmutter, Kinderhort etc.)
bestanden. Insbesondere hätten reelle Möglichkeiten vorgelegen, die bereits
existierenden Betreuungsmodelle - der Sohn nahm 2002 zweimal wöchentlich sein
Mittagessen im Schülerhort ein und die jüngere Tochter befand sich an zwei
Tagen im Kinderhort (vgl. die kantonale Beschwerdeschrift, S. 10) - weiter
auszubauen. Dass sich die Beschwerdeführerin zunächst zur Zahnarztgehilfin,
hierauf zur Kosmetikerin und anschliessend zur Krankenpflegerin hat ausbilden
lassen, belegt zudem deutlich den hohen Stellenwert, den sie einer
befriedigenden erwerblichen Beschäftigung beigemessen hat, und dient - neben
der wirtschaftlichen Situation - als weiteres Indiz dafür, dass ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen mit der zunehmenden Selbstständigkeit der
Kinder eine sukzessive zeitliche Erweiterung der Erwerbstätigkeit erfolgt
wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund wie auch dem beruflichen Werdegang
der Versicherten glaubhaft, dass eine Erhöhung des bisherigen 40%igen
Arbeitspensums stattgefunden hätte. Ob sich diese auf 60 % (drei Tage) oder
70 % (3 ½ Tage) belaufen hätte, lässt sich anhand der Akten nur schwer
beantworten. Da jedoch angenommen werden darf, dass die Beschwerdeführerin
nicht von einem Tag auf den anderen von zwei fremdbetreuten Mittagessen der
Kinder auf deren vier erhöhen wollte, was bei einem Pensum von 3 ½ Tagen
wahrscheinlich gewesen wäre, ist von einer Steigerung auf 65 % oder 3 ¼ Tage
auszugehen.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der im Streitpunkt zur Hauptsache
obsiegenden, durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretenen
Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Januar
2004 dahingehend abgeändert wird, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall bis 1. August 2001 zu 40 % und ab diesem Datum bis jedenfalls
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2002 zu 65 % erwerbstätig gewesen
wäre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin:
i.V.   i.V.