Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 112/2004
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I 112/04

Urteil vom 11. Mai 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Arnold

K.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno
Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 28. Januar 2004)

Sachverhalt:
A.aK.________, geb. 1941 und von Beruf Maler, war vom 16. Oktober 1989 bis 3.
Oktober 1997 bei der Q.________ AG als Stellvertreter des Leiters angestellt.
Nachdem die Arbeitgeberin die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen
ausgesprochen hatte (Schreiben vom 26. März 1997), bezog er bis Oktober 1999
auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder
(Auskunft der Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2000). Er stand seit 11. Mai
2000 im Rahmen einer temporären Anstellung bei der Firma P.________ im
Einsatz, als er am 7. Juni 2000 beim - zu zweit ausgeführten - Heben einer 40
bis 50 Kilogramm schweren Last über einen am Boden liegenden Metallrahmen
stolperte, durch eine Auffangbewegung einen Sturz vermied und dabei einen
akuten Schmerz im Rücken verspürte. Die Beschwerden, die ins linke Bein
ausstrahlten, nahmen in den nachfolgenden Tagen zu und persistierten trotz
physiotherapeutischer Behandlung (Bericht des SUVA-Inspektors vom 13.
September 2000). Am 10. Juli 2000 wurde K.________ wegen eines
lumboradikulären Syndroms L3/L4 mit breitbasiger Diskusprotrusion mit
Quadricepsatrophie links und Abschwächung des linken PSR in der Medizinischen
Klinik des Spitals X.________ hospitalisiert (Bericht vom 13. September
2000). Neurologisch liess sich laut Bericht des Dr. med. M.________,
Leitender Arzt Neurologie, Spital X.________, vom 4. Oktober 2000 nicht auf
eine cervicale Myelopathie schliessen, je nach Verlauf müsse in Bezug auf ein
zentrales Geschehen noch weiter abgeklärt werden.

A.b Am 23. Oktober 2000 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf die seit 7. Juni 2000
bestehenden Beschwerden die Zusprechung einer Rente. Nach Abklärungen in
medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht, worunter der
Arbeitgeberbericht (vom 23. November 2000), die konsiliarische Beurteilung
des Dr. med. U.________, Chefarzt des Psychiatriezentrums Y.________, vom 8.
Februar 2001, das Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt, FMH für
Orthopädische Chirurgie,vom 5. Juli 2002 und Berichte des Hausarztes Dr. med.
R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 9. November 2000 und 25.
Juni 2001, verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine Rente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügung vom 14. Oktober
2002).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, worin die Zusprechung einer ganzen Rente
beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid
vom 28. Januar 2004).

C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm mit
Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner
beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Verbeitständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum
Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember
2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1
mit Hinweisen) sowie zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002
S. 70 Erw. 4b/cc und AHI 2000 S. 319 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, nicht anwendbar, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14.
Oktober 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2
mit Hinweisen). Zu ergänzen ist, dass für den Beweiswert eines Arztberichts
entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet
und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen).

2.
In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer,
bedingt durch seine in die unteren Extremitäten ausstrahlenden
Rückenbeschwerden, körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind, er
hinsichtlich wechselbelastender Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
schweren Lasten sowie ohne Verrichtungen ausserhalb der Körperachse indes zu
100 % arbeitsfähig ist. Der entsprechenden Stellungnahme des Dr. med.
W.________ (Expertise vom 5. Juli 2002), anknüpfend an die Diagnose einer
Segmentdegeneration C5/6 und L3/4 (sowie je beginnend C6/7 und L4/5), kommt,
wie die Vorinstanz einlässlich erwog, voller Beweiswert zu (vgl. Erw. 1 in
fine).

2.1 Die Behauptung, wonach die am 7. Juni 2000 akut aufgetretenen und
nachfolgend persistierenden Beschwerden am Bewegungsapparat bereits während
des vom 16. Oktober 1989 bis 3. Oktober 1997 dauernden Arbeitsverhältnisses
mit der Q.________ AG die Arbeitsfähigkeit - dauernd - eingeschränkt hätten,
findet in den Akten keine Stütze. Laut Schreiben vom 26. März 1997 erfolgte
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen Gründen. Im
Bericht vom 23. November 2000, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 1996
und 1997 krankheitsbedingt während rund einer Woche (21. bis 28. Juni 1996)
gefehlt hatte, gab die ehemalige Arbeitgeberin an, sie habe keinerlei
Kenntnis "von einer gesundheitlichen Schädigung". Schliesslich bezog der
Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Arbeitslosenkasse (vom 31. Oktober 2000)
vom 6. Oktober 1997 bis 5. Oktober 1999 Arbeitslosentaggelder auf der
Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.

2.2 Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, verneinte in seinem
zuhanden des Hausarztes Dr. med. R.________ thologisch-anatomisches Substrat
für die geklagte Beschwerdesymptomatik in der linken Körperhälfte. Dr. med.
M.________, der in seinem Bericht vom 4. Oktober 2000 die Frage nach einem
zentralen Geschehen noch offen gelassen hatte, war anlässlich der
Untersuchung vom 26. Februar 2001 zur Auffassung gelangt, bei der nunmehr
geringfügigen Reflexdifferenz lägen keine überzeugenden Hinweise für ein
prozesshaftes zentrales Geschehen vor (Bericht vom 27. Februar 2001).

2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer besteht sodann weder aus psychiatrischer
noch aus gastroenterologischer Hinsicht Anlass für ergänzende Abklärungen mit
Bezug auf die hier allein massgebende Frage, ob im für die Beurteilung
relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober
2002 (vgl. Erw. 1 hievor) ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden bestand und dieser im Hinblick auf den geltend gemachten
Rentenanspruch als invalidisierend zu qualifizieren ist:
2.3.1Dr. med. U.________ hat in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 8.
Februar 2001 schlüssig und in allen Teilen überzeugend das Vorliegen eines
psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert verneint. Dem
Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Dr. med. R.________ als
behandelnder Internist in seinem zuhanden des Rechtsvertreters erstellten
Kurzbericht vom 29. Oktober 2002, anders als im Verlaufsbericht vom 25. Juni
2001, von einer depressiven Verstimmung spricht. Deswegen auf eine nach der
psychiatrischen Begutachtung im Februar 2001 eingetretene Verschlechterung
der psychischen Gesundheit zu schliessen, geht indes nicht an. Dr. med.
R.________ hat aktenkundig bereits in seinem Bericht vom 9. November 2000,
mithin vor der fachärztlichen Expertise im Februar 2001, ausdrücklich von
einer depressiven Verstimmung gesprochen. Schliesslich genügt ein depressiver
Verstimmungszustand, anders als eine hievon klar unterscheidbare andauernde
Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer
psychischer Leidenszustand (BGE 127 V 299 unten Erw. 5a), nicht für das
Vorliegen eines - rechtserheblichen - psychischen Gesundheitsschadens mit
Krankheitswert.

2.3.2 Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Gastroenterologie,
diagnostizierte am 4. Februar 2002 endoskopisch eine erosive
Refluxösophagitis. Er beschrieb den Oesophagus als in den proximalen zwei
Dritteln unauffällig in Bezug auf Lumen, Schleimhaut und Motilität. Bei
distal ausgefranster Z-Linie sowie kleinen, roten, nicht konfluierenden
Strassen verneinte er das Vorliegen von Ulcera, Varizen oder Tumoren (Bericht
vom 5. Februar 2002).

2.3.2.1 Bei der Refluxkrankheit handelt es sich um chronische Beschwerden mit
Schmerzen im Oberbauch, ausgelöst durch einen erhöhten Rückfluss von
Mageninhalt in die Speiseröhre aufgrund eines Versagens des
Verschlussmechanismus des unteren Oesophagusmundes. Bei der Refluxösophagitis
führt der permanente Rückfluss von Magensäure zu Defekten in der Schleimhaut
und zur entzündlichen Schleimhautinfiltration (Chirurgische
Universitätsklinik Heidelberg: Refluxkrankheit und Refluxösophagitis in
www.chirurgieinfo.com/ de/refluxkrankheit.html). Die gastroösophalen
Refluxkrankheiten umfassen ein breites Spektrum klinischer Manifestationen
mit dem Leitsymptom Sodbrennen. Der Schweregrad der Erkrankung wird nach dem
endoskopischen Bild definiert und reicht von der eingangs beschriebenen,
nicht-erosiven Refluxkrankheit bis zum so genannten Barrett. Ungefähr 70 %
der Patienten haben eine Refluxkrankheit ohne Refluxösophagitis, bei 30 %
besteht eine Refluxerkrankung mit Refluxösophagitis, d.h. es liegen
endoskopisch erkennbare Läsionen und histologisch nachweisbare entzündliche
Schleimhautinfiltrationen im Oesophagus vor. Epidemiologisch gilt, dass in
Deutschland etwa 8 Millionen Bundesbürger von Sodbrennen betroffen sind,
800'000 Personen unter einer Refluxösophagitis leiden und rund 10 % von
diesen eine Barrett-Metaplasie aufweisen (Gerards/Peitz/Malfertheiner,
Reflux-Oesophagitis- eine Volkskrankheit auf dem Vormarsch, S. 137 ff. in:
Therapeutische Umschau, Band 58, Bern 2001). In pathologisch-anatomischer
Hinsicht werden gemäss der am häufigsten angewandten Savary Miller
Klassifikation vier Stadien unterschieden (vgl. Gerards/Peitz/Malfertheiner,
a.a.O., S. 140 oben sowie Pschyrembel, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S.
1427 f.). Stadium I ist dabei gekennzeichnet durch erosive
Schleimhautdefekte. Im Stadium II konfluieren erosive Defekte, jedoch nicht
die gesamte Zirkumferenz umfassend.

2.3.2.2 Der Umstand, dass im Rahmen der endoskopischen Untersuchung vom 4.
Februar 2002 keine konfluierenden erosiven Defekte erhoben wurden, spricht
dafür, dass der Beschwerdeführer an einer Refluxösophagitis Stadium I leidet.
Die exakte medizinische Klassifikation ist insofern sekundär, als unabhängig
davon gestützt auf den Bericht des Dr. med. E.________ jedenfalls
hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der
Verwaltungsverfügung vom 14. Oktober 2002 (vgl. Erw. 1 hievor) ein die
Arbeitsfähigkeit beschränkender Gesundheitsschaden ausgeschlossen werden
kann. Dr. med. E.________ spricht im Bericht vom 5. Februar 2002 unter dem
(abschliessenden) Titel "Empfohlenes Procedere" davon, dass der
Beschwerdeführer (wohl initial) von einem Protonenpumpenhemmer profitiere.
Eventuell bedürfe der Beschwerdeführer einer medikamentösen Langzeittherapie.
Breiten Raum nehmen demgegenüber die Informationen über die so genannten
allgemeinen Massnahmen ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Merkblatt
übergeben, worin bestimmte Verhaltens- und Ernährungsregeln (wie das Meiden
von Alkohol und Nikotin, die Einnahme mehrerer, eher kleineren Mahlzeiten
etc.) genannt werden, um die Refluxsymptome zu lindern. Dafür, dass diese -
konservativen - Massnahmen in der Zeit von Februar bis Mitte Oktober 2000
nicht gegriffen hätten, vielmehr ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender
Gesundheitszustand eingetreten ist, liegen nach Lage der Akten keine
Anhaltspunkte vor.

3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeit ist den einlässlichen, in allen Teilen zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag.

3.1 Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten (BGE 113 V 22 Erw. 4a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 214) ist insbesondere die Rüge
unbegründet, wonach es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, die
Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Es steht
ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens grundsätzlich ein weites Feld an -
körperlich nicht schweren - vollzeitigen Tätigkeiten offen (Erw. 2 hievor).
Hiefür sind nach Lage der Akten weder besondere Rücksichtnahmen seitens eines
Arbeitgebers noch längere Einarbeitungs- oder Angewöhnungszeiten
erforderlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Erlasses der strittigen Verwaltungsverfügung 61 Jahre alt war, wird
schliesslich - mit Bezug auf das Zumutbarkeitserfordernis - dadurch
relativiert, dass der gut ausgebildete und während Jahren im
kaufmännisch-technischen Bereich tätig gewesene Versicherte im Mai 2000,
mithin im Alter von 59 Jahren, nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit
wieder eine temporäre Anstellung gefunden hat.

3.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, wonach das kantonale Gericht für
die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nicht vom durchschnittlichen
Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes von Männern im Privaten Sektor
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss den
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik 2000
(LSE, vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa-bb) im Betrag von Fr. 4437.- monatlich
(TA 1) ausgegangen sei. Die Vorinstanz ist gemäss Erw. 7 des angefochtenen
Entscheides in eben gerade dieser Weise vorgegangen.

4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung ist stattzugeben (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit
Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht zu Lasten der Gerichtskasse eine dem
Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu, wobei zu berücksichtigen ist,
dass letztinstanzlich weitgehend bereits die im kantonalen Verfahren
erhobenen Rügen erneuert werden (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG). Es wird ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn
sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Mai 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: