Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 111/2004
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I 111/04

Urteil vom 6. August 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Ackermann

Z.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 26. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Z.  ________, geboren 1949, arbeitete von 1984 bis zu ihrer infolge
Umstrukturierung erfolgten Entlassung per Ende Juni 1999 als Mitarbeiterin
für die Firma P.________ AG; anschliessend bezog sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung. Am 17. September 2001 meldete sich Z.________ wegen
"psychische[r] Krankheit" bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an,
worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn - neben Abklärungen in
erwerblicher Hinsicht - je einen Bericht des Hausarztes M.________,
praktischer Arzt, vom 4. November 2001 und des behandelnden Psychiaters Dr.
med. L.________ vom 21. Mai 2002 einholte. Weiter veranlasste die Verwaltung
eine Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (Expertise vom 24. September 2002). Nachdem Massnahmen
beruflicher Art gescheitert waren, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17.
Februar 2003 den Anspruch auf Invalidenrente ab und erachtete Z.________ in
einer leidensangepassten leichten Tätigkeit als 70 % arbeitsfähig. Diese
Verfügung wurde durch Einspracheentscheid vom 16. Juni 2003 bestätigt, wobei
im Einspracheverfahren ein Bericht des Hausarztes M.________ vom 28. Februar
2003 zu den Akten genommen wurde.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Januar 2004
ab, nachdem es einen Bericht der Externen Psychiatrischen Dienste (EPD) vom

3. Dezember 2001 beigezogen hatte.

C.
Z. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; ferner lässt sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität
(Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16
ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG
in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) sowie die Aufgabe der Ärzte
bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu
den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der
Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben
und demnach im vorliegenden Fall massgebend sind (zur Publikation in der
Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03).

Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (Juni 2003) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind die bis zum 31.
Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in
diesem Zusammenhang einerseits die Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychischer
Sicht und andererseits die Frage des beim Einkommensvergleich
herbeizuziehenden Einkommens nach Eintritt der Invalidität
(Invalideneinkommen). Berufliche Massnahmen bilden dagegen nicht mehr
Gegenstand des Verfahrens, da die Eingaben der Versicherten seit dem
Einspracheverfahren weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung darauf
Bezug genommen haben.

2.1  Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med.

I. ________ von September 2002 ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit in
einer
leidensangepassten leichten Tätigkeit von 70 % aus; die Auffassung des
Psychiaters Dr. med. L.________ (sowie der ebenfalls von diesem Arzt
verfasste Bericht der EPD) sprächen nicht gegen die Einschätzung in der
Expertise, welche im Übrigen auch betreffend Übersetzung (Anwesenheit der
deutsch sprechenden Tochter) sowie Sorgfalt überzeugend sei. Die
Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die Meinung des
Gutachters könne nicht massgebend sein, da die Untersuchung zu wenig
sorgfältig erfolgt sei.

2.2  Im Gutachten vom 24. September 2002 geht Dr. med. I.________ davon aus,
dass eine leichte Hilfsarbeit mit einer Leistungseinbusse von 30 % zumutbar
sei. Angesichts des Umfangs der Expertise, insbesondere auch betreffend
Befunderhebung und subjektiver Anamnese, kann die Untersuchung nicht in nur
15 Minuten erfolgt sein, wie dies in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
behauptet wird; zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter die Akten
kannte und damit seine Abklärungen zielgerichtet vornehmen konnte, was eine -
allfällige - Kürze der Untersuchung erklärt. Auch die Rüge der fehlenden
Übersetzung ist nicht stichhaltig: Es kann grundsätzlich nicht von einer
Gehörsverletzung gesprochen werden, wenn trotz Verständigungsschwierigkeiten
eine Begutachtung nicht in der Muttersprache des Versicherten oder unter
Beizug eines Dolmetschers stattfindet resp. stattgefunden hat (AHI 2004 S.
147 Erw. 4.2.2). Die Versicherte hat ihre Tochter als Übersetzerin zur
Untersuchung durch Dr. med. I.________ mitgenommen; es wird von der
Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass ihre (erwachsene) Tochter über
ungenügende Deutschkenntnisse verfügen würde. Damit war eine ausreichende
Übersetzung jedoch gewährleistet. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich
die - sowohl vom Gutachter wie auch vom behandelnden Psychiater Dr. med.

L. ________ diagnostizierte - ungenügende familiäre Unterstützung nicht auf
die mit der Übersetzung betraute Tochter bezieht und deshalb in dieser
Hinsicht keine Verfälschung der Übersetzung zu befürchten ist (vgl. Urteil B.
vom 30. Dezember 2003, I 451/00). Ebenfalls nicht gegen die Auffassung des
Gutachters spricht, dass diesem der Bericht der EPD vom 3. Dezember 2001
nicht vorgelegen hat, handelt es sich dabei doch um eine vom behandelnden
Psychiater Dr. med. L.________ (als damaligem Oberarzt der EPD) verfasste
Stellungnahme, die mit seinem - dem Experten vorgelegenen - Bericht vom 21.
Mai 2002 übereinstimmt.

Damit ist das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 24. September 2002 für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält
begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt der
Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Dagegen vermag die Auffassung
des Dr. med. L.________ vom 5. Mai 2002, wonach keine Arbeiten mehr zumutbar
seien, weder zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen,
noch Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Gutachters Dr. med.

I. ________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb): Wie die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat, sind im Befund des Dr. med. L.________ die für die
diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) notwendigen
Elemente nicht erhoben worden. Auch die Einschätzungen des Hausarztes
M.________ in seinen Berichten vom 4. November 2001 und 2. März 2004 sprechen
nicht gegen die Zuverlässigkeit der Expertise, da sich dieser Arzt nicht
abschliessend zu allfälligen psychischen Gesundheitsschäden äussert und die
von ihm angegebenen somatischen Einschränkungen vom Experten Dr. med.

I. ________ berücksichtigt worden sind. Somit ist davon auszugehen, dass eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % für körperlich leichte Tätigkeiten besteht, wenn
diese Arbeiten wechselbelastend (mehrheitlich sitzend, nicht lange stehend
oder vorgebeugt) ausgeübt werden können und kein Lastenheben von über 5 kg
erfordern.

2.3  Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft,
ist - zusammen mit der Vorinstanz - nicht vom zuletzt verdienten Lohn
auszugehen, da die Versicherte ihre letzte Stelle bereits im Sommer 1999 aus
invaliditätsfremden Gründen verloren hatte und deshalb auch im
Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Weil
jedoch davon auszugehen ist, dass die Versicherte auch ohne Invalidität
weiterhin einer Hilfsarbeit nachginge, ist auf die entsprechenden Zahlen der
vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung abzustellen; es kann dabei offen bleiben, ob die
Lohnstrukturerhebung 2000 oder die - im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
im Sommer 2003 noch nicht vorgelegene - Lohnstrukturerhebung 2002 massgebend
ist, da in beiden Fällen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von
unter 40 % resultiert.

Gemäss Tabelle A1 der Lohnstrukturerhebung 2000 beträgt der Zentralwert für
die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im
privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
beschäftigten Frauen monatlich Fr. 3658.- brutto; gemäss der
Lohnstrukturerhebung 2002 beträgt dieser Wert Fr. 3820.- brutto. Um eine
Vergleichsrechnung durchführen zu können, ist der Wert des Jahres 2000 der
Lohnentwicklung bis ins Jahr 2002 anzupassen (2001: + 2.5 %, 2002: + 2.3 %;
Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 33 Tabelle 1.2.93), was
einen Betrag von Fr. 3835.70 ergibt. Die Beträge aufgrund der
Lohnstrukturerhebungen 2000 und 2002 sind jeweils an die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2004 S. 94 Tabelle
B9.2) anzupassen: Aufgrund der Lohnstrukturerhebung 2000 resultiert ein
Betrag von Fr. 3998.70 monatlich und Fr. 47'984.40 jährlich, während die Zahl
der Lohnstrukturerhebung 2002 zu einem Wert von Fr. 3982.35 monatlich und Fr.
47'788.20 jährlich führt.

2.4  Was das Invalideneinkommen betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin
keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die
Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweis), so
dass in dieser Hinsicht die Zahlen des Valideneinkommens herbeigezogen werden
können (Erw. 2.3 hievor).

Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des
Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom
Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht
generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände
des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das
hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw.
5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei
deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende
richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der
Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der
überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall
getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen.
Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6
mit Hinweis).

In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der
Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Entgegen der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegen die meisten der
einkommensbeeinflussenden Merkmale gerade nicht vor; zu berücksichtigen sind
vielmehr die gesundheitsbedingten Einschränkungen (vgl. Erw. 2.2 in fine
hievor). Ausser Betracht fallen dagegen inbesondere die Nationalität der über
eine Niederlassungsbewilligung C verfügenden Beschwerdeführerin, die
Teilzeitbeschäftigung, welche sich bei Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl.
Tabelle 9 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 S. 24), sowie das
Alter, da Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG)
grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in
diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c).
Damit ist der von der Vorinstanz berücksichtigte behinderungsbedingte Abzug
vom Invalideneinkommen in Höhe von 10 % nicht zu beanstanden; dies führt
gestützt auf die Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2000 zu einem
Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 43'185.95 resp. von Fr. 43'009.40 bei
Anwendung der Lohnstrukturerhebung 2002. Unter Berücksichtigung der
Restarbeitsfähigkeit von 70 % (Erw. 2.2. hievor) ergibt dies bei
Valideneinkommen von Fr. 47'984.40 (Lohnstrukturerhebung 2000) resp. Fr.
47'788.20 (Lohnstrukturerhebung 2002; Erw. 2.3 hievor) jeweils einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %. In der vorhergehenden Zeit
seit einem allfälligen  Rentenbeginn sowie in der anschliessenden Zeit bis
zum Einspracheentscheid sind - unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung -
keine erheblichen Veränderungen der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten
(BGE 129 V 222).

3.
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine
Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.

Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 OG
in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die
Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten
war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rémy
Wyssmann, Oensingen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: