Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen I 104/2004
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I 104/04

Urteil vom 8. Juli 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiberin Hofer

B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland
Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene B.________ war seit 1. Juli 1993 als Bauarbeiter im
Baugeschäft W.________ in X.________ tätig. Am 16. August 1995 rutschte er
bei der Arbeit auf einer Leiter aus, worauf er stichartige Schmerzen in der
Leiste verspürte. Im Rahmen der im Spital Y.________ vom 12. bis 25. Oktober
1995 durchgeführten stationären Behandlung wurden bilaterale
Femurkopfnekrosen und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert. Nach
einer Forage des rechten Hüftkopfes am 9. November 1995 war der Versicherte
auf Gehstöcke angewiesen.

Am 20. Februar 1996 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen
und beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab, indem sie unter anderem die
Berichte des Spitals Y.________ vom 19. März 1996 und von Dr. med.
E.________, vom 25. März 1996 beizog. Mit Verfügung vom 21. Januar 1997
sprach sie B.________ mit Wirkung ab 1. August 1996 bei einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.

Im März 1998 musste sich der Versicherte auf beiden Seiten einer
Hüfttotalendoprothesenimplantation unterziehen.

Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision veranlasste die IV-Stelle das
Gutachten des Medizinischen Zentrums R.________ (MZR) vom 29. Mai 2002 und
nahm berufliche Abklärungen vor. Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom
21. Februar 2003 die bisherige ganze Rente per 1. April 2003, basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von nunmehr 40 %, auf eine Viertelsrente herab.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai
2003).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2004 in dem Sinne teilweise gut,
dass es den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003, soweit damit berufliche
Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurden, aufhob und die Sache zur Prüfung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies; bezüglich
der Rente wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, es sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung in psychiatrischer Hinsicht an die IV-Stelle
zurückzuweisen, subeventuell sei das vorinstanzliche Urteil betreffend der
beruflichen Massnahmen zu bestätigen. Ferner wird um unentgeltliche
Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September
2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im
Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen
geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 13. Mai 2003) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit
Hinweisen).

1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in
der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004 (I 626/03)
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den
entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich
inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte
Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte
Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A.
vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und
b). Ebenso wurde das Institut der Revision von Invalidenrenten in Art. 17
Abs. 1 ATSG vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen
Regelung übernommen, ohne dass eine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
worden wäre (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.5).
1.3 Die Vorinstanz hat ferner die relevanten Bestimmungen und die
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG, in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft
gestandenen Fassung), zum Anspruch auf Umschulung als beruflicher
Eingliederungsmassnahme (Art. 17 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
IVV) und auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG) sowie zur Aufgabe
des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4
mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass bei einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, wobei sie in
jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art.
88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und
Hilflosenentschädigungen erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV)
oder rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn
die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der
Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV
zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 21. Januar 1997
(Rentenverfügung) und dem 21. Februar 2003 (Revisionsverfügung) resp. dem
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen
Rente auf eine Viertelsrente per 1. April 2003 rechtfertigt.

3.
3.1 Gemäss Bericht des Spitals Y.________ vom 19. März 1996 waren dem
Beschwerdeführer wegen der beidseitigen Femurkopfnekrose keine körperlich
belastenden Tätigkeiten mehr möglich, weshalb er in seinem angestammten Beruf
als Zimmermann als bleibend zu 100 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Wegen
der belastungsabhängigen Schmerzen war er nur an Stöcken gehfähig und wegen
der Leistenschmerzen konnte er nicht längere Zeit sitzen. Erst nachdem sich
der Zustand der Femurkopfnekrosen stabilisiert habe, könnte die Aufnahme
einer halbtägigen Erwerbstätigkeit evaluiert werden, wobei es sich um
körperlich leichte Tätigkeiten handeln müsse, die teils sitzend teils stehend
ausgeübt werden könnten. Im Arztbericht vom 25. März 1996 gab Dr. med.
E.________ an, wegen des Stockgehens und Hinkens seien in den vergangenen
Monaten die lumbo-spondylogenen Schmerzen stark in den Vordergrund getreten,
sodass eine Hospitalisation ins Auge gefasst werden müsse. Das
Krankheitsgeschehen sei derzeit noch vollständig im Fluss.

3.2 Laut Gutachten des MZR vom 29. Mai 2002 ist es durch die Implantation von
beidseitigen Hüfttotalprothesen im Jahre 1998 zu einer Besserung gekommen.
Der Versicherte könne wieder stockfrei gehen und sei in seinen
Selbsthilfefunktionen nicht mehr eingeschränkt. Klinisch und radiologisch
fanden sich keine Hinweise für eine Lockerung der Hüfttotalendoprothesen, und
es konnte keine neurokompressive Pathologie als Symptomatik einer
Ausstrahlung von der Wirbelsäule nachgewiesen werden. Die beklagten Schmerzen
zeigten sich als diffus und liessen an ein nicht strukturelles Korrelat
denken. Aus rheumatologischer Sicht bestand nach Ansicht der Gutachter für
Arbeiten, die in Wechselpositionen durchgeführt werden können und ohne
repetitives Heben von schweren Gewichten einhergehen, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Die psychiatrische Untersuchung ergab ein abnormes
Krankheitsverhalten. Zudem zeigte sich eine Anpassungsstörung mit Angst und
vegetativen Symptomen nervlicher Anspannung bei wirtschaftlich, finanziell
und politisch schwierigen und ungeklärten Verhältnissen. Anhaltspunkte für
eine Depression lagen keine vor. Anamnestisch bestehe ein schädlicher
Alkoholkonsum mit begleitenden Pankreatitiden. Aus psychiatrischer Sicht
wurde wegen der Anpassungsstörung mit Angst und nervlicher Anspannung eine um
einen Drittel verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert.

3.3 Aufgrund des auf rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen
beruhenden Gutachtens des MZR vom 29. Mai 2002, welchem voller Beweiswert
zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3), ist davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
massgeblichen Vergleichszeitraum insofern erheblich verbessert hat, als ihm
nach der beidseitigen Hüfttotalendoprothesenimplantation nunmehr körperlich
leichtere Tätigkeiten, ohne Heben von schweren Gewichten und in
Wechselpositionen mit einer psychisch bedingten Einschränkung im Umfang von
67 % zumutbar sind. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen
Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Bezüglich der Alkoholprobleme
wird im obigen Gutachten eine damit in Zusammenhang stehende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit verneint. Aktenergänzungen bedarf es entgegen der
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, zumal vom MZR auch
eine psychiatrische Beurteilung durchgeführt worden ist.

4.
4.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsfähigkeitseinschränkung anbelangt, ist das kantonale Gericht bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens unter Beizug der hiefür relevanten
statistischen Angaben (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) und zutreffender
Darlegung der einzelnen Berechnungsfaktoren zum überzeugenden und vom
Versicherten zu Recht nicht gerügten Schluss gelangt, dass sich das
massgebende Einkommen im Jahre 2002 auf Fr. 57'919.- beläuft. Insbesondere
bezüglich des mit 18 % veranschlagten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5),
mit welchem die Vorinstanz der leidensbedingten Einschränkung psychischer Art
und der Tatsache Rechnung getragen hat, dass der Versicherte
behinderungsbedingt nur noch ein Teilzeitpensum erfüllen kann, sind keine
triftigen Gründe ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung als
nahe liegender erscheinen liessen (zur richterlichen Ermessenskontrolle: BGE
123 V 152 Erw. 2). Daraus resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 67 %
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 31'821.- (Fr. 57'919.- x 0.82 x
0.67). Beizufügen ist, dass selbst bei dem in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderten Abzug vom Invalideneinkommen in
maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62)
und somit einem Invalideneinkommen von Fr. 29'104.- der Invaliditätsgrad nach
wie vor unter 50 % liegen würde (vgl. Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer
sein Alter und seine Herkunft als Gründe nennt, welche es ihm
verunmöglichten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, ist ihm
entgegenzuhalten, dass diesen Kriterien, sofern überhaupt
einkommensbeeinflussend, bei der Prüfung des leidensbedingten Abzugs Rechnung
zu tragen ist (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Was die Kritik an
der Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Tabellenlöhne
betrifft, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden, nachdem die
Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung nicht auf die bei den Akten
liegenden DAP-Blätter, sondern auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung
des Bundesamtes für Statistik abgestellt hat.

4.2 Die Bestimmung des Valideneinkommens ausgehend vom letzten Verdienst ist
nicht zu beanstanden und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht
gerügt. Die Vorinstanz stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberfirma vom
9. Dezember 2002, wonach der Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu jenem Zeitpunkt ein jährliches Einkommen von Fr.
54'600.- hätte erzielen können.

4.3 Aus dem Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens mit dem
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 31'821.- ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 41.7 % oder unter Annahme eines Invalideneinkommens von
29'104.- ein solcher von 46.7 % (vgl. Erw. 4.1).
4.4 Angesichts der von den Gutachtern des MZR vom 29. Mai 2002 bescheinigten
verbesserten Arbeitsfähigkeit ist die Herabsetzung der Rente per 1. April
2003 nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 IVV).

5.
Was den subeventualiter gestellten Antrag betrifft, es sei der
vorinstanzliche Entscheid betreffend der beruflichen Massnahmen zu
bestätigen, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem sich die IV-Stelle
gemäss Vernehmlassung vom 29. März 2004 vollumfänglich der Beurteilung des
kantonalen Gerichts anschliesst. Nach ständiger Rechtsprechung steht die
Gewährung einer Rente der Zusprechung beruflicher Massnahmen nicht im Wege
(BGE 122 V 79 Erw. 3b/bb). 
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach
Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr.
Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: