Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 95/2004
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H 95/04

Urteil vom 8. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesricher Ursprung;
Gerichtsschreiber Hochuli

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric
Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 24. März 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit drei separaten gleichlautenden Verfügungen vom 18. März 1999 forderte die
Ausgleichskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Kasse)
- von T.________ (nachfolgend: Beklagter 1, ehemaliger
Gesell- schafter mit Einzelunterschrift der durch Konkurs vom 17. November
 1997 aufgelösten und per 9. April 1999 im Handelsregister
gelösch- ten K.________ GmbH [nachfolgend: GmbH]),
- von der S.________ AG (nachfolgend: Beklagte 2, Treugeberin in  Bezug
auf die Beteiligung des T.________ an der K.________  GmbH)und
- von E.________ (nachfolgend: Geschäftsführer, ehemaliger
Ge- schäftsführer der K.________ GmbH, Beigeladener)
Fr. 48'962.80 in solidarischer Haftbarkeit für den entsprechenden Schaden aus
entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen (einschliesslich
Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen und Mahngebühren). Hiegegen erhoben
die Beklagten 1 und 2 rechtzeitig Einsprache. Die Verfügung gegenüber dem
Beklagten 3 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die daraufhin von der Kasse
am 11. Mai 1999 gegen die Beklagten 1 und 2 erhobene Klage auf Bezahlung von
Fr. 48'962.80 in solidarischer Haftbarkeit hiess die Kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (ab
April 2002: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) insofern teilweise gut,
als sie den Beklagten 1 in solidarischer Haftung mit E.________ im Umfang von
Fr. 30'601.05 zur Bezahlung von Schadenersatz an die Kasse verpflichtete, die
Klage gegen die Beklagte 2 jedoch vollumfänglich abwies (Entscheid vom 22.
September 2000). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für
Sozialversicherung (BSV) hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den
kantonalen Entscheid mit Urteil vom 23. April 2002 aus formellen Gründen auf
und wies die Sache zur Neubeurteilung der Klagen unter Beiladung des
Geschäftsführers als Mitinteressiertem an die Vorinstanz zurück.

B.
Nach Beiladung des E.________, Durchführung einer neuen Parteiverhandlung
sowie nach einer weiteren Verhandlung mit Einvernahme einer Auskunftsperson
und zweier Zeuginnen wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die
Klagen gegen die Beklagten 1 und 2 ab (Entscheid vom 24. März 2004).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, T.________ sei unter
Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Bezahlung eines Betrages von Fr.
48'962.80 an die Kasse zu verurteilen.
Während T.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
ersucht E.________ als Mitbeteiligter sinngemäss um Gutheissung derselben.
Die mitbeteiligte Beklagte 2 und die Kasse verzichten auf eine materielle
Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen der Arbeitgeberhaftung (Art. 52
AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die
Rechtsprechung zur subsidiären Haftung der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit
Hinweisen) sowie zu den Haftungsvoraussetzungen des grobfahrlässigen
Verschuldens (BGE 121 V 244 Erw. 4b, 108 V 186 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und
des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des
Arbeitgebers oder der verantwortlichen Person und dem Schadenseintritt (BGE
119 V 406 Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend
die Ausführungen, dass für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer
GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht
zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung besteht, weshalb ihm das
Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V
237). Richtig ist sodann der Hinweis darauf, dass in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw.
1, 126 V 166 Erw. 4b), weshalb das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 hinsichtlich der Beurteilung der am 11. Mai 1999
erhobenen Schadenersatzklage nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Organstellung des
Beklagten 1 in der GmbH verneint hat.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte nach umfassender Würdigung der vorhandenen Akten
und der Aussagen der einvernommenen Personen zur Auffassung, der Beklagte 1
habe in der GmbH keine Organstellung inne gehabt. Insbesondere die Angaben
vom 24. März 2004 der Zeugin C.________, welche als Angestellte der GmbH das
Sekretariat besorgte und für die Buchhaltung zuständig war, liessen nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass
der Beklagte 1 die Meldungen der Lohnsummenerhöhungen vom 21. Juni und 6.
November 1996 an die Kasse veranlasst habe. Das auf diesen Schriftstücken
neben dem jeweiligen Datum vermerkte Kürzel "TE" deute vielmehr auf
E.________ hin. Die Unterzeichnung der Lohnbescheinigung für das Jahr 1996
könne zu den üblichen Aufgaben eines angestellten Buchhalters oder externen
Treuhänders gehören und sei praxisgemäss (BGE 126 V 237) allein nicht
entscheidend für die Begründung der faktischen Organstellung. Die einmalige
Unterzeichnung dieser Lohnbescheinigung sei im Übrigen der einzige Eingriff
in die operative Führung der GmbH gewesen. Das kantonale Gericht schloss aus
den teilweise verschwommenen und teilweise widersprüchlichen Aussagen der
einvernommenen Personen, dass dem Beklagten 1 nebst der Übergabe der zu
bezahlenden Rechnungen an C.________ keine Kompetenz zugekommen sei, "zu
bestimmen, welche Rechnungen bei fehlender Liquidität zuerst und welche
später bezahlt würden." Aus der häufigen Befolgung der Ratschläge des
Beklagten 1 durch die Entscheidungsträger der GmbH folge nicht, dass jener
"auch tatsächlich die entsprechende Weisungs- und Entscheidungsgewalt eines
faktischen Organs" besessen habe. Ebenso wenig lasse sich angesichts des im
Vergleich zur Beteiligung des Geschäftsführers zwar nominell hohen, aber
nicht dominierenden Anteils am Stammkapital der GmbH sowie mit Blick auf die
fachliche Verantwortung für die Buchhaltung und die einmalige Unterzeichnung
einer Lohnbescheinigung eine Organstellung des Beklagten 1 mit der
entsprechenden Weisungsgewalt ableiten. Nichts anderes ergebe sich aus dem
Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2. Nach dem
Gesagten sei die faktische Organstellung des Beklagten 1 zu verneinen, weil
nicht erstellt sei, dass er im Beitragswesen tatsächlich die Funktion eines
Organs erfüllt, Organen vorbehaltene Entscheide getroffen und so die
Willensbildung der Gesellschaft massgeblich beeinflusst habe.

4.2 Demgegenüber macht das BSV geltend, der hier zu beurteilende Sachverhalt
unterscheide sich von demjenigen, welcher BGE 126 V 237 zu Grunde gelegen
sei. Anders als im eben genannten Fall sei vorliegend davon auszugehen, dass
der Beklagte 1 "im Rahmen seines Auftrages, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen
und Ordnung in die Buchhaltung zu bringen, massgeblich ins Tagesgeschäft
involviert" gewesen sei, "zumindest was das Rechnungs- und Beitragswesen
anbelange". Der Geschäftsführer habe ihn als "für die Finanz- und
Administrativbelange zuständiges faktisches Organ" bezeichnet, weil der
Beklagte 1 selbständig und oft ohne Rücksprache gehandelt und für die GmbH
sogar einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe. Im Organigramm der GmbH sei er
als Controller eingetragen gewesen. Betreffend die beiden Meldungen der
Lohnsummenerhöhungen an die Kasse habe er anlässlich der Verhandlung vom 22.
September 2000 noch verlauten lassen, er müsse annehmen, dass er oder seine
Treuhandfirma diese Meldungen veranlasst habe. Schliesslich verkenne das
kantonale Gericht, dass der Beklagte 1 gestützt auf die Aussage der Zeugin
C.________ vom 24. März 2004 befugt gewesen sei, über die Priorität der
Zahlungen zu entscheiden. Deshalb sei davon auszugehen, dass er in Bezug auf
die prioritäre Begleichung der Ausstände auf Grund seiner fachlichen
Kompetenz und seines Überblickes über das Rechnungs- und Beitragswesen zwar
nicht allein bestimmen, diese jedoch entscheidend beeinflussen konnte.
Diesbezüglich habe der Beklagte 1 nicht nur eine Beraterfunktion
wahrgenommen, sondern sich im Sinne eines faktischen Organs direkt an der
operativen Führung beteiligt. Diese Auffassung unterstützt der als
Mitbeteiligter zur Vernehmlassung beigeladene Geschäftsführer in seiner
Stellungnahme vom 22. Oktober 2004 mit den im Wesentlichen gleichen
Argumenten wie das Beschwerde führende BSV.

5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beklagte 1 zwar mit einer gleich hohen
Beteiligungssumme wie der Geschäftsführer als einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragen war, dass ihm jedoch
gegenüber der GmbH nach der für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz (vgl. Erw. 1 hievor) gemäss
Statuten der GmbH weder Kontroll- noch Überwachungspflichten oblagen und er -
im Gegensatz zu dem im Handelsregister ausdrücklich als Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift eingetragenen E.________ - somit auch nicht formelles
Organ der GmbH war.

5.2 Als mit der Geschäftsführung befasst gelten jedoch nicht nur Personen,
die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (so genannte
formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines
Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide
treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die
Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle oder
faktische Organe; BGE 117 II 441 Erw. 2, 571 Erw. 3, 114 V 78, 213). Darunter
fallen typischerweise Personen, die kraft ihrer Stellung (z.B.
Mehrheitsgesellschafter) dem formell eingesetzten Geschäftsführer Weisungen
über die Geschäftsführung erteilen (BGE 126 V 240 Erw. 4 in fine).

6.
Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob dem Beklagten 1 innerhalb der GmbH
faktische Organstellung zukam.

6.1 Der Beklagte 1 führte als Treuhänder seine eigene Firma "G.________". In
dieser Eigenschaft ersuchte ihn E.________ im Frühjahr 1996 um eine Analyse
der geschäftlichen Situation der GmbH sowie um allfällige Vorschläge zur
Sanierung seiner Unternehmung. Der Beklagte 1 erkannte, dass die GmbH einen
starken Geschäftspartner brauche, den er in der Beklagten 2 fand. Diese
beauftragte ihn (den Beklagten 1) mit Treuhandvertrag vom 12. Juli 1996, sich
an ihrer Stelle, auf ihre Kosten und weisungsgebunden nach Massgabe dieses
Auftragsverhältnisses, aber in seinem eigenen Namen an der GmbH zum Zwecke
einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals mit einer Stammeinlage von Fr.
100'000.- zu beteiligen. Nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz
sollte der Beklagte 1 im Interesse der Beklagten 2 Ordnung in die
administrativen Belange der GmbH bringen, wofür er die Unterstützung durch
B.________, einer Mitarbeiterin aus seiner eigenen Treuhandfirma, zur
Verfügung stellte. Diese arbeitete etwa zweimal pro Monat in der GmbH, um
dort "Knöpfe" in der Buchhaltung lösen zu helfen (Protokoll zur
Zeugeneinvernahme vom 24. März 2004 S. 4).

6.2 Zu Recht bestreitet der Beklagte 1 nicht, dass seine Treuhandfirma für
die Buchhaltungsführung der GmbH zuständig gewesen sei. Er macht jedoch
geltend, nicht er oder seine Firma, sondern die GmbH selber bzw. die
Sekretärin der GmbH, C.________, habe das Finanz- und Rechnungswesen in
eigener Verantwortung geführt. Nicht im Widerspruch dazu steht, dass der
Beklagte 1 in seiner beratenden Funktion sowohl den Geschäftsführer
(E.________) als auch "Frau C.________" auf die prioritäre Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge aufmerksam machte (Beilage 11 zur
vorinstanzlichen Duplik vom 15. Februar 2000). Denn C.________ erledigte
gemäss Protokoll zur Zeugeneinvernahme vom 24. März 2004 (S. 2 f.) das
Kreditorenwesen. Nach ihren eigenen Aussagen gab sie die Zahlungsaufträge
einfach nicht weiter, wenn ihr der Beklagte 1 im Hinblick auf vorzunehmende
Zahlungen Anweisungen erteilte, welche sie wegen Geldmangel nicht bezahlen
konnte. Am Ende bestimmte somit die als Angestellte innerhalb der GmbH der
Verantwortung des Geschäftsführers unterstehende C.________, welche Schulden
der GmbH bezahlt wurden und welche nicht. Aus der anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. September 2000 geäusserten
Behauptung des Geschäftsführers, wonach er betreffend die Besorgung des
Beitragswesens durch seine Angestellte C.________ dieser in keiner Weise
irgendwelche Ratschläge oder Weisungen gegeben habe, folgt nicht, dass diese
Kompetenz - mangels eines anderen hiefür Verantwortlichen - einfach dem
Beklagten 1 zu fiel. Denn aus den mangelhaften Kenntnissen und Fähigkeiten in
Bezug auf die Buchführung und das Rechnungswesen auf Seiten des
Geschäftsführers kann nicht die Verantwortlichkeit des Beklagten 1 für die
operative Willensbildung der Gesellschaft oder die rechtzeitige Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge abgeleitet werden. Während die Treuhandfirma des
Beklagten 1 für die GmbH anhand der Zahlen des von C.________ betreuten
Rechnungswesens die Buchführung erledigte, beschränkte sich die
Stabstellen-Funktion des Beklagten 1 im Wesentlichen auf eine in
administrativen und strategisch-geschäftspartnerschaftlichen Belangen
beratende Tätigkeit. Auftragsrechtlich verantwortlich war er dafür gegenüber
der Beklagten 2 (vgl. Treuhandvertrag vom 12. Juli 1996 und Protokoll zur
vorinstanzlichen Sitzung vom 22. September 2000, S. 4). Nach dem Gesagten
lässt sich mit Blick auf BGE 126 V 237 jedenfalls weder aus der einmaligen
Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages und einer Lohnbescheinigung noch aus
der übrigen, im Auftrag der Beklagten 2 ausgeübten Tätigkeit des Beklagten 1
und seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der
GmbH die Schlussfolgerung ziehen, er habe einen - der Funktion der
Geschäftsführung vorbehaltenen - massgebenden Einfluss auf die Willensbildung
der Gesellschaft genommen. Demzufolge hat die Vorinstanz die faktische
Organstellung des Beklagten 1 zu Recht verneint.

7.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hievor), ist das Verfahren
kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Nach Art. 135 OG in Verbindung mit
Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss
Art. 156 Abs. 2 OG dürfen dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihre Vermögensinteressen
handelt, das Eidgenössische Versicherungsgericht in Anspruch nehmen, oder
gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden
ist, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden. Der angefochtene
Entscheid betrifft die Vermögensinteressen des Bundes nicht, weshalb dem
unterliegenden BSV keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Hingegen hat
dieses entsprechend dem Prozessausgang dem Beklagten 1 eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beklagten 1 für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse Basel-Stadt, E.________ und der S.________ AG zugestellt.
Luzern, 8. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: