Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 94/2004
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H 94/04

Urteil vom 26. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Schmutz

G.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 7. April 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1941 geborene, frühpensionierte G.________ wurde im November 2001 von
seiner Ehefrau geschieden und dabei unter anderem zur unbefristeten
monatlichen Zahlung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet, der 50 % der
monatlichen Altersrente der Personalvorsorgestiftung der früheren
Arbeitgeberin entspricht. Mit Verfügungen vom 15. August 2003 erhob die
Ausgleichskasse Schwyz von G.________ Beiträge als Nichterwerbstätiger in
Höhe von Fr. 5097.20 für das Jahr 2001 und Fr. 8374.70 für das Jahr 2003.
Bemessungsgrundlage bildete das jährliche Renteneinkommen und das
Reinvermögen am 31. Dezember. Die an die geschiedene Ehefrau bezahlten
Unterhaltsbeiträge wurden vom Renteneinkommen des Versicherten nicht in Abzug
gebracht. Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die
Ausgleichskasse mit Entscheid vom 5. Dezember 2003 ab.

B.
Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 7. April 2004 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ die Anerkennung der
Abzugsfähigkeit der an die geschiedene Ehefrau bezahlten Unterhaltsbeiträge.

Vorinstanz und Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage, ob bei der Berechnung der vom
nicht erwerbstätigen Versicherten geschuldeten AHV-Beiträge
Unterhaltszahlungen, die er an die von ihm geschiedene Ehefrau auszurichten
hat, vom Renteneinkommen als Beitragsobjekt in Abzug zu bringen sind. Die
kantonale Instanz hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen richtig
wiedergegeben. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur Rechtsprechung.
Darauf wird verwiesen.
Zu präzisieren ist, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage aber im
Beitragsjahr 2001 noch nicht von Relevanz war, da das Scheidungsurteil
frühestens im Dezember 2001 rechtskräftig wurde. Darum wurden die
AHV-Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 nach den für
Verheiratete geltenden Vorschriften erhoben (vgl. BGE 127 V 65 Erw. 3a). Dies
geht auch aus dem Vergleich der den beiden angefochtenen Verfügungen zu
Grunde gelegten Einkommen und Vermögen hervor.

2.
Im angefochtenen Entscheid ist unter Hinweis auf die Urteile W. und S. vom 4.
Februar 2002 (H 233/01 und H 234/01) ausführlich und korrekt zitiert worden,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 65 die
Rechtsprechung gemäss EVGE 1960 S. 38 bestätigt hat, wonach
Unterhaltszahlungen, welche der geschiedene oder getrennt lebende Versicherte
seinem (früheren) Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom
massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht
werden können.

Trotz der Rechtsentwicklung im Bereich des Steuerrechts und der in der Lehre
geäusserten Kritik liegt kein genügender Grund vor, um von der Rechtsprechung
gemäss dem Urteil EVGE 1960 S. 38 abzuweichen. Der Begriff des
Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV ist unabhängig vom Begriff der Rente
oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts. Auch decken sich die in der
AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denen des Steuerrechts und insbesondere
nicht mit den im DBG vorgesehenen (zu den verschiedenen Punkten siehe Reto
Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im
Sozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung,
Bern 2001, S. 123 ff. und 257 ff.). Für Nichterwerbstätige stützt sich Art.
28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen. Dies
erklärt sich aus der Tatsache, dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten
prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt ist, die für den Erwerb des
Einkommens notwendig sind oder damit unmittelbar verbunden sind (vgl. Walter
Ryser/Bernard Rolli, Précis de droit fiscal suisse, 3. Aufl., Bern 1994, S.
157).

Ferner sehen die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere
Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den
geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen.
Fehlt es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so braucht sich die
Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der
Steuerharmonisierung nicht zwingend auf die AHV auszuwirken (BGE, a.a.O.,
Erw. 4d/aa).

Wenn es auch im Allgemeinen stimmt, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom
Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser
entspricht (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 25. Mai 1983 zu den
Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 S. 165), so
rechtfertigt es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der
AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln.
Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens
und/oder des Vermögens bestritten werden, ist an sich kein genügender Grund,
um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige, namentlich auf
Selbstständigerwerbende, welche die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen
oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung
nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen können (vgl. Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S.
230 Rz 10.33), eine Unterscheidung zu treffen (BGE, a.a.O., Erw. 4d/cc).
Letztlich hat der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im Bereich der AHV die
Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum Abzug zuzulassen sind
(BGE, a.a.O., Erw. 4d/dd).

3.
Soweit die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsprechung ins Feld geführten
Argumente vorliegend geprüft werden können, dringen sie nicht durch. Zum
behaupteten Nachhinken hinter der neuen Steuer- und Scheidungsgesetzgebung
ist hier auf die in Erw. 2 zitierte Rechtsprechung zu verweisen, welche nach
wie vor Bestand hat. Die vom Beschwerdeführer skizzierten und in ihren
finanziellen Auswirkungen für die Versicherung sowie die zum Unterhalt
verpflichteten oder berechtigten Personen berechneten Vorschläge zur
Anpassung in der Beitragsbemessung betreffen zudem Gesichtspunkte, welche als
schwer justiziabel zu betrachten sind, gerade auch in ihren Auswirkungen in
anderen Bereichen bspw. des Sozialversicherungs-, des Steuer- oder des
Zivilrechts. Eine Änderung der Abzugsregelung wäre auch aus diesem Grund
Sache des Gesetzgebers (Erw. 2 am Ende).

4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: