Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 77/2004
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H 77/04

Urteil vom 19. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger

1. A.________ AG,

2. B.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker,
Zelglistrasse 15, 5001 Aarau,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 25. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
B. ________ war Inhaber der in das Handelsregister eingetragenen Einzelfirma
"X.________", deren Zweck in der Beratung auf dem Gebiet der
Krankenversicherung, der Unternehmensberatung für Krankenkassen und der
Beratung im Gesundheitswesen bestand. Über die Firma wurde am ........1996
der Konkurs eröffnet, am ........ als geschlossen erklärt wurde. Bereits am
........ 1995 war mit gleichem Zweck die A.________ AG gegründet worden,
deren einziges Verwaltungsratsmitglied C.________ und deren Geschäftsführer
B.________ war. Gestützt auf eine Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 1997 bis
2000 vom 8./20. November 2002 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Aargau
am 19. Februar 2003 Verfügungen, mit welchen sie von der A.________ AG für
nicht abgerechnete Löhne an B.________ und drei weitere Personen
Beitragsnachforderungen sowie Verzugszinsforderungen erhob. Im Falle von
B.________ belief sich die Forderung auf insgesamt Fr. 151'908.85 für
paritätische Sozialversicherungsbeiträge, einschliesslich
Verwaltungskostenbeiträge, und auf Fr. 23'092.05 für Verzugszinsen. Die von
der Gesellschaft erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse mit
Entscheiden vom 5. Juni 2003 ab.

B.
Die A.________ AG liess gegen die Einspracheentscheide Beschwerde einreichen,
wobei sie im Falle von B.________ beantragte, der Einspracheentscheid vom 5.
Juni 2003 und die Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen vom 19. Februar
2003 seien aufzuheben; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung an
die Verwaltung zurückzuweisen.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2004 hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau die Beschwerde betreffend B.________ insoweit teilweise gut, als es
die Beitragsnachforderung und Verzugszinsforderung für 1997 als verwirkt
erklärte und die Sache zur Neufestsetzung der für die Jahre 1998 bis 2000
geschuldeten Verzugszinsen an die Verwaltung zurückwies. Im Übrigen wies es
die Beschwerde mit der Feststellung ab, dass die Tätigkeit von B.________ als
Geschäftsführer der A.________ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren sei.

C.
Die A.________ AG und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell seien der Entscheid, soweit die Beschwerde nicht
gutgeheissen wurde, und der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 sowie die
zugrunde liegenden Verfügungen vom 19. Februar 2003 betreffend die
Beitragsjahre 1998, 1999 und 2000 aufzuheben.

Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in die
Rechtsstellung einer Person eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II
504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu
Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16
Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a und 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf vorgängige Anhörung namentlich, wenn
die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm
oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen
Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien
nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht
rechnen konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die
Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel
informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen
kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien
bereit hält (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe die Steuerakten
beigezogen, ohne ihnen davon Kenntnis zu geben, und daraus entscheidrelevante
Schlüsse über die Existenz der Einzelfirma gezogen und fälschlicherweise
angenommen, B.________ sei Namenaktionär der A.________ AG. Die
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts beruhten auf einer unvollständigen
Zusammenstellung von Kopien aus Amtsblatt-Publikationen, dem Beschwerdeführer
nicht bekannten handschriftlichen Notizen von Steuerbeamten und Abweichungen
von der Selbstdeklaration, die unzutreffend seien und - bei Gewährung des
rechtlichen Gehörs - hätten richtig gestellt werden können. Weil die
Steuerakten für die Entscheidfindung des kantonalen Gerichts relevant gewesen
seien, müsse die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend
bezeichnet werden, was die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur
Behebung des Mangels und zu neuem Entscheid zur Folge habe. Hiezu ist
zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die A.________ AG und den in das
Verfahren beigeladenen B.________ mit Verfügung vom 26. November 2003 über
den Beizug der Steuerakten in Kenntnis gesetzt hat. Gleichzeitig wurden dem
Beigeladenen der Einspracheentscheid, die Beschwerde sowie die Vernehmlassung
der Ausgleichskasse zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Innert der gesetzten Frist hat sich B.________ dahin gehend vernehmen lassen,
dass er von den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerde führenden
A.________ AG Kenntnis genommen habe und sich ihnen vollumfänglich
anschliesse. Es trifft somit nicht zu, dass die Beschwerdeführer vom Beizug
der Steuerakten keine Kenntnis hatten. Nach Erhalt der vorinstanzlichen
Verfügung vom 26. November 2003 hätte es primär an ihnen gelegen, Einsicht in
die Steuerakten zu verlangen, falls sie dies als erforderlich erachteten. Sie
haben indessen kein entsprechendes Begehren gestellt, noch haben sie die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. Nicht gefolgt werden
kann den Beschwerdeführern auch soweit sie geltend machen, die Vorinstanz
hätte ihnen vorgängig des Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich
der in den Erwägungen zitierten Steuerakten und den daraus gezogenen
Schlüssen geben müssen. Was die Existenz der Einzelfirma "X.________"
betrifft, hat die Vorinstanz lediglich hilfsweise auf die Steuerakten
verwiesen, und es wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, dass
sie dabei zu unrichtigen Schlüssen gelangt ist. Bezüglich der Beteiligung am
Aktienkapital der A.________ AG ist die Vorinstanz aufgrund der Akten zur 30.
Steuerperiode davon ausgegangen, dass B.________ am 1. Januar 1999
Namenaktionär war; gleichzeitig hat sie aber darauf hingewiesen, dass per 1.
Januar 1997 die Ehefrau als Aktionärin genannt worden sei. Auch wenn die
Annahme der Vorinstanz, B.________ sei nicht nur Geschäftsführer, sondern
auch Aktionär der A.________ AG, aufgrund der Akten als unzutreffend
erscheint, lässt sich aus der unterbliebenen Anhörung der Beschwerdeführer zu
diesem Punkt keine zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten. Die Vorinstanz hat die
Kapitalbeteiligung ausdrücklich im Sinne eines blossen Hilfsgesichtspunkts
erwähnt und es kommt ihr nicht entscheidwesentliche Bedeutung zu. Für eine
Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs besteht daher kein Anlass.

2.
2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im
vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der
Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen
verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.2 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach
das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die
Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von
Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts geht.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5
Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw.
3a und 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das
Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit
des ATSG auf den vorliegenden Fall (BGE 131 V 11 Erw. 1, vgl. auch BGE 130 V
329 ff. und 445 ff.). Ergänzend ist festzustellen, dass das ATSG zu keiner
Änderung bezüglich der beitragsrechtlichen Abgrenzung zwischen selbständiger
und unselbständiger Erwerbstätigkeit geführt hat (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, Rz 5 zu Art. 10, Rz 4 zu Art. 11, Rz 3 und 6 zu Art. 12).

3.2 Nach der Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall
vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte
zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder
geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 Erw. 9a mit Hinweisen).
In diesem Sinne gelten Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater
zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen
hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum
Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständigerwerbende Personen (BGE
110 V 78 Erw. 4b; ZAK 1983 S. 199 f.; Käser, Unterstellung und Beitragswesen
in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 4.55). Da für diese typische
Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen,
tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden
Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der
unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält
dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeit. Eine unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit
der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können (Urteil L. vom
26. September 2001, H 381/99, unveröffentlichtes Urteil I. AG vom 2. Februar
1995, H 139/94; vgl. auch ZAK 1983 S. 199; Rüedi, Die Abgrenzung zwischen
selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Aktuelle Fragen aus
dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136). Immer sind die
tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend; die Natur der
vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist lediglich ein Indiz
für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine
ausschlaggebende Bedeutung (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a).

3.3 Personen, die als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft tätig sind,
üben in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Ob bei
geschäftsführenden Allein- oder beherrschenden Mehrheitsaktionären ungeachtet
der äusseren Rechtsform allenfalls selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen
ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher nicht ausdrücklich
entschieden. Es hat, soweit ersichtlich, die am Recht stehenden Personen aber
stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der
Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als
massgebenden Lohn betrachtet (in BGE 123 V 234 ff. nicht publizierte Erw. 5b
des Urteils M. vom 4. September 1997, C 51/94, mit Hinweisen). Davon ist das
Gericht auch im Fall eines EDV-Spezialisten ausgegangen, der als
Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Angestellter der von ihm
gegründeten Aktiengesellschaft für verschiedene Unternehmen tätig war, welche
die für die Dienstleistungen geschuldeten Honorare der Gesellschaft
bezahlten. Streitig und zu prüfen war lediglich, ob im Umstand, dass die
Einmann-Aktiengesellschaft dem Alleinaktionär und einzigen Angestellten einen
im Verhältnis zu den Honorareinnahmen sehr geringen Lohn zahlte, eine
Beitragsumgehung zu erblicken war, was verneint wurde, und ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe der über die abgerechneten Löhne hinausgehende
Teil der der Aktiengesellschaft zugeflossenen Honorareinnahmen der
Beitragspflicht unterlag, in welchem Punkt die Sache zur weiteren Abklärung
an die Verwaltung zurückgewiesen wurde (BGE 113 V 92 ff., insbesondere 94
Erw. 4a). Im Übrigen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
wiederholt mit der Frage nach der Beitragspflicht bei Umwandlung einer
Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine Aktiengesellschaft und dem
damit verbundenen Wechsel von der selbständigen Erwerbstätigkeit des
bisherigen Firmeninhabers zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als
Angestellter der Aktiengesellschaft befasst und festgestellt, dass die
persönliche Beitragspflicht des bisherigen Firmeninhabers bis zum Vortag der
Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister dauert, woran auch
eine rückwirkende Übernahme der Aktiven und Passiven gemäss Art. 181 Abs. 1
OR nichts ändert (BGE 102 V 103; AHI 2003 S. 66 ff.).

4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass
B.________ seit ........ Inhaber der Einzelfirma "X.________" war, über
welche am ........ 1996 der Konkurs eröffnet wurde, nachdem aus einem
gescheiterten Projekt ein grosser Verlust entstanden war. Im Hinblick auf den
drohenden Konkurs gründete B.________ am ........ 1995 die A.________ AG mit
gleichem Gesellschaftszweck wie die bisherige Einzelfirma. Bei dieser
Sachlage ist anzunehmen, dass B.________ seine Beratertätigkeit nach Gründung
der A.________ AG im Namen und Auftrag der Aktiengesellschaft und nicht mehr
im Rahmen der Einzelfirma ausgeübt hat, auch wenn die Einzelfirma formell
weiter bestanden hat. Für ein Auftragsverhältnis zwischen der A.________ AG
und der Einzelfirma fehlen Anhaltspunkte. Es spricht auch nichts dafür, dass
B.________ in der fraglichen Zeit neben der Tätigkeit als Geschäftsführer der
A.________ AG weiterhin im Rahmen der Einzelfirma erwerbstätig gewesen wäre.
Für die beitragsrechtliche Beurteilung bliebe dies zudem insofern
unerheblich, als für jedes Erwerbseinkommen gesondert zu prüfen ist, ob es
aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 172
Erw. 3b, 104 V 126 f.).
4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, das kantonale Gericht stütze sich
zur Hauptsache auf zivilrechtliche Überlegungen zu den
Organverantwortlichkeiten in der Aktiengesellschaft, ohne die im vorliegenden
Fall bestehenden wirtschaftlichen Gegebenheiten näher zu prüfen. Sie berufen
sich damit auf die bereits erwähnte Rechtsprechung, wonach sich die Frage, ob
im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den
Parteien beurteilt. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen
Gegebenheiten, wobei im Allgemeinen als unselbständig erwerbstätig zu
betrachten ist, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches
Unternehmerrisiko trägt (BGE 123 V 163 Erw. 1 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Gegebenheiten ist zwar festzustellen, dass
B.________ nach der Gründung der Aktiengesellschaft die bisherige
(selbständige) Tätigkeit als Berater im Gesundheitswesen weitgehend
unverändert fortgesetzt hat. Der Zweck der neuen rechtlichen Ausgestaltung
der Tätigkeit lag indessen gerade darin, die bisherige persönliche Haftung
für Geschäftsschulden für die Zukunft auszuschliessen. Anders als in den
unter Erw. 3.3 hievor genannten Fällen, in welchen dennoch stets auf
unselbständige Erwerbstätigkeit geschlossen wurde, war B.________ jedenfalls
in der hier zur Diskussion stehenden Zeit zudem weder Allein- noch
Mehrheitsaktionär der A.________ AG, sondern am Aktienkapital gar nicht
beteiligt. Aus den Akten geht hervor, dass das zu 50 % liberierte
Aktienkapital von Fr. 100'000.- zu 48 Teilen von der Ehefrau und zu je einem
Teil vom einzigen Mitglied des Verwaltungsrates (C.________) sowie einer
weiteren Person gehalten wurde. Als Geschäftsführer der A.________ AG hatte
B.________ daher kein erhebliches persönliches Risiko zu tragen. Er hatte
auch keine wesentlichen Investitionen zu tätigen. Die blosse Abhängigkeit des
Einkommens vom persönlichen Arbeitserfolg genügt für die Annahme eines
spezifischen Unternehmerrisikos nicht (BGE 122 V 172 Erw. 3c mit Hinweisen).
In der Ausübung der Geschäftstätigkeit war B.________ weitgehend frei. Als
Geschäftsführer der A.________ AG war er jedoch der Weisungsbefugnis des
Verwaltungsrates unterstellt, woran nichts ändert, dass dieser in der
fraglichen Zeit nur aus einem Mitglied bestanden hat, bei dem es sich zudem
um ein fiduziarisches Verwaltungsratsmitglied gehandelt haben soll.
Fiduziarische Verwaltungsratsmitglieder haben grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates (Martin
Wernli, Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., N 26 zu Art. 707). Es obliegt
ihnen insbesondere die Aufsicht über die Geschäftsführung (Art. 716a Abs. 1
Ziff. 5 OR). Sie haften in gleicher Weise wie andere
Verwaltungsratsmitglieder für den Schaden aus unerlaubten Handlungen, die
eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung der
geschäftlichen Verrichtungen begeht (Art. 722 OR; vgl. zur Haftung nach Art.
52 AHVG: BGE 114 V 78 ff.). Die geltend gemachte fiduziarische Abrede, wonach
sich C.________ auf die formellen Aufgaben der einzigen Verwaltungsrätin,
insbesondere die Durchführung der Generalversammlungen, beschränkt und sich
nicht in die operative Geschäftstätigkeit eingemischt habe, welche von
B.________ wahrgenommen worden sei, hat an der Aufsichtspflicht der einzigen
Verwaltungsrätin nichts geändert. Es lässt sich daraus nicht ableiten,
B.________ sei keiner Weisungsbefugnis unterstellt gewesen. Diese bestand
zumindest insoweit, als das einzige Verwaltungsratsmitglied die
Geschäftsführung, insbesondere auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, zu
überwachen und bei Unstimmigkeiten oder Unklarheiten einzuschreiten hatte
(Rolf Watter, Basler Kommentar, a.a.O., N 19 f. zu Art. 716a). Anderseits
oblag es nach Art. 716b OR dem Geschäftsführer, periodisch über die
Geschäftstätigkeit und den Geschäftsgang Bericht zu erstatten (Rolf Watter,
a.a.O., N 8 zu Art. 716b). Was die betriebswirtschaftliche und
arbeitsorganisatorische Abhängigkeit betrifft, ist anzunehmen, dass
B.________ hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort frei und an keine
vertraglichen Bestimmungen oder entsprechenden Weisungen des Verwaltungsrates
gebunden war. Er hat offenbar auch keine vertraglich vereinbarte feste
Entschädigung für die Geschäftsführung bezogen. Wie den Akten zu entnehmen
ist, wurde das Honorar zwischen dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsführer
vereinbart und anscheinend nach Massgabe des Geschäftserfolgs jeweils neu
festgesetzt. Anders als im Rahmen der bisherigen Einzelfirma war der
Beschwerdeführer in der Gestaltung seiner Bezüge aus der Gesellschaft somit
nicht frei, auch wenn er die Höhe des Honorars weitgehend selbst bestimmt
hat.

4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Tätigkeit von B.________ für
die A.________ AG sowohl Merkmale der selbständigen als auch der
unselbständigen Erwerbstätigkeit aufweist. Wenn Verwaltung und Vorinstanz in
Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des fehlenden spezifischen
Unternehmerrisikos, zum Schluss gelangt sind, dass die Merkmale der
unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen, so verstösst dies nicht gegen
Bundesrecht. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die von
B.________ bezogenen Entgelte als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs.
2 AHVG zu qualifizieren sind.

5.
Nach dem Gesagten bestehen die streitigen Verfügungen zu Recht, woran die in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen weiteren Einwendungen nichts zu
ändern vermögen.

5.1 Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern, soweit sie unter Hinweis
auf BGE 122 V 169 ff. geltend machen, die Voraussetzungen für einen Wechsel
im Beitragsstatut seien nicht gegeben, was bisher nicht geprüft worden sei.
Gemäss dieser Rechtsprechung bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts in
Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits
eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels
(Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen
ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend
die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 Erw. 4a mit Hinweisen). Um
eine solche rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts geht es hier nicht.
Vielmehr hat die Ausgleichskasse über das Beitragsstatut aufgrund neuer
tatsächlicher Verhältnisse entschieden, nachdem B.________ die Tätigkeit als
Geschäftsführer der A.________ AG aufgenommen hat. Dabei war sie nicht an die
für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision rechtskräftiger
Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden.

5.2 Was den Einwand einer unzulässigen Doppelerfassung betrifft, ist
festzustellen, dass die Ausgleichskasse auf die mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegten nachträglichen Verfügungen
vom 19. März 2004 zurückzukommen haben wird, soweit B.________ damit für die
gleichen Beitragsperioden und dieselben Entgelte als selbständig Erwerbender
erfasst wurde.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdeführer.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 19. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: