Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 5/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


H 5/04

Urteil vom 10. Dezember 2004
II. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber
Nussbaumer

1. K.________, Rechtsanwalt,
2. S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt K.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 30. Oktober 2003)

Sachverhalt:

A.
Die im November 1999 gegründete Firma W.________ AG war der Ausgleichskasse
des Kantons Zug als Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete die
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge im Pauschalverfahren ab. Am 30.
Oktober 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, welcher am 11.
Dezember 2001 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde.

Mit Verfügungen vom 14. November 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse
K.________ und S.________ als ehemalige Verwaltungsräte sowie E.________ als
ehemaligen Direktor der konkursiten Firma zur Leistung von Schadenersatz für
entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge (inkl. FAK) in Höhe von
Fr. 49'611.05.

B.
Auf erfolgte Einsprüche hin reichte die Ausgleichskasse am 23. Dezember 2002
Klage gegen die drei Organe mit dem Antrag auf Bezahlung von Schadenersatz in
verfügtem Umfang ein. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2003 verpflichtete das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug K.________, S.________ und E.________ zur
Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 49'611.05 unter solidarischer
Haftbarkeit.

C.
K.________ und S.________ führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die
Schadenersatzklage abzuweisen.

Kantonales Gericht und Ausgleichskasse des Kantons Zug schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Mitinteressierte E.________
reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Recht, insbesondere auch hinsichtlich
der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG, geändert sowie Art. 81 und 82 AHVV
aufgehoben worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 4 Erw. 3.2, 93 Erw. 3.2, 220
Erw. 3.2,129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1), kommen im vorliegenden
Fall jedoch die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen zur
Anwendung. Das gleiche gilt angesichts des Zeitpunkts der Verfügungen (14.
November 2002) und Klageeinreichung (23. Dezember 2002) für das
Verfahrensrecht (BGE 130 V 1).

3.2 Die rechtlichen Grundlagen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV; Art. 82 Abs. 1 AHVV) und die zur subsidiären
Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b und 129 V 11),
zur Haftungsvoraussetzung des zumindest grobfahrlässigen Verschuldens (BGE
108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a und b)
sowie zur rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes (vgl. BGE 129 V
193, 128 V 10) ergangene Rechtsprechung finden sich im angefochtenen
Entscheid des kantonalen Gerichts zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3.3 Zu wiederholen ist, dass im Rahmen der Überwachungspflicht bei befugter
Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR) der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat
sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des
Geschäftsgangs beschränken darf. Dabei muss aber verlangt werden, dass er
sich laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie
sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer
abzuklären versucht (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 6 mit Hinweisen).

4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die in Konkurs gefallene Gesellschaft der
Ausgleichskasse am 20. Januar 2000 den Fragebogen zur Abklärung der
Beitragspflicht AHV/IV/EO für juristische Personen eingereicht und eine
Arbeitnehmerin mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3500.- gemeldet hat.
Bereits im Februar 2000 nahm ein weiterer Arbeitnehmer mit einem
Bruttojahreslohn von Fr. 100'000.- die Tätigkeit auf. Im Laufe des Jahres
2000 wurden weitere Arbeitnehmende eingestellt, sodass bei der Gesellschaft
Ende Dezember 2000 sechs Beschäftigte mit einem Brutto-Jahreslohn von Fr.
304'500.- arbeiteten. Die Jahresabrechnung 2000, welche spätestens per 30.
Januar 2001 hätte eingereicht werden müssen (Art. 36 Abs. 2 AHVV in der ab 1.
Januar 2001 gültigen Fassung), unterzeichnete die Gesellschaft erst am 3. Mai
2001 (Eingang am 9. Mai 2001 bei der Ausgleichskasse). Zu Beginn des Jahres
2001 beschäftigte die Gesellschaft weiterhin sechs Arbeitnehmende. Aus dem
Kontoauszug der Ausgleichskasse ergibt sich des weitern, dass die
Gesellschaft am 13. April 2000, am 14. Juli 2000 und am 24. Oktober 2000 die
Pauschalen von je Fr. 3047.55 beglich. Am 30. August 2000 überwies sie auch
die paritätischen Beiträge für das Jahr 1999. Seit der letzten Zahlung vom
24. Oktober 2000 blieb die Gesellschaft selbst die Pauschalen schuldig.
Bereits am 30. Mai 2000 wurde ihr eine erste Mahngebühr von Fr. 100.-
auferlegt. Ab April 2001 erfolgten monatlich Mahnungen und Betreibungen der
Ausgleichskasse.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist die Verletzung der Beitragsabrechnungs- und
Zahlungspflicht der Arbeitgeberfirma und deren grobfahrlässiges Verhalten
erstellt. Mit dem kantonalen Gericht ist auch davon auszugehen, dass die
Ausgleichskasse ihre Schadenersatzverfügungen vom 14. November 2002
angesichts der am 11. Dezember 2001 erfolgten Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven rechtzeitig innert der einjährigen
Verwirkungsfrist erlassen hat (BGE 129 V 193, 128 V 10). Ferner ist die
Schadenshöhe nicht bestritten.

4.2 Streitig ist einzig, ob die beiden Beschwerdeführer als Verwaltungsräte
der konkursiten Gesellschaft ihre Überwachungspflicht im Bereich des
Beitragswesens mit der AHV verletzt haben (Art. 754 Abs. 2 OR), da sie die
entsprechenden Aufgaben unbestrittenermassen delegiert haben.

4.2.1 Der Mitinteressierte war als "Director Finance" für die Buchhaltung und
das Lohnwesen zuständig. Ferner hat die konkursite Firma am 19. Juli 2000 ein
Schreiben der T.________ AG an die Ausgleichskasse mitunterzeichnet, wonach
letzterwähnte Gesellschaft seit dem 1. Juli 2000 "sämtliche Arbeiten im
Zusammenhang mit der Saläradministration" für sie erledige, verbunden mit der
Bitte, "inskünftig sämtliche Unterlagen, Korrespondenz etc." an die
Treuhandfirma zu richten. Da somit die T.________ AG (nachfolgend
Revisionsstelle), welche gleichzeitig als Revisionsstelle der konkursiten
Gesellschaft fungierte, die Saläradministration mit der Ausgleichskasse
übernahm, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht davon
gesprochen werden, die Revisionsstelle sei mit der Kontrollfunktion im
Bereich des Beitragswesens mit der AHV betraut worden. Vielmehr war sie in
diesem Zusammenhang für das Beitragswesen mit der Ausgleichskasse zuständig
und damit Geschäftsführerin, welche vom Verwaltungsrat zu beaufsichtigen war.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführer ihrer Überwachungspflicht im
Rahmen des Beitragswesens nachgekommen sind.

4.2.2 Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. September 2000 liess sich
der Verwaltungsrat von der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle über das
Beitragswesen informieren und erhielt dabei die Auskunft, die
Sozialversicherungsabrechnungen seien "à jour". Gemäss dem
Besprechungsprotokoll vom 11. Dezember 2000 hatte die Revisionsstelle vom
Beschwerdeführer S.________ ausdrücklich den Auftrag erhalten, den
Verwaltungsrat umgehend zu informieren, sobald die geringste Gefahr einer
Überschuldungsproblematik entstehen sollte. An der Verwaltungsratssitzung vom
9. Januar 2001 wurde dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gebracht, dass
Sozialversicherungsbeiträge allenfalls noch ausstehend sein könnten.
Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat, dass für allfällige
Sozialversicherungsleistungen und für das BVG die notwendigen Rückstellungen
zu machen seien, so lange die pendente Situation nicht geklärt sei. Aus dem
Besprechungsprotokoll vom 13. Februar 2001 ergibt sich, dass einem
Delegierten des Verwaltungsrates klare Instruktionen betreffend
Sozialversicherungen zu erteilen seien und die Bezahlung der Beiträge zu
gewährleisten sei. Laut Protokoll vom 5. März 2001 hielt die Geschäftsleitung
zuhanden des Verwaltungsrates fest, dass von den hinsichtlich der Seed-Gelder
abgeschlossenen Verträgen über Fr. 100'000.- "Fr. 35'000.- als Rückstellung
für die AHV-Beiträge genommen" würden. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung
vom 13. März 2001 beschloss der Verwaltungsrat, die Sozialversicherungen
künftig monatlich abzurechnen und zu bezahlen. Die Revisionstelle brachte dem
Verwaltungsrat zur Kenntnis, dass sich für die Sozialversicherungen ein
Liquiditätsbedarf von ca. Fr. 40'000.- ergebe. Ende Mai 2001 erhielt der
Verwaltungsrat von der Revisionsstelle die Nachricht, dass die Gesellschaft
für die Jahre 2000 und 2001 rund Fr. 36'000.- Beiträge der Ausgleichskasse
schulde. An der Verwaltungsratssitzung vom 26. Juni 2001 ordnete der
Verwaltungsrat an, dass mit eingehenden Zahlungen vorab die
Sozialversicherungsausstände zu begleichen seien.

4.2.3 Aus diesem Vorgehen schliessen die Beschwerdeführer, sie hätten ihre
Überwachungspflicht nicht verletzt. Dieser Auffassung kann nicht
beigepflichtet werden. Das kantonale Gericht hielt dazu fest, dass blindes
Vertrauen in die Geschäftsführung spätestens ab Januar 2001 nicht mehr
angezeigt gewesen sei, und dass der Verwaltungsrat sich zu strengerer
Aufsicht hätte veranlasst fühlen müssen. Er hätte sich nicht mit der
schriftlichen Bestätigung begnügen dürfen, es würden nun Rückstellungen
vorgenommen, sondern sich vergewissern müssen, dass längst fällige
Beitragszahlungen auch effektiv ausgeführt würden. Solche Kontrollen habe er
unterlassen, und erst im März 2001, nach Kündigung sämtlicher
Arbeitsverhältnisse, sei die Weisung ergangen, künftige Lohnzahlungen
monatlich abzurechnen und die Beiträge einzubezahlen. Wie sich aus der
Forderungszusammenstellung der Ausgleichskasse hinsichtlich der Ausstände per
2001 ergebe, sei auch diese Weisung ohne Folgen geblieben, offensichtlich
weil der Verwaltungsrat eine strengere Beurteilung der Geschäftsführung nicht
rechtzeitig als angezeigt erachtet habe. Zwar sei nicht zu verkennen, dass
sich die Geschäftsführung weisungswidrig verhalten habe. Allerdings vermöge
dies das duldsame Gewährenlassen durch den Verwaltungsrat nicht zu
rechtfertigen. Die beiden Beschwerdeführer würden denn auch nicht geltend
machen, sie wären durch gefälschte Belege über Zahlungen getäuscht, massiv
belogen oder aber an einer effektiven Kontrolle des Geldverkehrs gehindert
worden. Das Verhalten der Geschäftsführung habe nach einem härteren
Durchgreifen des Verwaltungsrates verlangt, da sämtliche auf Vertrauen
basierende Weisungen augenfällig nichts bewirkten.

4.2.4 Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ist beizupflichten. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführer war die Revisionsstelle nicht mit der
Beaufsichtigung der mit dem Salärwesen betrauten Personen beauftragt, sondern
sie nahm gestützt auf das Schreiben vom 19. Juli 2000 "sämtliche Arbeiten im
Zusammenhang mit der Saläradministration", auch gegenüber der
Ausgleichskasse, wahr. Unter diesen Umständen mussten die beiden
Beschwerdeführer auch gegenüber der Revisionsstelle ihre Überwachungsaufgaben
voll übernehmen. Zwar haben sie Anordnungen im Zusammenhang mit dem
Beitragswesen getroffen, die Umsetzung aber nie kontrolliert, sondern sich
mit Auskünften zufrieden gegeben. Für eigentliche Kontrollmassnahmen hätten
sie insbesondere Anlass gehabt, da es sich um eine Start-up-Gesellschaft
handelte, die namentlich im Jahr 2000 ihren Mitarbeiterbestand von einer
Person auf sechs erhöhte. Die sich daraus ergebende starke Zunahme der
geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hätte nach speziellen Vorkehren
gerufen, zumal die Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse in der
Lohnsummenmeldung für das Jahr 2000 im Januar 2000 lediglich eine
Arbeitnehmerin aufführte, sodass die Ausgleichskasse zu tiefe
Pauschalzahlungen ansetzte. Auf Grund des am 1. Januar 2001 in Kraft
getretenen Art. 35 Abs. 2 AHVV wäre die Firma auch verpflichtet gewesen, der
Ausgleichskasse die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme zu melden, damit
wenigstens für das Jahr 2001 die Pauschalzahlungen den tatsächlichen
Lohnverhältnissen angepasst worden wären. Die Revisionsstelle hat jedoch der
Ausgleichskasse erst im Mai 2001 und damit in Verletzung von Art. 36 Abs. 2
AHVV die Lohnabrechnung für das Jahr 2000 zugestellt, so dass erst zu diesem
Zeitpunkt wegen den früheren Versäumnissen das wahre Ausmass der geschuldeten
paritätischen Beiträge zum Vorschein kam. Die Beschwerdeführer hätten trotz
der Delegation der Geschäftsführung angesichts der starken Ausweitung des
Personalbestandes ab Februar 2000 die AHV-Problematik erkennen, spezielle
Anordnungen und entsprechende Kontrollen treffen müssen, damit
Sozialversicherungsbeiträge bereits für das Jahr 2000 sichergestellt werden.
Nach der Rechtsprechung ist bei der Gründung und Etablierung einer Firma
zwingend darauf zu achten, dass nicht Beitragsausstände entstehen (nicht
veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11.
April 1995 [H 215/94], zitiert bei Thomas Nussbaumer, Die Haftung des
Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1079 Fn 96). Die
Beschwerdeführer haben sich indessen mit allgemeinen Anordnungen und mit
Auskünften begnügt, ohne die entsprechenden Kontrollen zu tätigen. Unter
diesen Umständen haben sie ihre Überwachungspflicht als Verwaltungsräte im
AHV-Beitragswesen in grobfahrlässiger Weise verletzt.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG). Ausgangsgemäss haben die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die
Differenzbeträge von je Fr. 1500.- werden zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, E.________ und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 10. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: