Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 59/2004
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H 59/04

Urteil vom 14. Dezember 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

1. B.________,

2. L._________ Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Scheibler, Bergstrasse 127, 8032
Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 12. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
Die P.________ AG (vormals: F.________ AG), war der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Arbeitgeberin
angeschlossen. B.________ und L._________ sind im Handelsregister von
........ 1992 bis ........ 2000 als Mitglieder des Verwaltungsrats mit
Einzelunterschrift, hernach als einzelzeichnungsberechtigte alleinige
Verwaltungsrätin bzw. als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
eingetragen. G.________ wird bis ........ 1992 als Verwaltungsratsmitglied
mit Kollektivunterschrift zu zweien, danach bis zum ........ 1999 als
Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift geführt. Am ........ 2001
wurde über die P.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt teilte den
Gläubigern mit Schreiben vom 17. Mai 2002 die Dividendenaussichten mit. Mit
Verfügungen vom 30. Juli 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse B.________
und L._________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz
für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 378'550.25.

B.
Nachdem B.________ und L._________ Einspruch erhoben hatten, reichte die
Ausgleichskasse am 26. September 2002 Klage ein mit dem Begehren, die beiden
seien zu verpflichten, ihr Schadenersatz für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 326'872.35 zu leisten. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid
vom 12. Februar 2004 vollumfänglich gut.

C.
B.________ und L._________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem Antrag, die Klage sei abzuweisen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Nachdem B.________ und L._________ mit Verfügungen vom 5. April 2004 zur
Leistung eines Kostenvorschusses von je Fr. 8000.- aufgefordert wurden,
ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I
56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV
ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V
181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht.
Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a,
je mit Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess
tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz
320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c
mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b;
zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

3.4 Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht
verletzt. Einerseits ist es auf Grund der vorliegenden Akten und ohne Beizug
der Konkursakten möglich zu beurteilen, ob die Firma im geltend gemachten
Zeitpunkt zahlungsunfähig war oder nicht, sodass das kantonale Gericht auf
diese Beweisvorkehr verzichten durfte; dasselbe gilt auch für die beantragten
Zeugeneinvernahmen (vgl. Urteil Z. vom 11. Mai 2004, H 296/03). Andererseits
verkennen die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflichten; im
Schadenersatzverfahren ist es grundsätzlich Sache der belangten Personen, den
Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen
(SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb weder Vorinstanz
noch Verwaltung gehalten waren, von sich aus nach entlastenden Momenten zu
suchen, sondern sich auf die Überprüfung der vorgebrachten Gründe beschränken
durften.

4.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche
Anwendung des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE
129 V 4 Erw. 1.2; AHI 2004 S. 111, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt.
Dasselbe gilt für die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG
in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung,
insbesondere über die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers (BGE
123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), den zu ersetzenden Schaden (BGE 129 V 195
Erw. 2.2, 126 V 444 Erw. 3a, 123 V 15 Erw. 5b, 121 III 384 Erw. 3bb, je mit
Hinweisen), die erforderliche Widerrechtlichkeit (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit
Hinweisen), die Voraussetzung des Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 202
Erw. 3a; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 620 Erw. 3b, je mit Hinweisen)
sowie den adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406 Erw.
4a; AHI 1996 S. 292 Erw. 4, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Nicht streitig ist die rechtzeitige Geltendmachung des im Übrigen
unbeanstandet gebliebenen und substantiierten Schadens.

5.2 Formelle Organe kommen grundsätzlich als Schadenersatzpflichtige nach
Art. 52 AHVG in Frage (vgl. Urteil O., S. und B. vom 15. September 2004, H
34/04, Urteil Z. vom 11. Mai 2004, H 296/03, sowie SVR 1999 AHV Nr. 10 S. 29
Erw. 3a, je mit Hinweisen). Personen, die die eigentliche Geschäftsführung
eines Unternehmens besorgen und so die Willensbildung des Unternehmens
beeinflussen können, unterliegen als materielle Organe ebenfalls der Haftung
nach Art. 52 AHVG (BGE 114 V 78, 213; vgl. auch BGE 126 V 237).
Die Beschwerdeführerin war zumindest bis Ende Juni 1998 Verwaltungsrätin der
Gesellschaft. Mit der Vorinstanz gilt als erwiesen, dass sie spätestens seit
der ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. März 2000 wiederum diese
Organfunktion wahrnahm. Denn einerseits lud sie "für den Verwaltungsrat" zur
ausserordentlichen Generalversammlung ein, führte diese, stellte sich als
alleinige Verwaltungsrätin zur Wahl und unterzeichnete gleichentags im Namen
der Gesellschaft sowohl den Vertrag als auch die Vollmacht der neu bestellten
Revisionsstelle. Dass sie ihr Mandat erst zu einem späteren Zeitpunkt
antreten würde, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies angesichts der
Aufforderung des Handelsregisteramtes zur Herstellung des gesetzmässigen
Zustandes sowie des Umstandes, dass sie alleinige Verwaltungsrätin war,
anzunehmen. Demnach war sie aber zur umgehenden Wahrnehmung der gesetzlichen
Aufgaben eines Verwaltungsrates verpflichtet (Art. 716 ff. OR).

Der Beschwerdeführer war ebenfalls mindestens bis Ende Juni 1998
Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach Aufforderung des Handelsregisteramtes
zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes bezüglich des
Verwaltungsrates (Art. 708 Abs. 1 OR) wurde er ebenfalls aktiv und lud "für
den Verwaltungsrat" zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. März
2000 ein. Auf Grund seiner ausländischen Staatszugehörigkeit war es ihm nicht
möglich, nebst seiner Ehefrau im Verwaltungsrat zu verbleiben, da zur
Erfüllung des Quorums von Art. 708 Abs. 1 OR ein weiterer Verwaltungsrat mit
Schweizer Bürgerrecht nötig gewesen wäre; dass er sich als Geschäftsführer
wählen und im Handelsregister eintragen liess, ist denn auch Ausdruck seines
grossen Interesses an der ursprünglich von ihm gegründeten Firma (vgl. sein
Schreiben vom 27. Juni 1998). Auch war es für ihn, der durchgehend als
Arbeitnehmer - angesichts der Jahreslohnsummen von Fr. 118'350.- (1998) und
Fr. 92'914.60 (1999) entgegen seiner Angabe keineswegs in untergeordneter
Stellung - für das Unternehmen tätig war, ohne grosse Schwierigkeiten
möglich, diese Führungsaufgabe zu übernehmen. In dieser Konstellation ist die
Feststellung der Vorinstanz, er sei als Geschäftsführer im Sinne eines
materiellen Organs für die Gesellschaft tätig gewesen und hafte als Organ im
Sinne von Art. 52 AHVG, nicht zu beanstanden.

Da Organe nicht nur für den während ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden,
sondern auch für die bei Antritt des Mandats bereits fälligen
Beitragsschulden einzustehen haben (AHI 1996 S. 292 Erw. 4; SVR 1995 AHV Nr.
70 S. 214 Erw. 5, je mit Hinweisen), kann offen bleiben, ob die
Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine Organstellung in der Gesellschaft
innehatten.

Anzufügen bleibt, dass es der Ausgleichskasse auf Grund der solidarischen
Haftung freisteht, alle, mehrere oder auch nur eine der
schadenersatzpflichtigen Personen ins Recht zu fassen (SVR 2003 AHV Nr. 5 S.
13 Erw. 4 mit Hinweisen); demnach kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, dass
sie nicht auch G.________ eingeklagt hat, und es braucht auch nicht weiter
darauf eingegangen zu werden, ob und wie lange dieser faktisches Organ der
Gesellschaft war.

5.3 Da die Beschwerdeführer die schuldhafte Nichtbezahlung der Beiträge durch
die Gesellschaft nicht bestreiten, erübrigen sich weitere Ausführungen hiezu.

5.4 Zu prüfen bleiben die geltend gemachten Rechtfertigungs- und
Entlastungsgründe.

Gemäss Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen,
dass sie mit ihren zwei Kindern bereits genügend ausgelastet gewesen sei, da
passives Verhalten als Grobfahrlässigkeit zu werten ist (ZAK 1989 S. 104 f.;
vgl. auch ZAK 1992 S. 254 Erw. 7b). Ebenso wenig vermögen die
gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer zu entlasten: Denn einerseits
hat er nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er auf Grund der angeblichen
gesundheitlichen Probleme völlig ausser Stande war, seinen Pflichten
nachzukommen und auf den Geschäftsgang Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil F. vom
6. Februar 2003, H 263/02), was von ihm aber auf Grund seiner
Mitwirkungspflicht verlangt werden darf (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit
Hinweisen). Andererseits ist ihm entgegenzuhalten, dass er trotz der
angeblich weiterhin bestehenden Probleme im Jahr 2000 erneut Organfunktionen
wahrnahm, was ihm als Übernahmeverschulden anzurechnen ist (vgl. bezüglich
Verwaltungsräten Kunz, Die Annahmeverantwortung von Mitgliedern des
Verwaltungsrats, Diss. St. Gallen, Bamberg 2004, S. 175, sowie allgemein
Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, N
28 zu Art. 398).
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten die Aufgaben in der
Gesellschaftsführung nur übernommen, um den formellen Erfordernissen Genüge
zu tun, ist ihnen entgegen zu halten, dass es auf die Motivation der
Mandatsübernahme nicht ankommt (vgl. BGE 112 V 3 Erw. 2b und Urteil W. vom
23. Juni 2003, H 217/02, je mit Hinweisen). Auch ist nicht nachvollziehbar,
weshalb sie nach Aufforderung durch das Handelsregisteramt den Organen
vorbehaltene Funktionen wahrnahmen und dies nicht dem nach ihren Angaben
weiterhin das Unternehmen führenden G.________ überliessen, wenn sie doch
nach eigenem Verständnis gerade nicht mehr Organe sein wollten.

Die Beschwerdeführer verkennen zudem, dass sie unter den genannten Umständen
(Mahnung zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes durch das
Handelsregisteramt sowie Kenntnis der fehlenden Geschäftsabschlüsse) gehalten
gewesen wären, sich nach Annahme (erneuter) Mandate umgehend einen Überblick
über die Geschäftsbelange (einschliesslich des Beitragswesens) zu verschaffen
und entsprechende Massnahmen zu veranlassen. Dies haben sie jedoch
unterlassen; so haben sie - trotz der eingehenden Rechnungen und Mahnungen -
keine Nachfragen bei der Ausgleichskasse getätigt. Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, hätten sich die Beschwerdeführer nicht mit den
beschönigenden Auskünften des G.________ begnügen dürfen, sondern waren
gehalten, sich selbst ein Bild vom Geschäftsgang zu machen (AHI 1996 S. 291
Erw. 3 mit Hinweisen). Somit kann offen blieben, ob das Verhalten von
G.________ strafrechtliche Folgen nach sich zieht; denn bei korrekter
Erfüllung ihrer Pflichten hätten die Beschwerdeführer viel früher auf die
angeblich unredlichen Machenschaften, die vernachlässigte Buchhaltung und die
unterbliebenen Beitragszahlungen aufmerksam werden müssen (vgl. Urteil Z. vom
11. Mai 2004, H 296/03). Im Übrigen ist die von den Beschwerdeführern
verlangte Einarbeitungszeit unter den dargelegten Umständen sowie ihrer
Vertrautheit mit dem Betrieb abzulehnen (vgl. Urteil F., S. und B. vom 4.
Dezember 2003, H 173/03).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei Verwaltungsräten auf Grund der
unübertragbaren und unentziehbaren gesetzlichen Pflicht zur Oberaufsicht über
den Geschäftsgang und die Geschäftsführung (Art. 716a Abs. 1 OR) auch bei
Delegation der Geschäftsführung die Pflicht zur Überwachung der mit der
Geschäftsführung, einschliesslich dem Beitragswesen, betrauten Personen
bestehen bleibt (vgl. Urteil V. vom 15. September 2000, H 45/00, Urteil B.
vom 26. September 2001, H 19/01, Urteil L. vom 8. Oktober 2002, H 149/02,
sowie Urteil F., S. und B. vom 4. Dezember 2003, H 173/03, je mit Hinweisen).
Folglich ist auch fehlender Einfluss auf die mit der Geschäftsführung
betrauten Personen nicht entlastend, da die Pflicht zur Mahnung bestehen
bleibt und der Verwaltungsrat, dem Einsicht in die Bücher verweigert wird,
auf seinem Auskunftsrecht zu beharren hat (vgl. Urteil V. vom 15. September
2000, H 45/00, Urteil L. vom 8. Oktober 2002, H 149/02, und Urteil Z. vom 11.
Mai 2004, H 296/03, je mit Hinweisen). Von einem alleinigen Verwaltungsrat
darf denn auch - selbst bei Delegation der Geschäftsführung - erwartet
werden, dass er in der Regel den Überblick über alle wesentlichen Belange des
Unternehmens hat (BGE 108 V 203 Erw. 3b). Dieser Pflicht zur Oberaufsicht ist
die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen.

Hinzu kommt, dass selbst in der Zeit, als die Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben den Ernst der Lage erkannt hatten, keinerlei Bemühungen ihrerseits
ersichtlich sind, um die ausstehenden Beiträge zu begleichen (ab 1. Januar
2000 gingen lediglich am 24. Januar 2000 - also vor der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 9. März 2000 - Fr. 34'941.80 sowie am 30. August 2000
Fr. 20.- ein); vielmehr haben sie andere Gläubiger vorab befriedigt, indem
sie weiterhin Löhne in beachtlichem Ausmass ausbezahlten. Auch haben sie,
trotz Kenntnis der schwierigen finanziellen Lage, nicht dafür gesorgt, dass
wenigstens bei den fortgesetzten Lohnzahlungen die darauf ex lege
geschuldeten paritätischen Beiträge bezahlt oder sicher gestellt wurden (SVR
1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

5.5 Die Beschwerdeführer machen des Weitern geltend, das Unternehmen sei im
März/April 2000 bereits zahlungsunfähig gewesen, sodass der
Kausalzusammenhang zwischen der Nichtbezahlung der Beiträge und dem Schaden
unterbrochen sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Gesellschaft
richtete im Jahr 2000 noch Löhne in der Höhe von über Fr. 900'000.-
(einschliesslich eines Jahresgehalts von Fr. 96'300.- an den
Beschwerdeführer) aus (vgl. dessen Aussage vom 9. Mai 2001 gegenüber dem
Revisor der Ausgleichskasse), wovon der weit überwiegende Teil aus der Zeit
nach der ausserordentlichen Generalversammlung vom 9. März 2000 stammt, als
das Unternehmen nach Ansicht der Beschwerdeführer bereits zahlungsunfähig
gewesen sein soll. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz auch der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren nicht um Versicherungsleistungen geht, ist
das Verfahren kostenpflichtig. Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung
kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw.
5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden sie einstweilen
auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt
Scheibler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: