Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 51/2004
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Prozess {T 7}
H 51/04

Urteil vom 13. November 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

S.________, 1988, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, und diese
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein, Rorschacher Strasse 107,
9000 St. Gallen,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 23. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der am 21. November 1988 geborene S.________ (vormals: N.________) ist der
leibliche Sohn von A.________, geborene N.________. Am 13. März 1994 verstarb
M.________, Ehemann von der Mutter und sein Pflegevater, worauf ihm die
Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine ordentliche
einfache Waisenrente (Vaterwaise) ausrichtete. Am 16. Februar 2001 verstarb
auch A.________. In der Folge wurde der Versicherte am 17. August 2001 von
der Schwester seiner Mutter, E.________ in Kenia, dem damaligen Wohnort des
Versicherten, adoptiert. Mit je separaten Verfügungen vom 28. November 2002
sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) S.________
für die Monate März bis August 2001 plafonierte Waisenrenten von Fr. 662.-
(Vaterwaise) und Fr. 518.- (Mutterwaise) zu. Die Terminierung wurde damit
begründet, dass der Anspruch auf beide Waisenrenten mit der Adoption von
S.________ durch E.________ erlösche. Während laufender Rechtsmittelfrist
gelangte der Rechtsvertreter von S.________ am 19. Dezember 2002 an die SVA
und ersuchte um Überprüfung der Verfügungen. Korrekterweise dürfe nur die
Mutterwaisenrente terminiert werden, da der Betroffene nur von einem
Elternteil adoptiert worden sei. Die Verwaltung teilte ihm am 14. April 2003
mit, dass sie an ihren Verfügungen vom 28. November 2002 festhalte.

B.
Auf die gegen das Schreiben vom 14. April 2003 erhobene Beschwerde trat das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nicht ein (Entscheid vom 23.
Januar 2004).

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und seine vor dem
kantonalen Gericht gestellten Anträge seien zu schützen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen materiellen
Entscheid fälle.

Die SVA St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414
Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht ist mit der Begründung, einerseits handle es sich beim
Schreiben der SVA vom 14. April 2003 nicht um eine anfechtbare Verfügung und
andererseits sei die Frist zur Anfechtung der Verfügung vom 28. November 2002
nicht eingehalten worden, nicht auf die Beschwerde eingetreten.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit Schreiben
vom 19. Dezember 2002 um Wiedererwägung der Verfügung betreffend
Vaterwaisenrente vom 28. November 2002 ersucht. Mit Schreiben vom 14. April
2003 sei die Verwaltung auf dieses Ersuchen eingetreten, habe indessen
wiederum einen gleichlautenden ablehnenden Sachentscheid gefällt. Dieser sei
seinerseits mittels Beschwerde vor dem kantonalen Gericht anfechtbar. Falls
dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt werden könne, sei die Eingabe vom 19.
Dezember 2002 als Einsprache gegen die Verfügung zu interpretieren. Falls man
zur Ansicht gelange, das ATSG sei nicht anwendbar, hätte das Schreiben als
Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht weitergeleitet werden
müssen.

3.
Vorliegend ist einzig darüber zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerten materiellen Anträge nicht
eingetreten werden (BGE 125 V 505 Erw. 1).

3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach der Rechtsprechung
sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender
Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem
Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die
allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62)
treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist,
richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem
bisherigen Recht (BGE 130 V 4 Erw. 3.2; so auch Art. 117 MVG vgl. auch Urteil
S. vom 28. Mai 2003, U 255/01; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz. 8).

3.2 Die Verfügung vom 28. November 2002, mit welcher unter anderem der
Anspruch auf eine Vaterwaisenrente des Beschwerdeführers auf Ende August 2001
terminiert wurde, ging diesem frühestens am Freitag, 29. November 2002 zu,
sodass die 30-tägige Anfechtungsfrist unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien frühestens am 13. Januar 2003 endete. Wie in der
Rechtsmittelbelehrung der erwähnten Verfügung richtig angegeben, hätte
dagegen beim zuständigen kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden können,
da die formellen Vorschriften des ATSG, welche unter anderem das
Einspracheverfahren für Streitigkeiten im Bereiche der AHV vorsehen, für die
am 28. November 2002 erlassene Verfügung noch keine Anwendung fanden. Damit
konnte das Schreiben vom 19. Dezember 2002 nicht als Einsprache gegen die
erwähnte Verfügung entgegengenommen und behandelt werden.

4.
4.1 Die Eingabe vom 19. Dezember 2002 erfolgte unbestrittenermassen innerhalb
der Anfechtungsfrist der Verfügung vom 28. November 2002. Der
Beschwerdeführer argumentiert, dass sie - wenn davon ausgegangen wurde, dass
kein Einspracheentscheid zu fällen war - in Anwendung von Art. 30 des sankt
gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege in Verbindung mit Art.
84 Abs. 3 des sankt gallischen Gerichtsgesetzes als Beschwerde hätte an das
Versicherungsgericht weitergeleitet werden müssen.

Im besagten Schreiben wurde was folgt ausgeführt:
Die Verfügungen "stellen das Erlöschen des Anspruchs auf die Waisenrente
zufolge Adoption fest. Ich ersuche Sie, dies nochmals zu überprüfen. Tatsache
ist doch, dass S.________ sowohl den (Pflege-)Vater als auch die leibliche
Mutter durch Tod verloren hat. Zwar trifft es zu, dass er inzwischen, per
Ende August 2001, durch seine Tante, Frau B.________, adoptiert worden ist.
Damit ist ihm aber nur ein Elternteil ersetzt. Korrekterweise dürfte also nur
eine Rente erlöschen. Wollen Sie dies bitte in Wiedererwägung ziehen und mir
möglichst rasch das Ergebnis mitteilen, da ja eine Rechtsmittelfrist läuft."
Es folgen weitere materielle Argumente.

4.2 Der Vorinstanz ist weder eine Verletzung von Bundesrecht noch ein
Überschreiten oder ein Missbrauch des Ermessens oder eine offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (vgl. Erwägung 1.1 hievor) vorzuwerfen, wenn sie das Schreiben
vom 19. Dezember 2002 nicht als - an die richtige Instanz weiterzuleitende -
Beschwerde interpretiert hat. Den Worten "Wiedererwägungsgesuch" und "es
läuft eine Rechtsmittelfrist" ist klar zu entnehmen, dass der rechtskundige
Verfasser des Schreibens nicht der Ansicht war, dieses stelle selbst ein
Rechtsmittel dar. Ebenso wenig hat er irgendeinen Vorbehalt angebracht oder
die Adressatin darum ersucht, das Begehren als Beschwerde weiterzuleiten,
falls auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Insbesondere
durfte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die
Rechtsmittelfrist nicht einfach in der Hoffnung verstreichen lassen, sein
Wiedererwägungsgesuch werde gutgeheissen. Dank dem Fristenstillstand über die
Weihnachtsfeiertage blieb ihm auch nach dem Jahreswechsel noch genügend Zeit,
sich darüber zu erkundigen, ob die Verfügung zurückgenommen oder ob seine
Eingabe als Einsprache behandelt werde. Als ihm Anfang Januar 2003 noch keine
Antwort auf sein Wiedererwägungsgesuch mit der erhofften raschen Korrektur
zugegangen war, hätte der Beschwerdeführer vorsorglich mit einer kurz
begründeten Beschwerde an das zuständige Versicherungsgericht gelangen und so
die Ausgleichskasse zu einer Antwort zwingen können. Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass der Zweck von - nicht erstreckbaren -
Rechtsmittelfristen darin liegt, für alle Parteien Rechtssicherheit zu
schaffen. Müsste sofort auf Wiedererwägungsgesuche geantwortet werden, hätten
diese Fristen keinen Sinn mehr. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der
vorinstanzlichen Interpretation abzuweichen. Die Verfügung vom 28. November
2002 ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen.

5.
Somit bleibt schliesslich zu entscheiden, ob das Schreiben der SVA vom 14.
April 2003 mit dem Wortlaut:
"Aufgrund Ihres Schreibens vom 19. Dezember 2002 haben wir unseren Entscheid
überprüft. Diese Prüfung hat ergeben, dass wir an unserem Entscheid bzw. an
unseren Verfügungen vom 28. November 2002 festhalten.",
eine eigene anfechtbare Verfügung darstellt.

5.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum
Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
erlassen. Dabei wird das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin
in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II S. 262).
Die bisherige Rechtsprechung (BGE 119 V 475, 117 V 12, 116 V 63 Erw. 3a),
welche betont, dass ein - gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf eine
Wiedererwägung nicht besteht, wird damit - unbesehen der zum Teil in der
Lehre geäusserten Kritik - auch unter der Herrschaft des ATSG weitergeführt
(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich
2003, Rz 22 zu Art. 53 mit Hinweisen). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. September 2006 in Sachen S.
(I 61/04) entschieden, auch unter der Herrschaft des ATSG bestehe kein
Anspruch auf eine Begründung eines Nichteintretens auf ein
Wiedererwägungsbegehren, womit dagegen auch keine Einsprache erhoben werden
könne (a.a.O. Erwägung 4.2). Da der entsprechende Nichteintretensentscheid
nicht anfechtbar ist, konnte im genannten Urteil offen gelassen werden, ob es
sich dabei überhaupt um eine Verfügung im Rechtssinne handelt.
Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
entsprechenden Voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut
ablehnenden Sachentscheid trifft, kann dagegen Einsprache erhoben werden. Die
nachfolgende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die
Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die
Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht
als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher
Bedeutung qualifizierte (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2b).

5.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Verwaltung habe ihre ursprüngliche
Verfügung überprüft und am 14. April 2003 einen erneut ablehnenden
Sachentscheid gefällt. Demgegenüber bringt die SVA vor, sie sei nach
summarischer Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen auf das Gesuch nicht
eingetreten.

Etwas anderes kann dem zitierten Schreiben vom 14. April 2003 denn auch
tatsächlich nicht entnommen werden. Die Verwaltung hat sich nicht auf die
beschwerdeführerische Argumentation eingelassen. Es gibt in den Akten keinen
Anhaltspunkt für eine erneute materielle Prüfung des
(Vaterwaisen-)Rentenanspruches durch die SVA. Sie hat sich darin nicht mit
den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im kantonalen
Entscheid wird denn auch verbindlich (Erwägung 1.1) erkannt, dass weder aus
dem Wortlaut, noch aus der äusseren Form der Mitteilung vom 14. April 2003
auf eine materielle Prüfung der ursprünglichen Verfügung geschlossen werden
kann.
Daran kann auch das Argument nichts ändern, die verfügende Instanz sei -
sozusagen als Gegengewicht zu Art. 53 Abs. 3 ATSG - gehalten, auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, welches während einer laufenden
Rechtsmittelfrist gestellt werde. Bei zweifelloser Unrichtigkeit einer
Verfügung hat ein Betroffener im eigenen Interesse ein Rechtsmittel zu
ergreifen und nicht unverbindlich um Wiedererwägung zu ersuchen. Ein solches
Gesuch hat keinen Einfluss auf die Rechtsmittelfrist. Das wäre indessen der
Fall, wenn die Verwaltung eintreten und obligatorisch einen neuen - eventuell
gleichlautenden - Sachentscheid treffen müsste, der seinerseits eine neue
Rechtsmittelfrist auslöst. Damit würde das "Wiedererwägungsgesuch" faktisch
zur Fristerstreckung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist, was offensichtlich
unzulässig ist.
Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu Recht nicht auf die Beschwerde
eingetreten.

6.
Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen streitig war, fällt es nicht unter die Kostenfreiheit
gemäss Art. 134 OG. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 13. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: