Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 50/2004
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H 50/04
H 68/04

Urteil vom 26. Juli 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiberin Keel Baumann

H 50/04
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch die Treuhand B.________,

und

H 68/04
S.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand B.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 26. Februar 2004)

Sachverhalt:

A.
S.  ________ ist Kollektivgesellschafter der W.________ Co. und der
Ausgleichskasse des Kantons Zug in dieser Eigenschaft seit 1. März 1996 als
Selbstständigerwerbender angeschlossen. Nachdem das Steueramt des Kantons
X.________, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Kasse am 1. November 2002 ein
(reines) Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'115'296.-
im Jahre 1996 (März-Dezember), von Fr. 883'123.- im Jahre 1997 und Fr.
839'298.- im Jahre 1998 gemeldet hatte, verpflichtete ihn die Ausgleichskasse
zur Bezahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31.
Dezember 2000, wobei sie von folgenden beitragspflichtigen Einkommen ausging:
1996 (März-Dezember): Fr. 2'096'700.-; 1997: Fr. 882'300.-; 1998: Fr.
838'000.-; 1999: Fr. 860'400.-; 2000: Fr. 860'900.- (Nachtragsverfügungen vom

26. November 2002).

B.
Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei
das beitragspflichtige Einkommen (recte: das reine Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit) für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember
1996 auf Fr. 2'102'296.-, für das Jahr 1997 auf Fr. 871'123.-, für das Jahr
1998 auf Fr. 827'298.- sowie für die Jahre 1999 und 2000 auf je Fr. 849'211.-
festzusetzen, wobei er zur Begründung ausführte, dass er mit der Aufrechnung
von Privatanteilen von Fr. 13'000.- (im Jahr 1996) und Fr. 12'000.- (in den
Jahren 1997 und 1998) nicht einverstanden sei. Mit Entscheid vom 26. Februar
2004 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde insofern
teilweise gut, als es die angefochtene Nachtragsverfügung betreffend die
Beiträge für das Jahr 1996 aufhob; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
S. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei
das beitragspflichtige Einkommen (recte: das reine Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit) im Jahr 1996 (März-Dezember) auf Fr.
2'083'761.-, 1997 auf Fr. 858'326.-, 1998 auf Fr. 790'003.-, 1999 auf Fr.
824'455.- und 2000 auf Fr. 824'965.- festzusetzen.
Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, soweit damit die
Nachtragsverfügung betreffend die Beträge für das Jahr 1996 aufgehoben worden
sei, und S.________ sei zu verpflichten, für das Jahr 1996 Beiträge gestützt
auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'096'700.- zu entrichten.

S.  ________ lässt sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse
nicht vernehmen; das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) beantragt die
Gutheissung dieses Rechtsmittels. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung
der von S.________ erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das BSV
verzichtet in diesem Verfahren auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Weil die beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden insoweit miteinander verbunden
sind, als ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2  Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue Beweismittel geltend zu machen,
weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen
Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben
müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b,
je mit Hinweisen). Diese für neue Beweismittel massgebende Rechtsprechung
gilt umso mehr, wenn vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht
einmal solche Beweismittel geltend gemacht, sondern lediglich neue
Behauptungen aufgestellt werden, welche die betreffende Partei ohne weiteres
schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können. Unzulässig und
mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an
die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es ferner, dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
Beweismittel vorzulegen, die schon durch das kantonale Gericht angefordert
waren, die aber nicht fristgerecht unterbreitet wurden (BGE 121 II 100 Erw.
1c, 102 Ib 127; ZAK 1990  S. 396 Erw. 1).

3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze über die zeitliche
Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
(BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt
hinsichtlich des Begriffs des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 17 AHVV in der bis 31. Dezember 2000
gültig gewesenen Fassung) und die Massgeblichkeit der Steuermeldung (Art. 23
Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung und Art. 23 Abs. 4
AHVV; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 2000
geltenden Fassung der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitragsperiode von
zwei Jahren festgesetzt wird. Die Beitragsperiode beginnt mit dem geraden
Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des
durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen
Berechnungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr
vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der
direkten Bundessteuer (Abs. 2).
Nimmt der Beitragspflichtige eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und
haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche
die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge
Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer
Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder
Invalidität dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens
wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende
reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten
ordentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest (Art.
25 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Die
Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens
festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind
die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der
Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3
AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung).

3.2  Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet
werden.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültigen Fassung sah vor,
dass für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt
werden, die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die
Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Gemäss der von 1. Januar 1997 bis
31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG
(Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision, AS 1996 2466 ff.)
endet die Frist für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG ein
Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende
Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Nach lit. b
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen gilt das neue Recht nur für Beiträge, die
bei In-Kraft-Treten der Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge,
welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wurden, die vor
In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist von
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten (AS 1996
2484 f.).
Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche
das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist
massgebend (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 AHVG).
Bei diesen Fristen handelt es sich - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung -
rechtsprechungsgemäss um Verwirkungsfristen (BGE 117 V 208).

4.
Nach dem angefochtenen Entscheid können die für das Jahr 1996 geschuldeten
Beiträge infolge Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden. Zu diesem
Schluss gelangte das kantonale Gericht gestützt auf die bis Ende 1996
geltende Fassung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG, wobei es festhielt, dass die
Frist - mangels Vorliegen einer Nachsteuerveranlagung - Ende 1996 zu laufen
begonnen und Ende 2001 geendet habe, sodass die für das Jahr 1996
geschuldeten Beiträge im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (26. November 2002)
bereits verwirkt gewesen seien.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Denn wie die
Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend geltend
macht, übersah die Vorinstanz dabei lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994, wonach das neue Recht (nur) für
Beiträge gilt, die bei In-Kraft-Treten der Revision nicht schon verjährt
waren (mithin nur für solche, die ab 1. Januar 2002 [allenfalls aufgrund
einer Nachsteuerveranlagung] geschuldet sind; vgl. dazu AHI 1996 S. 285).
Dies trifft in Bezug auf die für das Jahr 1996 geschuldeten Beiträge zu, trat
doch für diese die Festsetzungsverwirkung aufgrund des alten Rechts erst Ende
2001 ein. Gelangt demnach das neue Recht zur Anwendung, endet die
Verwirkungfrist der für das Jahr 1996 geschuldeten Beiträge ein Jahr nach
Rechtskraft der Steuerveranlagung, das heisst - mit Blick darauf, dass die
massgebende Steuerveranlagungsverfügung unbestrittenermassen am 23. Juli 2002
versandt wurde und 30 Tage später in Rechtskraft erwuchs (vgl. die vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zug beim Kantonalen Steueramt X.________
eingeholte Auskunft vom 7. Oktober 2003) - im Verlaufe des Jahres 2003,
sodass die am 26. November 2002 ergangene Beitragsverfügung für das Jahr 1996
rechtzeitig erlassen worden ist.

5.
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der vom Beitragspflichtigen eingereichten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann die Höhe der den Beitragsverfügungen
zugrunde liegenden Einkommen.

5.1  S.________ macht geltend, in den von der Steuerbehörde gemeldeten
Einkommen seien von der P.________ AG entrichtete Entgelte (1997: Fr.
12'000.-; 1998: Fr. 36'000.-; 1999: Fr. 24'000.-; 2000: Fr. 24'000.-)
enthalten, welche von der Ausgleichskasse nachträglich als Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit erfasst worden seien. Dieser Einwand ist
indessen nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als
mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Vielmehr
hätte der Beitragspflichtige ihn bereits im kantonalen Verfahren vorbringen
können und im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten auch müssen.
Ein Grund, weshalb dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es
handelt sich daher um unzulässige Noven (vgl. Erw. 2.2 hiervor), welche nicht
berücksichtigt werden können.

5.2  Wie bereits im kantonalen Verfahren macht S.________ sodann geltend, in
den von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen seien unzutreffenderweise
Aufrechnungen für ein Geschäftsauto bzw. Reisespesen von Fr. 13'000.- (im
Jahr 1996) bzw. Fr. 12'000.- (in den Jahren 1997 und 1998) enthalten, welche
nicht mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit, sondern vielmehr mit
seiner unselbstständigen Tätigkeit für die A._________ AG im Zusammenhang
ständen.
Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass die streitigen Privatanteile auf
den Lohnausweisen der A._________ AG der Jahre 1997-2000 nicht aufgeführt
worden sind und S.________ diese in den Steuererklärungen jeweils unter
"übrige Einkünfte" aufgeführt hat, dass es sich dabei nicht um Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit, sondern nur um solches aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit handeln könne. Dieser Argumentation ist
entgegenzuhalten, dass die Rubrik "übrige Einkünfte" keinerlei Schluss über
die Herkunft des Einkommens zulässt und die Aufrechnungen durch die
Steuerbehörde erst nach Ausstellen der Lohnausweise veranlasst worden sind.
Dass die Aufrechnung von Fr. 13'000.- bzw. Fr. 12'000.- für ein Geschäftsauto
bzw. Reisespesen beim Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit einer
genaueren Prüfung nicht standhält, ergibt sich aus der in den Akten liegenden
Buchhaltung der W.________ Co., aus welcher ersichtlich ist, dass die
W.________ Co. überhaupt keine Geschäftsautos hielt. Damit stimmt überein,
dass gemäss den von S.________ im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten
Unterlagen die Rechnungen für Verkehrssteuern und Reparaturen des fraglichen
Geschäftsautos nicht an die W.________ Co., sondern an die A.________ AG
gingen. Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass die streitigen Privatanteile
mit der von S.________ bei der A.________ AG in unselbstständiger Stellung
ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen und nicht dem Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit zugeschlagen werden dürfen, weshalb das von
der Steuerbehörde gemeldete (reine) Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit 1996 um Fr. 13'000.- und in den Jahren 1997 und 1998 um Fr.
12'000.- zu hoch ausgefallen ist. Da diesbezüglich in den Steuermeldungen ein
klar ausgewiesener Irrtum vorliegt, sind die Verfügungen aufzuheben und ist
die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie unter
Zugrundelegung eines reinen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
von Fr. 2'102'296.- (Fr. 2'115'296.- - Fr. 13'000.-) im Jahre 1996
(März-Dezember), von Fr. 871'123 (Fr. 883'123.- - Fr. 12'000.-) im Jahre 1997
und von Fr. 827'298 (Fr. 839'298 - Fr. 12'000.-) im Jahre 1998 die in den
Jahren 1996 bis 2000 geschuldeten Beiträge erneut verfüge.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten im von S.________
eingeleiteten Verfahren, in welchem S.________ mit seinen Anträgen teilweise
durchdringt, je hälftig zu seinen Lasten und zu Lasten der Ausgleichskasse.
Im von der Ausgleichskasse eingeleiteten Verfahren, in welchem die Kasse
vollumfänglich obsiegt, werden sie S.________ auferlegt (Art. 156 Abs. 1 und
3 OG).
Zudem hat die Ausgleichskasse S.________ im von ihm eingeleiteten Verfahren
eine wegen teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 50/04 und H 68/04 werden vereinigt.

2.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug vom 26. Februar 2004
insoweit aufgehoben, als die das Jahr 1996 betreffende Verfügung der
Ausgleichskasse vom 26. November 2002 aufgehoben wurde.

3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zug vom 26. Februar
2004 und die die Jahre 1996 bis 2000 betreffenden Verfügungen der
Ausgleichskasse vom 26. November 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

4.
Von den Gerichtskosten von total Fr. 7200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
werden Fr. 6600.- S.________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet und Fr. 600.- der Ausgleichskasse
des Kantons Zug auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6000.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 5400.- wird der
Ausgleichskasse zurückerstattet.

5.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat S.________ für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Die Gerichtsschreiberin: