Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 41/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


H 41/04

Urteil vom 19. Oktober 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Schmutz

W.________, 1946, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051
Basel, Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 15. Januar 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene Deutsche W.________ stellte am 22. Mai 2002 über die
deutsche Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) das Begehren um
Meldung der schweizerischen Versicherungszeiten in der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Schweizerische
Ausgleichskasse in Genf (nachfolgend: SAK) teilte der BfA am 22. Juli 2002
mit, W.________ habe zwischen April 1967 und Februar 1969 während 23 Monaten
Beiträge entrichtet. W.________ beanstandete mit Schreiben vom 7. August
2002, er sei auch von März 1969 bis Ende Juni 1971 in der Schweiz angestellt
gewesen.
Die SAK übermittelte die Beanstandung zuständigkeitshalber an die
Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes (nachfolgend:
Ausgleichskasse VWB). Mit Verfügung vom 11. März 2003 lehnte diese es ab, die
Eintragungen im individuellen Beitragskonto von W.________ zu korrigieren.
Sie versah den Entscheid mit der Rechtsmittelbelehrung, dass innert 30 Tagen
seit der Zustellung bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde
erhoben werden könne.

B.
Die von W.________ mit Eingabe vom 2. April 2003 erhobene Beschwerde wies die
Rekurskommission mit Entscheid vom 15. Januar 2004 ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, sein
individuelles AHV-Beitragskonto sei zu korrigieren.
Die Ausgleichskasse VWB beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherung (nachfolgend: Bundesamt) verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht lud die Rekurskommission mit
Schreiben vom 5. Mai 2004 ein, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die
Ausgleichskasse VWB zum Verfügungserlass zuständig war. Die Rekurskommission
bejahte dies mit der Begründung einer fehlenden Normierung und einer üblichen
Praxis der Verwaltung, die von der Rekurskommission implizit anerkannt worden
sei (Schreiben vom 18. Mai 2004). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
räumte den Parteien, dem Bundesamt und der SAK die Gelegenheit ein, sich
ebenfalls zu der aufgeworfenen Frage und zur Stellungnahme der
Rekurskommission zu äussern. Die SAK und das Bundesamt nahmen mit Schreiben
vom 15. Juni 2004 resp. 25. Juni 2004 Stellung, während die Parteien darauf
verzichteten.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen,
insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel
(Beschwerde oder Klage) eingetreten ist, von Amtes wegen. Hat die Vorinstanz
das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu
Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Eidgenössische
Versicherungsgericht den Entscheid auf, verbunden mit der Feststellung, dass
auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden
kann (BGE 122 V 322 Erw. 1; SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 Erw. 2).

1.2 Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Versicherten
eingetreten ist, stellt sich vorliegend in zweifacher Hinsicht. Da der
Beschwerdeführer im Ausland wohnt, ist zu untersuchen, ob die Ausgleichskasse
VWB zum Erlass der angefochtenen Verfügung (und eines Einspracheentscheides)
zuständig war, und wenn nicht, ob die Rekurskommission trotzdem materiell auf
die Sache eintreten durfte. Des Weitern ist zu klären, ob unter den
Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens darauf verzichtet werden durfte,
das seit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 auch
im Bereich der AHV vorgeschriebene Einspracheverfahren durchzuführen.

2.
2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 1bis AHVV können die Versicherten bei der für den
Beitragsbezug zuständigen oder einer anderen Ausgleichskasse Auszüge aus
sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen
Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die SAK. Nach
Art. 141 Abs. 2 AHVV können Versicherte innert 30 Tagen seit Zustellung des
Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die
Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. Nach Anhang 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist im Bereich Alters- und
Hinterlassenenversicherung die SAK für Personen, die nicht in der Schweiz
wohnen, die zuständige Verbindungsstelle zur Meldung der Versicherungszeiten.

2.2
2.2.1Die Rekurskommission weist in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2003
darauf hin, die Frage der Zuständigkeit im Bereich von Berichtigungen eines
Kontenauszugs bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland werde weder im AHVG
noch in der AHVV geregelt. Insbesondere bestimme Art. 141 AHVV nicht, ob die
SAK oder die Ausgleichskasse, die das konkrete individuelle Konto führt, zum
Verfügungserlass zuständig ist. Die Rekurskommission habe sich bisher in
keinem Urteil mit dieser Zuständigkeitsfrage ausdrücklich befasst, da sie
auch nie formell gerügt worden sei. Das Verfahren im hier zu beurteilenden
Fall - in welchem es um die Meldung des schweizerischen Versicherungsverlaufs
und nicht um die Abgabe eines vollständigen Auszugs aus den individuellen
Konten gehe - entspreche der üblichen Praxis der Verwaltung, die von der
Rekurskommission implizit anerkannt worden sei. Es finde seinen Vorteil
insbesondere darin, dass den Ausgleichskassen die individuellen Konten zur
Verfügung stünden.

2.2.2 Das Bundesamt äussert sich im Schreiben vom 25. Juni 2004 im gleichen
Sinne: Art. 141 Abs. 2 AHVV lege die Zuständigkeit nicht ausdrücklich fest,
und nur diejenige Ausgleichskasse, welche das fragliche Konto führe und die
angefochtenen Einträge vorgenommen habe, verfüge über die nötigen sachlichen
Kenntnisse, um Einträge zu überprüfen, und nur sie könne gegebenenfalls die
Verbuchungen korrigieren. Entsprechend würden nach geltender Praxis
Einsprachen gegen die Einträge ins individuelle Konto an die kontenführende
Kasse weitergeleitet. Nach Rz 2516 der Wegleitung über Versicherungsausweis
und individuelles Konto (WL VA/IK) leite die mit dem Zusammenruf von
Kontenauszügen beauftragte Ausgleichskasse die zusammengestellten Unterlagen
an die versicherte Person weiter und mache sie darauf aufmerksam, dass
allfällige Rückfragen oder Einsprachen direkt an die jeweilige kontenführende
Ausgleichskasse zu richten seien. Für eine solche Praxis auch bei Personen im
Ausland spreche, dass sich die Prozesszeit so verkürzen lasse und die
Versicherten im Durchschnitt sehr gut nachvollziehen könnten, dass diejenige
Ausgleichskasse, die die Kontenbuchung vorgenommen habe, für ihr Anliegen
zuständig sei. Materiell würde sich durch eine Praxisänderung sowieso nichts
ändern, weil die angerufene Ausgleichskasse mangels sachlicher Kenntnisse
gezwungen wäre, die Beurteilung der kontenführenden Kasse zu übernehmen. Aus
diesen Gründen spricht sich das Bundesamt dafür aus, dass die Ausgleichskasse
VWB vorliegend zum Verfügungserlass zuständig war.

2.2.3 Bezogen auf den konkreten Fall kommt die SAK mit Schreiben vom 15. Juni
2004 zum gleichen Ergebnis: Sie teilt die Auffassung der Rekurskommission
(und des Bundesamtes), dass das Gesetz und die Verordnung nicht regeln, ob
die SAK oder die konkret das Konto führende Ausgleichskasse zum Erlass der
Verfügung zuständig sei. Es sei zu unterscheiden, ob es sich um eine blosse
Meldung des Versicherungsverlaufs oder um Auszüge aus individuellen Konten
handle. Die Meldung des Versicherungsverlaufs werde von der SAK an die
jeweilige ausländische Verbindungsstelle übermittelt. Dabei würden die
Einträge in den individuellen Konten lediglich interpretiert. Auf die
Eintragungen in den Konten selber habe dieser Vorgang keinen Einfluss. Würden
dann solche Eintragungen bestritten, so habe die SAK keine Möglichkeit, diese
eigenständig zu korrigieren. Dies könne nur die kontenführende
Ausgleichskasse. Da vorliegend die Ausgleichskasse VWB eine Verfügung
erlassen habe, sei eine Einsprache an die betreffende Kasse zu richten. Dies
schon nur deshalb, weil die SAK gegenüber anderen Ausgleichskassen keine
Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse habe, und ein Einspracheentscheid der SAK
demnach gegenüber anderen Ausgleichskassen gar nicht durchsetzbar wäre, wenn
diese die Sach- oder Rechtslage anders beurteilten. Die SAK versehe in diesem
Sinne eine Mittlerposition zwischen den im Ausland lebenden Versicherten und
den Ausgleichskassen. Mit der im Schreiben abschliessend geäusserten Ansicht,
falls der Versicherte im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die
Ausgleichskasse VWB bereits im Ausland wohnhaft gewesen sei - was ja
vorliegend der Fall war -, wäre nach Ansicht der SAK nicht die
Ausgleichskasse VWB, sondern die SAK, nach Abklärung der Sachlage mit der
betreffenden Ausgleichskasse, zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen,
setzt sich die SAK allerdings zum vorher Geäusserten in Widerspruch. Auch hat
sie in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2003, mit dem sie der Ausgleichskasse
VWB die Beanstandung des Beschwerdeführers übermittelt hatte, diese
ausdrücklich dazu aufgefordert, nach Überprüfung der Beanstandung einen
bereinigten Kontenauszug zuzustellen oder eine beschwerdefähige Verfügung
zuhanden des Versicherten gemäss Rz 2513 der Wegleitung VA/IK zu erlassen und
als Rekursinstanz die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für Personen
im Ausland in Lausanne anzugeben.

2.3 Unter Berücksichtigung der vom Bundesamt und der SAK vorgebrachten
Überlegungen ist Art. 141 Abs. 1bis 2. Satz AHVV so auszulegen, dass die
Funktion der Schweizerischen Ausgleichskasse sich auf die Entgegennahme des
Gesuchs um Auszüge aus den individuellen Konten und dessen Weiterleitung an
die zuständige kontenführende Ausgleichskasse beschränkt, und Letztere zum
Erlass der Verfügung zuständig ist. Durch diese Abgrenzung der Kompetenzen
ist sowohl die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen wie auch der
Rechtsschutz der im Ausland wohnenden Versicherten durch ein rasches und
effizientes Verfahren sichergestellt. Die Rekurskommission hat damit zu Recht
der Ausgleichskasse VWB die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen
Verfügung zuerkannt.

3.
Die Rekurskommission hätte aber trotzdem nicht materiell auf die Sache
eintreten dürfen, denn das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG enthält
zahlreiche verfahrensrechtliche Neuerungen, die grundsätzlich sofort in Kraft
traten (BGE 117 V 93 Erw. 6b, 112 V 360 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316
Erw. 3b).
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei
der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind
prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder
gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, nicht
aber gegen der Einsprache zugängliche Verfügungen, kann beim zuständigen
Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57
ATSG; Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990, BBl1991
II 262; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz 7; vgl. auch RKUV 1991 Nr. U 120
S. 94).
Da alle nach dem 1. Januar 2003 erlassenen Verfügungen dem
Einspracheverfahren unterliegen, war die Rechtsmittelbelehrung in der
Verfügung vom 11. März 2003 falsch. Die Rekurskommission hat zu Unrecht
materiell über die strittige Frage einer Korrektur der Eintragungen im
individuellen Konto entschieden, denn sie hätte die Eingabe des Versicherten
vom 2. April 2003 unverzüglich an die Ausgleichskasse VWB als verfügende
Behörde zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen (BGE 114 V 149, 102
V 74 Erw. 1; vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 30 Rz 14 und Art. 61 Rz 5). Da
sie dies versäumt hat, ist es vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
nachzuholen (Urteil M. vom 18. Dezember 2003, C 221/03).

4.
Die Rekurskommission hat die Voraussetzungen für die Kontenbereinigung
richtig angegeben. Es ist zu ergänzen, dass auch der geforderte volle Beweis
nach dem Untersuchungsgrundsatz zu erbringen ist. Dabei kommt der
Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus
alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in
der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen. Art. 141 Abs. 3 AHVV
schreibt aber nicht vor, dass der Versicherte selber den geforderten Beweis
zu erbringen hat (BGE 117 V 265 Erw. 3d). Auf Grund der Untersuchungsmaxime
hat die Ausgleichskasse VWB dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung des
Beweismaterials Unterstützung zu leisten.
Der Beschwerdeführer hat detaillierte Angaben zu seinen schweizerischen
Arbeitgebern gemacht und sie soweit möglich dokumentiert. Zudem hat er
Beweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt. Er ist damit
seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Die
Ausgleichskasse VWB hat es bisher unterlassen, dem Beschwerdeführer bei der
Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten, nahm sie doch nach
der Zuweisung des Dossiers keinerlei Untersuchungshandlungen vor, sondern
konstatierte lediglich, der Versicherte habe keine weiteren Einzahlungen
nachweisen können. Damit hat sie dem Versicherten eine Beweisführungslast
überbunden, welche es im Sozialversicherungsrecht nicht gibt (BGE 117 V 264
Erw. 3b mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2.
Aufl., S. 210 und 280 f.), auch nicht im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Da
beide früheren schweizerischen Arbeitgeberfirmen H.________ AG und P.________
AG nach wie vor aktiv sind, wird die Ausgleichskasse VWB im
Einspracheverfahren bei den betreffenden Firmen nach allenfalls vorhandenem
Beweismaterial zur Klärung der noch offenen Fragen nachzuforschen haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland
wohnenden Personen vom 15. Januar 2004 aufgehoben und festgestellt wird, dass
auf die vorinstanzliche Beschwerde vom 2. April 2003 nicht einzutreten ist.

2.
Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes zur
Behandlung im Sinne der Erwägungen 3 und 4 überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen
Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: