Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 34/2004
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H 34/04
H 36/04
H 38/04
H 39/04

Urteil vom 15. September 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung
und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

H 34/04

1. O.________,

2. S.________,

3. B.________,
Beschwerdeführer 1 bis 3,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Meisenweg 9, 8038
Zürich,

H 36/04
A.________, Beschwerdeführer 4, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hefti,
Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich,

H 38/04
M.________, Beschwerdeführer 5, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del
Fabro, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
H 39/04
W.________, Beschwerdeführer 6, vertreten durch Rechtsanwalt Christian
Juchler, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Der Eishockey-Club X.________ (nachfolgend: Verein) war der Ausgleichskasse
des Kantons Zürich seit 1. Oktober 1958 als Arbeitgeber angeschlossen. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2000 wurde dem Verein die Nachlassstundung gewährt.
Am 29. Juni 2000 fand eine Gläubigerversammlung statt. Der Richter bestätigte
mit Verfügung vom 28. September 2000 den Nachlassvertrag mit einer
vorgesehenen Dividende zwischen 4.8 % und 7.9 % und erklärte diesen auch für
die nicht zustimmenden Gläubiger für verbindlich. Die Ausgleichskasse, welche
dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hatte, verpflichtete mit Verfügungen vom
29. März 2001 die (ehemaligen) Vorstandsmitglieder des Vereins, O.________,
S.________, B.________, A.________, M.________, C.________ und W.________, in
solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 462'625.90 für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge.

B.
Nachdem alle Belangten hatten Einspruch erheben lassen, reichte die
Ausgleichskasse am 25. Mai 2001 Klage ein mit dem Begehren, die Beklagten
seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihr Schadenersatz für
entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 458'290.50 zu
bezahlen. Im Laufe des Verfahrens reduzierte sie infolge der eingegangenen
Nachlassdividenden den eingeklagten Betrag auf Fr. 431'873.30. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid
vom 31. Dezember 2003 teilweise gut und verpflichtete W.________ den gesamten
Betrag, O.________, S.________, B.________ und A.________ den Betrag von Fr.
416'054.25 und M.________ den Betrag von Fr. 360'138.25 unter solidarischer
Haftung zu bezahlen.

C.
O. ________, S.________, B.________, A.________, M.________ und W.________
lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage der Ausgleichskasse
abzuweisen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da den Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt,
sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richten
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

3.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
Die Vorinstanz hat die zeitliche Anwendung des seit 1. Januar 2003 in Kraft
stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 130 V 1 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

5.
Art. 52 AHVG setzt die rechtzeitige Geltendmachung des Schadenersatzes, das
Vorliegen eines Schadens, die Organstellung der belangten Person, eine
widerrechtliche Pflichtverletzung, ein schuldhaftes oder grobfahrlässiges
Verhalten der belangten Person sowie einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen ihrem Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus.

5.1
5.1.1Gemäss Art. 82 AHVV "verjährt" die Schadenersatzforderung, wenn sie
nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer
Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf
von 5 Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus
einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem
Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 128 V 12
Erw. 5a, 17 Erw. 2a, 126 V 451 Erw. 2a, 121 III 388 Erw. 3b, je mit
Hinweisen).
Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV erhält die
Ausgleichskasse in der Regel in dem Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung
der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen
Gegebenheiten es nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber
eine Schadenersatzpflicht begründen können. Entsteht der Schaden auf Grund
eines Konkurses, so hat die Kasse nicht erst dann Kenntnis des Schadens, wenn
die endgültige Verteilerliste vorliegt oder ein Verlustschein ausgestellt
wird; vielmehr geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Gläubiger der im
Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen
will, in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens hat, wenn
die Kollokation der Forderungen eröffnet wird. In diesem Zeitpunkt ist oder
wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die
Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen.
Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung (BGE 128 V 17 Erw. 2a mit Hinweisen). Sowohl beim Widerruf
der Nachlassstundung wie auch bei einer Verweigerung der Bestätigung des
Nachlassvertrags ergeht ein Aufruf an die Gläubiger und die Entscheide werden
öffentlich bekannt gemacht; dadurch wird auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit
und folglich auf das erhebliche Verlustrisiko für die Ausgleichskasse
hingewiesen. Unter solchen Umständen darf von der Kasse erwartet werden, dass
sie von sich aus tätig wird und entsprechende Informationen einholt, um ihr
Verlustrisiko abschätzen zu können und um die Schritte zu unternehmen, die
sich zur Wahrung ihrer Ansprüche anbieten (BGE 128 V 19 Erw. 3c).

5.1.2  Im hier streitigen Fall geht es weder um die Verweigerung noch um den
Widerruf eines Nachlassvertrages; im Sinne der oben ausgeführten
Rechtsprechung ist von der Ausgleichskasse aber zu erwarten, dass sie sich
nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages um weitere Informationen
bemüht, um ihr weiteres Vorgehen zu bestimmen. Dabei genügt es nicht, dass
die Ausgleichskasse vom (möglichen) Nachlassvertrag Kenntnis erhält; vielmehr
muss sie sich ein Bild von den gesamten eingegangenen Forderungen sowie den
vorhandenen Aktiven machen können. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob
die Ausgleichskasse bereits anlässlich der Gläubigerversammlung vom 29. Juni
2000 genügend Einsicht in die finanzielle Lage des Vereins hätte erhalten
können; dies kann jedoch offen bleiben, da auch bei einem Abstellen auf
diesen Zeitpunkt die am 29. März 2001 erlassenen Verfügungen innert der
einjährigen Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV ergingen, sodass die
Schadenersatzforderung so oder anders nicht verwirkt ist.

5.2
5.2.1Der Schaden gemäss Art. 52 AHVG ist eingetreten, sobald anzunehmen ist,
dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht mehr erhoben werden können (BGE 121 III 384 Erw. 3bb mit Hinweisen).
Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG
verwirkt sind oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des
beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 15 Erw. 5b
mit Hinweisen). Zum Schaden gehören nebst den nicht abgelieferten
paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen auch die
Verwaltungskostenbeiträge, Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren sowie
die Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen. Die klagende Ausgleichskasse
hat den Schaden so weit zu substanziieren, dass er überprüft werden kann.
Einerseits hat sie den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu
spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht darzulegen, wie sich
der eingeklagte Betrag zusammensetzt. Andererseits hat sie den Betrag zu
belegen. Dies geschieht etwa durch Einreichen von Lohnsummenmeldungen,
Rechnungen, Revisorenberichten, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen
und ist nur erforderlich, wenn die Forderung in der kantonalen Klageantwort
masslich mit konkreten, nicht ohne weiteres widerlegbaren Einwendungen
bestritten wird oder sich auf Grund der Akten greifbare Anhaltspunkte für
Unrichtigkeiten ergeben (Urteil F., S. und B. vom 4. Dezember 2003, H 173/03,
mit Hinweisen).

5.2.2  Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse den
Schaden mit der Beitragsübersicht, dem EDV-Auszug, den Lohnabrechnungen, den
Betreibungsakten, den Arbeitgeberkontrollberichten sowie den weiteren
Unterlagen in hinreichender Weise substanziiert und belegt hat. Daran
vermögen die generellen Einwände nichts zu ändern, zumal sich daraus nicht
ergibt, inwiefern die Ausstände unzutreffend sein sollen.

5.3
5.3.1Kann eine juristische Person nicht mehr für den von ihr verursachten
Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden, etwa weil sie liquidiert
wurde, haften die für sie handelnden Organe subsidiär für den entstandenen
Schaden (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen). Wer als Organ einer
juristischen Person belangt werden kann, beurteilt sich nicht allein nach
formellen Kriterien, sondern danach, ob die betreffende Person Organen
vorbehaltene Entscheide getroffen oder die eigentliche Geschäftsführung
besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflusst hat
(BGE 126 V 239 Erw. 4 mit Hinweisen). Formelle oder gesetzliche Organe kommen
grundsätzlich immer als Schadenersatzpflichtige in Frage. Die Rechtsprechung
hat nebst den Verwaltungsräten die Revisionsstelle einer AG (BGE 109 V 95;
Urteil X. AG vom 4. Oktober 2001, H 218/99), die einzelzeichnungsberechtigten
Direktoren einer AG (Urteil G. und S. vom 29. Februar 2000, H 215/99, und
nicht publiziertes Urteil G. vom 9. September 1998, H 185/97), den
Geschäftsführer einer GmbH (BGE 126 V 237; AHI 2002 S. 172), den Präsidenten
und den Finanzverantwortlichen eines Sportvereins (AHI 2002 S. 51; Urteil A.
vom 13. November 2001, H 210/01) sowie den Geschäftsführer eines Vereins
(Urteil H. vom 2. Juli 2004, H 162/03) für schadenersatzpflichtig erklärt.

5.3.2  Die Belangten waren alle Mitglieder des Vereinsvorstandes und damit
formelle Organe des Vereins (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 ZGB und
Art. 16 lit. b der Statuten; vgl. auch Scherrer-Bircher, Wirtschaftliche
Rezession und Sportvereine, Diss. Zürich, Zürich 1994, S. 277; Riemer, Berner
Kommentar, Bern 1990, N 107 zu Art. 69 ZGB; Hausheer/Aebi-Müller, Das
Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 1999, Rz. 17.69),
sodass nicht geprüft werden muss, ob sie auch den materiellen Organbegriff
erfüllen. Sie waren in der Lage, die Meinungsbildung des Vereins zu
beeinflussen, Handlungen im Namen des Vereins vorzunehmen und diesen nach
aussen zu vertreten (Art. 69 ZGB in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 und 2 ZGB
sowie Art. 23 Abs. 1 und 2 der Statuten). Die Beschwerdeführer rügen, beim
Verein habe ein anderer Haftungsmassstab zu gelten als bei der AG, vor allem
wenn es um ehrenamtlich ausgeübte Funktionen gehe; zudem verfolge ein Verein
ideelle und nicht wirtschaftliche Zwecke. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn
einerseits hat der Verein - ungeachtet der Verletzung seiner Pflicht zum
Handelsregistereintrag (Art. 61 Abs. 2 ZGB) - ein Gewerbe kaufmännischer Art
geführt (Heini/Scherrer, in: Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetzbuch I, 2.
Aufl., Basel 2002, N 13 f. zu Art. 60 ZGB); andererseits haben weder
Ehrenamtlichkeit noch Rechtsform des Arbeitgebers Einfluss auf die Haftung
nach Art. 52 AHVG (AHI 2002 S. 52 Erw. 3c). Somit kommen alle Belangten
grundsätzlich als Schadenersatzpflichtige in Frage.

5.4
5.4.1Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor,
dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug
zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu
entrichten hat. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden
paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich
vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser
öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von
Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V
195 Erw. 2a mit Hinweisen).
Nebst dem widerrechtlichen Vorgehen des Arbeitgebers muss auch dem belangten
Organ eine widerrechtliche Handlung vorgeworfen werden können, sei dies etwa
eine Verletzung der aktienrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 716a Abs. 1
Ziff. 5, Art. 717 Abs. 1 OR) oder der Überwachungspflicht bei befugter
Delegation (Art. 754 Abs. 2 OR). Der nicht geschäftsführende Verwaltungsrat
darf sich zwar auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des
Geschäftsgangs beschränken; dabei muss aber verlangt werden, dass er sich
laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig
studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären
versucht (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 6 mit Hinweisen).
Beim Verein fällt dem Vorstand die Aufgabe zu, die Geschäftsführung zu
besorgen sowie den Verein nach aussen zu vertreten; letzteres stellt die
ausdrückliche Ermächtigung zum Rechtsverkehr mit Dritten dar
(Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.75). Der Vorstand ist Exekutivorgan des
Vereins und ohne anderslautende Statuten hat er die Aufgabe, die ihm von
Gesetz, Statuten und Vereinsbeschlüssen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen
(Heini/Scherrer, a.a.O., N 12 zu Art. 69 ZGB; Riemer, a.a.O., N 60 f. zu Art.
69 ZGB). Dabei ist der Vorstand zu diesen Aufgaben nicht nur berechtigt,
sondern verpflichtet (Riemer, a.a.O., N 60 zu Art. 69 ZGB).

5.4.2  Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Statuten vollzieht der Vorstand die
Beschlüsse der Generalversammlung, vertritt den Verein nach aussen und
besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch die Statuten oder von
Gesetzes wegen anderen Organen vorbehalten sind. Hiezu gehört insbesondere
die Führung der Vereinsgeschäfte und des gesamten Finanz- und Kassawesens
(Art. 23 Abs. 2 lit. a der Statuten). Der Vorstand ordnet die Besorgung
seiner Geschäfte in eigener Kompetenz; als Grundlage dient die von ihm
erlassene Wegleitung für die Führung im Verein (Art. 23 Abs. 3 der Statuten).
Kapitel 8 dieser Wegleitung enthält Beschreibungen für verschiedene
Funktionen im Verein, welche den Stelleninhabern Rechte und Pflichten
zuordnen. Weitere Rechte und Pflichten können sich aus Reglementen etc.
ergeben.
Der Beschwerdeführer 1 war langjähriger Präsident des Vereins, oberster
Führungsverantwortlicher und verantwortlich für die Einhaltung der Wegleitung
sowie der Vorschriften des übergeordneten Verbandes und des Gesetzes. Der
Beschwerdeführer 2 hatte als Mitglied des Vorstandes dieses Gremium in
sämtlichen Belangen, insbesondere im finanziellen Bereich, zu beraten, war
für die Sicherstellung des kurzfristigen Finanzmittelbedarfs sowie der
nötigen Bankbürgen für die Überbrückung von Liquiditätsengpässen zuständig
und hatte den Finanzchef in seinen Aufgaben zu unterstützen; gemäss
Stellenbeschreibung umfassten seine (allgemeinen) Pflichten zudem die
Mitverantwortung für die Vereinsführung und er hatte die Interessen des
Vereins auch in Angelegenheiten, welche nicht direkt in seinen
Verantwortungsbereich gehörten, zu wahren. Der Beschwerdeführer 4 war
Finanzchef und als Mitglied des Vorstandes dessen Berater in allen
finanztechnischen Belangen sowie verantwortlich für die
Finanzmittelbeschaffung, die Buchhaltung, einschliesslich der Einhaltung von
Zahlungsfristen, sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in seinem
Ressort, wie z.B. steuerliche Vorschriften, AHV, etc.; zudem trafen ihn die
obgenannten allgemeinen Pflichten. Als Technikchef des Vereins war der
Beschwerdeführer 5 Mitglied des Vorstandes und unter anderem verantwortlich
für die Erstellung von Budgets in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und
dem Finanzchef sowie für die Einhaltung dieses Budgets; im Übrigen unterlag
er den erwähnten allgemeinen Pflichten. Der Beschwerdeführer 6 war
Nachwuchschef und Mitglied des Vorstandes; auch ihm waren die allgemeinen
Pflichten übertragen. Was schliesslich den Beschwerdeführer 3 betrifft,
welcher während vieler Jahre Geschäftsführer des Vereins war, findet sich bei
den Akten keine Stellenbeschreibung. Es ist jedoch auf Grund seiner
Funktionsbenennung davon auszugehen, dass er mit den für einen
Geschäftsführer üblichen Aufgaben der Überwachung und Durchführung sämtlicher
Geschäfte sowie der Vertretung nach aussen betraut war; dies wird denn auch
durch die von ihm unterzeichneten Schreiben an die Ausgleichskasse sowie sein
Beisein im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle belegt. Zudem trafen auch ihn die
dargelegten allgemeinen Pflichten. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 14 der
Richtlinie über das Finanzwesen (= Kapitel 4 der Wegleitung), dass er als
Geschäftsführer für alle betriebswirtschaftlichen Belange und den
wirtschaftlichen Einsatz aller Ressourcen verantwortlich war.
Nach dem Gesagten trafen die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen
nicht nur Pflichten im Rahmen ihrer Ressorts, sondern sie waren darüber
hinaus für die Vereinsführung (mit)verantwortlich und hatten die Belange des
Vereins auch ausserhalb ihrer Ressorts zu wahren. Indem sie nicht für eine
ordnungsgemässe Abrechnung (verspätete Einreichung der Lohnabrechnung 1997
und 1998, Nichteinreichen der Lohnabrechnung 1999) und Beitragszahlung
(Nachtragsverfügung vom 7. Oktober 1998, Monatspauschalen ab November 1998
sowie verschiedene Mahnspesen, Betreibungskosten, Verzugszinsen u.ä.) des
Vereins sorgten bzw. es unterliessen, diese zu veranlassen und überwachen,
haben sie die ihnen von Statuten und Wegleitung übertragenen Aufgaben
verletzt, was ihnen als Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG
anzurechnen ist.

5.5
5.5.1Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das
ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter
gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu
verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die
in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der
Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind
an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung
gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der
Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51
Erw. 2a, 620 Erw. 3b).
Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung der
Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig
verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen; im Rahmen der ihr
obliegenden Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache der
schadenersatzpflichtigen Person, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs-
und Exkulpationsgründe zu erbringen (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52 Erw. 5 mit
Hinweisen).
Weder aus der bundesrätlichen Botschaft zur 11. AHV-Revision noch aus den
Materialien zum ATSG ergeben sich Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser
langjährigen Praxis (BGE 129 V 11).

5.5.2  Beim Verein handelt es sich um ein mittleres Unternehmen, sodass von
den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden darf und ein
strenger Massstab gilt.

Nicht weiter einzugehen ist auch auf die Rüge, der Verein habe infolge
fehlender finanzieller Mittel seinen Pflichten nicht nachkommen können, da
dies den Arbeitgeber und seine Organe nach konstanter Rechtsprechung nicht
entlastet (ZAK 1985 S. 619). Ebenso unbehelflich ist der Einwand bezüglich
der Änderung der Spesenpraxis; denn gemäss Vermerk des Revisors kam die neue
Regelung erst für Löhne ab 1. Mai 1999 zum Tragen, in welchem Zeitpunkt aber
nicht mehr der Verein, sondern die neue AG für die Lohnzahlung zuständig war.

Die Beschwerdeführer machen geltend, auf Grund interner Reglemente nur für
das jeweils ihnen zugeteilte Ressort zuständig gewesen zu sein. Diesbezüglich
kann auf Erw. 5.4.2 verwiesen werden. Zudem ist festzuhalten, dass die Organe
eines Arbeitgebers in Zeiten finanzieller Engpässe nur soviel Lohn auszahlen
dürfen, als auch die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet werden können (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

5.5.3  Der Einwand, es würden nur Ausstände kurzer Dauer vorliegen, ist
unzutreffend, weil die laufenden Beiträge ab November 1998 nicht mehr
beglichen wurden, insbesondere die Abrechnung der auszugleichenden
paritätischen Beiträge für 1997 erst verspätet erfolgte sowie deren Bezahlung
ausblieb und der Verein seit längerer Zeit immer wieder betrieben werden
musste. Angesichts des letztlich ungewissen Schicksals der Schuld von Fr. 5
Mio. gegenüber der Stadt X.________, der andauernden und hohen Ausstände
sowie dem Nichteinhalten des Tilgungsplans vom 5. Oktober 1998 schon kurz
nach dessen Gewährung (vgl. nachfolgend) durften die Belangten nicht davon
ausgehen, die Beiträge innert nützlicher Frist noch begleichen zu können.
Daran vermögen auch die eingeleiteten allgemeinen Sanierungsbemühungen nichts
zu ändern, zumal diese nicht direkt auf die Begleichung der Ausstände
gerichtet waren (vgl. statt vieler Urteil W. und C. vom 13. Dezember 2000, H
124 und 125/00, sowie Urteil R. und E. vom 20. Juli 2000, H 396/99). Ebenso
wenig stellt der Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Verein ein
entlastendes Moment dar (vgl. statt vieler Urteil W. und C. vom 13. Dezember
2000, H 124 und 125/00).

5.5.4  Auch aus dem vereinbarten Tilgungsplan können die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten ableiten: Einerseits ist dieser nicht eingehalten
worden, indem nebst den Ratenzahlungen die fälligen Beiträge nicht wie vom
Verein angeboten (vgl. Schreiben D.________ vom 23. September 1998) und von
der Ausgleichskasse explizit in die Vereinbarung aufgenommen (vgl. Verfügung
vom 5. Oktober 1998) pünktlich bezahlt wurden; damit wurde der ganze
Tilgungsplan hinfällig (Art. 34b Abs. 3 AHVV) und er ist für die Beurteilung
des Verschuldens unbeachtlich. Andererseits ist der Ausgleichskasse kein
Handeln wider Treu und Glauben vorzuwerfen, weil sie durch ihre
Nachtragsverfügung vom 7. Oktober 1998 die Jahresabrechnung 1997 mit einer
Zahlungsfrist von 30 Tagen zustellte, da sich diese Zahlungsfrist direkt aus
Art. 36 Abs. 4 AHVV ergibt. Zudem ist zu Lasten der Belangten zu beachten,
dass die dieser Nachtragsverfügung zugrunde liegende Lohnabrechnung 1997 erst
im Mai 1998 (statt Ende Januar 1998; Art. 36 Abs. 2 AHVV) der Zweigstelle
eingereicht wurde und infolge notwendiger Abklärungen (fehlende AHV-Nummern)
erst am 24. September 1998 der Ausgleichskasse weitergeleitet werden konnte.
Die Beschwerdeführer verkennen auch, dass die Ausgleichskasse nicht zur
Gewährung eines Tilgungsplans verpflichtet war und es ihr deshalb nicht zum
Vorwurf gereichen kann, dass sie die Jahresabrechnung 1997 nicht in die
Vereinbarung miteinbezogen hat. Soweit die Belangten rügen, die
Nachtragsverfügung sei unzutreffend, sind sie darauf hinzuweisen, dass die
Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, auf den vom Verein eingereichten
Lohnunterlagen beruht und somit nicht offensichtlich unrichtig ist, weshalb
sie der Überprüfung durch das Gericht entzogen ist (SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 52
Erw. 3b mit Hinweisen).
Schliesslich vermag der Umstand, dass der Verein gestützt auf eine
Überprüfung seitens des übergeordneten Verbandes, im Rahmen derer auch die
wirtschaftliche Situation des Vereins angesehen wurde, eine Spiellizenz für
die Saison 1998/1999 erhielt, die Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Diese
Beurteilung beruht nicht auf gesetzlichen Normen, sondern auf einem
privatrechtlichen Zusammenschluss der Vereine der entsprechenden Sportart und
ist somit weder für die Ausgleichskasse verbindlich noch vermag sie die
Haftung des Vereins sowie dessen Organe für die Einhaltung ihrer gesetzlichen
Arbeitgeberpflichten zu beeinflussen. Überdies stellt auch die Erteilung der
Décharge durch die Generalversammlung keinen Entlastungsgrund dar, da diese
nur vereinsinterne Bedeutung hat und das Verhältnis zu Dritten nicht tangiert
(Scherrer-Bircher, a.a.O., S. 281 ff. mit Hinweisen).

5.6
5.6.1Nach der Rechtsprechung ist ein Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn
das Verhalten der belangten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und
nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Verhalten allgemein begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 119 V 406
Erw. 4a, je mit Hinweisen). Als Folge davon wird im Rahmen der
Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG der Kausalzusammenhang nur
unterbrochen, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten der belangten Person
den Schaden nicht hätte verhindern können (Nussbaumer, Das
Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser, Aktuelle
Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 108; ders., Die
Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 1996 S. 1081; vgl. auch
Urteil A. vom 21. Januar 2004, H 267/02).

5.6.2  Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführer 1 bis 5 und
dem eingetretenen Schaden nicht unterbrochen. Allein der Umstand, dass der
Schaden allenfalls noch hätte abgewendet werden können, entlastet sie nicht,
da ihr pflichtwidriges Verhalten bestehen und für die Verursachung des
Schadens mitverantwortlich bleibt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für ein
Mitverschulden der Ausgleichskasse. So hat sie ein straffes Inkasso
gehandhabt und war keineswegs untätig. Sie war auch nicht verpflichtet,
zusätzliche Verfügungen zu erlassen: Weder die Abrechnungspflicht des
Arbeitgebers, dessen Beitragsschuld noch die Fälligkeit der Beiträge sind von
der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung
abhängig; vielmehr entstehen die Beitragsforderungen von Gesetzes wegen
bereits mit der Lohnzahlung (vgl. Art. 14 und 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw.
3a).

5.6.3  Soweit der Beschwerdeführer 6 sich darauf beruft, der Verein sei bei
Amtsantritt des neuen Vorstandes bereits zahlungsunfähig und damit der
Kausalzusammenhang unterbrochen gewesen, ist darauf nicht weiter einzugehen,
da er schon vor diesem Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes war.

5.6.4  Schliesslich kann der Ausgleichskasse kein Vorwurf gemacht werden,
dass
sie sich nicht an den Mitgliederbeiträgen schadlos hielt (vgl. Urteil H. vom
2. Juli 2004, H 162/03, sowie Urteil A. vom 13. November 2001, H 210/01).

5.7  Nachdem sämtliche Voraussetzungen zur Haftung nach Art. 52 AHVG bei
allen
Beschwerdeführern gegeben sind und das kantonale Gericht die verschiedene
Dauer der Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder zutreffend
berücksichtigte (Erw. 4.5 des vorinstanzlichen Entscheids), hat es sie zu
Recht unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

6.
Da weder die Bewilligung noch die Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig ist, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Demnach haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu

tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verfahren H 34/04, H 36/04, H 38/04 und H 39/04 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 30'000.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen (je Fr. 5'000.-) auferlegt. Sie sind durch die geleisteten
Kostenvorschüsse gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 24'000.- wird den
Beschwerdeführer zu gleichen Teilen (je Fr. 4'000.-) zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Rechtsvertreterin des verstorbenen C.________ und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: