Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 33/2004
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H 33/04

Urteil vom 14. Juni 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Widmer

H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schweiger, Dammstrasse 19, 6300 Zug,

gegen

Ausgleichskasse Promea, Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 18. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Bei einer Arbeitgeberkontrolle vom 15. Februar 2002 stellte die
Ausgleichskasse Promea fest, dass H.________, Schlosserei und Sanitäre
Anlagen, auf den in den Jahren 1998 bis 2001 E.________ und R.________
ausgerichteten Entgelten von insgesamt Fr. 243'238.- keine Beiträge
abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 verpflichtete die
Ausgleichskasse H.________ zur Nachzahlung paritätischer
AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 35'486.05, einschliesslich Verwaltungskosten
und Verzugszinsen.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ die Aufhebung
der Nachzahlungsverfügung hatte beantragen lassen, sowie die Beschwerde von
E.________ und R.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach
Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der
Steuerverwaltung und des Handelsregisteramtes des Kantons X.________ sowie
des Steueramtes Y.________ und der Eidgenössischen Steuerverwaltung und
Durchführung einer Parteibefragung mit Entscheid vom 18. Dezember 2003 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, lassen sich die als Mitinteressierte beigeladenen E.________ und
R.________ nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet
auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist das auf den 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall
nicht anwendbar, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner
das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 28.
Februar 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
Anwendbar sind demnach die bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Bestimmungen.

3.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze über den
massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG; BGE 123 V 6 Erw. 1, 122 V 179 Erw. 3a,
298 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und das Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 AHVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung
der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 171
Erw. 3a und 283 Erw. 2a mit Hinweisen; vergleiche auch BGE 123 V 162 f. Erw.
1) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in einlässlicher Würdigung der eingeholten
amtlichen Akten sowie der Aussagen der Prozessparteien zum Schluss, dass die
Brüder E.________ und R.________ als unselbstständig Erwerbende für den
Beschwerdeführer gearbeitet hätten, weshalb dieser zu Recht zur Nachzahlung
der paritätischen Beiträge verpflichtet worden sei.

4.2 In der Tat überwiegen die Merkmale, die für das Vorliegen
unselbstständiger Erwerbstätigkeit sprechen, klar. Namentlich trugen die
Mitinteressierten kein spezifisches Unternehmerrisiko. Ihr Risiko erschöpfte
sich im Ausbleiben von Aufträgen seitens des Beschwerdeführers, vergleichbar
mit der Gefahr des Stellenverlustes bei unselbstständig Erwerbenden.
E.________ und R.________ waren in arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom
Beschwerdeführer abhängig, indem sie in dessen Betrieb eingegliedert waren
und dessen Maschinen benützten, um die ihnen vom Beschwerdeführer erteilten
Aufträge weisungsgebunden zu erledigen. Hingegen tätigten sie keine
erheblichen Investitionen, wie dies bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
regelmässig zutrifft.

4.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche Auffassung ein,
wenn die Brüder Z.________ unselbstständig erwerbstätig gewesen seien, müsse
geprüft werden, wer als ihr Arbeitgeber zu gelten habe. Zwischen ihm und
E.________ und R.________ habe nie ein Vertragsverhältnis bestanden. Vielmehr
habe er mit der Personengesellschaft oder Einzelfirma "Gebr. A.________"
einen Vertrag geschlossen. Zwischen dieser Firma und den Brüdern Z.________
habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, was durch die wirtschaftlichen
Gegebenheiten bestätigt werde: Die Rechnungstellung sei durch die "Gebr.
A.________" erfolgt, ebenso das Inkasso der Entgelte für die geleistete
Arbeit. Die Mutter der Mitinteressierten, die zusammen mit dem Vater
B.________ sen. die Firma "Gebr. A.________" führte, habe deren
Arbeitseinsätze angeordnet. Ihrer Mutter gegenüber seien E.________ und
R.________ weisungsgebunden gewesen. Die Firma "Gebr. A.________" verfüge
über Personal (Mutter und Söhne), eigene Geschäftsräumlichkeiten (Büro in der
Wohnung) und trage ein Unternehmerrisiko (Beschaffung von Aufträgen,
Inkassorisiko). Auszugehen sei unter diesen Umständen davon, dass die Firma
Gebr. A.________ als Personalverleiherin tätig gewesen sei, auch wenn sie
niemals über eine entsprechende Bewilligung verfügte.

4.4 Inwieweit diese Ausführungen in tatbeständlicher Hinsicht zutreffen,
braucht nicht näher geprüft zu werden. Denn selbst wenn der Darstellung des
Beschwerdeführers in allen Teilen zu folgen wäre, ergäbe sich kein vom
angefochtenen Entscheid abweichendes Ergebnis, wie aus den nachstehenden
Erwägungen erhellt.

4.4.1 In einem neuesten Urteil K. vom 30. April 2004, H 7/03, hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit dem Einsatz eines
Unternehmerberaters im Kundenbetrieb auf Vermittlung einer spezialisierten
Firma dargelegt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und wem bezüglich der
an den Vermittelten ausgerichteten Entgelte Arbeitgeberqualität im
ahv-rechtlichen Sinne zukommt, vorgängig zu entscheiden ist, im Rahmen
welcher Vertragsbeziehung (der am Dreiecksverhältnis Beteiligten) die für das
AHV-Beitragsstatut massgeblichen Tatsachen entstehen. Nach den hiefür
entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnissen ist diejenige Dienst- oder
Arbeitsleistung ausschlaggebend, deren Gegenleistung (das den Vermittelten
zugeflossene Entgelt) das Beitragsobjekt bildet.

4.4.2 Analog wäre im hier zu beurteilenden Fall zu entscheiden, wenn
entsprechend den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzunehmen
wäre, dass die Mitinteressierten von der Firma "Gebr. A.________" dem
Beschwerdeführer als Leiharbeiter vermittelt worden sind. Der wirtschaftliche
Entstehungsgrund der zu erfassenden Entgelte wäre nicht in der
Rahmenvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma Gebr.
A.________ zu suchen, sondern darin, dass E.________ und R.________ für
diesen die geforderten Arbeiten tatsächlich erbracht haben. Zur Vermittlerin,
der von den Eltern geführten Firma "Gebr. A.________", bestünde weder eine
fachliche noch eine administrative Unterordnung; die Aufgabe der
Firmeninhaber beschränkte sich im Wesentlichen auf die Auftragsakquisition,
wie der Beschwerdeführer selber geltend macht. Die Vermittlerin fiele
dementsprechend als Arbeitgeberin ausser Betracht, was bedeutet, dass es bei
der von der Vorinstanz vorgenommenen Qualifikation des Beschwerdeführers als
beitragspflichtigen Arbeitgeber für die den Mitinteressierten ausbezahlten
Entgelte bleiben würde.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherung
sowie E.________ und R.________ zugestellt.

Luzern, 14. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: