Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 29/2004
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H 29/04

Urteil vom 23. September 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Chanson,
Bodmerstrasse 10, 8002 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse SPIDA, Bergstrasse 21, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Über die in X.________ domizilierte, im Bereich der Elektrotechnik tätige
Firma E.________ AG wurde der Konkurs eröffnet (beglaubigter
Handelsregisterauszug vom ........ 2002). Die SPIDA Ausgleichskassen
(nachfolgend: Ausgleichskasse), welchen die Konkursitin als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, meldeten eine
Forderung in Höhe von Fr. 47'970.50 für nicht abgelieferte paritätische
bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge zur Kollokation an
(Eingaben vom 22. Januar und 26. Oktober 2001). Der Kollokationsplan wurde am
........ 2001 aufgelegt. Mit Verfügungen vom 16. September 2002 verpflichtete
die Ausgleichskasse G.________ als ehemaligen Präsidenten des
Verwaltungsrates und U.________, die als Mitglied des Verwaltungsrates
gewirkt hatte, in solidarischer Haftung und unter Abtretung einer allfälligen
Konkursdividende zur Leistung von Schadenersatz für ausgefallene bundes- und
kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge samt Folgekosten im Betrag von
Fr. 47'311.-.

B.
In teilweiser Gutheissung der auf Einspruch der Belangten hin eingereichten
Schadenersatzklage (vom 8. November 2002) verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich G.________ zur Zahlung von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'746.35, nachdem die Ausgleichskasse ihre
Forderung unter Hinweis auf den Erhalt einer Konkursdividende im Betrag von
insgesamt Fr. 12'739.85 nach Erstatten der Replik reduziert hatte. Die Klage
gegen U.________ wies das Gericht ab (Entscheid vom 22. Dezember 2003).

C.
G. ________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit ihn betreffend, sei die
gegen ihn gerichtete Klage der Ausgleichskasse, soweit auf Bundesrecht
beruhend, abzuweisen; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe liegen verschiedene Urkunden bei, u.a.
die vom 9. Februar 2004 datierende staatsrechtliche Beschwerde hinsichtlich
der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung. G.________ bekräftigt in der Eingabe vom

17. Mai 2004 seinen Standpunkt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kann das Eidgenössische
Versicherungsgericht lediglich die auf Bundesrecht beruhende
Schadenersatzforderung überprüfen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG
und Art. 5 VwVG). Zu Recht hat der Beschwerdeführer deshalb in seinem
Rechtsbegehren die auf kantonalem Recht basierende Schadenersatzforderung für
entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse ausgenommen
(vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). Nach Lage der
Akten und auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. hiezu Erw. 2.1
nachfolgend) resultiert für den hier zu beurteilenden Fall bei
anteilsmässiger Berücksichtigung der Konkursdividende in Höhe von Fr.
12'739.85 ein Streitwert von Fr. 30'894.35 (Total von Fr. 34'746.35 minus Fr.
3'852.- an kantonalrechtlichen Beiträgen (Fr. 5'245.35
[Familienausgleichskassenbeiträge insgesamt] minus Fr. 1'393.45 [Anteil
Konkursdividende]).

2.
2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2  Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.3  Weil der Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG nicht unter den Begriff
der Abgabestreitigkeiten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 OG fällt, darf das
Gericht weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren
hinausgehen; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (BGE 119 V
392 Erw. 2b).

3.
3.1 Da die Schadenersatzklage am 8. November 2002, mithin noch vor
In-Kraft-Treten des ATSG eingereicht wurde, ist die Vorinstanz zu Recht auf
die bei ihr in Nachachtung der altrechtlichen Normenlage anhängig gemachte
Rechtsvorkehr eingetreten (vgl. BGE 130 V 1).

3.2  Das kantonale Gericht hat die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des
intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier
anwendbaren (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) - Bestimmungen (Art. 52
AHVG [in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung], Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV [in der bis 31. Dezember 2000 in Kraft
gewesenen Fassung]) und Grundsätze (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b,
121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw.
3a) über die Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit,
qualifiziertes Verschulden, Wahrung der Verwirkungsfristen gemäss Art. 81 und
82 AHVV [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) zutreffend dargelegt,
unter welchen das Organ einer juristischen Person den der Ausgleichskasse in
Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung
entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erneuert die im kantonalen Prozess erhobene Einrede,
wonach die Schadenersatzforderung verwirkt sei.

4.2  Dem ist unter Hinweis auf die - bereits im angefochtenen Entscheid
dargelegte - Rechtsprechung (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 126 V 451 Erw. 2a, je mit
Hinweisen) entgegenzuhalten, dass die für den Beginn der einjährigen
relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2002) zumutbare Kenntnis des Schadens in dem Zeitpunkt gegeben
ist, in welchem die Kasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit
erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die
Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können.
Bei einem Konkurs ist dies in der Regel der Fall, wenn die Kollokation der
Forderungen eröffnet und der Kollokationsplan (sowie das Inventar) zur
Einsicht aufgelegt werden. Im Gegensatz zum definitiven
Pfändungsverlustschein nach Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG
vermag der provisorische Verlustschein nach Art. 115 Abs. 2 SchKG die
einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV in der Regel nicht in
Gang zu setzen (ZAK 1988 S. 299). Gemäss BGE 126 V 443 hat der
zwischenzeitliche, von 1997 bis 2000 dauernde Verlust des Konkursprivilegs
für die Beitragsforderung am Regelzeitpunkt für den Beginn der einjährigen
Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 2002) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers an dieser
Rechtslage nichts geändert. Es ist daher, mit der Vorinstanz, darauf zu
erkennen, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Auflage des
Kollokationsplans am ........ 2001 beginnende einjährige Frist für die
Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung mit Erlass der Verfügungen vom
16. September 2002 gewahrt hat. Die Einrede der Verwirkung ist unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Firma E.________ AG ihrer
Beitragszahlungspflicht in den Jahren 1999 und 2000 nur unvollständig
nachgekommen ist und der Ausgleichskasse dadurch ein Schaden entstanden ist,
welcher im angefochtenen Entscheid in letztinstanzlich verbindlicher Weise
(Erw. 2.1) masslich festgesetzt wurde. Nachdem die Einrede der Verwirkung
unbegründet ist (Erw. 4.2 hievor), bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
den Schaden (soweit auf bundesrechtlicher Grundlage beruhend) als
verantwortliches Organ der Gesellschaft im Sinne von Art. 52 AHVG schuldhaft
verursacht hat oder ob er sich erfolgreich auf Exkulpations- oder
Rechtfertigungsgründe berufen kann.

6.
6.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, die konkursite Gesellschaft
sei in schuldhafter, d.h. absichtlicher oder zumindest grobfahrlässiger
Weise, ihrer Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen. Es verneinte das
Vorliegen besonderer Umstände, welche rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 243,
108 V 183) die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder
nicht schuldhaft erscheinen lassen. Anlässlich der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 2. Februar 2000 habe Klarheit darüber bestanden, dass
der im Sommer 1999 vor dem Hintergrund von Umsatz- und Liquiditätsproblemen
beschlossene Verkauf der Geschäftsliegenschaft Y.________ nicht wie geplant
erfolgen konnte, weshalb die Konkursitin spätestens im Frühjahr 2000 nicht
mehr damit habe rechnen dürfen, dass die Ausgleichskasse sowie die weiteren
Gläubiger innert nützlicher Frist aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft
befriedigt werden könnten. Dessen ungeachtet habe die Firma E.________ AG
ihre Beitragsausstände weiter ansteigen lassen und bis zum Konkurs
Lohnzahlungen geleistet, ohne hiefür Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten. In diesem Zusammenhang sei überdies auffällig, dass dem
Beschwerdeführer im Jahre 1998 Fr 90'000.- und im Jahre 2000 Fr. 72'000.- an
Lohn ausbezahlt worden seien, was dokumentiere, dass der Beschwerdeführer
auch seinen eigenen Bezügen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt
habe, obwohl sich abgezeichnet habe, dass die Sanierungsmassnahmen nicht
wunschgemäss verlaufen würden. Bei der Firma E.________ AG handle es sich um
ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nur wenigen
Angestellten, weshalb den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Organ
der Gesellschaft ein Verschulden am eingetretenen Schaden treffe.

6.2  Der Beschwerdeführer bestreitet ein haftungsbegründendes qualifiziertes
Verschulden. Er macht insbesondere geltend, der vom kantonalen Gericht
erhobene Vorwurf, der Lohnzahlung sei Priorität vor der Beitragsentrichtung
eingeräumt worden, sei lebensfremd und lasse ausser Acht, dass die Leistung
der vertraglich vereinbarten Löhne nicht ohne weiteres eingestellt werden
könne. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach er in den Jahren 1998
und 2000 persönlich Lohn bezogen habe, sei unzutreffend. Tatsache sei, dass
die fraglichen Gelder effektiv gar nicht zur Auszahlung gelangt, sondern
einzig auf Empfehlung des AHV-Revisors zur Vermeidung von Beitragslücken
buchhalterisch erfasst worden seien. Hinzu komme, dass er seit Anfang 1999 in
grossem Umfang persönlich Mittel in die nunmehr konkursite Gesellschaft
eingebracht habe. Schliesslich sei er zur Sicherung der Kreditwürdigkeit eine
Solidarbürgschaft eingegangen, aus welcher er immer noch abzahlen müsse.

7.
7.1 Die aktenmässig dokumentierten, insgesamt fünf Generalversammlungen
zwischen dem 20. Juli 1999 und 22. August 2000, allesamt als
Universalversammlung nach Art. 701 OR durchgeführt, wobei jeweils einzig der
Beschwerdeführer und seine Ehegattin anwesend waren und auf die Präsenz einer
Revisionsstelle verzichtet wurde, belegen den seit 1998 schwierigen
Geschäftsgang:

- An der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Juli 1999 wurde für das
Geschäftsjahr 1998 ein Verlust von Fr. 79'362.67 ausgewiesen. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau beschlossen einstimmig, dass auf Grund des
schlechten Geschäftsganges die Liegenschaft an der Strasse Y.________
verkauft und - eventuell - das administrative Personal entlassen werden
sollte.

- Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. September 1999
wurde unter dem Traktandum "Sanierungsmassnahmen" festgehalten, dass die
Firma W.________ AG mit dem Verkauf der Geschäftsliegenschaft beauftragt
worden sei. Weiter wurde beschlossen, dass das gesamte administrative
Personal entlassen und die Ladenöffnungszeiten reduziert würden.

- An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 21. Dezember 1999 wurde
über Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Niederlassung in O.________
(Schliessung, Untervermietung, Verkauf der Einrichtung) diskutiert.

- An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Februar 2000, wurde
u.a. festgehalten, dass der Verkauf der Liegenschaft nicht vorankomme,
weshalb auf Wunsch einiger Interessenten Offerten für Umbauvarianten
eingeholt würden. Unter dem Traktandum "Revision der AHV" wurde vermerkt,
dass der Personalbestand drastisch reduziert worden sei, weshalb die
monatlichen Akontozahlungen an die Ausgleichskasse zu hoch seien.

- An der ordentlichen Generalversammlung vom 22. August 2000 schliesslich
wurde beschlossen, die Gesellschaft zu liquidieren.

7.2  Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit welchen die Firma E.________
AG
zu kämpfen hatte, macht der Betreibungsregisterauszug vom ........ 2002
deutlich, der für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 20. November 2002 über
80 Betreibungen ausweist, wobei insgesamt 16 Vorgänge die Ausgleichskasse als
Gläubigerin nennen. In den Akten finden sich weitere Belege dafür, dass das
AHV-Beitragswesen wiederholt und über längere Zeit hinweg zu Beanstandungen
führte. So ist u.a. dokumentiert, dass die für die Monate Januar bis April
1999 geschuldeten Beiträge jeweils gemahnt werden mussten. Die für die Zeit
ab September 1999 bis August 2000 in Rechnung gestellten Beiträge mussten
allesamt gemahnt und im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben
werden.

7.3
7.3.1Die Konkursitin und ihre Organe waren sich am 20. Juli 1999 der
schwierigen finanziellen Lage offenkundig bewusst, als sie den Verkauf der
Geschäftsliegenschaft sowie - eventuell - die Entlassung des administrativen
Personals beschlossen (Erw. 7.1). Ein eigentliches Sanierungskonzept, welches
verschiedene kurz-, mittel- und langfristige Planungen (wie namentlich jene
der Liquidität) umfasste, ist nicht aktenkundig. Hält man den
Verantwortlichen - mit der Vorinstanz - zugute, dass bei kurzfristiger
Realisierung des gemäss Schatzung vom 20. August 1999 auf Fr. 1'320'000.-
bezifferten Verkehrswertes der Liegenschaft an der Strasse Y.________
genügend Mittel vorhanden gewesen wären, um sämtliche Gläubiger zu
befriedigen, vermag sie dies gleichwohl nicht zu entlasten. Entscheidend ist,
dass sich der freihändige Verkauf des Grundstückes, welches das Hauptaktivum
der Gesellschaft bildete, trotz Beizugs eines Maklers über mehrere Monate
hinweg nicht wie geplant bewerkstelligen liess. Nachdem dies anlässlich der
Generalversammlung vom 2. Februar 2000 zutreffend erkannt wurde, war bei
realistischer Einschätzung der Lage ausgeschlossen, dass die der
Ausgleichskasse geschuldeten paritätischen Sozialversicherungsbeiträge innert
nützlicher Frist bezahlt werden konnten. Rechtsprechungsgemäss (SVR 1995 AHV
Nr. 70 S. 213) hätte in dieser prekären Situation nurmehr soviel massgebender
Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) zur Auszahlung gebracht werden dürfen, als die
darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen (Art. 14 Abs. 1
AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) gedeckt gewesen wären. Die dagegen
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers verkennen die besondere
Rechtsnatur der gesetzlichen Beitragspflicht, insbesondere die gesetzlich
verankerte Funktion des Arbeitgebers als Organ der Versicherungsdurchführung
u.a. bei der Beitragserhebung und -ablieferung an die Ausgleichskasse (Art.
14 Abs. 1, Art. 49 und Art. 51 AHVG). Dazu tritt der Umstand, dass der Abzug
des paritätischen Beitragsanteils des Arbeitnehmers vom Lohn ohne Ablieferung
an die Ausgleichskasse und die Verwendung für andere Zwecke unter den
Straftatbestand der Zweckentfremdung der Arbeitnehmerbeiträge fällt (Art. 87
Abs. 3 AHVG; BGE 122 V 270 Erw. 2b und c, 117 IV 78 Erw. 2). Indem die
konkursite Gesellschaft ihre Beitragsausstände auch im Nachgang zur
Generalversammlung vom 2. Februar 2000 weiter anwachsen liess, sie nach Lage
der Akten für die Monatspauschalen Februar und März 2000 am 13. April und 18.
Mai 2000 gemahnt werden musste und die für Monate Februar bis August 2000
geschuldeten Beiträge trotz Mahnungen allesamt in Betreibung gesetzt werden
mussten und der Ausgleichskasse schliesslich ein Schaden erwuchs (Erw. 1),
ist mit Blick auf die mehreren, nicht leichten sowie sich über eine längere
Dauer erstreckenden Verletzungen der Beitragszahlungspflichten auf einen
Normverstoss von einer gewissen Schwere und damit auf grobe Fahrlässigkeit im
Sinne von Art. 52 AHVG zu erkennen (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen).

Steht fest, dass die dargelegten Umstände ein haftungsbegründendes Verhalten
der Arbeitgeberin nach Art. 52 AHVG darstellen, kann offen bleiben, wie es
sich mit dem - weiteren - Vorwurf der Vorinstanz verhält, wonach in
verschuldensmässig bedeutsamer Weise in Zeiten angespannter Liquidität die
Interessen des Beschwerdeführers, seines Zeichens ehemaliger
Verwaltungsratspräsident mit dominierender Stellung in der Gesellschaft, auf
den Erhalt regelmässiger Lohnzahlungen höher gewichtet wurden als jene der
gehörigen Beitragsentrichtung gegenüber der Ausgleichskasse. Ob die
sachbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach der
Beschwerdeführer effektiv keinen Lohn ausbezahlt erhalten habe,  sowie die
mit der Rechtsschrift aufgelegten Beweismittel als unzulässige Noven (Erw.

2.2 ) zu qualifizieren sind und - verneinendenfalls - die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung in diesem Punkt als fehlerhaft im Sinne von Art. 105
Abs. 2 OG zu beurteilen gewesen wäre, braucht nach dem Gesagten nicht
erörtert zu werden.

7.3.2  Weil es sich bei der konkursiten Gesellschaft um ein Unternehmen mit
einfacher Verwaltungsstruktur handelte, hat sich der Beschwerdeführer als
ehemaliger geschäftsführender Verwaltungsratspräsident das
haftungsbegründende Verschulden der Arbeitgeberin am eingetretenen Schaden
praxisgemäss ohne weiteres anrechnen zu lassen (BGE 114 V 219; SVR 2001 AHV
Nr. 15 S. 51). In Bezug auf U.________, die als Mitglied des Verwaltungsrates
gewirkt hatte, ist der kantonale Gerichtsentscheid mangels Weiterzugs an das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Rechtskraft erwachsen und damit einer
letztinstanzlichen Überprüfung nicht zugänglich. In verschuldensmässiger
Hinsicht kann der Beschwerdeführer schliesslich auch deshalb nichts aus dem
Umstand ableiten, dass die Vorinstanz eine Schadenersatzpflicht seiner
Ehegattin verneinte, weil beim Sorgfaltsmassstab u.a. auch danach zu
differenzieren ist, welche Stellung eine Person innerhalb der Gesellschaft
hatte (Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG,
in: AJP 9/1996, S. 1078 mit Hinweisen).

8.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Schweizerischen Bundesgericht und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 23. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: