Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 234/2004
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H 234/04

Urteil vom 27. April 2005

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan
Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden
Personen, Lausanne

(Entscheid vom 22. November 2004)

Sachverhalt:

A.
Der am 17. November 1937 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsangehörige O.________ war von 1953 bis Ende 1999 als Grenzgänger in der
Schweiz erwerbstätig gewesen. Mit Verfügung vom 15. November 2002 sprach ihm
die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) zufolge Erreichens des AHV-Alters
eine ordentliche Altersrente der AHV auf der Grundlage einer anrechenbaren
Beitragsdauer von 44 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von Fr. 91'464.- sowie der Rentenskala 44 in Höhe von Fr.
2060.- monatlich samt Zusatzrente für dessen Ehefrau S.________, geboren am
30. Juli 1941, im Betrag von Fr. 618.- per 1. Dezember 2002 zu. Am 2. Juli
2004 verfügte die SAK, nachdem die in den Jahren 1960 bis 1964 ebenfalls in
der Schweiz tätig gewesene S.________ das AHV-Alter auch erreicht hatte, die
Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente basierend auf einer anrechenbaren
Beitragsdauer von drei Jahren und neun Monaten, einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'926.- sowie der Rentenskala 4
in Höhe von Fr. 98.- im Monat ab 1. August 2004. Daran hielt die Verwaltung
auf Einsprache hin, mit welcher S.________ den Verzicht auf ihren
Altersrentenanspruch zugunsten der weiterhin zu entrichtenden Zusatzrente zur
Altersrente ihres Ehegatten geltend gemacht hatte, fest (Einspracheentscheid
vom 5. August 2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission
der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 22.
November 2004 ab.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr der Verzicht
"auf eine individuelle AHV-Rente zugunsten der Ehepaarrente zu bewilligen".

Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist vor- wie letztinstanzlich einzig, ob die
Beschwerdeführerin rechtswirksam auf ihren per 1. August 2004 entstandenen
Anspruch auf eine AHV-Altersrente zugunsten der seit 1. Dezember 2002
ausgerichteten (höheren) Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemannes
verzichten kann.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere auch dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, mit Blick auf den
zeitlichen, sachlichen wie auch persönlichen Geltungsbereich im vorliegenden
Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Soweit dieses indessen - wie
bezüglich der hier zu beurteilenden Verzichtsproblematik - keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw.
abkommensrechtlichen Regelung auf die innerstaatliche Rechtsordnung
abzustellen (vgl. auch Urteile Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 4.1 und
K. vom 23. September 2004, H 81/04, Erw. 2.1).
2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten,
welches sich im 3. Kapitel unter der Marginalie "Allgemeine Bestimmungen über
Leistungen und Beiträge" in Art. 23 auch zum "Verzicht auf Leistungen"
äussert. Da in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze zur
Anwendung kommen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), ist das
ATSG für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin auf ihren am 1. August
2004 entstandenen Altersrentenanspruch verzichten kann, massgebend.

3.
3.1 Gemäss Art. 22bis Abs. 1 Satz 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 in
Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: altArt. 22bis AHVG]) hatten
Ehemänner, denen eine einfache Altersrente zustand, für die Ehefrau, die das
55. Altersjahr zurückgelegt hatte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Dieser
Zusatzrentenanspruch wurde mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997
grundsätzlich aufgehoben. Übergangsrechtlich sieht lit. e Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision;
nachfolgend: ÜbBest. AHV 10) indes vor, dass die untere Altersgrenze der
Ehefrau für den Anspruch auf eine Zusatzrente gemäss dem bisherigen Art.
22bis Abs. 1 AHVG wie folgt angepasst wird: Für jedes Kalenderjahr nach
In-Kraft-Treten des neuen Art. 22bis Abs. 1 AHVG wird die bisherige Grenze
von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.

3.2 Im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997
beabsichtigten Systemwechsels wurde die Gewährung einer Zusatzrente für die
Ehefrau in der AHV demnach auf jene Fälle beschränkt, in welchen infolge der
Übergangsregelung eine Zusatzrente nach altArt. 22bis Abs. 1 AHVG nach wie
vor zur Ausrichtung gelangt (vgl. Erw. 3.1 hievor). Der Ehemann, der im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente
im Sinne des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG bezog, behielt diesen Anspruch, bis
seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkte. Männer, denen am 1.
Januar 1997 noch keine Altersrente ausgerichtet wurde, erhielten später bei
Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente, wenn ihre Ehegattin im Laufe des
Jahres 1997 mindestens 56 Jahre alt geworden war (Jahrgang 1941 und älter)
und selber keinen eigenen Rentenanspruch besass. Das Grenzalter für die
Zusatzrente wurde mit jedem Jahr nach dem In-Kraft-Treten der 10.
AHV-Revision um ein Jahr angehoben, bis es schliesslich - im Jahre 2004 (vgl.
lit. d Abs. 1 ÜbBest. AHV 10: 63 Jahre) - mit dem Rentenalter der Frauen
zusammenfiel (1997: 56 Jahre; 1998: 57 Jahre; 1999: 58 Jahre; 2000: 59 Jahre;
2001: 60 Jahre; 2002: 61 Jahre; 2003: 62 Jahre). Im Jahre 2003 wurden
folglich letztmals "neue" Zusatzrenten gemäss altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 gewährt (BGE 129 V 5 Erw. 2;
Urteil Sch. vom 15. März 2005, H 200/04, Erw. 5.1 und 5.2; vgl. auch BBl 1990
II 43 ff., 87; Jürg Brechbühl, Die Übergangsbestimmungen zur 10.
AHV-Revision, ein wichtiger Teil der Gesetzesänderungen, in: Soziale
Sicherheit [CHSS], 2/1995, S. 75).

4.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin war per 1. Dezember 2002 eine Altersrente
der AHV sowie eine Zusatzrente für seine damals 61 - jährige Ehegattin nach
Massgabe des altArt. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1
ÜbBest. AHV 10 zugesprochen worden. Diese Zusatzrente fiel, nachdem die
Beschwerdeführerin selber das ordentliche AHV-Alter erreicht hatte, mit ihrem
eigenen Anspruch auf eine Altersrente per 1. August 2004 - dem mit der 10.
AHV-Revision angestrebten Individualrentenkonzept folgend (vgl. u.a. BGE 129
V 4 f. Erw. 2 und 8 f. Erw. 4.3, je mit Hinweisen) - dahin.

5.
Erfolgte die Zusprechung einer eigenen ordentlichen Altersrente auf den 1.
August 2004 - unter gleichzeitigem Wegfall der Zusatzrente zur Altersrente
des Ehemannes - demnach zu Recht, stellt sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerin rechtswirksam per 1. August 2004 auf ihren
Altersrentenanspruch zugunsten der Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten
verzichten konnte.

6.
6.1 Die gesetzlichen Vorschriften im AHV-Bereich enthielten bisher (vgl.
demgegenüber Art. 65 UVV [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] sowie
nunmehr - seit 1. Januar 2003 - Art. 23 ATSG [Erw. 2.2 hievor und Erw. 6.2.1
- 6.2.3 hiernach]) - vorbehältlich der Nachzahlung nicht bezogener Leistungen
(vgl. Art. 46 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) -
keinen Hinweis auf die Möglichkeit eines Verzichts, seine Rechte geltend zu
machen, bzw. auf die Folgen einer derartigen Rechtshandlung (BGE 129 V 6 Erw.
4.1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte jedoch
insbesondere in BGE 129 V 1 (bestätigt u.a. in den Urteilen Sch. vom 15. März
2005, H 200/04, K. vom 23. September 2004, H 81/04, und L. vom 4. Februar
2003, H 143/01; vgl. auch Urteil J. vom 6. Februar 2003, I 534/01)
Gelegenheit, sich - im Sinne einer richterlichen Lückenfüllung - zur Frage zu
äussern, ob eine Ehefrau rechtswirksam auf ihren eigenen Altersrentenanspruch
zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten nach altArt. 22bis
Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten kann.
Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden
Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente
(Teilrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der
rentenberechtigte Ehemann zu seiner Altersrente für seine Ehegattin erhielte,
wenn sie keine eigene Rente beziehen würde. Zusammenfassend kam es dabei mit
eingehender Begründung, auf welche im vorliegenden Verfahren verwiesen wird,
zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft
getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der
Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV
nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde
für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch
zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint.

6.2
6.2.1Der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene, im hier zu beurteilenden
Fall anwendbare Art. 23 ATSG ("Verzicht auf Leistungen"; vgl. Erw. 2.2
hievor) lautet wie folgt:
"1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie
kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht
und Widerruf sind schriftlich zu erklären.
2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von
andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt
werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.
3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf
schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und
Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten."
6.2.2Mit Art. 23 Abs. 1 ATSG hat der Gesetzgeber ausdrücklich die
grundsätzliche Zulässigkeit des Verzichts auf Versicherungsleistungen
statuiert. Es ging ihm bei dieser Regelung insbesondere darum, die bisherige
Rechtsprechung, welche die Möglichkeit des Verzichts unter bestimmten
Voraussetzungen bejahte (vgl. u.a. BGE 129 V 7 f. Erw. 4.2 mit diversen
Hinweisen; Ghislaine Frésard-Fellay, De la renonciation aux prestations
d‘assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], in: Haftung und Versicherung [HAVE],
5/2002, S. 335 ff. [insbes. die Zusammenstellung auf S. 336]), zu
respektieren (BBl 1991 II 257). Dass dadurch eine Einschränkung des
Leistungsverzichts angestrebt werden sollte (so etwa Jürg Maeschi, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern
2000, Rz 19 zu Art. 14), geht namentlich aus den Materialien nicht näher
hervor (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000,
Zürich 2003, S. 256 Rz 4 zu Art. 23). Vielmehr stand dahinter primär die
Absicht, die vorgesehene einheitliche (Verzichts-)Ordnung auf die
herausgebildete Rechtsprechung abzustimmen und zusätzlich die Modalitäten
hinsichtlich der Form des Verzichts sowie des allfälligen Widerrufs aus
Gründen der Rechtssicherheit abschliessend zu regeln (BBl 1991 II 257, 1994 V
939, 1999 V 4573 f.). Der Verzicht soll folglich zwar weiterhin möglich sein,
aber, da eingeschränkt durch eine Reihe von Schutzbestimmungen zugunsten von
Betroffenen (wie anderen Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen) sowie
das Verbot der Gesetzesumgehung (Abs. 2 des Art. 23 ATSG), - wie schon bisher
- nur in einem eher engen Rahmen (vgl. auch Kieser, a.a.O., S. 258 Rz 9 zu
Art. 23). Der Umstand, dass der Gesetzgeber das rechtsprechungsgemäss bis
anhin u.a. erforderliche schutzwürdige Interesse der leistungsberechtigten
Person an einer Verzichtshandlung (vgl. u.a. BGE 129 V 8 f. Erw. 4.3) nicht
explizit in den Verzichtsartikel aufgenommen hat, ändert daran nichts (vgl.
Ghislaine Frésard-Fellay, a.a.O., S. 338 mit Hinweisen). Es ist unter diesen
Gegebenheiten auszuschliessen, dass legislatorisch mit der Einführung des
Art. 23 ATSG beabsichtigt wurde, vom bisher gültigen Kerngehalt der
Rechtsprechung zur Verzichtsproblematik, wiedergegeben u.a. in Rz 1306 der
Wegleitung des BSV über die Renten ([RWL]; in der vom 1. Januar 1997 bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. nunmehr auch die seit 1. Januar
2003 in Kraft stehende Fassung), wonach ein Verzicht auf Leistungen der AHV
und der IV nicht regelmässig, sondern nur in Ausnahmefällen zulässig ist,
sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt
und keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der AHV und der IV)
dadurch beeinträchtigt werden, im Grundsatze abzuweichen (vgl. BGE 129 V 9 f.
Erw. 4.3 in fine; Kieser, a.a.O., S. 259 Rz 13 zu Art. 23).

6.2.3 Nach dem Gesagten bietet der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Art. 23 ATSG - jedenfalls in der hier zu beurteilenden Verzichtskonstellation
- keine Handhabe für eine Abkehr von den grundsätzlichen Überlegungen, welche
das Eidgenössische Versicherungsgericht dazu bewogen haben, den Verzicht
einer Versicherten auf ihre eigene (niedrigere) Altersrente zugunsten einer
ihrem Ehegatten ausgerichteten Vollrente der AHV samt (höherer) Zusatzrente
für nicht statthaft zu erklären (BGE 129 V 7 ff. Erw. 4.2 und 4.3 mit
Hinweisen; vgl. Erw. 6.1 hievor). Da im vorliegenden Fall keine Gründe für
eine abweichende Vorgehensweise ersichtlich sind (vgl. auch Urteil K. vom 23.
September 2004, H 81/04), ist nicht anders zu entscheiden. Insbesondere
dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, es resultiere daraus eine
rechtsungleiche Behandlung gegenüber einem Ehepaar, bei welchem die Ehefrau
zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war, nicht durch. Im Falle einer Ehegattin,
die - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - nie in der schweizerischen AHV
versichert war und somit keinen eigenen Rentenanspruch besitzt, handelt es
sich um einen Sachverhalt, der sich nicht mit den vorliegend zu prüfenden
Verhältnissen vergleichen lässt und daher keine rechtsgleiche Behandlung
erfordert (BGE 129 V 10 Erw. 5.2 sowie die nicht veröffentlichte Erw. 7.2
desselben Urteils [F. vom 10. Januar 2003, H 167/01] mit Hinweisen).
Anzufügen bleibt, dass mit einem allfälligen Verzicht der Beschwerdeführerin,
falls ein solcher überhaupt zulässig wäre, zudem lediglich ihre eigene
Altersrente wegfallen würde, ohne dass ihrem Ehemann erneut eine Zusatzrente
- im Sinne eines Wiederauflebens des Anspruchs - zugesprochen werden könnte.

Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit
der gesetzlichen Ordnung steht, ist der vorinstanzliche Entscheid zu
schützen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 27. April 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: