Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 21/2004
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H 21/04

Urteil vom 29. September 2004
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Schmutz

1. H.________,

2. J.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Meier, Ankerstrasse 53, 8004
Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 8. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
H.  ________ war Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates und
J.________
war Mitglied des Verwaltungsrates der Firma L.________ AG mit Sitz in
X.________, welche elektronische Apparate fabrizierte. Am 16. April 2002
wurde über die Firma der Konkurs eröffnet und am 20. Juni 2002 mangels
Aktiven eingestellt.

Mit Verfügungen vom 31. Januar 2003 forderte die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) von H.________ und
J.________ unter solidarischer Haftung Schadenersatz für entgangene
AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge der Jahre 1996 bis 2001, einschliesslich Zinsen,
Mahngebühren, Verwaltungs- und Betreibungskosten, im Gesamtbetrag von Fr.
432'863.20. Sie bestätigte dies im Grundsatz mit Einspracheentscheid vom 1.
April 2003, wobei sie die Forderung auf Fr. 432'282.15 reduzierte.

B.
Die von H.________ und J.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Dezember
2003 ab.

C.
H. ________ und J.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit
dem
Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie des Einspracheentscheids
und der angefochtenen Verfügungen.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten
werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

1.2  Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie
Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG
in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen der Arbeitgeberorganhaftung, insbesondere zum Begriff der
Grobfahrlässigkeit (siehe auch BGE 112 V 159 Erw. 4; ZAK 1988 S. 599 Erw.
5a), zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b,
193 Erw. 2b) sowie zum dabei zu berücksichtigenden - differenzierten -
Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Nussbaumer, Die Haftung
des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1071 ff.,
insbesondere S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die
Erwägungen zum Eintritt und zum Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens, wenn die
Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen
Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 121 V 234, 119 V 92 Erw. 3). Korrekt
ist ebenfalls, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw.

1.2  mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Die von den Beschwerdeführern geleitete Firma kam auf Grund einer finanziell
angespannten Situation seit 1995 den ihr als Arbeitgeberin obliegenden
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nur schleppend und
unvollständig nach. Diese sah sich veranlasst, zahlreiche
Betreibungsverfahren gegen die Firma einzuleiten und Veranlagungs- und
Nachzahlungsverfügungen zu erlassen. Zuletzt wurden ihr für ausstehende
Lohnbeiträge aus der Zeit von Juni 1996 bis Juli 2001 definitive
Pfändungsverlustscheine ausgestellt. Es ist nicht streitig, dass die
Beschwerdegegnerin dadurch zu Schaden kam und die Firma mit ihrem Vorgehen
rechtswidrig gesetzliche Vorschriften nicht befolgte. Umstritten ist die Höhe
des geltend gemachten Schadens - der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf
höchstens Fr. 318'644.- beziffert wird - und die Frage des Verschuldens der
Beschwerdeführer.

4.
4.1 Nach SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 51 werden rechtskräftige Beitragsverfügungen
vor Eintritt des Schadens - ausser bei zweifelloser Unrichtigkeit - in
masslicher Hinsicht nicht mehr überprüft (vgl. dazu auch AHI 1993 S. 173 Erw.
3a; ZAK 1991 S. 125 Erw. II/1b). Der im Rahmen der Haftung nach Art. 52 AHVG
verwendete Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung der
Überprüfbarkeit rechtskräftiger Nachzahlungsverfügungen entspricht dem bei
der Wiedererwägung (vgl. dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) benutzten
Begriff. Eine Überprüfung ist auch zulässig bei Vorliegen der Voraussetzungen
der prozessualen Revision gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG.

4.2  Der Schadenersatzprozess gemäss Art. 81 AHVV ist vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 81 Abs. 3 AHVV in Verbindung mit Art.
85 Abs. 2 lit. c AHVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen hat (vgl. BGE 108 V 197 Erw. 5). Der Untersuchungsgrundsatz gilt
aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen
Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt (BGE 122 V 158 Erw. 1a mit
Hinweisen). Dazu gehört auch die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass
die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den
Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., Bern 1983, S. 208).

4.3  Für die Beschwerdeführer bedeutet dies, dass sie die gegen die
Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse gemachten Einwände soweit zu
substanziieren haben, dass sie überprüft werden können. Hat die
Ausgleichskasse wie hier den eingeklagten Forderungsbetrag zeitlich und
masslich spezifiziert, genügt mit Blick auf das Verhältnis zwischen
Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ein blosser Verweis der
Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine eigene (grobe)
Aufstellung "AHV Übersicht 1997 - Konkurs 2002" den gestellten Anforderungen
nicht. Vielmehr haben die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von der
Ausgleichskasse eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den
geringeren Schadenersatzbetrag (von "höchstens Fr. 318'644.-") ermittelt
haben. Zur Substanziierungspflicht gehört gerade im letztinstanzlichen
Verfahren, in dem die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts
verbindlich sind (vgl. Erw. 1.2 hievor), auch aufzuzeigen, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Dies gilt
ebenso im Hinblick auf die Bedingung der zweifellosen Unrichtigkeit als
Voraussetzung der Überprüfbarkeit rechtskräftiger Nachzahlungsverfügungen
(vgl. Erw. 4.1 hievor). Für beides ergeben sich aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte, und der von der Vorinstanz festgestellte Schadenbetrag ist zu
bestätigen.

5.
5.1 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob
fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen
der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person,
so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch
genommen werden (BGE 119 V 405 Erw. 2 mit Hinweisen). Streitig ist einzig
noch die Frage, ob die Beschwerdeführer, welche in der Zeit, als sich die
Beitragsausstände ergaben, als Verwaltungsräte der Firma amteten, die
Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz) erfüllen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglich massgebenden,
von der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG entwickelten Grundsätze zutreffend
dargelegt. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass die Beitragszahlungs- und
-abrechnungspflicht eine dem Arbeitgeber zufallende öffentlichrechtliche
Aufgabe ist, deren Nichterfüllung eine Missachtung der Vorschriften im Sinne
von Art. 52 AHVG bedeutet und die volle Schadendeckung nach sich zieht (BGE
118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen). Sie hat darüber hinaus zu Recht erwogen,
dass die Verwaltungsräte bei Nichterfüllung schadenersatzpflichtig werden,
wenn sie ihre obligationenrechtlich begründeten Überwachungsaufgaben in der
Firma nicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles mit aller
Sorgfalt erfüllen (BGE 108 V 202 Erw. 3a; ZAK 1985 S. 51 Erw. 2a, 620 Erw.
3b).

5.2  Die Beschwerdeführer machen für die Zahlungsausstände neben ökonomischen
Gründen (allgemeine wirtschaftliche Depression in der ersten Hälfte der
Neunzigerjahre, ungenügende Vertragserfüllung 1994 durch einen
Generalunternehmer) vorab geltend, dass im Januar 1996 in den
Nachbarräumlichkeiten ihrer Entwicklungs- und Produktionsstätte ein Brand
wütete, der ihrer Firma einen grossen Schaden verursacht habe. Der Betrieb
habe vorübergehend ausgelagert werden müssen, was zu Entwicklungs- und
Produktionsverzögerungen bei einem Grossauftrag  geführt habe. Wegen
Auslieferungsverzögerungen und grossem Verzug in der Entschädigung der
Brandschäden durch die Versicherung, welche bis 1998 keine Zahlungen
geleistet habe, seien Liquiditätsprobleme aufgetreten. Man habe in der Folge
Fr. 290'000.- von insgesamt Fr. 680'000.- ausbezahlten Versicherungsgeldern
an die Ausgleichskasse entrichtet. Die Firma habe sich auch immer wieder mit
der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und mit ihr verhandelt. Alle Löhne
seien immer korrekt erfasst und gemeldet worden. Die Beschwerdeführer hätten
persönliche Mittel in die Firma eingeschossen und damit
Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Ab 1995 seien die privaten Mittel
beschränkt gewesen, weshalb keine Chance mehr bestanden habe, bei einer Bank
einen Kredit aufzunehmen. Alle Sozialbeiträge und Ausstände seien minutiös in
die Budgetplanung einbezogen worden, so dass bis Ende 1997 alle Schulden bei
der Ausgleichskasse vollständig beglichen gewesen wären, wenn der Brand dies
nicht verunmöglicht hätte. Im Jahr 2000 sei das ganze liquide Erbe des
verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers von Fr. 150'000.- dazu verwendet
worden, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Im Jahr 2001
hätten die Beschwerdeführer praktisch auf Lohn verzichtet. Allerdings hätten
sie nicht vorausgesehen, dass die Betreibungsmassnahmen viele Firmen und
Institutionen, bei denen die Firma für die guten Produkte und
Arbeitsleistungen bekannt gewesen sei, abhalten würden, neue Aufträge zu
erteilen. Die Beschwerdeführer folgern aus alldem, sie hätten damit nichts
ausser Acht gelassen, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und
unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Deshalb
liege ihrem Verhalten keine Grobfahrlässigkeit zu Grunde. Sie seien immer
überzeugt gewesen, dass die Firma mit Hilfe der Schadenersatzzahlungen der
Versicherung am Leben erhalten werden könne. Eine nachträglich nicht
realisierte, jedoch seriös vorgenommene Einschätzung eines zukünftigen
Risikos dürfe nicht als Grobfahrlässigkeit gewertet werden.

5.3  Wie die Vorinstanz zu Recht vorab erwogen hat, ist nicht zu untersuchen,
ob der Konkurs der Firma allenfalls hätte vermieden werden können. Es geht
hier nur darum, ob die Firma die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Pflichten
verletzt hat - was hinsichtlich der Beitragszahlungspflicht grundsätzlich
unbestritten ist - und wie es sich dabei mit dem Verschulden der
Beschwerdeführer (als verantwortlichen Organen) verhält. Bei den Akten liegen
zweiundzwanzig der Beschwerdegegnerin am 4. September 2002 ausgestellte
Verlustscheine, welche mit kleineren Lücken die gesamte Beitragsperiode der
Firma zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2001 umfassen. Bei einer
solch langen Dauer der Verletzung der Beitragspflicht - die Firma kam auf
Grund einer finanziell angespannten Situation sogar schon seit 1995 den ihr
als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin nur schleppend und unvollständig nach (vgl. Erw. 3 hievor)
- vermögen die vorgebrachten Gründe die Beschwerdeführer nicht zu entlasten.
Auf Grund der mehreren, nicht leichten sowie sich über mehr als sechs Jahre
hin erstreckenden Verletzungen der Beitragszahlungspflicht ist auf einen
Normverstoss von einer gewissen Schwere und damit grobe Fahrlässigkeit im
Sinne von Art. 52 AHVG zu erkennen (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen).
Daran ändert nichts, dass die Firma in den Jahren 2000 und 2001 vor
Konkurseröffnung (16. April 2002) proportional mehr Beiträge geleistet haben
will als je zuvor, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht
wird. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführern zu Recht als grob fahrlässiges Verhalten angerechnet. Auch
wenn sie private Mittel einwarfen und auf Dividenden und Löhne verzichteten,
was ohne Zweifel achtenswert ist, da sie sich offensichtlich mit allen ihnen
zur Verfügung stehenden Mitteln für den Erhalt ihrer Firma einsetzten, hätten
sie bei objektiver Betrachtung erkennen müssen, dass diese Bemühungen nicht
ausreichen würden, um langfristig ein Überleben der Unternehmung zu sichern.
Sie konnten unter den gegebenen Voraussetzungen nicht damit rechnen, dass die
Firma mit der Nichtablieferung der Beiträge länger überleben konnte, und dass
sie die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würden
begleichen können. Zwar bringen sie vor, sie hätten davon ausgehen dürfen,
dass die Firma mit Hilfe der Schadenersatzzahlungen der Versicherung
(gefordert waren eine Entschädigung von 1,1 Mio. Fr. für direkten und 2,2
Mio. Fr. für indirekten Schaden) am Leben erhalten werden könne. Die
Vorinstanz hat hier zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der
(ausgebliebenen) Realisierung eines solchen Ausgleichs um ein
Unternehmerrisiko handelt. Ein solches kann nicht auf die Beschwerdegegnerin
abgewälzt werden, worauf es indes hinauslaufen würde, wenn dem in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwand, eine nachträglich nicht
realisierte, jedoch seriös vorgenommene Einschätzung eines zukünftigen
Risikos dürfe nicht als Grobfahrlässigkeit gewertet werden, gefolgt würde. So
bleibt es dabei, dass - wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat - auf Grund
der spätestens 1995 aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten die
Sozialversicherungsbeiträge hätten sichergestellt werden müssen oder nur so
viel Lohn hätte ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar ex lege
entstandenen Beitragsforderungen gedeckt waren (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 1, 1995
AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5).

6.
Der Entscheid der Vorinstanz ist damit zu schützen und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.

7.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen
geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten der
Beschwerdeführer (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der
Differenzbetrag von je Fr. 4'500.- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: