Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 211/2004
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H 211/04

Urteil vom 17. März 2005
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Fessler

1. F.________,

2. B.________, Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032
Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. September 2004)

Sachverhalt:

A.
Die Firma X.________ hatte laut Eintrag im Handelsregister u.a. zum Zweck
«Handel usw. mit Sicherungs- und Überwachungsanlagen, elektronischen
Zahlungssystemen sowie Heizungs- und Klimaanlagen». Im Verwaltungsrat der
Gesellschaft Einsitz hatten F.________ als Präsident sowie B.________ als
Mitglied, je mit Kollektivunterschrift zu zweien. Revisionsstelle war die
Firma T.________. Die Firma X.________ war der Ausgleichskasse des Kantons
Zürich angeschlossen. Am 18. Februar 2000 wurde über die Firma der Konkurs
eröffnet. Am 17. April 2000 führte der Revisor der Ausgleichskasse auf dem
Konkursamt eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei ergaben sich
Beitragsausstände für die Monate Januar bis Dezember 1999 einschliesslich
Verwaltungskosten von Fr. 215'480.80. Am 14. Juli 2000 wurde die Auflage von
Kollokationsplan und Inventar publiziert.

In dem im summarischen Verfahren durchgeführten Konkurs der Firma X.________
kam die Ausgleichskasse mit ihrer eingegebenen Forderung von Fr. 252'898.60
voll zu Verlust.

Mit Verfügungen vom 17. Mai 2001 forderte die Ausgleichskasse von F.________
und B.________ in solidarischer Haftung Schadenersatz in der Höhe von Fr.
252'898.60 u.a. für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge
sowie FAK-Beiträge nach kantonalem Recht. Dagegen erhoben die Belangten
Einspruch.

B.
In Gutheissung der Klage der Ausgleichskasse verpflichtete das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich F.________ und B.________ in
solidarischer Haftung zur Bezahlung von Fr. 252'898.60 (Entscheid vom 23.
September 2004).

C.
F.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführer 2) lassen
gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Schadenersatzklage
abzuweisen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zu neuer
Prüfung der Klage zurückzuweisen.

Die Ausgleichskasse äussert sich nicht materiell und stellt keinen Antrag zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach der Rechtsprechung sind letztinstanzliche kantonale Entscheide über
Schadenersatzforderungen für entgangene Beiträge an kantonale
Familienausgleichskassen nicht an das Eidgenössische Versicherungsgericht
weiterziehbar (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit nur einzutreten, soweit die von der
Vorinstanz bestätigte Schadenersatzpflicht in der von der Ausgleichskasse
verfügten Höhe von Fr. 252'898.60 entgangene Beiträge nach
Bundessozialversicherungsrecht betrifft.

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur subsidiären
Haftung der Organe einer juristischen Person nach Art. 52 AHVG (in der bis
31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung; BGE 123 V 15
Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Zu erwähnen sind insbesondere
die Rechtsprechung zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 108 V 186 Erw. 1b
und 202 Erw. 3a; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b) und zum Erfordernis des
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Missachtung von Vorschriften über
die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 406
Erw. 4a mit Hinweisen). Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen
zum Beginn der einjährigen (Verwirkungs-)Frist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV (in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) für die Geltendmachung von
Schadenersatz durch Verfügung im Falle eines im summarischen Verfahren
durchgeführten Konkurses (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 126 V 444 f. Erw. 3a und b
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das seit 1. Januar 1992 in Kraft
stehende revidierte Aktienrecht an der Rechtsprechung zur subsidiären
Haftbarkeit der Arbeitgeberorgane nichts geändert hat. Insbesondere stellt
die subsidiäre Organhaftung keine Kausalhaftung dar, sondern setzt immer ein
qualifiziertes Verschulden mindestens in Form von grober Fahrlässigkeit
voraus (Urteile S. vom 2. November 2004 [H 112/03] und H. vom 29. April 2002
[H 209/01]). Im Weitern haben weder die 11. AHV-Revision noch das am 1.
Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an der Regelung der
subsidiären Haftung der Organe eines Arbeitgebers grundsätzlich etwas
geändert (vgl. neu Art. 52 Abs. 1 AHVG und BGE 129 V 11, bestätigt im Urteil
S. vom 2. November 2004 [H 112/03]).

3.
Bei der streitigen Schadenersatzpflicht nach alt Art. 52 AHVG geht es nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 OG in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.
4.1 Die Beklagten und heutigen Beschwerdeführer bringen wie schon im
kantonalen Verfahren vor, der Schadenersatzanspruch sei verspätet geltend
gemacht worden und daher verwirkt. Die Ausgleichskasse habe spätestens im
Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 17. April 2000 auf dem Konkursamt
hinreichende Kenntnis vom Schaden sowie von der Person der Ersatzpflichtigen
gehabt. Der Revisor habe das lückenlose Gläubigerverzeichnis geprüft, welches
rund elf Seiten umfasst habe. Ebenfalls habe er den Konkursbeamten befragt.
Der Zeitaufwand für die Arbeitgeberkontrolle habe sechs Stunden betragen. Die
Ausgleichskasse habe sich somit ohne weiteres Kenntnis davon verschaffen
können, dass sie mit der Beitragsforderung zu Schaden kommen werde. Entgegen
dem kantonalen Gericht treffe nicht zu, dass die Verwaltung sich damals noch
kein Bild über die Aktiven der Konkursitin habe machen können. Vielmehr sei
den vom Revisor konsultierten Konkursakten ohne weiteres entnehmbar gewesen,
welches die Aktiven seien. Die direkte Kontaktaufnahme mit dem Konkursamt,
die offiziellen Auskünfte, die Einsicht in sämtliche massgebenden Akten,
insbesondere das umfassende Gläubigerverzeichnis, sowie die Kenntnis des
festgestellten Beitragsausstandes begründeten im vorliegenden Fall
ausnahmsweise Schadenskenntnis. Somit sei mit Erlass der Verfügung vom 17.
Mai 2001 der Schadenersatzanspruch verspätet geltend gemacht worden.

Das kantonale Gericht hat den Einwand der Verwirkung mit der Begründung
verworfen, die Arbeitgeberkontrolle vom 17. April 2000 habe sich auf die
Prüfung der Frage beschränkt, ob die konkursite Firma ihren Pflichten
gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen sei. Nicht Gegenstand der
Kontrolle bildete, inwieweit noch verwertbare Aktiven vorhanden gewesen
seien. Auch wenn die Abklärung auf dem Konkursamt durchgeführt worden sei,
spreche nichts dafür, dass der Revisor dabei Wahrnehmungen gemacht habe, die
auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsausstände hätten schliessen lassen.
Durch die Einsichtnahme in das Gläubigerverzeichnis habe sich zwar der
Revisor ein vorläufiges und grobes Bild über die Passiven der Konkursitin
machen können, nicht jedoch über ihre Aktiven. Letzteres sei erst mit der
Auflage von Kollokationsplan und insbesondere Inventar möglich gewesen.

4.2
4.2.1Die Schadenersatzforderung verwirkt, wenn sie nicht innert Jahresfrist
seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend
gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt
des Schadens (Art. 82 Abs. 1 AHVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002;
BGE 128 V 12 Erw. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung erlangt die
Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter
Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die
tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern,
wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 129 V 195 Erw. 2.1
mit Hinweisen). Es müssen alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens sowie die Person
des Ersatzpflichtigen bekannt sein (BGE 128 V 12 Erw. 5a, 116 V 76 Erw. 3b).
Zumutbare Kenntnis eines Teilschadens ist in der Regel ausreichend (BGE 126 V
447 Erw. 4b und 452 Erw. 2a in fine, je mit Hinweis).

Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss in der Regel bereits dann
ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen
eröffnet resp. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt
wird (BGE 129 V 195 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Die ausnahmsweise Vorverlegung
dieses Zeitpunktes zumutbarer Schadenskenntnis rechtfertigt sich u.a., wenn
die Ausgleichskasse auf Grund von Gläubigerversammlungen erfährt, dass mit
Sicherheit ihre Forderung ganz oder zum Teil ungedeckt bleiben wird (BGE 126
V 447 Erw. 4b, 121 V 240 Erw. 3c/aa und 243 oben sowie ZAK 1986 S. 524 Erw.
3c). Hingegen begründet die Anordnung des summarischen Konkursverfahrens noch
keine Kenntnis des Schadens (BGE 129 V 195 Erw. 2.3 mit Hinweisen).
Grundsätzlich nicht entscheidend ist, woher die Ausgleichskasse ihr Wissen
bezieht, wenn dieses Wissen nur genügend sicher ist (vgl. BGE 116 II 163
oben). Immerhin sind regelmässig nur offizielle Verlautbarungen (Mitteilungen
des Konkursamtes bei Gläubigerversammlungen oder des Sachwalters im
Nachlassverfahren) als fristauslösend zu betrachten (Urteil B. vom 21.
September 2004 [H 328/04] Erw. 4.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 15 ff., 126 V
450 ff. und 121 V 240 ff.). Damit einher geht die Pflicht der
Ausgleichskassen, sich gegebenenfalls aktiv um die Schadenskenntnis zu
bemühen (vgl. die erwähnten Präjudizien sowie BGE 116 V 77 oben und ZAK 1986
S. 524 Erw. 3c).

4.2.2 Die im Konkurs von Gesetzes wegen durchzuführende Arbeitgeberkontrolle
(vgl. Art. 68 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG sowie Art. 162 Abs. 1 AHVV) kann eine
Schadenskenntnis begründen und den Lauf der einjährigen Verwirkungsfrist nach
alt Art. 82 Abs. 1 AHVV auslösen (Urteil W. + S. vom 3. März 2003 [H 30/02]
Erw. 3.2). Ausschlaggebend ist, dass nach den konkreten Umständen vom
Verwertungsverfahren offensichtlich keine (weitere) Befriedigung erwartet
werden kann (vgl. ZAK 1991 S. 127 Erw. 2a, 1988 S. 299). Im nicht
veröffentlichten Urteil F. vom 23. Dezember 1997 (H 149/95) bejahte das
Eidgenössische Versicherungsgericht eine zumutbare Schadenskenntnis nach
Mitteilung des Ergebnisses der Arbeitgeberkontrolle. Auf Grund des
ergebnislos verlaufenen Pfändungsverfahrens war davon auszugehen, dass kein
pfändbares Vermögen mehr vorhanden war. Sodann hatte die Firma kurz vor
Konkurseröffnung mitgeteilt, sie habe ihre Tätigkeit einstellen müssen.
Mangels Lohnzahlung werde im Betrieb nicht mehr gearbeitet. Letzte Gewissheit
über die tatsächliche Uneinbringlichkeit der ausstehenden Beitragsforderungen
lieferte die unmittelbar danach durchgeführte Arbeitgeberkontrolle. «Danach
haben die Arbeitnehmer Lohnforderungen in Höhe von Fr. 282'614.- angemeldet,
die im Konkursverfahren noch vor der Beitragsforderung in der ersten Klasse
privilegiert sind (alt Art. 219 Abs. 4 SchKG)» (Erw. 3d). In dem auch von der
Vorinstanz erwähnten Urteil H. vom 29. April 2002 (H 209/01) war der Konkurs
im summarischen Verfahren ohne Gläubigerversammlungen durchgeführt worden
(Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht
verwarf den Einwand der in die Pflicht genommenen ehemaligen Organe der
Konkursitin, die Ausgleichskasse habe spätestens nach der
Arbeitgeberkontrolle Kenntnis vom Schaden im Sinne von alt Art. 82 Abs. 1
AHVV erhalten. In diesem Zeitpunkt habe zwar die Höhe der Beitragsforderung
festgestanden. Die Kontrolle habe sich indessen auf die Erstellung der
Lohnbescheinigung für 1998 und die Prüfung der Frage beschränkt, ob die
konkursite Firma ihren Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse nachgekommen
sei (Art. 68 AHVG und Art. 163 AHVV). Nicht Gegenstand der Kontrolle habe die
Frage gebildet, inwieweit noch verwertbare Aktiven vorhanden gewesen seien.
Auch wenn die Kontrolle auf dem Konkursamt erfolgt sei, spreche nichts dafür,
dass die Kassenvertreter bei der Arbeitgeberkontrolle Wahrnehmungen machten,
die auf eine Uneinbringlichkeit der Beitragsausstände hätten schliessen
lassen. Etwas anderes sei umso weniger anzunehmen, als die Frist für die
Eingabe von Forderungen in den Konkurs erst zwei Wochen später abgelaufen sei
(Erw. 3b).

4.3
4.3.1Die Arbeitgeberkontrolle vom 17. April 2000 wurde auf dem Konkursamt
durchgeführt. Laut dem Bericht vom 18. April 2000 hatte der Revisor lückenlos
die Lohnausweise (soweit vorhanden) für 1999, die angemeldeten vierzig
Lohnforderungen für die Januar- und Februar-Löhne sowie das
Gläubigerverzeichnis, umfassend elf Seiten, geprüft. Zu den Aktiven werden im
Kontrollbericht keine Angaben gemacht. Gemäss dem beigelegten Protokoll
hatten die beiden ehemaligen Verwaltungsräte der konkursiten Firma und
heutigen Beschwerdeführer bei ihrer Einvernahme am 24. Februar 2000 auf dem
Konkursamt u.a. angegeben, es seien bereits Gegenstände gepfändet oder
arrestiert worden und ihres Wissens seien keine Aktivprozesse im Sinne von
Art. 207 SchKG hängig. Diese Umstände lassen es fraglich erscheinen, ob der
Revisor bei der Arbeitgeberkontrolle am 17. April 2000 tatsächlich keine
Wahrnehmungen gemacht hatte, die auf die Uneinbringlichkeit der
Beitragsausstände schliessen liessen, wie die Vorinstanz festhält. In diesem
Zusammenhang ist zu beachten, dass im damaligen Zeitpunkt das Konkursprivileg
für Beitragsforderungen der Ausgleichskassen aufgehoben war (vgl. Art. 219
Abs. 4 SchKG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen
Fassung). Dieser Punkt kann indessen offen bleiben.

4.3.2 Der Revisor hatte von Gesetzes wegen die Aufgabe, die Höhe der offenen
Beiträge im Hinblick auf die Kollokation einer allfälligen
Schadenersatzforderung festzustellen. Dass er sich darüber hinaus allenfalls
ein genaueres Bild über die finanzielle Situation der Firma in Liquidation
gemacht und hiezu insbesondere auch den aktuellen Stand der Aktiven näher
geprüft hatte, ohne dies im Kontrollbericht zu erwähnen, ist nicht von
Belang. Entscheidend ist, dass der Revisor zu einer weitergehenden
Einsichtnahme in die Konkursakten, etwa um das zu erwartende
Verwertungsergebnis oder einen vollen Verlust, soweit möglich, abzuschätzen
oder sogar genau zu bestimmen, nicht verpflichtet war. Anders verhielte es
sich nur, wenn die Ausgleichskasse bereits im Zeitpunkt der
Arbeitgeberkontrolle Kenntnis gehabt hätte oder ihr Umstände bekannt gewesen
wären oder hätten sein müssen, dass mit einer Erfüllung der Beitragsforderung
resp. der Befriedigung der Schadenersatzforderung nicht ernstlich gerechnet
werden konnte.

Vorliegend sind keine vor der Arbeitgeberkontrolle vom 17. April 2000
liegende Umstände aktenkundig, welche im dargelegten Sinne die Verwaltung zu
näheren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Vielmehr gab es gemäss
Einvernahmeprotokoll vom 24. Februar 2000 pfändbares Vermögen. In der
vorinstanzlichen Duplik sodann wurden die Aktiven im Zeitpunkt der
Konkurseröffnung aufgezählt. Die Liste umfasste u.a. Bankguthaben,
Büromobiliar in den Räumlichkeiten der Filialen D.________, G._______ und
E.________, ein umfangreiches Warenlager in D.________, Forderungen aufgrund
bereits fakturierter Rechnungen oder mit bereits vorliegenden
Zahlungsbestätigungen zweier Finanzierungsgesellschaften, mit denen die Firma
zusammengearbeitet hatte, sowie Rechte aus 215 noch bestehenden
Kundenverträgen.

4.4 Nach dem Gesagten musste die Ausgleichskasse frühestens bei Auflage von
Kollokationsplan und Inventar im Juli 2000 Kenntnis vom  Schaden im Sinne von
alt Art. 82 Abs. 1 AHVV haben. Mit Erlass der Verfügungen vom 17. Mai 2001
war der Schadenersatzanspruch somit rechtzeitig geltend gemacht worden.

5.
Es steht ausser Frage, dass den Beschwerdeführern als einzigen
Verwaltungsräten der konkursiten Firma während der gesamten Dauer des
Bestehens des Unternehmens formelle und materielle Organstellung zukam.
Sodann ist unbestritten, dass aufgrund deutlich zu tiefer monatlicher
Pauschalzahlungen zu wenig Beiträge entrichtet wurden und der Ausgleichkasse
dadurch ein Schaden entstand. Dazu gehören nach zutreffender Feststellung der
Vorinstanz auch die erst nach Konkurseröffnung in Rechnung gestellten
Beitragsausstände. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die
Beitragsforderungen ex lege im Zeitpunkt der Lohnzahlung entstehen (Art. 14
und Art. 51 AHVG; BGE 110 V 227 Erw. 3a) und mit dem Ablauf der - hier
einmonatigen - Zahlungsperiode fällig werden (Art. 34 Abs. 4 AHVV in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; Urteil A. und Konsorten vom 16.
Mai 2002 [H 44/01] Erw. 5c). Im Weitern stellt es eine Missachtung von
Vorschriften über die Beitragsabrechnungs- und die Beitragszahlungspflicht
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV) dar, wenn, wie im konkreten Fall,
entgegen entsprechenden Auflagen eine bedeutend grössere Anzahl Arbeitnehmer
und weit höhere tatsächlich bezahlte Lohnsummen als ursprünglich angenommen
nie gemeldet und demzufolge viel zu wenig Beiträge entrichtet werden (AHI
1994 S. 103 Erw. 5b/aa, 1993 S. 165 f. Erw. 4c und d sowie Urteil J. vom 13.
Dezember 2004 [H 35/02] Erw. 3.2.3; vgl. auch ZAK 1992 S. 247 Erw. 3b).
Vorliegend waren die 1998 effektiv ausbezahlten Löhne fast doppelt und 1999
fast sechsmal so hoch wie die bei Beginn der Beitragspflicht angegebene
Pauschal-Lohnsumme von ca. Fr. 30'000.- im Monat.

6.
6.1 Bei einem festgestellten Schaden infolge Missachtung von Vorschriften über
die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht ist grundsätzlich von einem
absichtlichen oder zumindest grobfahrlässigen Verhalten des Arbeitgebers oder
der verantwortlichen Organe der Firma auszugehen (BGE 108 V 187 Erw. 1b; ZAK
1985 S. 576 Erw. 2). Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe im Sinne der
Nichtbezahlung von Beiträgen zur Rettung eines Unternehmens, welches sich in
einer schwierigen finanziellen Lage befindet (BGE 108 V 187 f. Erw. 2; ZAK
1992 S. 248 Erw. 4b), sind nicht gegeben. Solche entlastenden Umstände werden
auch nicht geltend gemacht. Ob der Konkurs hätte verhindert und die Firma
nach geeigneten Restrukturierungsmassnahmen weitergeführt werden können, wie
die Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Duplik vorbringen liessen, ist
ohne Belang.

Ob die Beschwerdeführer als verantwortliche Organe der Konkursitin ihren
Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
hinreichend nachgekommen sind, hat in Würdigung der gesamten Umstände zu
erfolgen (Urteile A. und Konsorten vom 16. Mai 2002 [H 44/01] Erw. 5c, B. vom
13. Februar 2002 [H 438/00] und M. vom 9. November 2001 [H 50/01], je mit
Hinweisen).

6.2
6.2.1Das kantonale Gericht hat zum Verschulden erwogen, zu den unentziehbaren
und nicht übertragbaren Pflichten des Verwaltungsrates einer
Aktiengesellschaft gehöre u.a. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung.
Die Beklagten hätten sich daher periodisch um das AHV-Abrechnungswesen und
die Beitragsentrichtung an die Ausgleichskasse kümmern müssen. Dass sie die
eigentliche Geschäftsführung mittels eines Organisationsreglementes an einen
Geschäftsführer delegiert hätten und eine Treuhandfirma (T.________) mit den
AHV-Abrechnungen betraut gewesen sei, entlaste sie nicht. Eine solche
Aufgabendelegation sei zwar zulässig. Kontroll- und Überwachungspflichten
sowie Verantwortlichkeiten seien indessen nicht mit haftungsbefreiender
Wirkung delegierbar. Vielmehr sei von den Beklagten zu fordern gewesen, dass
sie den Überblick über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der
Ausgleichskasse gehabt und periodisch entsprechende Kontrollen (Einsicht in
Abrechnungen, Belege und dergleichen) durchgeführt hätten. Hiezu habe umso
mehr Anlass bestanden, als die konkursite Firma ein kleineres Unternehmen
gewesen sei. Insbesondere hätten sich die Beklagten nicht mit der
Versicherung des Geschäftsführers, es sei alles in Ordnung, zufrieden geben
dürfen. Hätten die rechtskundigen Beklagten ihre Kontrollaufgaben
wahrgenommen, wäre ihnen namentlich nicht verborgen geblieben, dass die Firma
die Jahresabrechnung 1998 nicht fristgerecht eingereicht hatte. Hiezu hätte
genügt, sich vom Geschäftsführer bis Ende Januar 1999 eine Kopie der
Abrechnung vorlegen zu lassen. Sie hätten indes nichts Derartiges getan.

Die Beklagten hätten sich sodann noch weitere Pflichtverletzungen von
erheblicher Schwere vorhalten zu lassen. In der Pauschal-Lohnsummen-Anzeige
vom 22. Oktober 1998 werde darauf hingewiesen, dass voraussichtlich
bedeutende Änderungen und wesentliche Abweichungen der Lohnsumme von der
pauschalen Beitragsabrechnung innert 10 Tagen resp. umgehend bekanntzugeben
seien. Diese Bedingung/ Auflage für die Einwilligung der Ausgleichskasse in
das Pauschalverfahren sei nicht erfüllt worden. Die Verwaltung habe sich
somit in einem schwerwiegenden Irrtum über die Höhe der ausgerichteten Löhne
befunden. Es komme dazu, dass die Jahresrechnung 1998 stark verspätet Anfang
November 1999 eingereicht worden sei. Hätten die Beklagten dafür gesorgt,
dass die entsprechenden Angaben pflichtgemäss bis Ende Januar 1999 geliefert
worden wären, hätte die Ausgleichskasse die Pauschalen im Laufe des Jahres
1999 anpassen und für die vorangegangene Zeit die entsprechenden Beiträge
nachfordern können. Die Eigenheiten des Pauschalverfahrens, dass je nach den
Umständen vorübergehend zu geringe oder zu hohe Zahlungen geleistet würden,
rechtfertige zwar keinen Vorwurf, wenn nicht der Beitragshöhe entsprechende
Akontozahlungen geleistet würden. Dies gelte indessen nur, wenn allfällige
Auflagen und Bedingungen eingehalten würden, was vorliegend auf Grund des von
den Beklagten selbst verursachten Irrtums der Ausgleichskasse nicht zutreffe.
Aus demselben Grund könne auch dem Umstand keine Bedeutung zukommen, dass die
Schadenersatzsumme beinahe vollumfänglich Beiträge betreffe, welche vor der
Eröffnung des Konkurses am 18. Februar 2000 noch gar nicht in Rechnung
gestellt worden seien. Im Übrigen könne schon mit Blick darauf, dass die
Akontobeiträge für mehr als drei Monate nicht bezahlt wurden, nicht von einer
allenfalls entschuldbaren relativ kurzen Dauer des Beitragsausstandes
gesprochen werden. Schliesslich trage die Ausgleichskasse kein erhebliches
Verschulden am Eintritt des Schadens.

6.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine grobfahrlässige
Schadensverursachung bestritten. Vorab sei zu berücksichtigen, dass die Firma
die Beiträge im Pauschalverfahren bezahlt habe. Das Risiko von Schwankungen
der Lohnsumme habe somit grundsätzlich die Ausgleichskasse zu tragen (Art. 34
Abs. 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Dass die
im Fragebogen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht vom 11. September 1998
angegebene, von der Ausgleichskasse in der Pauschal-Lohnsummen-Anzeige vom
22. Oktober 1998 bestätigte Lohnsumme von Fr. 30'000.- im Monat deutlich von
den effektiv ausbezahlten Gehältern abgewichen sei, könne den
Beschwerdeführern nicht zur Last gelegt werden. Zum einen sei die Angabe für
die Anfangsmonate in jeder Hinsicht zutreffend gewesen. Zum andern habe es
die Ausgleichskasse zu vertreten, dass die nachfolgende Lohnentwicklung nicht
korrekt erfasst worden sei. Entgegen dem Vermerk im Fragebogen zur Abklärung
der AHV-Beitragspflicht vom 11. September 1998 habe die Kasse für Rechnungen
und Korrespondenzen nicht mit dem Beschwerdeführer 1 verkehrt. Insbesondere
sei die anfangs 1999 zu erstellende definitive Lohnabrechnung für 1998 nicht
zugestellt worden. Ebenfalls sei kein Formular geschickt worden, in welchem
die voraussichtliche Lohnsumme 1999 hätte angegeben werden können. Hätte die
Ausgleichskasse diesbezüglich pflichtgemäss mit dem Beschwerdeführer 1
korrespondiert, wäre sichergestellt gewesen, dass die massgebenden
Entwicklungen hätten verfolgt und ihnen entsprechend Rechnung getragen werden
können. Dies gelte auch hinsichtlich der Mahnungen für die fehlenden
Abrechnungsunterlagen für 1998. Ebenfalls sei die verspätete Einreichung der
Jahresabrechnung für 1998 auf die nicht korrekte Verhaltensweise der
Ausgleichskasse zurückzuführen. Von einem offensichtlichen Fehlverhalten der
Firma und ihrer Organe könne somit nicht ausgegangen werden.

In verantwortlichkeitsrechtlicher Hinsicht sodann sei zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführer nicht geschäftsführende Verwaltungsräte gewesen
seien. Ihre gesetzlich nicht übertragbaren Aufgaben hätten sie umsichtig,
sorgfältig und zielgerichtet wahrgenommen. Zu erwähnen seien insbesondere der
Erlass eines Organisationsreglementes, die Ansetzung, Strukturierung und
Leitung von regelmässigen Verwaltungsratssitzungen, zumeist wöchentliche
Besprechungen mit dem Geschäftsführer zu Einzelfragen, die Einrichtung eines
Kontroll- und Rapportsystems (insbesondere bezogen auf Betreibungen sowie
Liquiditätsschwierigkeiten) sowie Überwachung des Zahlungsverkehrs und
Ergreifen der notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung einer jederzeitigen
Liquidität. Damit hätten die Beschwerdeführer die ihnen als nicht
geschäftsführende Verwaltungsräte gesellschaftsrechtlich obliegenden
Pflichten zweifellos erfüllt. Dies gelte auch in Bezug auf die
AHV-Abrechnungspflicht. So sei an der Verwaltungsratssitzung vom 16.
September 1998 bestimmt worden, die Lohnabrechnungen und die AHV-Abrechnungen
durch die T.________ erledigen zu lassen. An späteren Sitzungen seien Fragen
der Sozialversicherungen aufgegriffen und klar geregelt worden. Hinzu komme,
dass der Geschäftsführer die klare Weisung erhalten habe, den Verwaltungsrat
über jede eingehende Betreibung zu informieren. Bei der T.________ handle es
sich um ein alteingesessenes und seit Jahren mit Lohnabrechnungen und
Buchhaltungen beschäftigtes, fachlich einwandfreies Treuhandunternehmen. Der
Kontakt der Firma mit der beauftragten Abrechnungsstelle sei denn auch ohne
Probleme verlaufen. Habe aber die Firma befugtermassen das Lohn- und
AHV-Abrechnungswesen an eine fachkundige Treuhandgesellschaft delegiert, sei
eine Pflicht der Beschwerdeführer entfallen, die eingetretenen
Lohnveränderungen zu melden. Von einer Verletzung elementarer Vorschriften im
Sinne grober Fahrlässigkeit könne im Übrigen ohnehin nicht gesprochen werden,
zumal es sich bei der Firma nicht um eine juristische Person mit einfachen
und leicht überschaubaren Verhältnissen gehandelt habe. Schliesslich sei die
Firma unbestrittenermassen ihrer Beitragszahlungspflicht bis Oktober 1999
klaglos nachgekommen. Die Zeit des Ausstandes vor Konkurseröffnung sei somit
derart kurz, dass praxisgemäss eine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates
entfalle. Abgesehen davon hätten die nach Eröffnung des Konkurses am 18.
Februar 2000 in Rechnung gestellten Beiträge durch die Beschwerdeführer
ohnehin nicht mehr beglichen werden können. Für den Schaden, der auf erst
nach Konkurseröffnung entstandene Ausstände zurückgehe, entfalle aber ein
Verschuldensvorwurf von vornherein.

6.3 Die Beschwerdeführer haben nach ihren eigenen Angaben den Zahlungsverkehr
überwacht. Dabei durfte ihnen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht
entgehen, dass die monatlich bezahlten Akonto-Beiträge viel zu tief waren.
Die tatsächlich ausbezahlten Löhne betrugen bereits 1998 durchschnittlich
fast das Doppelte und 1999 sogar fast das Sechsfache der im Fragebogen zur
Abklärung der AHV-Beitragspflicht für juristische Personen vom 11. September
1998 angegebenen voraussichtlichen Lohnsumme von ca. Fr. 30'000.- im Monat.
Dementsprechend wurde in der Pauschal-Lohnsummen-Anzeige der Ausgleichskasse
vom 22. Oktober 1998 eine monatliche Beitragserhebung auf der Grundlage einer
Jahres-Lohnsumme von Fr. 360'000.- festgehalten. Das Formular-Schreiben wurde
dem Beschwerdeführer 1 zugestellt, wie er es im Fragebogen gewünscht hatte.
Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, voraussichtlich bedeutend niedrigere
oder höhere Lohnsummen seien innert 10 Tagen mitzuteilen. Die Meldepflicht
betraf jede einzelne monatliche Rechnungsperiode. Im Weitern wurde
festgehalten, ohne Gegenbericht beruhten die periodischen Rechnungen auf der
im Vorjahr abgerechneten Lohnsumme. Offensichtlich mangels einer solchen
Meldung wurde die zu verabgabende Pauschal-Lohnsumme für 1999 unverändert bei
Fr. 30'000.- belassen. Bereits im Rahmen der Überwachung des Zahlungsverkehrs
hätten die Beschwerdeführer unschwer die beträchtliche Differenz zwischen
abgerechneten und bezahlten sowie geschuldeten Beiträgen erkennen müssen. Sie
wären zumindest verpflichtet gewesen, die T.________ auf diesen Umstand
aufmerksam zu machen. Hiezu hätte um so mehr Anlass bestanden, als die
Zuständigkeiten im Bereich Lohn- und AHV-Abrechnungswesen nicht klar geregelt
waren. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. September 1998 wurde
festgehalten, die Lohnabrechnung, die AHV-Abrechnung etc. sollten in Zukunft
von der T.________ erledigt werden. Die T.________ war die Revisionsstelle
der konkursiten Firma. Gemäss vorinstanzlicher Klageantwort war die Firma
S.________, eine Schwestergesellschaft der T.________, Buchhaltungs- und
Lohnbuchhaltungsstelle sowie die Personaladministrationsstelle der Firma
gewesen. Im Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 25. Februar 1999 wurde
festgehalten, der Geschäftsführer weise bezüglich der Lohnabrechnungen darauf
hin, diese würden von der T.________ erstellt, weshalb die Ordnungsmässigkeit
gewährleistet sei. Aufgrund einer Häufung von Problemen im Personalbereich
sah sich der Beschwerdeführer 2 Anfang Juni 1999 veranlasst, den
Geschäftsführer auf geltende Vorschriften aufmerksam zu machen. In der seinem
Schreiben vom 4. Juni 1999 beigelegten Aktennotiz hielt er u.a. fest, der
Geschäftsführer sei für die Organisation des Personalwesens und der
Sozialversicherungen und allen damit zusammenhängenden Fragen verantwortlich,
soweit er diese Aufgaben nicht an Mitarbeiter, die T.________ oder Dritte
weiterdelegiert habe. Dass trotz der offensichtlichen Diskrepanz zwischen
verabgabter und effektiv ausbezahlter Lohnsumme und trotz der unklaren
Zuständigkeiten im Bereich Personal, Löhne, AHV-Abrechnung die
Beschwerdeführer sich nicht veranlasst sahen, die korrekte Erfüllung der
Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht durch die Firma genauer zu
kontrollieren und zumindest bei der T.________ Erkundigungen einzuholen,
stellt eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Sich unter den
gegebenen Umständen nachträglich auf die Zulässigkeit der Delegation des
AHV-Abrechnungswesens auf eine renommierte Treuhandgesellschaft zu berufen,
hiesse letztlich, die ausdrücklich auch in den Statuten vom 14. Juli 1998
festgeschriebene Oberaufsicht über diesen zweifellos wichtigen
Geschäftsbereich zu verneinen. Ein Aktivwerden der Beschwerdeführer in ihrer
Eigenschaft als einzige Verwaltungsräte wäre spätestens Anfang August 1999 zu
erwarten gewesen, als erstmals die Liquidität sowie die laufende Finanzierung
in Frage standen. Ihr passives Verhalten muss unter diesen Umständen als
Verletzung elementarster Vorsichtsgebote gewertet werden. Damit braucht auf
die Kritik in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht näher eingegangen zu
werden, wonach die geltende Rechtsprechung den Begriff der Grobfahrlässigkeit
zu Ungunsten der Arbeitgeberorgane zu weit fasse und dass in Bezug auf das
Pflichtenheft eines Verwaltungsrates beitragsrechtlich nicht nach der Grösse
und Struktur eines Unternehmens differenziert werden dürfe. Aufgrund des
Gesagten ist schliesslich auch der Einwand nicht stichhaltig, nur während
sehr kurzer Zeit und unmittelbar vor Konkurseröffnung seien Beitragsausstände
aufgetreten, weshalb eine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates entfalle.

Dass das kantonale Gericht die Grobfahrlässigkeit im Sinne von alt Art. 52
AHVG bejaht hat, ist somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. In
diesem Zusammenhang kann von einer unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht die Rede sein.

6.4 Zur Frage des Selbstverschuldens der Ausgleichskasse sowie zum adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem vorschriftswidrigen Verhalten der
Beschwerdeführer und dem eingetretenen Schaden kann auf die auch insoweit
überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7
OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt
und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Differenzbetrag von
je Fr. 2000.- wird ihnen rückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. März 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: