Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 20/2004
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H 20/04

Urteil vom 19. August 2004

I. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

O.________ AG, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 4. Dezember 2003)

Sachverhalt:

A.
Die Firma O.________ AG ist der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel
und Industrie als Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse stellte
der O.________ AG am 30. Januar 2003 die Jahresabrechnung für das Jahr 2002
von Fr. 9327.95 zu. Dieser Betrag wurde der Ausgleichskasse am 3. März 2003
gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 23. März 2003 forderte die Ausgleichskasse
Verzugszinsen für die Zeit vom 30. Januar bis 3. März 2003 in der Höhe von
Fr. 44.05, woran sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 festhielt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 4. Dezember 2003 gut und hob den
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 auf.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die
Ausgleichskasse deren Gutheissung beantragt. Die O.________ AG verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit
ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben,
und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines
Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheids (hier: 23. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt
abstellt, sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz hat im Übrigen die Bestimmungen und Grundsätze über die
Erhebung von Verzugszinsen bei periodisch abrechnenden Arbeitgebern (Art.
41bis Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 42 AHVV in der seit 1. Januar 2001
geltenden Fassung; AHI 2004 S. 108, 2003 S. 143, je mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Anzufügen bleibt, dass die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von
Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich nicht mehr durch Art. 14 Abs. 4 lit. e
AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) gewährleistet
wird, sondern sich die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung von
Verzugszinsen seit 1. Januar 2003 aus Art. 26 Abs. 1 ATSG ergibt; dies hat
jedoch keinen Einfluss auf die Regelung in Art. 41bis ff. AHVV (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, N 6 f. und N 27 zu Art. 26 ATSG).

2.
Streitig ist, ob sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung ausstehender
Beiträge auf den nächsten Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der
Zahlungsfrist auf einen Samstag fällt.

2.1  Das beschwerdeführende Bundesamt stützt sich auf Rz 4002.1 des
Kreisschreibens über Verzugs- und Vergütungszinsen (KSVZ) in der AHV, IV und
EO, wonach sich die Frist zur rechtzeitigen Bezahlung von ausstehenden
Beiträgen nicht verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag,
einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag fällt. Der klare
Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 AHVV lasse keine andere Deutung zu; insbesondere
liege keine zu füllende Lücke, sondern ein qualifiziertes Schweigen des
Verordnungsgebers vor.
Das kantonale Gericht zog für seinen Entscheid hingegen Art. 78 OR in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen
vom 21. Juni 1963 (SR 173.110.3) in analoger Weise bei; demnach verlängere
sich die Pflicht zur Leistung der Beiträge bis zum nächsten Werktag, wenn der
letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich
anerkannten Feiertag falle. Die analoge Anwendung der privatrechtlichen
Regelung rechtfertige sich umso mehr, als der Arbeitgeber als Schuldner
bereits das Verzögerungsrisiko bei der Zahlung mittels Giral- oder Buchgeld
trage.

2.2  Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit
von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht
vereinbar sind (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b,
427 Erw. 5a, je mit Hinweisen).

2.3  Eine Lücke des Gesetzes liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung
als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine
(befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke
angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer
Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein so
genannt qualifiziertes Schweigen darstellt. Erst nach Verneinung dieser Frage
kann von einer Lücke gesprochen werden (vgl. Häfelin/Haller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz 233 ff.) Herrschende Lehre und
bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheiden echte und unechte Lücken
(vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 237 ff.; Blaise Knapp, Précis de droit
administratif, 4. Aufl., Basel 1991, Nr. 441; Ulrich Häfelin, Zur
Lückenfüllung im öffentlichen Recht, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von
Hans Nef, Zürich 1981, S. 91 ff., alle mit Hinweisen). Während bei einer
echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet
wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen
hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort
vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw.
nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 129 V 6 Erw. 4.1.1 mit
Hinweis).

2.4
2.4.1Entgegen den Ausführungen des BSV enthält weder Art. 36 Abs. 4 AHVV noch
Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV einen klaren Wortlaut zur Frage, was geschieht,
wenn der letzte Tag einer Zahlungsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag fällt. Würde man der Ansicht des BSV folgen, dass der Schuldner
vorzeitig zu leisten hätte, und die Frist nicht über die 30 Tage hinaus
verlängern, stünden diesem gerade nicht die im Verordnungstext vorgesehenen
30 Tage zu, was wiederum nicht dem Wortlaut entspräche. Insofern lässt sich
aus den einschlägigen Verordnungstexten keine klare Antwort finden. Zudem
gibt es keinerlei Anhaltspunkte, von einem qualifizierten Schweigen des
Verordnungsgebers auszugehen. Auch der Verweis auf Art. 133 Abs. 1 sowie Art.
163 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
(SR 642.11) hilft nicht weiter, da auch diese Bestimmungen sowie Art. 3 der
Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom
10. Dezember 1992 (SR 642.124) die Frage nach der (Nicht-)Verlängerung der
Zahlungsfrist nicht beantworten.

2.4.2  In seiner Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den
Fristenlauf an Samstagen vom 19. Oktober 1962 hält der Bundesrat fest, dass
im Laufe der letzten Jahre seitens der privaten Arbeitgeber wie der
öffentlichen Verwaltung dem Wunsch der Arbeitnehmer nach einem freien Samstag
mehr und mehr entsprochen worden sei; deshalb sei es wiederum nötig,
hinsichtlich der Fristen darauf Rücksicht zu nehmen, dass Amtsstellen und
private Unternehmen an Samstagen ihre Büros und Schalter geschlossen hielten.
Der Entwurf, welcher auf dem Postulat vom 15. März 1961 des Nationalrates
Huber und Mitunterzeichnern basiere, sehe vor, dass der Samstag hinsichtlich
aller bundesrechtlichen oder auf Grund von Bundesrecht durch eine Behörde
angesetzten Fristen einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt
werden solle. Die Bestimmung sei allgemein gehalten, was einer Regelung für
Einzelgesetze oder gar für Einzelfälle vorzuziehen sei. Wie der Bund
zuständig gewesen sei, in seinen Gesetzen auf den Gebieten des Zivilrechts,
des Strafrechts, der Gerichtsorganisation, des Verwaltungs- und Prozessrechts
Fristen vorzusehen und den Fristenlauf zu regeln, wenn der letzte Tag auf
einen Sonntag oder einen Feiertag falle, sei er auch zuständig, zu sagen,
dass der Samstag einem Feiertag in diesem Sinne gleichzustellen sei (BBl 1962
II S. 981 ff.). Sowohl National- als auch Ständerat schlossen sich dieser
Argumentation einstimmig an (Amtl. Bull. NR 1963 16 f. und SR 1963 157 f.);
der Ständerat hob insbesondere hervor, dass es infolge der geschlossenen
Büros von Behörden und privaten Unternehmungen zu Unzukömmlichkeiten führen
könne, wo es gelte, innert nützlicher Frist eine Verpflichtung zu erfüllen
(Amtl. Bull. SR 1963 157). Aus diesen Ausführungen ist insbesondere zu
schliessen, dass der Gesetzgeber damit nicht nur den Fristenlauf im
Verfahrensrecht regeln, sondern dieses Gesetz auf alle Fristen angewendet
wissen wollte; anders ist es nicht zu verstehen, ansonsten eine explizite
Erwähnung des Prozessrechts nach Aufzählung der verschiedenen Rechtsgebiete
(Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilrecht, Strafrecht,
Gerichtsorganisation und Verwaltungsrecht) obsolet gewesen wäre.

2.4.3  Das Bundesgericht hat in BGE 83 IV 185 festgestellt, die Regelung,
wonach sich Fristen bis zum nächsten Werktag verlängern, wenn ihr letzter Tag
auf einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag fällt, habe in
verschiedenen Bundesgesetzen, wie OG, BZP, BStP, SchKG, OR und ZGB, Aufnahme
gefunden und sich zumindest im Bereich des Bundesrechts so eingelebt hat,
dass sie die Bedeutung eines allgemein gültigen Grundsatzes erlangt habe.
In der Lehre wird die Meinung vertreten, dass Art. 78 OR zur Wahrung der
Sonn- und Feiertagsruhe, im Wesentlichen aber als Schutzbestimmung zu Gunsten
des Schuldners aufgestellt worden sei, damit dieser wegen eines Sonn- oder
Feiertags nicht (vorzeitig) leisten müsse (Leu, in: Honsell/Vogt/Wiegand,
Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl.,
Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 1 zu Art. 78 OR; Schraner, Zürcher Kommentar,
Zürich 2000, N 2 f. zu Art. 78 OR; Weber, Berner Kommentar, Bern 1983, N 4
und 6 f. zu Art. 78 OR; Hohl, in: Thévenoz/Werro, Code des obligations I,
Commentaire romand, Genf 2003, N 1 zu Art. 78 OR). Der Schuldner solle "jeden
Zeitteil der Frist" in Anspruch nehmen können (Weber, a.a.O., N 6 zu Art. 78
OR). Art. 78 OR gelte für alle Sachleistungspflichten (Leu, a.a.O., N 1 zu
Art. 78 OR; Schraner, a.a.O., N 8 zu Art. 78 OR; Weber, a.a.O., N 8 zu Art.
78 OR), wozu auch die Bezahlung einer Geldschuld gehöre. Die Lehre stimmt
auch darin überein, dass Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an
Samstagen auf Grund seiner generellen Geltung für alle bundesrechtlichen oder
durch Behörden auf Grund von Bundesrecht angesetzten Fristen ergänzend zu
Art. 78 OR zur Anwendung gelangt, wobei jedoch vertragliche und
kantonalrechtliche Fristen davon nicht erfasst würden (Leu, a.a.O., N 3 zu
Art. 78 OR; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bern 1990, N 3.4 zu Art. 32 OG; Schraner, a.a.O., N 19 ff. zu
Art. 78 OR; Weber, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 78 OR). Anzufügen bleibt, dass
die mit Art. 78 OR inhaltlich übereinstimmende Regelung von Art. 32 Abs. 2 OG
ebenfalls nicht auf das Verfahren vor Bundesgericht beschränkt ist, sondern
einem allgemeinen Grundsatz entspricht (Poudret, a.a.O., N 3.1 zu Art. 32
OG).

2.4.4  In diesem Zusammenhang ist auch das Europäische Übereinkommen über die
Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3), welches die Schweiz
ratifiziert und auf den 28. April 1983 in Kraft gesetzt hat, zu
berücksichtigen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen sich (u.a.)
auf alle durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
festgesetzten Fristen im Bereich des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts
(einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts; Art. 1 des
Übereinkommens). Gemäss Art. 5 des Übereinkommens wird die Frist bis zum
nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn innert Frist eine Handlung
vorzunehmen ist und der Ablauf der Frist auf einen Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag oder einen einem gesetzlichen Feiertag gleichgestellten
Tag fällt. Diese Regelung gilt gemäss Ingress des Übereinkommens nicht nur im
interstaatlichen Verhältnis, sondern auch im innerstaatlichen Bereich.

2.4.5  Des Weitern ist zu beachten, dass die Ausgleichskassen die Bezahlung
der Beiträge mittels der Rechnung beigelegtem Einzahlungsschein einfordern,
was den Schuldner dazu zwingt, die Dienste der Post oder einer Bank in
Anspruch zu nehmen. Da jedoch in aller Regel die Banken und die Post an
Samstagen und Sonntagen keine Gutschriften auf den Konten vornehmen, und es
dem Schuldner somit verunmöglicht ist, an diesen Tagen zu erfüllen, ist
entgegen der Ansicht des BSV nicht die Frist zu Lasten des Schuldners zu
verkürzen und dieser zu einer vorzeitigen Leistung zu verpflichten, sondern
vielmehr die Frist bis zum nächsten Werktag zu verlängern. Dies rechtfertigt
sich umso mehr, als die Frist nicht erst mit Zustellung der Rechnung, sondern
bereits mit deren Versand zu laufen beginnt (Art. 41bis Abs. 2 AHVV), und der
Schuldner das Verzögerungsrisiko bei Bezahlung mittels Buch- oder Giralgeld
zu tragen hat (AHI 2003 S. 144 Erw. 3.3 mit Hinweisen), sodass ihm bereits
aus diesen Gründen nicht volle 30 Tage zur Verfügung stehen.

2.5  Nach dem Gesagten enthält Rz 4002.1 KSVZ keine dem Sinn und Zweck der
gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auslegung und ist somit nicht
massgeblich; vielmehr verlängert sich die Frist zur Zahlung ausstehender
Beiträge bis zum nächsten Werktag, sofern der letzte Tag der Frist auf einen
Samstag, Sonntag oder allgemein anerkannten Feiertag fällt. Daran ändert auch
der Einwand des BSV, es seien keine privatrechtliche Grundsätze analog
anzuwenden, nichts. Abgesehen davon, dass sich dies bereits aus dem oben
erwähnten Europäischen Übereinkommen (Erw. 2.4.4) gebietet, welches
ausdrücklich auch das Verwaltungsrecht ausserhalb des Verfahrensrechts
erfasst, wird auch in anderen Fragen, etwa bei der Funktion des Verzugszinses
als verschuldensunabhängigem vereinfachtem Schadens- und Vorteilsausgleich
(ZAK 1992 S. 166 mit Bezug auf Art. 104 f. OR), der Bestimmung des
massgeblichen Zeitpunkts der Beitragszahlung (AHI 2003 S. 143 mit Bezug auf
Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR) oder der Berechnung der Verzugszinsen (AHI 2004 S.
108 mit Bezug auf die in der Schweiz im kaufmännischen Verkehr übliche
deutsche Usanz), auf privatrechtliche und kaufmännische Grundsätze
zurückgegriffen; mithin ist nichts gegen eine analoge Anwendung einer
Bestimmung des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts einzuwenden. Dies
gilt umso mehr, als Art. 78 OR in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes
über den Fristenlauf an Samstagen Ausdruck einer allgemein anerkannten
Regelung ist, welche auch in anderen Rechtsgebieten explizit statuiert wurde
oder Geltung hat (vgl. etwa Art. 32 Abs. 2 OG, Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 31
Abs. 3 SchKG, Art. 29 StGB in Verbindung mit BGE 83 IV 185, Art. 38 Abs. 2
ATSG sowie Art. 5 des Übereinkommens über die Berechnung von Fristen).

3.
Die Arbeitgeberin hatte 30 Tage seit Rechnungsstellung Zeit, die ausstehenden
Beiträge der Jahresabrechnung zu leisten (Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV). Die
Rechnung der Ausgleichskasse datiert vom 30. Januar 2003, sodass die
Zahlungsfrist am 1. März 2003 ablief. Da der 1. März 2003 ein Samstag war,
verlängerte sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag, dem Montag, 3.
März 2003. Mit der Gutschrift des ausstehenden Betrags auf dem Konto der
Ausgleichskasse am 3. März 2003 hat die Firma jedoch rechtzeitig geleistet
und daher keine Verzugszinsen zu bezahlen.

4.
Da weder die Anerkennung noch Verweigerung von Versicherungsleistungen
streitig ist, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Dem BSV können keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Die in der Sache ebenfalls unterliegende
Ausgleichskasse hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ostschweizerischen
Ausgleichskasse für Handel und Industrie auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und der Ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie
zugestellt.
Luzern, 19. August 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: