Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 202/2004
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H 202/04

Urteil vom 16. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grünvogel

R.________, 1940, Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 10. Mai 2004)

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 10. Mai 2004, H 298/03, hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht eine gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. August 2003 gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut, hob den Entscheid bezüglich der
Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen auf und wies die Vorinstanz an, im
Sinne der Erwägungen zu verfahren und hernach über die Pflicht zur Zahlung
von Verzugszinsen neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Damit verpflichtete das
Eidgenössische Versicherungsgericht den 1940 geborenen R.________
letztinstanzlich zur Bezahlung von AHV-Beiträgen für das Jahr 1994 in der
Höhe von Fr. 180'315.-.

B.
Mit Gesuch vom 21. Juli und Eingabe vom 22. Oktober 2004 beantragt R.________
die Revision dieses Urteils.

C.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der
Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie
unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend
genannten Gründen (Art. 135 OG).

2.
2.1 Nach Art. 136 lit. b OG (anwendbar auf das Verfahren des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts gemäss Art. 135 OG) ist die Revision eines
bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn das Gericht einer Partei mehr
oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes
zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei
anerkannt hat.

2.2 Nach Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines
Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. auch zulässig, wenn
das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der
Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine
bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem
wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat.
Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist nicht zulässig zur Korrektur der
angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als
unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen. Sie ist nicht
gegeben, wenn der Richter bewusst eine Tatsache nicht berücksichtigt hat,
weil er sie nicht für entscheidwesentlich hält, ohne dass er dies jeweils
ausdrücklich begründen muss (BGE 122 II 18 Erw. 3, 96 I 280), wie er im
Übrigen auch nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht gehalten ist,
sich im Entscheid mit allen tatsächlichen Vorbringen und rechtlichen
Argumenten der Parteien auseinanderzusetzen (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit
Hinweisen, 117 Ib 86 Erw. 4, 492 Erw. 6b/b). Vielmehr müssen die in den Akten
liegenden Tatsachen dem Gericht entgangen sein oder es muss sie falsch
verstanden haben, insbesondere mit Bezug auf ihren genauen Inhalt (BGE 96 I
280 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies muss aus Versehen, gegen seinen Willen
geschehen sein. Wesentlich ist, dass die Tatsachen erheblich sein müssen, das
heisst, sie müssen geeignet sein, den Entscheid in günstigem Sinne für den
Gesuchsteller zu beeinflussen (BGE 122 II 19 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist
von vornherein nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern
lediglich auf die Begründung auswirken. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG
ist auch nicht vorgesehen zur Korrektur von Schlussfolgerungen tatsächlicher
Art, welche das Gericht aus den in den Akten liegenden Tatsachen zog.

3.
Der Gesuchsteller beruft sich zum einen auf den Revisionsgrund von Art. 136
lit. b OG. Er sieht eine Verletzung dieser Bestimmung darin, dass die
Vorinstanz der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. August 2003 mehr
zugesprochen habe, als diese selbst beantragt habe.
Er missversteht den Anwendungsbereich von Art. 136 lit. b OG. Dieser
beschränkt sich auf Verfahrensfehler des Bundesgerichts oder Eidgenössischen
Versicherungsgerichts. Allfällig durch die Vorinstanz begangene prozessuale
Unzulänglichkeiten hätten im Rahmen des ordentlichen
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vorgebracht werden müssen. Jedenfalls
erlaubte Art. 85 Abs. 2 lit. d AHVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen,
hier anwendbaren Fassung es dem kantonalen Gericht, über die Anträge der
Parteien hinauszugehen. Ohnehin hielt sich die Vorinstanz beim Entscheid vom
29. August 2003 an den von den Parteien gesetzten Rahmen, folgte sie doch den
von der Verwaltung mit der lite pendente erlassenen Verfügung vom 13. Mai
2002 geänderten Anträgen.
Soweit der Gesuchsteller die Art und Weise der Beitragsfestsetzung bemängelt,
ist darin ebenso wenig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. b OG zu
erblicken.

4.
Weiter sieht der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG als
erfüllt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Gericht habe
Ausführungen verschiedener Behörden übersehen, wonach es sich beim
AHV-Beitrag um einen Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn gemäss Art. 23bis AHVV
in der bis Ende 2000 geltenden, hier anwendbaren Fassung, handle.

4.1 Es trifft zu, dass im Urteil vom 10. Mai 2004 etwa die Erwägung 8 des
Entscheids der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 9. März
2001 nicht speziell hervorgehoben ist. Damit ist aber nicht ausgesagt, dass
das Gericht von dieser keine Kenntnis gehabt hat. Das Gegenteil ist der Fall:
Im Sachverhalt nannte es diesen Entscheid ausdrücklich und erklärte in Erw.
3.4.2 näher, weshalb der AHV-Beitrag im ordentlichen Verfahren nach Art. 22
Abs. 3 AHVV und nicht nach dem in Art. 23bis AHVV umschriebenen Weg
vorzunehmen ist (beide Bestimmungen in den bis am 31. Dezember 2000
anwendbaren Fassungen). Insbesondere wies das Gericht auf die fehlende
Bindungswirkung von der von steuerbehördlicher Seite vorgenommenen,
allenfalls davon abweichenden Einschätzung. Es führte aus, dass es allein
Aufgabe der Ausgleichskassen (und im Beschwerdefall des
Sozialversicherungsgerichts) ist, das zur Festsetzung der AHV-Beiträge
anwendbare Verfahren zu bestimmen. Welche Schlüsse daraus die Steuerbehörde
für die Steuerbemessung zieht, ist aus Sicht der Sozialversicherung ohne
Belang.

4.2 Soweit im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zum anwendbaren
Bemessungsverfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vorgelegen haben, hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht diese in der bereits angesprochenen
Erwägung 3.4.2 des Urteils vom 10. Mai 2004 mit abgehandelt. Anhaltspunkte,
dass dabei in den Akten liegende entscheidwesentliche Tatsachen
unberücksichtigt geblieben sein sollen, sind weder ersichtlich noch werden
solche geltend gemacht. Die Vorbringen im Revisionsgesuch erschöpfen sich
vielmehr in einer Kritik der rechtlichen Würdigung der korrekt erfassten
Tatsachen. Dies ist aber im Revisionsverfahren unzulässig, wie in Erw. 2.2
hievor dargelegt ist. Gesagtes gilt auch bezüglich der weiteren Einwände zur
Beitragshöhe.

5.
Nachdem das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist, wird es im
Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem
Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers
(Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: