Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 195/2004
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2004
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2004


H 195/04

Urteil vom 18. Mai 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann

Dr. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Gurtengasse 6,
3011 Bern,

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Schwarztorstrasse 56, 3007 Bern,
Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Fürsprecher Jean-Louis Scheurer, Insstrasse 23,
3236 Gampelen,

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Dr. B.________ war einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat
der 1987 gegründeten Dr. E.________ AG mit Sitz in R.________. Die
Gesellschaft wurde am 27. Mai 2003 in I.________ SA mit Sitz in H.________
umbenannt und Dr. B.________ wurde nicht mehr als Verwaltungsrat, sondern
nunmehr mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen. Mit
"Orientierungsschreiben betreffend Strafanzeige und Schadenersatzklage gemäss
AHVG" vom 15. August 2003 forderte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber Dr.
B.________ auf, die von der Dr. E.________ AG geschuldeten
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 40'977.45 zu bezahlen. Da Dr.
B.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verpflichtete ihn die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. August 2003 zur Bezahlung dieses
Betrages, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 bestätigte.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde verpflichtete das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 26. August 2004 Dr.
B.________ zur Bezahlung von Fr. 5975.20, was dem Betrag eines
Pfändungsverlustscheins der Ausgleichskasse gegenüber der Dr. E.________ AG
entspricht.

C.
Dr. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, den
Einspracheentscheid ganz und den vorinstanzlichen Entscheid insoweit
aufzuheben, als er zur Bezahlung von Fr. 5975.20 verpflichtet worden sei.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden,
als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im
vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung
für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet
(vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.
2.1 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht
Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG
sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor
dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen
aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend
eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel
zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und
deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar
ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach
Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige
Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die
Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie
anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit
gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue
Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie
schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können
und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden
müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit
Hinweisen).

Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich neu einen Zwischenabschluss der
Dr. E.________ AG per 30. April 2003 ein. Diese Unterlage hätte bereits im
Verwaltungsverfahren oder spätestens im kantonalen Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden können und müssen. Die - soeben dargelegten -
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung des als Beweismittel
eingereichten Zwischenabschlusses sind daher nicht erfüllt.

3.
Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente des Schadenersatzanspruchs nach
Art. 52 AHVG (Schaden, Widerrechtlichkeit, adäquate Kausalität,
qualifiziertes Verschulden) sowie die subsidiäre und solidarische Haftung der
verantwortlichen Organe einer juristischen Person (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 119
V 87 Erw. 5a, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 52
AHVG im Umfang des Pfändungsverlustscheins der Ausgleichskasse gegenüber der
Dr. E.________ AG von Fr. 5975.20 als erfüllt betrachtet und in der Folge die
Schadenersatzpflicht bejaht.

4.2 Zu Recht nicht (mehr) bestritten sind die Voraussetzungen des Schadens
(im Umfang des Pfändungsverlustscheins; vgl. BGE 113 V 258 Erw. 3c), der
Widerrechtlichkeit (Verstoss gegen die gesetzliche Abrechnungs- und
Beitragspflicht des Arbeitgebers; Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 51 AHVG, Art.
34 und 35 AHVV) sowie des adäquaten Kausalzusammenhanges. Ebenso unbestritten
ist, dass der Schadenersatzanspruch nicht verjährt ist (Art. 52 Abs. 3 AHVG;
Art. 82 Abs. 1 AHVV [in Kraft bis Ende 2002] sowie Urteil F. vom 30. November
2004, H 96/03).

4.3 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht
verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass der Beschwerdeführer seit
der Gründung der Gesellschaft bis zur Umfirmierung und Sitzverlegung
alleiniger Verwaltungsrat gewesen ist und über Einzelzeichnungsberechtigung
verfügte, dass es sich um eine kleine, leicht überschaubare Gesellschaft
gehandelt hat, und dass die AG den Beitragsverpflichtungen seit 2002 nur
teilweise nachgekommen ist. Diese Feststellungen treffen nur insoweit nicht
zu, als das kantonale Gericht offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art.
105 Abs. 2 OG), dass die erste Mahnung der Ausgleichskasse vom 22. November
2001 datiert, und damit die Beitragsverpflichtungen bereits seit
Herbst/Winter 2001 (und nicht erst ab 2002) nicht mehr vollständig erfüllt
worden sind.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die absichtliche - und damit
qualifiziert verschuldete - Verletzung dieser Pflichten nicht bestritten;
streitig ist somit einzig das Vorliegen von Rechtfertigungs- und
Exkulpationsgründen. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die
Gesellschaft habe einen massiven Einbruch erlitten, worauf er
Sanierungsmassnahmen - so auch den Einschuss privater Mittel - eingeleitet
habe, weshalb im Jahr 2001 nur noch ein kleiner Verlust und im Jahr 2002
bereits wieder ein Gewinn erwirtschaftet werden konnte; damit habe er damit
rechnen können, die Schulden gegenüber der Ausgleichkasse innert nützlicher
Frist zu befriedigen. Die Sanierung sei schliesslich nur deshalb gescheitert,
weil ein einzelner Gläubiger nicht bereit gewesen sei, die notwendige Zeit
für die Begleichung der Schulden zu gewähren, was dem Beschwerdeführer jedoch
nicht vorgeworfen werden könne.

4.4 Nach der Rechtsprechung ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG im
konkreten Fall nur begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das
fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen
oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit
ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in
vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen
Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn
besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als
erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 186 Erw. 1b). So
kann es sein, dass ein Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage
befindet, durch Nichtbezahlung der Beiträge versucht, die Existenz des
Unternehmens zu bewahren. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann
nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für
das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere
der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der
objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf,
die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen (BGE 108 V
189; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a). Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der
bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der
vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung
der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen
ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der
Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände bestehen (Urteil U. vom 23. August
2000, H 405/99, mit Hinweisen).
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht vorgebracht, dass keine
Überschuldung der AG nach Art. 725 Abs. 2 OR, sondern nur (aber immerhin)
eine Unterbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR vorgelegen habe; etwas anderes hat
die Vorinstanz denn auch nicht festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Es
bestand aber die Situation einer sogenannten echten Unterbilanz, indem ab
2000 teilweise (weit) mehr als 50% des Eigenkapitals nicht mehr vorhanden
gewesen ist, betrug doch der Verlustvortrag bei einem Aktienkapital von Fr.
314'000.- und nicht vorhandenen Reserven im Jahr 2000 Fr. 282'816.67, im Jahr
2001 Fr. 105'960.96 und im Jahr 2002 Fr. 287'406.86. Damit war die
Kapitalbasis der Unternehmung stark angegriffen, auch wenn - nach dem Verlust
von Fr. 176'855.71 im Jahr 2000 - 2001 nur noch ein Verlust von Fr. 4590.19
und im Jahr 2002 wieder ein Gewinn von Fr. 17'390.09 erzielt werden konnte.
Auf Grund dieser Umstände - insbesondere der nunmehr schmalen
Eigenkapitalbasis - und einer seriösen Beurteilung der Lage konnte der
Beschwerdeführer nicht annehmen, durch die Nichtbezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge den Turnaround zu schaffen und die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen; dafür spricht auch die lange
Zeit, während der Beitragsausstände vorlagen (seit November 2001), sowie die
Höhe dieser Ausstände im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 40'977.45 per August
2003, welchen im Zusammenhang mit den restlichen Verbindlichkeiten keine für
die Rettung der Gesellschaft ausschlaggebende Wirkung zukommen konnte. In
dieser Hinsicht kann sich der Beschwerdeführer somit nicht exkulpieren. Im
Übrigen ist der vorliegende Fall nicht mit dem BGE 108 V 183 zugrunde
liegenden Sachverhalt vergleichbar, da dort - wie hier zwar auch - keine
Überschuldung der Gesellschaft vorgelegen ist, die Befriedigung der Gläubiger
aber letztlich daran gescheitert ist, dass eine - offenbar konservativ
bilanzierte - Liegenschaft nur zu einem erheblich unter dem Verkehrswert
liegenden Preis versteigert werden konnte und erst dies zu einem Schaden der
Zweitklassgläubiger (wozu die Ausgleichskasse gehört) führte (BGE 108 V 188
f.).
4.5 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Sanierung letztlich
wegen eines einzelnen Gläubigers gescheitert, der keinen weiteren
Zahlungsaufschub gewähren wollte. Entgegen der Auffassung in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt dies zu keiner Exkulpation, denn in einer
Situation wie der vorliegenden mit relativ grossen Ausständen muss damit
gerechnet werden, dass einer der Gläubiger zu einer aussergerichtlichen
Schuldensanierung nicht Hand bietet. Damit liegt auch insoweit kein
Entschuldigungsgrund vor, so dass letztlich offen bleiben kann, ob diese neue
tatsächliche Behauptung im Rahmen der eingeschränkten Kognition (vgl. Erw.
2.2 hievor) überhaupt zu hören ist.

4.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er habe beachtliche private
Mittel in die AG eingebracht, im Jahr 2000 Fr. 31'752.16, im Jahr 2001 Fr.
989.20 und im Jahr 2002 Fr. 71'530.92; weiter habe er der Gesellschaft 2003
weitere Fr. 71'486.92 zukommen lassen.

Das kantonale Gericht hat in dieser Hinsicht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer von einem Konto der Säule 3a den Betrag von Fr. 51'271.- in
die Gesellschaft eingebracht hat. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat (Art. 105 Abs. 2 OG), denn die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Gesellschaft eigene Mittel zugewendet
hat, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewesen zu sein, stellt nach der
Rechtsprechung grundsätzlich keinen Entlastungsgrund dar (Urteil S. vom 7.
Januar 2004, H 69/02) und schliesst auch im konkreten Fall das in Art. 52
AHVG geforderte qualifizierte Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung
der Verschuldensfrage ist nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe
zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses
allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der
Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
zu sorgen, nachgekommen sind (Urteil K. vom 4. März 2004, H 34/02). Dies ist
hier klar zu verneinen. Schliesslich durfte der Beschwerdeführer angesichts
der schmalen Eigenmittelbasis der Gesellschaft auch nicht davon ausgehen,
trotz des Einschusses eigener Mittel durch die vorübergehende (hier aber
längere Zeit dauernde) Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge die AG
zu retten und die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist
nachzubezahlen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
zwar eigene Mittel in die Gesellschaft eingeschossen hat, dass - nach Lage
der Akten - die AG aber andererseits diesem als Verwaltungsrat und Aktionär
ein variables Darlehen (2000: Fr. 223'088.59, 2001: Fr. 222'099.39, 2002: Fr.
151'243.13) gewährt hat (was von der Revisionsstelle jeweils als
problematisch im Hinblick auf Art. 680 Abs. 2 OR gewertet worden ist). Vor
diesem Hintergrund kommt den eingeschossenen Mitteln - die auch als
Rückzahlung des Darlehens aufgefasst werden könnten - erst recht eine geringe
Bedeutung zu. Eine Exkulpation ist aus diesen Gründen zu verneinen.

4.7 Da die Voraussetzungen der Haftung gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind, ist
der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.

Luzern, 18. Mai 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: