Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 190/2004
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H 190/04

Urteil vom 16. Dezember 2004
IV. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber
Grünvogel

R.________, 1940, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 19. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich setzte die AHV-Beiträge des R.________
für das Jahr 1994 mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 auf Fr. 146'373.- fest.
Gleichentags forderte sie auf diesen Beiträgen einen Verzugszins von Fr.
43'180.05.
Dagegen erhob R.________ Beschwerde. Das angerufene
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte das Verfahren bis zum
Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils über die Steuerveranlagung 1995/96.
Im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 15. Februar 2002
(2A.234/2001), mit welchem der Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission
des Kantons Zürich vom 9. März 2001 bestätigt wurde, wonach sich der Gewinn
aus Liegenschaftshandel auf Fr. 1'870'076.- belaufe, verfügte die
Ausgleichskasse gestützt auf die Steuermeldung vom 23. April 2002 pendente
lite am 13. Mai 2002 Beiträge für das Jahr 1994 von Fr. 180'315.-. Dagegen
erhob R.________ erneut Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. September 2002
vereinigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beiden
Verfahren, hob die Sistierung auf und gab R.________ mit dem Hinweis auf eine
mögliche Schlechterstellung die Gelegenheit zum Rückzug seiner Beschwerden.
Mit Entscheid vom 29. August 2003 wies das kantonale Gericht schliesslich die
Beschwerden ab, hiess Beiträge von Fr. 180'315.- gut und erhöhte die
Verzugszinsen auf Fr. 53'192.90.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Mai 2004, H 298/03, teilweise gut und
hob den Entscheid vom 29. August 2003 auf, soweit er die Zahlung von
Verzugszinsen umfasste. Gleichzeitig wies es das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich an, hinsichtlich der Verzugszinsen die Schlechterstellung
(reformatio in peius) anzudrohen und gleichzeitig die Möglichkeit zum
Beschwerderückzug anzubieten, ehe über die Pflicht zur Zahlung von
Verzugszinsen neu zu entscheiden sei. Im Übrigen wies es die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2004 machte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich R.________ auf eine drohende Verschlechterung  seiner
Rechtsstellung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde,
soweit sie sich gegen den Verzugszins richtete. Mit Schreiben vom 21. Juli
2004 nahm er dazu Stellung, worauf das kantonale Gericht in Abweisung der
Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse das Kantons Zürich vom 23.
Dezember 1999 betreffend Verzugszinsen am 19. August 2004 dahingehend
abänderte, dass es R.________ zur Zahlung eines den Zeitraum vom 1. Januar
1995 bis 30. November 1999 umfassenden Verzugszinses von Fr. 53'192.90
verpflichtete.

C.
Dagegen erhebt R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid wie auch die Verfügungen vom 23.
Dezember 1999 seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten
auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2004, H
298/03, die Höhe der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1994 geschuldeten
Beiträge instanzenabschliessend, formell und materiell rechtskräftig
festgelegt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids des kantonalen Gerichts
vom 19. August 2004 ist dementsprechend einzig noch die Frage nach dem
Verzugszins.
Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers dennoch erneut gegen die
Festsetzung der Beiträge für das Jahr 1994 richtet, ist darauf nicht
einzutreten. Insbesondere steht die im Urteil vom 10. Mai 2004 entschiedene
Frage nach dem anwendbaren Bemessungsverfahren - ordentlich oder
ausserordentlich - nicht mehr zur Disposition. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat mit heutigem Datum unter der Geschäftsnummer H
202/04 ein gegen das Urteil vom 10. Mai 2004 gerichtetes Revisionsbegehren
abgewiesen, weshalb es bei dessen Rechtskraft bleibt.

2.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 auf die Möglichkeit
einer Schlechterstellung und eines Rückzuges des Rechtsmittels aufmerksam
gemacht. Er machte von dieser Rückzugsmöglichkeit jedoch innert vom
kantonalen Gericht bis am 23. Juli 2004 verlängerter Frist keinen Gebrauch,
sondern monierte mit Schreiben vom 21. Juli 2004 die Rechtsgenüglichkeit der
Androhung. Diese wurde ihm indessen gehörig eröffnet. Er wusste bereits seit
dem Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai
2004 um die anstehende formelle Androhung der reformatio in peius, womit ihm
ohne weiteres ausreichend Zeit zur Entscheidfindung offen gestanden hat, ob
er nunmehr an der Beschwerde festhalten will oder nicht.

3.
Bezüglich des Zinslaufs hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass
dieser bei im ordentlichen Verfahren nachgeforderten Beiträgen gemäss Art.
41bis Abs. 2 lit. b AHVV in der bis am 31. Dezember 2000 gültig gewesenen
Fassung mit Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet
sind, beginnt. Sodann beläuft sich der Jahreszinssatz gemäss Abs. 4 der
damalig gültigen Fassung von Art. 41bis AHVV auf 6 % oder - auf den in Frage
stehenden Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. November 1999 umgelegt - auf
insgesamt 29,5 %, was bei einer Beitragsschuld von Fr. 180'315.- zu einer
Verzugszinsforderung von Fr. 53'192.90  führt.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Dem Ansinnen,
den Zinslauf nach den für im ausserordentlichen Verfahren festgelegte
Beiträge geltenden Regeln zu bestimmen, steht das Urteil vom 10. Mai 2004
entgegen (siehe Erw. 1 hievor). Wie sodann bereits von der Vorinstanz
dargetan, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1990 die
Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der bis Ende 2000 auf Verordnungsstufe
vorgesehenen Verzugszinshöhe von 0,5 % je Kalendermonat oder 6 % im Jahr mit
einlässlicher Begründung bejaht (ZAK 1990 S. 284). Wenngleich sich seit 1990
die Zinssituation verändert hat, sind keine entscheidenden Gründe für eine
Abkehr von dieser Rechtsprechung ersichtlich. Es ist daran festzuhalten (vgl.
BGE 130 V 372 Erw. 5.1 mit Hinweisen), zumal die Verzugszinspflicht hier die
Zeit von 1995 bis Ende November 1999 betrifft.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG).
Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: