Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen H 189/2004
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H 189/04

Urteil vom 15. Februar 2005
III. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Fessler

Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die A.________ Treuhand AG,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 26. August 2004)

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene, in D.________ wohnhafte Z.________ ist Eigentümer mehrerer
im Kanton X.________ gelegener Liegenschaften. Die im Jahr 2001 erzielten
Bruttomietzinse in der Höhe von insgesamt Fr. 294'495.- wurden als «Ertrag
aus Eigennutzung, Miet- und Pachtzinsen» der Einkommenssteuer unterworfen. In
der Veranlagungsberechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2001 vom 14.
Oktober 2003 wurde dazu vermerkt, sämtliche Liegenschaften mit Ausnahme der
selbst bewohnten begründeten Geschäftsvermögen (Quasi-Liegenschaftenhandel)
und alle diesbezüglichen Verkaufsgewinne unterlägen demzufolge der
Einkommenssteuer.

Am 23. September 2003 meldete das Kantonale Steueramt der Ausgleichskasse des
Kantons St. Gallen, Z.________ habe im Bemessungsjahr 2001 Einkommen aus
selbstständiger Berufsausübung («Quasi-Liegenschaftenhandel») in der Höhe von
Fr. 37'938.- erzielt. Am 10. Dezember 2003 erfasste die Ausgleichskasse
Z.________ ab 1. Januar 2001 als Selbstständigerwerbender im Bereich
Liegenschaftenhandel. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2003 setzte die Kasse
die persönlichen Beiträge für die Jahre 2001 bis 2003 fest. Am 18. Dezember
2003 sodann erhob sie Verzugszinsen auf den für 2001 und 2002 geschuldeten
Beiträgen (einschliesslich Verwaltungskostenbeitrag). Mit Einspracheentscheid
vom 17. Februar 2004 bestätigte die Ausgleichskasse Beiträge und
Verzugszinsen in der verfügten Höhe.

B.
Die Beschwerde des Z.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 26. August 2004 ab.

C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache die
Aufhebung von Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid beantragen.

Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf den Mietzinseinnahmen
aus seinen (nicht selbst bewohnten) Liegenschaften für 2001 bis 2003
persönliche Beiträge zu entrichten hat und ob er für 2001 und 2002
Verzugszinsen schuldet.

Für die Beurteilung dieser Frage kommt dem am 1. Januar 2003 in Kraft
getretenen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine Bedeutung zu.

2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsprechung zur Frage, ob Einkünfte
aus Liegenschaften (Kauf/Verkauf, Vermietung) beitragspflichtiges Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen oder als beitragsfreier
Vermögensertrag zu betrachten sind, zutreffend dargelegt (vgl. BGE 125 V 385
Erw. 2a, 111 V 81, 110 V 83 sowie SVR 2003 AHV Nr. 15 S. 39 und Urteil S. vom
26. Februar 2002 [H 80/00]). Insbesondere hält das kantonale Gericht richtig
fest, dass nach der Rechtsprechung beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
nicht nur die erzielten Gewinne bei der Veräusserung von Grundstücken,
sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende
Mietertrag zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören
(Urteile K. vom 7. Juni 2004 [H 36/03] Erw. 6.5 und S. vom 26. Februar 2002
[H 80/00] Erw. 2c sowie Pra 1997 Nr. 80 S. 409). Darauf wird verwiesen
2.2
2.2.1Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder
Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren,
bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat-
und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen. Danach besteht
das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum
Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist
(Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient. Wo sich die Zugehörigkeit
nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes
ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem
Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private
Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller
für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden
Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 386 Erw. 2b und
388 Erw. 2d mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; vgl. auch BGE 125 II
113).

2.2.2 Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der
Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen,
ist immer Folgendes im Auge zu behalten. Die Qualifikation eines
Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich
häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt
und Art. 16 ff. des seit 1. Januar 1995 geltenden Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) auf der
Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 Erw. 4a; Locher, System des
Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte
Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art. 21; Agner/Jung/ Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art.
16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und
unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche
Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem
Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im
Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 Erw. 3b; BGE 125 V 386 Erw. 2b
und 388 Erw. 2d).

2.3
2.3.1Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die
Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der
rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb
investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen
Repartitionswerte (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind
für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Das Sozialversicherungsgericht
weicht von rechtskräftigen Steuerveranlagungen ab, wenn diese klar
ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden
können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die
steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind
(BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997
S. 25 Erw. 2b mit Hinweis; vgl. auch AHI 2000 S. 113).

2.3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die
Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des
Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuerentscheide sind auf
die Bemessung des für die Belange der AHV massgebenden Einkommens und des
betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die
beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher die Frage nicht, ob
überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger
oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das
Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist (BGE 121 V 83 Erw. 2c mit
Hinweisen; 102 V 30 Erw. 3b; AHI 1997 S. 26 Erw. 2b, 1993 S. 232 Erw. 3a).
Die Ausgleichskassen und im Beschwerdefall die Sozialversicherungsgerichte
haben im Besonderen eigenständig zu beurteilen, ob von der Steuerbehörde
gemeldete Erträge aus Liegenschaften beitragspflichtiges Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit oder beitragsfreien Vermögensertrag
darstellen (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 371 unten; vgl. Erw. 2.2.2).

3.
Das kantonale Gericht hat zur Beitragspflicht auf den Mieterträgen aus den
Liegenschaften des Beschwerdeführers für 2001 bis 2003 erwogen, in der
Veranlagungsberechnung für die Staats- und Gemeindesteuer 2001 vom 14.
Oktober 2003 werde festgehalten, dass sämtliche Liegenschaften mit Ausnahme
der selbstbewohnten Geschäftsvermögen begründeten
(Quasi-Liegenschaftenhandel) und demzufolge alle diesbezüglichen
Verkaufsgewinne der Einkommenssteuer unterlägen. Bei den entsprechenden
Mietzinseinnahmen handle es sich somit ebenfalls um Einkünfte aus
selbstständigem Nebenerwerb. Der von der Steuerbehörde getroffene Entscheid
bezüglich Gewerbsmässigkeit präjudiziere die AHV-mässige Beurteilung. Eine
abweichende Beurteilung durch die AHV-Behörden käme bloss in Frage, wenn die
steuerrechtliche Qualifikation offensichtlich unrichtig erschiene oder wenn
sachliche Umstände gewürdigt werden müssten, die steuerlich belanglos,
sozialversicherungsmässig jedoch bedeutsam seien. Es gäbe indessen keine
stichhaltigen Gründe, die ein Abweichen von der steuerlichen Taxation
erlaubten. Gemäss der Veranlagungsberechnung für 2001 stünden einem
Liegenschaftenvermögen von insgesamt Fr. 4'644'000.- Schulden von Fr.
4'101'588.- gegenüber. Die Schuldzinsen betrügen Fr. 186'906.-. Bei diesem
Sachverhalt sei davon auszugehen, dass für die Finanzierung der acht in Frage
stehenden Liegenschaften ohne die selbst bewohnte jedenfalls im Jahr 2001 in
massgebender Weise fremde Mittel in Anspruch genommen worden seien. Im
Weitern lasse sich ein Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Firma H.________ AG mit dem Halten
und Vermieten von Liegenschaften nicht in Abrede stellen. Der Zweck dieser
Firma habe in der Ausführung von Gipserarbeiten, baugewerblichen Leistungen
und Planungsaufgaben sowie im Erwerb und in der Veräusserung von Grundstücken
bestanden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer aus den Vermietungen
zweifellos ein bedeutendes Einkommen erzielt. Die streitigen Mietzinserlöse
von Fr. 37'938.- für 2001 bildeten somit Einkommen aus einer selbstständigen
Nebenerwerbstätigkeit. Anhaltspunkte für eine massgebende Änderung im Sinne
der Reduktion der Mieterträge in den Jahren 2002 und 2003 seien nicht
ersichtlich. Vorbehältlich der definitiven Steuermeldung für diese Jahre
seien daher die Beitragsverfügungen vom 16. Dezember 2003 und die
Verzugszinsverfügungen vom 18. Dezember 2003 korrekt, der sie bestätigende
Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 somit nicht zu beanstanden.

4.
4.1 Die Mietzinseinnahmen aus den (nicht selbstbewohnten) Liegenschaften
stellen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn die
Vermietertätigkeit betrieblichen Charakter hat, d.h. die blosse
Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 Erw. 5a sowie Urteil S. vom 26.
Februar 2002 [H 80/00] Erw. 2c), oder wenn der Beschwerdeführer als
gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu gelten hat (BGE 125 V 385 Erw. 2a
mit Hinweisen sowie Urteil K. vom 7. Juni 2004 [H 36/03] Erw. 4.1). Ob die
Vermietung betrieblichen Charakter hat, kann aufgrund der Akten nicht gesagt
werden. Insbesondere ist nicht bekannt, ob es sich dabei um Wohn- oder
Geschäftsräumlichkeiten handelt und ob der Beschwerdeführer selber oder eine
von ihm damit beauftragte natürliche oder juristische Person die Verwaltung
besorgt. Ebenfalls lassen die Akten nicht ohne weiteres den Schluss auf
gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zu. Dass er von den seit 1984 erworbenen
zehn Liegenschaften erstmals im Juli 2001 aus familiären Gründen (Trennung)
eine wieder verkauft hat, spricht für das geltend gemachte Erwerbsmotiv einer
rein privaten Vermögensanlage. Im Übrigen kommt für die Zuordnung zum
Geschäfts- oder zum Privatvermögen der Dauer der einmal gewählten
Vermögensanlage erhebliche Bedeutung zu (ZAK 1969 S. 737 Erw. 3 mit Hinweis).

4.2 Schliesslich ist bei Geschäften mit Liegenschaften von selbstständiger
Erwerbstätigkeit auszugehen, wenn nur gelegentlich oder vereinzelt
Grundstücke gekauft und verkauft werden, sofern sich der oder die
Steuerpflichtige bemüht, in der Art und Weise einer nebenberuflich
selbstständig erwerbstätigen Person die Entwicklung des Liegenschaftenmarktes
zur Gewinnerzielung auszunützen (BGE 122 II 450 oben, 112 Ib 81 Erw. 2a mit
Hinweisen). Von einem solchen Sachverhalt «quasi-beruflicher» Tätigkeit mit
Liegenschaften (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 8. Juni
1998 in Sachen P. und vom 18. August 1997 in Sachen F., je gegen Kantonales
Steueramt Zürich [2A.256/1997 und 2A.320/1995]) scheinen die Steuerbehörden
aufgrund des Vermerks «Quasi-Liegenschaftenhandel» in der Steuermeldung vom
23. September 2003 auszugehen.

Ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne beim Kauf der zehn Liegenschaften
vorging, kann aufgrund der Akten nicht gesagt werden. Nach seinen Angaben
erwarb er 1984 die erste Liegenschaft. Die Umstände (Kaufpreis, Finanzierung,
Zustand des Kaufobjektes, Verhältnisse auf dem Liegenschaftenmarkt) sind
nicht bekannt. Dies gilt auch für die anderen Liegenschaften. Insbesondere
ist unklar, ob der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Liegenschaften
zwecks Arbeitsbeschaffung für sich oder für die 1984 gegründete F._______ AG
erworben hatte, deren Geschäftsführer er nach seinen Angaben 2001 war. Der
Firmenzweck (Ausführung von Gipserarbeiten, baugewerbliche Leistungen sowie
Planungsaufgaben) scheint dafür zu sprechen. Dies genügt indessen nicht,
zumal der Beschwerdeführer unwidersprochen bis Ende Juni 2001 keine
Liegenschaft veräussert hatte und der Verkauf eines Hauses am 1. Juli 2001
aufgrund familiärer Veränderungen (Trennung) erfolgt war. Abgesehen davon
wurde die betreffende Liegenschaft steuerrechtlich als Privatvermögen
behandelt und ein allfälliger Gewinn unterlag der Grundstückgewinnsteuer. In
diesem Zusammenhang wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen mit
Grund sinngemäss geltend gemacht, die Steuerveranlagung vom 14. Oktober 2003
sei insofern widersprüchlich, als ein Pauschalabzug von 20 % zugelassen
werde, obschon «es sich bei der überwiegenden Mehrzahl der Liegenschaften um
Geschäftsvermögen handelt», und erst inskünftig «nur noch der Effektivabzug
angerechnet werden» könne. Die Veranlagung weist sodann auch keine
Geschäftsschulden aus. Ebenfalls fehlen Abschreibungen vom angeblichen
Geschäftsvermögen. Dass der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung (für
die direkte Bundessteuer) vom 14. Oktober 2003 nicht Einsprache erhob, kann
ihm nicht zum Nachteil gereichen.

4.3 Nach dem Gesagten erlauben die Akten nicht die zuverlässige Beurteilung
der streitigen Beitragspflicht auf den Mieterträgen 2001 bis 2003 aus den
(nicht selbstbewohnten) Liegenschaften des Beschwerdeführers.
Abklärungsbedarf besteht umso mehr, als es um die erstmalige Erfassung als
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit geht. Die Ausgleichskasse wird
im Sinne des Vorstehenden weitere Erhebungen (u.a. Beizug der Steuerakten des
Beschwerdeführers und auch der Firma F.________ AG) vorzunehmen haben und
danach über die Beitragspflicht für 2001 bis 2003 sowie über allfällige
Verzugszinsen für 2001 und 2002 neu verfügen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Ausgleichskasse
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Zudem hat
die Verwaltung dem Beschwerdeführer eine unter anderem nach dem
Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung
mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die
Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
und Art. 160 OG) zu bezahlen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August
2004 und der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2004 aufgehoben werden und
die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückgewiesen wird,
damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Beitragspflicht
für 2001 bis 2003 in Bezug auf die Mieterträge aus den Liegenschaften des
Beschwerdeführers und allfällige Verzugszinsen neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Ausgleichskasse des Kantons St.
Gallen auferlegt; der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in
dieser Höhe wird rückerstattet.

3.
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.

4.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat über eine
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: